TE AsylGH Erkenntnis 2008/09/29 D2 302801-2/2008

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Veröffentlicht am 29.09.2008
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Spruch

D2 302801-2/2008/2E

 

ERKENNTNIS

 

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Feßl als Einzelrichter über die Beschwerde des S.V., geb. 00.00.1973, StA. Weißrussland, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.09.2008, FZ. 07 04.234-EAST Ost, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Die Beschwerde wird gemäß § 68 Abs. 1 AVG und § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

 

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

 

Der (nunmehrige) Beschwerdeführer stammt aus Weißrussland und brachte bereits am 03.06.2005 einen Antrag auf die Gewährung von Asyl ein, welcher mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.06.2006, FZ. 05 08.048-BAW, gem. § 7 AsylG 1997 idF BGBl I Nr. 101/2003 (AsylG 1997) abgewiesen wurde (Spruchpunkt I.); gleichzeitig wurde festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des nunmehrigen Beschwerdeführers nach Weißrussland gem. § 8 Abs. 1 AsylG 1997 zulässig sei (Spruchpunkt II.) und wurde er gem. § 8 Abs. 2 AsylG 1997 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Weißrussland ausgewiesen (Spruchpunkt III.). Das Bundesasylamt begründete die Abweisung des Asylantrages und die Zulässigkeit der Rückschiebung nach Weißrussland im Wesentlichen damit, dass das Vorbringen des nunmehrigen Beschwerdeführers, wonach er mit einem Bus gewerbsmäßig Druckwerke ausgeliefert habe, unter welchen sich zufällig politische Druckwerke befunden hätten, was zu Schwierigkeiten mit der Polizei und einer vorübergehenden Festnahme und Inhaftierung geführt habe, aufgrund von Widersprüchen und Ungereimtheiten (Unkenntnis über Gewerbebehörde, Auftraggeber etc.) nicht glaubhaft sei.

 

Die gegen diesen Bescheid erhobene Berufung wurde mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 10.07.2006, Zl. 302.801-C1/E1-XIX/61/06, abgewiesen, der Bescheid erwuchs mit 14.06.2006 in Rechtskraft. Der Unabhängige Bundesasylsenat schloss sich der vom Bundesasylamt vorgenommenen Beweiswürdigung an.

 

Laut Bestätigung der International Organization for Migration (IOM) ist der nunmehrige Beschwerdeführer am 06.02.2007 unter Gewährung von Rückkehrhilfe freiwillig aus dem Bundesgebiet ausgereist (AS 249).

 

Am 06.05.2007 wurde der Beschwerdeführer von Soldaten des österreichischen Bundesheeres bei dem Versuch von der Slowakei kommend illegal auf das Bundesgebiet der Republik Österreich zu gelangen, aufgegriffen. Noch am selben Tag stellte er einen Antrag auf die Gewährung von internationalem Schutz. In der ebenfalls noch am selben Tag von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes durchgeführten Erstbefragung gab er im Wesentlichen an, dass er Österreich nach der negativen Entscheidung in seinem ersten Asylverfahren Richtung Weißrussland im Februar 2007 verlassen habe. Dort habe er wiederum Probleme mit Staatsbehörden bekommen und sei daher am 04.05.2007 wieder ausgereist (AS 13 ff.).

 

Am 14.05.2007 wurde der Beschwerdeführer von einem Organwalter des Bundesasylamtes, Erstaufnahmestelle Ost, niederschriftlich einvernommen, wobei er angab, dass er noch immer die gleichen Gründe, wie in seinem ersten Verfahren habe, zusätzlich aber noch neue Gründe. Seine Dokumente habe er alle in angetrunkenem Zustand verloren, in der Slowakei habe er deshalb keinen Asylantrag gestellt, weil er bereits einmal in Österreich einen Antrag gestellt habe (AS 55 ff.).

 

Noch am selben Tag wurde der nunmehrige Beschwerdeführer nachweislich davon in Kenntnis gesetzt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen (AS 65 f.).

 

Nachdem ein mit der Slowakei eingeleitetes Konsultationsverfahren keine Zuständigkeit dieses Mitgliedstaates ergab (AS 89 f.), wurde der Beschwerdeführer für 08.08.2007 zu einer neuerlichen Vernehmung vom Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, geladen. Dieser Termin wurde vom Beschwerdeführer aber nicht wahrgenommen und wurde in der Folge das Verfahren mit Aktenvermerk am 24.09.2007 gem. § 24 Abs. 2 AsylG eingestellt.

 

Am 29.08.2008 wurde der Beschwerdeführer - nachdem er einen Tag zuvor von der Polizei als Ladendieb festgenommen worden war - neuerlich niederschriftlich einvernommen. Vor einem Organwalter des Bundesasylamtes, Erstaufnahmestelle Ost, gab er - kurz zusammengefasst - an, dass er, nachdem sein erster Asylantrag negativ beschieden worden war, nach Hause gefahren sei und sich für drei Monate in Weißrussland aufgehalten habe. Dann sei er wieder in die Slowakei und von dort weiter nach Österreich gereist. Er habe die gleichen Gründe wie bei seinem ersten Antrag. Er habe bei seiner Rückkehr geglaubt, die Lage habe sich entspannt, doch dem sei nicht so gewesen (AS 171 ff.).

 

Noch am selben Tag wurde der Beschwerdeführer nachweislich in Kenntnis gesetzt, dass geplant sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz gem. § 68 AVG zurückzuweisen.

 

Am 03.09.2008 wurde der Beschwerdeführer neuerlich niederschriftlich einvernommen. Vor einem Organwalter des Bundesasylamtes und im Beisein eines Rechtsberaters gab er - kurz zusammengefasst - an, dass er nicht nach Weißrussland zurück könne, da Lukaschenko öffentlich und direkt gesagt habe, dass denjenigen, die im Ausland um Asyl angesucht haben, jahrelange Haft drohen würde. Er habe in Österreich keine Verwandten und würde auch in keiner Familiengemeinschaft leben (AS 203 ff.).

 

Das Bundesasylamt wies den Antrag auf internationalen Schutz vom 06.05.2007 gem. § 68 Abs. 1 AVG zurück (Spruchpunkt I.) und wies den nunmehrigen Beschwerdeführer gem. § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Weißrussland aus (Spruchpunkt II.).

 

Begründend wurde angeführt, dass der Beschwerdeführer keine neuen Gründe vorgebracht, sondern - im Gegenteil - ausdrücklich angeführt habe, dass die Gründe, die ihn zum Verlassen seines Heimatlandes bewogen hätten, nach wie vor die selben seien, die er schon zur Begründung seines ersten Asylantrages angegeben hatte (AS 227 f.).

 

Gegen diese Entscheidung brachte der Asylwerber am 15.09.2008 die gegenständliche Beschwerde ein. Darin wiederholt er im Wesentlichen den bereits im erstinstanzlichen Verfahren vorgebrachten Sachverhalt und führt aus, dass er nach seiner Rückkehr nach Weißrussland "wieder denselben Verfolgungshandlungen" ausgesetzt gewesen sei, dergestalt, "dass die Polizei mehrmals zu [ihm] nach Hause" gekommen sei und nach ihm gefragt habe. Zudem würde er in Weißrussland allein schon deshalb verfolgt werden, weil er in Österreich um Asyl angesucht habe (AS 251 ff.).

 

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

 

1. Zur Zuständigkeit des Asylgerichtshofs:

 

Gemäß § 28 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (in der Folge: AsylGHG) nimmt der Asylgerichtshof mit 1. Juli 2008 seine Tätigkeit auf. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), BGBl. I Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005, außer Kraft.

 

Gemäß § 61 Abs. 3 Asylgesetz 2005 in der geltenden Fassung (in der Folge: AsylG) entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen

 

zurückweisende Bescheide

 

wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4;

 

wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5;

 

wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG, und

 

die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.

 

Gemäß § 75 Abs. 4 AsylG 2005 begründen ab- oder zurückweisende Bescheide aufgrund des Asylgesetzes, BGBl. Nr. 126/1968, des Asylgesetzes 1991, BGBl. Nr. 8/1992, sowie des Asylgesetzes 1997 in derselben Sache in Verfahren nach diesem Bundesgesetz den Zurückweisungstatbestand der entschiedenen Sache (§ 68 AVG).

 

Gemäß § 23 AsylGHG sind, soweit sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, dem Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, BGBl. Nr. 10, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

 

Über die gegenständliche Beschwerde hat demnach der Asylgerichtshof, und zwar gemäß § 61 Abs. 3 Z 1 lit. c durch einen Einzelrichter zu entscheiden.

 

2. Zum Sachverhalt:

 

Der Asylgerichtshof legt die im angefochtenen Bescheid enthaltenen Sachverhaltsfeststellungen (Seite 5 fünftletzter Absatz bis Seite 6 letzter Absatz) auch diesem Erkenntnis zugrunde. Auch der mit "Beweiswürdigung" überschriebene Abschnitt (Seite 7 bis Seite 8 vorletzter Absatz), gegen welchen sich der Beschwerdeführer nicht konkret wendet, wird zum Inhalt dieses Erkenntnisses erhoben. Ausgehend von den Feststellungen im angefochtenen Bescheid und vom Akteninhalt geht der Asylgerichtshof insbesondere davon aus, dass der Beschwerdeführer zwar Österreich am 06.02.2007 verlassen hat und am 06.05.2007 - offenbar von der Slowakei kommend - im Grenzgebiet aufgegriffen wurde. Es kann jedoch in Ermangelung irgendeines Nachweises nicht festgestellt werden, dass sich der Beschwerdeführer, der - offenbar zur Verschleierung des Reiseweges - angibt, seine Reisedokumente in betrunkenem Zustand verloren zu haben, zwischenzeitig in Weißrussland aufgehalten hat. Die erkennende Behörde geht auch - ebenso wie das Bundesasylamt - davon aus, dass der Beschwerdeführer im Bundesgebiet keine familiären oder beruflichen Anknüpfungspunkte hat.

 

3. In rechtlicher Hinsicht ist Folgendes auszuführen:

 

Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 leg. cit. die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß den Absätzen 2 bis 4 leg. cit. findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

 

Entschiedene Sache liegt vor, wenn sich gegenüber dem früheren Bescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert haben (VwGH 21.03.1985, 83/06/0023, u.a.). Aus § 68 AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nicht anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtswirksamen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen (vgl. z.B. VwGH 27.09.2000, Zl. 98/12/0057; siehe weiters die bei Walter/Thienel, Die Österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I, 2. Aufl. 1998, E 80 zu § 68 AVG wiedergegebene Judikatur).

 

Es ist Sache der Partei, die in einer rechtskräftig entschiedenen Angelegenheit eine neuerliche Sachentscheidung begehrt, dieses Begehren zu begründen (VwGH 08.09.1977, Zl. 2609/76).

 

Nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung zu dieser Bestimmung liegen verschiedene "Sachen" im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG dann vor, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren abweicht. Eine Modifizierung, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft, kann an der Identität der Sache nichts ändern (vgl. VwGH 24.02.2005, Zlen. 2004/20/0010 bis 0013; VwGH 04.11.2004, Zl. 2002/20/0391; VwGH 20.03.2003, Zl. 99/20/0480; VwGH 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315).

 

Eine neue Sachentscheidung ist nicht nur bei identem Begehren auf Grund desselben Sachverhaltes, sondern, wie sich aus § 69 Abs. 1 Z 2 AVG ergibt, auch im Fall desselben Begehrens aufgrund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben, ausgeschlossen. Der Begriff "Identität der Sache" muss in erster Linie aus einer rechtlichen Betrachtungsweise heraus beurteilt werden, was bedeutet, dass den behaupteten geänderten Umständen Entscheidungsrelevanz zukommen muss (vgl. VwGH 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235; VwGH 15.10.1999, Zl. 96/21/0097; siehe weiters die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I, 2. Aufl. 1998, E 83 zu § 68 AVG wiedergegebene Judikatur). Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben (nochmals) zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf (vgl. VwGH 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235; VwGH 15.10.1999, Zl. 96/21/0097). Nur eine solche Änderung des Sachverhaltes kann zu einer neuen Sachentscheidung führen, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteibegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (vgl. VwGH 09.09.1999, Zl. 97/21/0913; und die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I, 2. Aufl. 1998, E 90 zu § 68 AVG wiedergegebene Judikatur).

 

In Bezug auf wiederholte Asylanträge muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den die positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Asylwerbers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen. Ist davon auszugehen, dass ein Asylwerber einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz auf behauptete Tatsachen stützt, die bereits zum Zeitpunkt des ersten Asylverfahrens bestanden haben, die dieser jedoch nicht bereits im ersten Verfahren vorgebracht hat, liegt schon aus diesem Grund keine Sachverhaltsänderung vor und ist der weitere Antrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen (vgl. VwGH 04.11.2004, Zl. 2002/20/0391; VwGH 24.08.2004; Zl. 2003/01/0431; VwGH 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315; VwGH 24.02.2000, Zl. 99/20/0173; VwGH 21.10.1999, Zl. 98/20/0467).

 

Die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages wegen geänderten Sachverhaltes darf ausschließlich anhand jener Gründe erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind; in der Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid können derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden (vgl. VwGH 04.04.2001, Zl. 98/09/0041; VwGH 07.05.1997, Zl. 95/09/0203; siehe weiters die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I, 2. Aufl. 1998, E 105 zu § 68 AVG wiedergegebene Judikatur). Ist Sache der Entscheidung der Rechtsmittelbehörde nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, darf sie demnach nur über die Frage entscheiden, ob die Zurückweisung durch die Vorinstanz zu Recht erfolgt ist oder nicht, und hat dementsprechend - bei einer Zurückweisung wegen entschiedener Sache - entweder (im Falle des Vorliegens entschiedener Sache) das Rechtsmittel abzuweisen oder (im Falle der Unrichtigkeit dieser Auffassung) den bekämpften Bescheid ersatzlos mit der Konsequenz zu beheben, dass die erstinstanzliche Behörde in Bindung an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde den gestellten Antrag jedenfalls nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Es ist der Rechtsmittelbehörde aber verwehrt, über den Antrag selbst meritorisch zu entscheiden (vgl. VwGH 30.05.1995, Zl. 93/08/0207).

 

Zunächst ist festzuhalten, dass der vom Beschwerdeführer behauptete neuerliche Aufenthalt in Weißrussland (Februar 2007 - Mai 2007) in keiner Weise belegt ist und daher auch nicht festgestellt werden konnte.

 

Des Weiteren ist zu betonen, dass der nunmehrige Beschwerdeführer zur Begründung seines Antrages auf internationalen Schutz selbst mehrfach und ausdrücklich angegeben hat, dass er die gleichen Gründe vorzubringen habe, die er schon im Jahre 2005 zur Begründung seines damals gestellten Asylantrages herangezogen hatte (vgl. etwa AS 61 bzw. AS 175 u. AS 177).

 

So führt der Beschwerdeführer in seiner Einvernahme vom 14.05.2007 zwar - ohne dies irgendwie zu konkretisieren - an, "zusätzlich [...] neue Gründe" zu haben (AS 61), behauptet im Zuge seiner Einvernahme vom 29.08.2008 allerdings wiederum "die gleichen Gründe wie bei meinem ersten Antrag" zu haben (AS 175) bzw. "aufgrund der von mir im ersten Verfahren angeführten Probleme" wieder flüchten habe zu müssen (AS 177), sowie auf konkrete Erklärung des einvernehmenden Beamten, dass sein Antrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein werde: "Es haben sich meine Gründe nicht geändert" (AS 177). Erst im Zuge der am 03.09.2008 stattgefundenen Einvernahme bringt der Beschwerdeführer dann zusätzlich vor, er fürchte in Weißrussland Gefahr zu laufen verfolgt zu werden, weil er in Österreich um politisches Asyl angesucht habe. Dies habe Präsident Lukaschenko "öffentlich und direkt gesagt" (AS 207).

 

Wie das Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid allerdings richtig bemerkt, wurde selbst dieser letztgenannte Umstand vom nunmehrigen Beschwerdeführer bereits in seinem ersten Asylverfahren zur Begründung einer befürchteten Verfolgungsgefahr in seinem Herkunftsstaat genannt und unter Zugrundelegung eindeutiger, das Gegenteil belegender Feststellungen (AS 145 des ersten Verfahrensaktes) in der rechtlichen Würdigung entsprechend berücksichtigt (AS 163 des ersten Verfahrensaktes).

 

Im Übrigen ist die bloße Behauptung, dass die bereits im ersten rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren vorgebrachte - und nicht für glaubhaft befundene Bedrohung fortbestehe, wobei keine konkreten neu entstandenen Verfolgungssachverhalte genannt werden, nicht geeignet, einen neuen Sachverhalt, der die Durchführung eines neuerlichen inhaltlichen Asylverfahrens erforderlich machen würde, darzutun. Es wurden auch keine wie immer gearteten neu entstandenen Beweismittel vorgelegt.

 

Die erkennende Behörde gelangt sohin zum Ergebnis, dass das Bundesasylamt den nunmehrigen (neuerlichen) Antrag auf internationalen Schutz zu Recht gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen hat.

 

Die Beschwerde besteht im Wesentlichen aus einer neuerlichen Wiederholung der bereits im ersten rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren vorgebrachten und für unglaubwürdig befundenen Fluchtgründe. Insoweit der Beschwerdeführer nunmehr das angebliche Fortbestehen dieser Fluchgründe mit der Behauptung zu untermauern versucht, dass nunmehr (offenbar während des angeblichen neuerlichen Aufenthalts in Weißrussland) die Polizei abermals zu ihm nach Hause gekommen sei und nach ihm gefragt habe, ist ihm zu entgegnen, dass in der Berufung (nunmehr: Beschwerde) gegen einen zurückweisenden Bescheid nach der oben zitierten verwaltungsgerichtlichen Judikatur keine neuen Gründe vorgebracht werden können, das diesbezügliche Beschwerdevorbringen sohin unbeachtlich ist. Obendrein konnte der Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen, dass er sich im Jahr 2007 überhaupt (neuerlich) in Weißrussland aufgehalten hat. Den weiteren Beschwerdebehauptungen betreffend Drohungen Lukaschenkos gegen zurückkehrende Asylwerber ist entgegenzuhalten, dass das Bundesasylamt solche Bedrohungen bereits im rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren verneint hat und eine Änderung des maßgeblichen Sachverhalts nicht eingetreten ist. Die Beschwerde erweist sich demnach als nicht berechtigt.

 

Unter dem Blickwinkel der Frage der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 AsylG 2005) bleibt noch auszuführen, dass bereits im Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.06.2006 festgehalten wurde, dass das Vorbringen des nunmehrigen Beschwerdeführers zur Gänze unglaubwürdig sei, weshalb auf Grund seines konkreten Vorbringens auch keinerlei Bedrohung im Sinne des § 57 FrG erkannt werden könne. Auch im gegenständlichen Asylverfahren wurde kein neues Vorbringen im Hinblick auf eine Bedrohung im Sinne des § 8 AsylG 2005 erstattet. Von Amts wegen sind seit dem rechtskräftigen Abschluss des ersten Asylverfahrens auch keine Änderungen der allgemeinen Situation in Weißrussland bekannt geworden, welche die Annahme einer allgemeinen extremen Gefährdungslage für jede nach Weißrussland rückgeschobene Person gerechtfertigt erscheinen lassen würde. Auch in der Person des Beschwerdeführers haben sich diesbezüglich keine relevanten neuen Sachverhaltselemente (zB schwere Erkrankung) ergeben.

 

Da somit keine Anhaltspunkte für eine Änderung des Sachverhalts vorliegen und sich auch die Rechtslage in der Zwischenzeit nicht entscheidungswesentlich geändert hat, ist das Bundesasylamt zu Recht davon ausgegangen, dass der Behandlung des nunmehrigen Antrags auf internationalen Schutz das Prozesshindernis der rechtskräftig entschiedenen Sache entgegensteht.

 

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 41 Abs. 4 AsylG, erster Satz, letzter Satzteil, Abstand genommen werden.

 

Gemäß § 10 Abs. 1 Ziffer 1 AsylG 2005 ist im vorliegenden Fall (Zurückweisung des Antrags auf internationalen Schutz) eine Ausweisung zu verfügen. Sie wäre lediglich dann unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf das Asylgesetz 2005 gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt, (§ 10 Abs. 2 Ziffer 1 AsylG 2005) oder die Ausweisung eine Verletzung von Artikel 8 EMRK darstellen würde. (§ 10 Abs. 2 Ziffer 2 AsylG 2005).

 

Ein nicht auf das AsylG 2005 gestütztes Aufenthaltsrecht liegt im vorliegenden Fall unbestrittenermaßen nicht vor, sodass die in § 10 Abs. 2 Ziffer 1 AsylG 2005 angeführte Maßnahme nicht zum Tragen kommt.

 

Die Ausweisung stellt auch keine Verletzung des Rechts auf Achtung des Familienlebens im Sinne von Artikel 8 EMRK dar. Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich über keine familiären Anknüpfungspunkte, weshalb ein Eingriff in das durch Artikel 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens nicht vorliegen kann. Was das ebenfalls durch Artikel 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Privatlebens betrifft, führt eine Interessenabwägung zu dem Ergebnis, dass die in Artikel 8 Abs. 2 EMRK angeführten öffentlichen Interessen die Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Verbleib im Bundesgebietes bei weitem überwiegen. Die Ausweisung stellt im gegenständlichen Fall eine Maßnahme dar, die zur Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen, für das wirtschaftliche Wohl des Landes und die öffentliche Ordnung erforderlich ist. Das erhebliche Interesse an der Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen gründet sich darauf, dass der Beschwerdeführer in Österreich bereits zweimal rechtskräftig verurteilt wurde - am 00.00.2006 wegen des Verbrechens des Einbruchsdiebstahls zu einer Freiheitsstrafe in der Höhe von 12 Monaten (davon 8 Monate bedingt auf eine Probezeit von 3 Jahren) sowie am 00.00.2006 wegen des Vergehens der Urkundenfälschung zu einer Freiheitsstrafe in der Höhe von 7 Monaten (davon 6 Monate bedingt auf eine Probezeit von 3 Jahren) - und die Begehung weiterer derartiger Delikte nicht ausgeschlossen werden kann.

 

Überdies stellt die Ausweisung eine Maßnahme dar, die für das wirtschaftliche Wohl des Landes und die öffentliche Ordnung erforderlich ist, zumal eine ungeordnete, durch unberechtigte Asylanträge bewirkte Zuwanderung und die damit verbundene Belastung der Gebietskörperschaften vermieden werden soll. Dem Beschwerdeführer musste überdies bekannt sein, dass die sogenannte vorübergehende Aufenthaltsberechtigung für Asylwerber ein Aufenthaltsrecht nur für die Dauer des Asylverfahrens gewährt. Es war demnach voraussehbar, dass es im Falle einer negativen Asylentscheidung zu einer Aufenthaltsbeendigung kommt. Dadurch sowie durch die schon oben erwähnten Straftaten und die fehlende Integration wird das persönliche Interesse an einem Verbleib in Österreich gegenüber den erwähnten öffentlichen Interessen herabgemindert.

 

Zusammenfassend ergibt sich sohin, dass die in Artikel 8 Abs. 2 EMRK angeführten öffentlichen Interessen die Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich bei weitem überwiegen, weshalb sich der Ausspruch betreffend die Ausweisung auch im Hinblick auf § 10 Abs. 2 Ziffer 1 AsylG 2005 in Verbindung mit Artikel 8 EMRK als rechtmäßig erweist.

Schlagworte
Ausweisung, Identität der Sache, Interessensabwägung, Prozesshindernis der entschiedenen Sache, strafrechtliche Verurteilung
Zuletzt aktualisiert am
16.10.2008
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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