TE AsylGH Erkenntnis 2008/09/29 D14 245124-0/2008

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Veröffentlicht am 29.09.2008
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Spruch

D14 245124-0/2008/7E

 

ERKENNTNIS

 

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Windhager als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Riepl als Beisitzer über die Beschwerde des Z.P., 00.00.1986 geb., StA.: Moldawien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.11.2003, FZ.

 

03 23.051-BAG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 10.09.2008 zu Recht erkannt:

 

I. Die Beschwerde von Z.P. vom 11.12.2003 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.11.2003, Zl. 03 23.051-BAG, wird gem. § 7 AsylG 1997 abgewiesen.

 

II. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG i.V.m. § 57 des Fremdengesetzes, BGBl. I Nr. 75/1997 (FrG) idF BGBl. I Nr. 126/2002, wird festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung von Z.P. nach Moldawien zulässig ist.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

 

Der nunmehrige Beschwerdeführer gelangte am 31.07.2003 illegal in das Bundesgebiet und stellte am selben Tag den gegenständlichen Asylantrag. Der Beschwerdeführer behauptete ursprünglich, am 00.00.1989 geboren, somit erst 14 Jahre alt zu sein, in weiterer Folge wurde er deshalb über Jahre hindurch während des erstinstanzlichen Asylverfahrens durch den Magistrat Graz (Amt für Jugend und Familie) vertreten. Der gegenständliche Asylantrag wurde quer durch das erstinstanzliche Verfahren dahingehend ausgeführt, dass der Beschwerdeführer aus dem Bezirk Cahul bzw. der dortigen Ortschaft C., somit aus Moldawien stamme, er sei moldawischer Staatsbürger, in Moldawien habe er noch seine Eltern, vier Brüder und zwei Schwestern, die im selben Ort gelebt hätten. Er sei nach Österreich ausgereist, weil Österreich ein zivilisiertes Land sei und jungen Menschen mehr Möglichkeiten biete. Es gäbe zwei Gründe für die Ausreise, der eine sei die ständig steigende Kriminalität in allen Bereichen in Moldawien. Er sei immer wieder von "Bekannten" aufgefordert worden, bei ihnen mitzumachen, was er aber nicht gewollt habe, er habe mit alledem nichts zu tun haben wollen. Der zweite Grund sei die sich ständig verschlechternde wirtschaftliche Lage in Moldawien, welche sich natürlich auch auf die Familie ausgewirkt habe. Es sei richtig, dass unter der wirtschaftlichen Lage alle Personen in Moldawien leiden würden, bei ihm komme aber erschwerend hinzu, dass "Bekannte" von ihm gewollt hätten, dass er sich ihrer kriminellen Bande anschließe. Er habe mit den Eltern darüber gesprochen, in der Familie sei beschlossen worden, dass er die Chance bekommen soll, woanders ein besseres Leben zu beginnen, auch weil er der jüngste Sohn der Familie sei.

 

Mit dem nun angefochtenen Bescheid hat das Bundesasylamt den gegenständlichen Asylantrag vom 31.07.2003 gem. § 7 AsylG abgewiesen und zugleich die Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers nach Moldawien gem. § 8 AsylG festgestellt.

 

Der Beschwerdeführer wurde während des Beschwerdeverfahrens zwei Mal rechtskräftig verurteilt, und zwar durch das Landesgericht für Strafsachen Graz am 00.00.2004 wegen

 

§ 278 i.V.m. §§ 127, 129, 130 StGB i.V.m. §§ 15, 228 StGB, weiters mit Urteil des Jugendgerichts Graz vom 00.00.2004 erneut wegen §§ 15, 127 StGB.

 

Mit Schreiben vom 30.09.2004 wurde den Asylbehörden schriftlich mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer in Wahrheit am 00.00.1986 geboren sei, er somit quer durch das erstinstanzliche Verfahren ein falsches Geburtsdatum angegeben habe, dies deshalb, weil andere Asylwerber ihm dazu geraten hätten.

 

Der Beschwerdeführer wurde durch den Asylgerichtshof am 10.09.2008 nochmals zur Aktualität bzw. zur Relevanz der seinerzeitig vorgetragenen Fluchtgründe einvernommen, nach nochmaliger Befragung des Beschwerdeführers hat der Asylgerichtshof wie folgt erwogen:

 

Gemäß § 75 Abs. 7 Z 2 AsylG 2005 i.d.F. BGBl. I Nr. 4/2008 sind Verfahren gegen abweisende Bescheide, die am 01.07.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängig sind und in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichthofes zuständigen Senat weiterzuführen. Das gegenständliche Beschwerdeverfahren war am 01.07.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängig, eine mündliche Verhandlung hatte nicht stattgefunden.

 

Gemäß § 61 Abs.1 AsylG 2005 i.d.F. BGBl. I Nr. 4/2008 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über

 

1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und

 

2. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes oder soweit in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide

 

a) wegen Drittstaatssicherheit gem. § 4,

 

b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gem. § 5 und

 

c) wegen entschiedener Sache gem. § 68 Abs. 1 AVG und die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.

 

Gemäß § 23 Asylgerichtshofgesetz (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Art. 1 BG BGBl. I 4/2008) sind, soweit sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, dem AsylG 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, BGBl. Nr. 10, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

 

Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

 

Gemäß § 75 Abs. 1 AsylG 2005, BGBI. I Nr. 100/2005, sind alle am 31.12.2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des AsylG 1997 zu Ende zu führen. § 44 AsylG 1997 gilt. Die §§ 24, 26, 54 bis 57 und 60 dieses Bundesgesetzes sind auf diese Verfahren anzuwenden. § 27 ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Behörde zur Erlassung einer Ausweisung zuständig ist und der Sachverhalt, der zur Einleitung des Ausweisungsverfahrens führen würde, nach dem 31.12.2005 verwirklicht wurde. § 57 Abs. 5 und 6 ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass nur Sachverhalte, die nach dem 31.12.2005 verwirklicht wurden, zur Anwendung dieser Bestimmungen führen.

 

Gemäß der Übergangsbestimmung des § 44 Abs. 1 AsylG 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 i.d.F. BGBl. I Nr. 101/2003, werden Verfahren zur Entscheidung über Asylanträge und Asylerstreckungsanträge, die bis zum 30.04.2004 gestellt wurden, nach den Bestimmungen des AsylG 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 i.d.F. des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 126/2002 geführt. Gemäß § 44 Abs. 3 AsylG 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 i. d.F. BGBl. I Nr. 101/2003, sind die §§ 8, 15, 22, 23 Abs. 3, 5 und 6, 36, 40 und 40a i.d.F. BGBl. I Nr. 101/2003 auch auf Verfahren gem. Abs. 1 anzuwenden.

 

Der verfahrensgegenständliche Asylantrag wurde am 31.07.2003 gestellt, der - keinen Abspruch über die Ausweisung enthaltende - erstinstanzliche Bescheid wurde am 03.12.2003 erlassen. Das gegenständliche Berufungsverfahren wird daher hinsichtlich Spruchpunkt I. nach den Bestimmungen des AsylG 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 i.d.F. des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 126/2002, hinsichtlich Spruchpunkt II. nach den Bestimmungen des AsylG 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 i.d.F. des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 101/2003 geführt. Ausdrücklich ist darauf hinzuweisen, dass über die Frage einer Ausweisung im gegenständlichen Fall - da die Behörde erster Instanz nicht darüber abzusprechen hatte - nicht zu entscheiden ist, sowohl die strafrechtlichen Verurteilungen sowie die bewusst falschen Angaben zur Person einerseits als auch die angebliche Aufenthaltsverfestigung, welche in der Verhandlung vom 10.09.2008 behauptet wurde, können diesbezüglich unberücksichtigt bleiben.

 

Ad I)

 

Gemäß § 7 AsylG 1997 hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung (Art. 1, Abschnitt A, Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention) droht, und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.

 

Flüchtling i.S.d. AsylG 1997 ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

 

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr dar, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist. Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine so genannte inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. VwGH v. 24.03.1999, Zl. 98/01/0352).

 

Im Gegensatz zum Bundesasylamt kann der Asylgerichtshof das Vorbringen des Beschwerdeführers über die ihm angeblich in der Vergangenheit drohende Forderung irgendwelcher krimineller Elemente in Moldawien, er möge sich ihrer Organisation anschließen, nicht glauben, das diesbezügliche Vorbringen erweist sich vielmehr als offensichtlich konstruiert und kann daher auch der rechtlichen Beurteilung nicht zu Grunde gelegt werden.

 

Unabhängig von der Tatsache, dass der Beschwerdeführer, wie dargelegt, sich aus taktischen Überlegungen heraus im erstinstanzlichen Verfahren wesentlich jünger ausgegeben hat, als er tatsächlich ist, ist auffallend, dass der Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Verfahren ausschließlich davon gesprochen hat, dass er von "Bekannten" aufgefordert worden sei, "mitzumachen", was er aber immer abgelehnt habe.

 

Aus diesen Angaben wäre somit ersichtlich, dass der Beschwerdeführer von seinem näheren persönlichen Umfeld, etwa von Bekannten oder von Schulfreunden aufgefordert worden wäre, an irgendwelchen illegalen Handlungen sich zu beteiligen, was er aber nicht gewollt habe.

 

Im Gegensatz dazu schildert der Beschwerdeführer im Rahmen der Einvernahme vor dem Asylgerichtshof - offensichtlich in der Erkenntnis, dass ihm sein Vorbringen im gegenständlichen Asylverfahren keine positive Entscheidung bringen wird - dass er "vieles beim Bundesasylamt aus ,Angst' nicht habe sagen können", er sei in Wirklichkeit von der "Mafia" aufgefordert worden, mitzuarbeiten. Die im erstinstanzlichen Verfahren nicht näher beschriebenen "Bekannten" werden vom Beschwerdeführer vor dem Asylgerichtshof nun als Mitglieder einer nicht näher beschreibbaren mafiösen Organisation dargestellt, er will die ihn angeblich entführt habenden Personen nur vom Sehen aus kennen, doch gelingt es dem Beschwerdeführer auf Befragung nicht, den Widerspruch zwischen "Bekannten" einerseits und unbekannten mafiösen Elementen andererseits aufzuklären. Der Beschwerdeführer reduziert seine Angaben darauf, dass er beim Bundesasylamt Angst gehabt habe, ohne jedoch darlegen zu können, warum gerade diese Angst ihn daran gehindert haben sollte, wahrheitsgetreue Angaben zu tätigen. Nicht nachvollziehbar ist weiters, dass der Beschwerdeführer sein diesbezügliches Vorbringen über Jahre hindurch nicht hat belegen können, da nach eigenen Angaben der Vater die Polizei in Moldawien kontaktiert haben will, sodass in Summe für den Asylgerichtshof nicht erkennbar ist, warum laut Aktenlage der Beschwerdeführer sich von seinen Eltern zwar einen moldawischen Reisepass ausstellen hat lassen und dieser auch nach Österreich übermittelt wurde, damit nämlich der Beschwerdeführer einen österreichischen Führerschein sich ausstellen lassen kann, nicht möglich soll es jedoch gewesen sein, sich bei der örtlich zuständigen Polizeidienststelle um eine Anzeigenbestätigung zu bemühen. Unabhängig davon, dass der Beschwerdeführer darüber hinaus auch bei völlig banalen Themen, wie viele Geschwister er nämlich hat, ob er nämlich der jüngste der Brüder ist oder eben nicht (laut Aussage vor dem Bundesasylamt war er der jüngste der Brüder, im Rahmen der Verhandlung vor dem Asylgerichtshof vermeint der Beschwerdeführer, dass es auch einen jüngeren Bruder gibt) fällt aus Sicht des Asylgerichtshofs auf, dass sich der Beschwerdeführer in der Verhandlung vom 10.9.2008 erkennbar bemüht, eine völlig überzogene Gefährdung der eigenen Person darzustellen. So behauptet der Beschwerdeführer, dass seine Eltern seit dem Jahr 2007 "verschwunden" seien und auch seine zahlreichen Geschwister, zum Teil annähernd 30 Jahre alt, sollen vom einen auf den anderen Tag verschwunden sein und niemand könne ihm sagen, wo sie sind. Warum der Beschwerdeführer jedoch nicht andere Bekannte oder Freunde in Moldawien kontaktiert, sei es nur, um herauszufinden, was aus der eigenen großen Familie geworden ist, wird vom Beschwerdeführer einzig stereotyp dahingehend beantwortet, dass er von diesen Bekannten "keine Adresse und keine Telefonnummer" habe, was angesichts eines langjährigen eingestandenen telefonischen und brieflichen Kontaktes zur eigenen Familie eher unwahrscheinlich klingt, zumal es dem Beschwerdeführer zweifelsfrei beispielsweise freigestanden wäre, dies über Jahre hindurch, sich etwa in geeigneter Weise mit der Ortsvertretung seines Heimatortes telefonisch in Kontakt zu setzen (die diesbezügliche Telefonnummer wäre beispielsweise über die moldawische Berufsvertretungsbehörde leicht herauszufinden), um dadurch in dieser Weise zumindest den derzeitigen Aufenthaltsort der Eltern und der eigenen 4 Geschwister in Erfahrung zu bringen. Vor diesem Hintergrund kommt somit der Asylgerichtshof zum klaren Ergebnis, dass der Beschwerdeführer eine völlig überzogene Schilderung bezüglich der angeblichen Bedrohung durch kriminelle Elemente tätigt, es kann somit nicht davon ausgegangen werden, dass sich mafiöse Elemente nach seinem Aufenthaltsort erkundigt hätten und er nach wie vor von diesen kriminellen Elementen gesucht werde, zumal überhaupt nicht nachvollziehbar ist, warum sich die kriminelle Organisation um den Beschwerdeführer bemühen sollte, nicht jedoch auch um seine zahlreichen Brüder, an die sie sich ja gewandt haben sollen, um den Aufenthaltsort herauszufinden. Die Schilderung des Beschwerdeführer, dass "diese Mafia in ganz Moldawien tätig ist", diese Mafia sogar in der Lage sein soll, Polizei und Soldaten zu verjagen, ist in einem auffallenden Widerspruch zu den Angaben vor dem Bundesasylamt, wo der Beschwerdeführer auf so eine Organisation keinesfalls zu sprechen kam, sondern wie dargelegt nur "Bekannte" erwähnt wurden.

 

In Summe ist somit das Vorbringen des Beschwerdeführers über die angebliche Bedrohung durch irgendwelche kriminellen Elemente vom Grunde auf unglaubwürdig, der Asylgerichtshof kann dieses Vorbringen somit der Entscheidung nicht zu Grunde legen. Irgendeine Asylrelevanz kann somit im Vorbringen des Beschwerdeführers nicht erblickt werden.

 

Ad II)

 

Gemäß Art. 5 § 1 des Fremdenrechtspakets BGBl. I Nr. 100/2005 ist das FrG mit Ablauf des 31.12.2005 außer Kraft getreten; am 01.01.2006 ist gem. § 126 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (Art. 3 BG BGBl. I Nr. 100/2005 [FPG]) das FPG in Kraft getreten. Gemäß § 124

 

Abs. 2 FPG treten, soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des FrG verwiesen wird, an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen des FPG. Damit soll zum Ausdruck gebracht werden, dass das jeweilige andere Bundesgesetz nunmehr auf die entsprechenden Bestimmungen des FPG verweist. Demnach wäre die Verweisung des § 8 Abs. 1 AsylG auf

 

§ 57 FrG - sofern man die Übergangsbestimmungen des § 75 Abs. 1 AsylG 2005, BGBI. I Nr. 100/2005 und in weiterer Folge des § 44 Abs. 1 AsylG 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 i.d.F. BGBl. I Nr. 101/2003 nicht ohnedies als lex specialis zu § 124 Abs. 2 FPG 2005 begreift, womit die Verweisung des § 8 Abs. 1 AsylG auf § 57 FrG weiterhin aufrecht bliebe - nunmehr auf die "entsprechende Bestimmung" des FPG zu beziehen, di. § 50 FPG. Gemäß

 

§ 50 Abs. 1 FPG ist die Zurückweisung, die Hinderung an der Einreise, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre. Gemäß § 50 Abs. 2 und 4 FPG ist die Zurückweisung, Zurückschiebung oder - mit einer für den vorliegenden Fall nicht in Betracht kommenden Einschränkung - Abschiebung Fremder in einen Staat oder die Hinderung an der Einreise aus einem Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 GFK), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).

 

Ob diese Verweisung auf § 50 FPG wirklich der Absicht des Gesetzgebers entspricht, obwohl Verfahren nach dem AsylG 1997 nur weiterzuführen sind, wenn der zugrundeliegende Antrag vor dem 01.01.2006 gestellt worden ist, braucht nicht weiter untersucht zu werden, da sich die Regelungsgehalte beider Vorschriften (§ 57 FrG und § 50 FPG) nicht in einer Weise unterscheiden, die für den vorliegenden Fall von Bedeutung wäre und sich die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die sich - unmittelbar oder mittelbar - auf

 

§ 57 FrG bezieht, insoweit auch auf § 50 FPG übertragen ließe.

 

Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG hat die Behörde im Fall der Abweisung eines Asylantrages von Amts wegen bescheidmäßig festzustellen, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist. § 8 Abs. 1 AsylG verweist auf

 

§ 57 Fremdengesetz (FrG), BGBl. I Nr. 75/1997 i.d.F. BGBl. I Nr. 126/2002, wonach die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig ist, wenn dadurch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde.

 

Überdies ist gem. § 57 Abs. 2 FrG die Zurückweisung oder die Zurückschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. 55/1955, i.d.F. des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. 78/1974). Der Prüfungsrahmen des § 57 FrG wurde durch § 8 AsylG auf den Herkunftsstaat des Fremden beschränkt.

 

Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 57 FrG knüpft an jene zum inhaltsgleichen § 37 Fremdengesetz BGBl. 838/1992 an. Für § 57 Abs. 1 FrG i.d.F. BGBl

 

Nr. 126/2002 kann auf die Rechtsprechung zur Stammfassung dieser Bestimmung (BGBl I Nr. 75/1997) zurückgegriffen werden (VwGH v. 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059; VwGH v. 19.02.2004, Zl. 99/20/0573), mit der sie sich inhaltlich deckt (die Änderung diente nur der Verdeutlichung). Nach der Judikatur zu (§ 8 AsylG - nunmehr § 8 Abs. 1 AsylG - i.V.m.)

 

§ 57 FrG ist Voraussetzung einer Feststellung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Beschwerdeführer betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH v. 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH v. 14.10.1998, Zl. 98/01/0122; VwGH v. 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (z.B. VwGH v. 26.06.1997, Zl. 95/21/0294; VwGH

v. 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438; VwGH v. 30.05.2001, Zl. 97/21/0560). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei

 

anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 MRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH v. 08.06.2000, Zl. 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem

 

Art. 3 MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH v. 27.02.2001, Zl. 98/21/0427; VwGH v. 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028).

 

Wie bereits oben ausgeführt wurde, hat der Berufungswerber keine an asylrelevante Merkmale i.S.d. Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK anknüpfende Verfolgung behauptet, weshalb die Anwendbarkeit des § 57 Abs. 2 FrG ausscheidet. In diesem Zusammenhang wird auf die bereits unter Spruchpunkt I. getätigten Ausführungen verwiesen.

 

Da sich das Vorbringen des Beschwerdeführer über die angebliche Bedrohung durch kriminelle Elemente, wie dargelegt, als nicht glaubhaft erwiesen hat, gibt es letztlich keinerlei Grund, davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr nach Moldawien einer reellen Gefährdung i.S.d. Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre. Abgesehen von der nicht glaubhaften Bedrohung durch kriminelle Elemente hat der Beschwerdeführer nichts diesbezügliches vorgetragen, irgendwelche schwerwiegenden Krankheiten oder sonstige Gefährdungen, die in den Nahebereich des Art. 3 EMRK kommen könnten, wurden im Beschwerdeverfahren nicht weiter vorgetragen.

 

Da der Asylgerichtshof zum klaren Ergebnis kommt, dass der Beschwerdeführer sicherlich sehr wohl in Kenntnis über den Verbleib seiner großen Familie ist und das diesbezügliche Vorbringen nach der festen Überzeugung des Asylgerichtshof nicht glaubhaft ist, gibt es auch keinen Grund, davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr nach Moldawien nicht wieder in den familiären Verband aufgenommen werden würde, sodass in Summe auch diesbezüglich die Beschwerde spruchgemäß abzuweisen war. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte
Glaubwürdigkeit, non refoulement
Zuletzt aktualisiert am
25.11.2008
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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