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L85006 Straßen Steiermark;Norm
LStVwG Stmk 1964 §45 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident DDr. Jakusch und die Hofräte Dr. Händschke, Dr. ?ernegger, Dr. Waldstätten und Dr. Rosenmayr als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hanslik, über die Beschwerde der F Gesellschaft m.b.H. & Co KG in M, vertreten durch Dr. M, Rechtsanwalt in M, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 14. Juli 1999, Zl. 03-20.00 144-99/3, betreffend Festsetzung der Beitragsleistung gemäß § 45 Abs. 2 Steiermärkisches Landes-Straßenverwaltungsgesetz 1964 (mitbeteiligte Partei: Gemeinde St. Georgen, vertreten durch den Bürgermeister), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Land Steiermark Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Partei vom 27. August 1996 wurde der Beschwerdeführerin eine Beitragsleistung zu den Kosten der Herstellung des gegenständlichen öffentlichrechtlichen Interessentenweges F-Straße gemäß § 45 Abs. 2 Stmk. Landes-Straßenverwaltungsgesetz 1964, LGBl. Nr. 154 in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 195/1969, ein Beitrag in der Höhe von S 175.000,-- vorgeschrieben.
Der gegen diesen Bescheid von der Beschwerdeführerin erhobenen Berufung wurde mit Bescheid des Gemeinderates der mitbeteiligten Partei vom 10. Jänner 1997 nach Ergänzung des Ermittlungsverfahrens keine Folge gegeben.
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die gegen den vorangeführten Bescheid gerichtete Vorstellung der Beschwerdeführerin in Anwendung des § 94 Abs. 5 Stmk. Gemeindeordnung 1967 mangels Verletzung von Rechten der Beschwerdeführerin als unbegründet ab. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, im vorliegenden Fall hätten jene Gemeinden, auf deren Gebiet sich der öffentliche Interessentenweg befände, den in ihren Ortsgebieten wohnenden Verkehrsinteressenten die Kosten der Herstellung des öffentlichen Interessentenweges vorgeschrieben, wobei als Maßstab das Verkehrsinteresse an der Benützung des gesamten Weges zu Grunde gelegt worden sei. Diese Vorgangsweise widerspreche nicht dem § 45 Abs. 1 und 2 Stmk. Landes-Straßenverwaltungsgesetz 1964. Ein öffentlicher Interessentenweg sei in seiner Gesamtheit zu betrachten, wobei das Verkehrsinteresse an der Benützung dieses Weges auch von jener Gemeinde beurteilt werden könne, in deren Bereich auch ein geringerer Teil des Weges verlaufe.
Des Weiteren ändere die Bezeichnung des herangezogenen Gutachtens als "Vorschlag" nichts daran, dass es sich tatsächlich um ein Gutachten handle, wobei die Annahmen hinsichtlich der Verkehrsfrequenz auf konkreten Unterlagen beruhten und nicht nur eine reine Annahme seien. Das Gutachten des Amtssachverständigen erscheine aus Sicht der belangten Behörde als durchaus taugliche Grundlage für die Beurteilung des Ausmaßes der Beitragsleistung.
In der dagegen erhobenen Beschwerde wird Rechtswidrigkeit des Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht.
Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift samt Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde erstattet.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Öffentliche Interessentenwege sind gemäß § 7 Abs. 1 Z. 5 Stmk. Landes-Straßenverwaltungsgesetz 1964, LGBl. Nr. 154 (LStVG 1964), Straßen für den öffentlichen Verkehr von örtlicher Bedeutung, die überwiegend nur für die Besitzer oder Bewohner einer beschränkten Anzahl von Liegenschaften dienen und als solche erklärt wurden (§ 8). Gemäß § 8 Abs. 3 leg. cit. erfolgt u.a. die Einreihung, Neuanlage, Verlegung, der Umbau, die Verbreiterung und wesentliche Verbesserung sowie die Auflassung eines öffentlichen Interessentenweges (§ 7 Abs. 1 Z. 5) durch Verordnung der Gemeinde.
Gemäß § 45 Abs. 1 LStVG 1964 fallen die Kosten der Herstellung und Erhaltung öffentlicher Interessentenwege den Liegenschaftsbesitzern oder sonstigen Verkehrsinteressenten zur Last. Die Gemeinde ist jedoch verpflichtet, nach Maßgabe ihres Interesses an dem Bestand einer solche Straße Beiträge zu leisten. Gemäß § 45 Abs. 2 leg. cit. in der Fassung LGBl. Nr. 195/1969 entscheidet über das Ausmaß und die Art der Beitragsleistung zu den Kosten der Herstellung und Erhaltung eines öffentlichen Interessentenweges auf Antrag oder von Amts wegen die Gemeinde.
Wenn es zur Sicherstellung der Erhaltung von öffentlichen Interessentenwegen erforderlich ist, kann die Gemeinde gemäß § 45 Abs. 3 leg. cit. i.d.F. der angeführten Novelle durch Verordnung die Zusammenfassung von Beitragspflichtigen in eine öffentlichrechtliche Wegegenossenschaft mit der Wirkung verfügen, dass die Mitgliedschaft und damit die Pflicht zur Beitragsleistung auf den jeweiligen Besitzer der beteiligten Liegenschaft übergeht. Die Tätigkeit der öffentlich-rechtlichen Wegegenossenschaften ist gemäß § 45 Abs. 4 leg. cit. durch Satzungen zu regeln. Die Satzungen haben u.a. Bestimmungen zu enthalten über
"a)
den Namen, Sitz, Zweck und Umfang der Genossenschaft,
b)
die Mitgliedschaft und die Rechte und Pflichten der Mitglieder,
c)
...
d)
die Ermittlung des Maßstabes für die Aufteilung der Kosten, über die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und ihre Einhebung,
e) ... ."
Rückständige Genossenschaftsbeiträge sind gemäß § 45 Abs. 5 leg. cit. auf Ansuchen der Wegegenossenschaft nach den Bestimmungen des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes, BGBl. Nr. 172/1950, einzutreiben.
Die Beschwerdeführerin wendet sich dagegen, dass der angefochtene Bescheid von einem Kostenaufteilungsschlüssel ausgehe, der nicht nachvollziehbar gutachterlich ermittelt worden sei, sondern nur eine "überschlagsmäßige Anschätzung" darstelle. Die Kosten der Herstellung und Erhaltung (einer bereits bestehenden Straße) könnten zwangsläufig nur nach Maßgabe einer über einen repräsentativen Zeitraum erhobenen Verkehrsfrequenz angenommen werden. Sowohl die belangte Behörde als auch alle Unterinstanzen hätten trotz mehrmaliger Urgenz seitens der Beschwerdeführerin verabsäumt, Verkehrsfrequenzmessungen durchzuführen. Weiters seien keinerlei Feststellungen darüber getroffen worden, auf welcher Grundlage der der Beschwerdeführerin zugewiesene Kostenanteilssatz ermittelt worden sei. Der beigezogene Sachverständige habe kein Gutachten erstattet. Der "Vorschlag" des Sachverständigen könne mangels nachvollziehbarer Erhebung der Vorschlagsgrundlagen (Verkehrsinteresse, Verkehrsfrequenz) im gegenständlichen Verfahren keine Grundlage für die Zuweisung von Kostenanteilen sein.
Mit diesem Vorbringen ist die Beschwerdeführerin nicht im Recht.
Mit § 1 der Verordnung der mitbeteiligten Gemeinde vom 9. Mai 1996 (in Kraft getreten nach entsprechender Kundmachung am 12. Juni 1996) wurde der bestehende Weg zur F-Alpe, soweit er sich im Bereich der mitbeteiligten Gemeinde befindet, gemäß § 8 Abs. 3 LStVG 1964 zu einem öffentlichen Interessentenweg erklärt. In § 2 dieser Verordnung wurde gemäß § 45 Abs. 3 LStVG 1964 die öffentlich-rechtliche Weggenossenschaft F-Alpe mit der Wirkung gebildet, dass "die Mitgliedschaft und damit die Pflicht zur Beitragsleistung auf den jeweiligen Besitzer der beteiligten Liegenschaft laut beiliegender Aufstellung übergeht". Nach dieser Aufstellung war der Beschwerdeführerin ein Anteil von 17,50 % zugeordnet. Der im erstinstanzlichen Bescheid erwähnte Beschluss der "Weggenossenschaft" vom 26. Februar 1996, mit dem ein Aufteilungsschlüssel von der "Mitgliederversammlung" beschlossen worden sei, ist nicht von Bedeutung, da die Genossenschaft erst mit 12. Juni 1996 gebildet worden war. Der im vorliegenden Fall angewendete Aufteilungsschlüssel hat somit in § 2 der angeführten Verordnung seine Grundlage. Die wiedergegebenen Ausführungen der Beschwerdeführerin laufen somit darauf hinaus, dass diese Verordnung diesbezüglich rechtswidrig sei. Aus dem Akt ergibt sich, dass der Kostenaufteilung eine als "Vorschlag" bezeichnete Stellungnahme des Dipl. Ing. O. aus dem Jahre 1985 zu Grunde liegt, in der die Verkehrsfrequenzen auf Grund der Transporte, die für die Bewirtschaftung der Grundflächen zur Aufrechterhaltung des Betriebes und für die Abfuhr der gewonnen Produkte erforderlich sind, berechnet wurden. So wurde als Winterverkehr insgesamt (u.a. davon betroffen die Beschwerdeführerin) Folgendes angenommen: "Sa/So je 100 PKW und 3 Autobusse, an Wochentagen je 50 PKW und 0,5 Autobusse = ergibt einen Faktor von 851,60". Die weitere Aufteilung zwischen dem Hotel F., der M-Hütte, der Schischule und der Beschwerdeführerin wurde nach dem angenommenen Umsatz aliquot vorgenommen (für die Beschwerdeführerin 49 %). Weiters wurde als eigene Frequenz der Beschwerdeführerin für das Liftpersonal im Winter täglich 2 PKW, für Dieseltransporte 3 LKW mit 22 t im Jahr, weiters ein LKW mit 6 t 2 x im Jahr zur Wartung und 1 PKW täglich für 2 Monate, 2 LKW mit 16 t pro Jahr für diverse Transporte angenommen. In einem Schreiben des angeführten Sachverständigen vom 18. Oktober 1996 an die mitbeteiligte Gemeinde wurde ausgeführt, dass der zu tragende Anteil der Beschwerdeführerin nunmehr 1,75 % der Gesamtbaukosten betrage (statt bisher 1,5 %), wobei sich die Erhöhung aus dem reduzierten Anteil an Landesmitteln (bisher 65 %, nunmehr 50 %) ergebe. Das Schischulheim trage nunmehr 2,2 % der Gesamtkosten. Aus der angeführten Stellungnahme des Sachverständigen aus dem Jahre 1985 ergeben sich die vom Gutachter für die Beschwerdeführerin - orientiert an der Wirtschaftsform - angenommenen Verkehrsfrequenzen. Die Beschwerdeführerin stellt diese vom Sachverständigen angenommenen Verkehrsfrequenzen für den eigenen Betrieb nicht in Frage, sie ist vielmehr der Auffassung, dass tatsächliche Verkehrsfrequenzmessungen hätten stattfinden müssen. Nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes erscheint es zulässig, eine Kostenaufteilung auf Grund von in der Wirtschaftsform gelegenen Verkehrsfrequenzschätzungen eines Sachverständigen vorzunehmen. Nur dann, wenn sich erweisen sollte, dass die Schätzungen den tatsächlichen Verhältnissen im Durchschnitt nicht entsprechen, was von der Beschwerdeführerin im vorliegenden Fall nicht behauptet wurde, wären Verkehrsfrequenzmessungen erforderlich. Es bestehen somit gegen die verordnungsmäßig vorgeschriebene Kostenaufteilung aus der Sicht des Beschwerdevorbringens keine Bedenken. Die Behörden waren aber an die verordnungsmäßig festgelegte Kostenaufteilung gebunden. Sie konnten die der Verordnung zu Grunde liegenden Ermittlungen zur Kostenaufteilung nicht weiter prüfen. Der Verwaltungsgerichtshof sieht sich somit zu keiner Antragstellung an den Verfassungsgerichtshof zwecks Anfechtung des § 2 der angeführten Verordnung veranlasst.
Die Beschwerdeführerin rügt weiters, dass die Gesamtherstellungskosten von S 10.000.000,-- in die Feststellungen der Unterinstanzen aufgenommen und von der belangten Behörde ohne jede Nachprüfung akzeptiert worden seien. Wie sich diese S 10.000.000,-- auf die einzelnen Kostenfaktoren aufteilten, lasse sich keinem Bescheid, auch nicht dem der belangten Behörde entnehmen. Diese wäre verpflichtet gewesen, eine nachvollziehbare Begründung im Sinne von § 60 AVG zu liefern. Zumindest hätte sie im Rahmen ihrer Aufsichtspflicht den Bescheid des Gemeinderates deswegen beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen müssen. Der Bescheid der belangten Behörde sei insgesamt mangelhaft begründet, sie habe es unterlassen, die Ergebnisse des Verfahrens und die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen klar und übersichtlich zusammenzufassen. Wäre die belangte Behörde ihrer Begründungspflicht nachgekommen, dann hätte sie durchaus zu einer anderen Entscheidung kommen können.
Der Beschwerdeführerin ist diesbezüglich entgegenzuhalten, dass sie dieses Vorbringen erstmals vor dem Verwaltungsgerichtshof erstattetet hat. Im Hinblick auf das vom Verwaltungsgerichtshof aus § 41 Abs. 1 VwGG abgeleitete Neuerungsverbot, das sich auch auf rechtliche Ausführungen bezieht, wenn deren Richtigkeit nur auf Grund von Feststellungen überprüft werden kann, die im Verwaltungsverfahren deshalb unterblieben sind, weil der Beschwerdeführer untätig geblieben ist (vgl. u.a. das hg. Erkenntnis vom 15. Juni 1999, Zl. 95/05/0242), kann es nunmehr nicht mehr berücksichtigt werden (vgl. auch das hg. Erkenntnis vom 21. Dezember 2000, Zl. 2000/06/0108).
Darüber hinaus macht die Beschwerdeführerin die teilweise Unzuständigkeit der Organe der mitbeteiligten Partei zur Erlassung des erst- und zweitinstanzlichen Bescheids geltend. Die Frauenalpenstraße verlaufe sowohl durch das Gemeindegebiet der Gemeinde L. als auch durch jenes der mitbeteiligten Partei. Obwohl die Beschwerdeführerin diese Unzuständigkeit hinsichtlich der Festlegung der Kostenanteile für den Straßenverlauf im Gemeindegebiet der Gemeinde L. geltend gemacht habe, sei dieser Einwand von der belangten Behörde verworfen worden. Nach der Rechtsansicht der belangten Behörde sei ein Interessentenweg in seiner Gesamtheit zu betrachten, wobei das Verkehrsinteresse auch von jener Gemeinde beurteilt werden könne, in deren Bereich nur ein geringerer Teil des Weges verlaufe. Diese Auffassung sei durch den Gesetzeswortlaut nicht gedeckt. Darüber hinaus gehe es im gegenständlichen Verfahren nicht um die Beurteilung des Verkehrsinteresses. § 45 Abs. 2 LStVG spreche ausdrücklich nur davon, dass das Ausmaß und die Art der Beitragsleistung auf Antrag oder von Amts wegen die Gemeinde (in deren Gemeindegebiet der öffentliche Interessentenweg verlaufe) entscheidet. Von einer Gesamtbetrachtungsweise sei in der zitierten Gesetzesbestimmung keine Rede. Die Beschwerdeführerin halte daher am Standpunkt fest, wonach Kostenanteile hinsichtlich des Interessentenwegverlaufes im Gemeindegebiet von L. nur von dieser Gemeinde bescheidmäßig aufgeteilt werden könnten.
Entgegen diesem Vorbringen ist es nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes im Lichte des § 45 Abs. 2 und 3 LStVG zulässig, wenn die Gemeinde, in deren Gebiet ein Teil eines Interessentenweges gelegen ist, für jene Mitglieder der Weggenossenschaft, deren Grundstücke in der Gemeinde gelegen sind, gemäß der im Rahmen der Weggenossenschaft geltenden Aufteilung Art und Ausmaß der Beitragsleistung zu den Kosten der Herstellung und Erhaltung des öffentlichen Interessentenweges (insgesamt, auch wenn er durch mehrere Gemeinden führt) festlegt. Die in der Weggenossenschaft vorzunehmende Kostenaufteilung gemäß § 45 Abs. 4 lit. d LStVG betrifft immer die Kosten des Interessentenweges als Ganzes.
Die Beschwerde war somit gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am 19. April 2001
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1999060134.X00Im RIS seit
17.07.2001