TE AsylGH Erkenntnis 2008/09/29 A1 260727-0/2008

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 29.09.2008
beobachten
merken
Spruch

A1 260.727-0/2008/7E

 

ERKENNTNIS

 

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Andreas Druckenthaner als Vorsitzenden und den Richter Dr. Christian Filzwieser als Beisitzer im Beisein der Schriftführerin Ines Csucker über die Beschwerde des E.L., geb. 00.00.1974, StA. Nigerias, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.5.2005, FZ. 04 04.326-BAE, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Die Beschwerde von E.L. vom 20.05.2005 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.05.2005, Zahl: 04 04.326-BAE wird gemäß §§ 7 AsylG 1997 idF BGBl. I 2002/126, 8 AsylG 1997 idF BGBl. I 2003/101 mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt III zu lauten hat: "Gemäß § 8 AsylG wird E.L. aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen."

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:

 

Der Beschwerdeführer beantragte am 15.3.2004 die Gewährung von Asyl.

 

Am 17.3.2005 wurde der Beschwerdeführer beim Bundesasylamt zu seinem Asylantrag niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er im Wesentlichen Folgendes an:

 

...

 

F: Besaßen bzw. besitzen Sie in Nigeria irgendwelche Dokumente, wie zum Beispiel einen Reisepass, eine Identitätskarte, eine Geburtsurkunde oder dergleichen?

 

A: Ja, ich habe Unterlagen in Nigeria, jedoch niemanden, der sie finden könnte.

 

F: Welche Unterlagen haben Sie in Nigeria?

 

A: Mein, mein, meine Geburtsurkunde, ich weiß aber nicht, wo sich diese befindet.

 

F: Haben Sie noch sonstige Dokumente, wie zum Beispiel einen Reisepass oder einen Personalausweis?

 

A: Nein, solche Dokumente habe ich nicht.

 

F: Warum wissen Sie, dass Sie im Jahre 1987 geboren wurden?

 

A: Meine Eltern sagten mir es und steht es auch in meiner Geburtsurkunde.

 

F: Auf Grund Ihres äußeren Erscheinungsbildes ist nicht davon auszugehen, dass dieses Geburtsdatum den Tatsachen entspricht. Es kann mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass Sie älter als 18 Jahre sind. Was sagen Sie dazu?

 

A: Mein angegebenes Geburtsdatum entspricht der Wahrheit.

 

...

 

F: Sie haben als letzte Wohnadresse in Nigeria das Dorf O. in Nigeria angegeben. Wo in Nigeria befindet sich bzw. wo liegt dieses Dorf?

 

A: Im Abia State (AW schweigt).

 

F: Wo im Abia State liegt O.?

 

A: In der Nähe von A. (AW schweigt).

 

F: Wie weit ist es von A. entfernt?

 

A: Mh, mh?

 

F: Wie weit ist dieses von A. entfernt?

 

A: Ich weiß nicht, wie ich es in Meter angeben soll.

 

F: Wie weit ist O. von A. entfernt?

 

A: So zwischen 19 und 100 Meter.

 

F: Wie lange benötigt man, um zu Fuß oder mit einem Auto, von A. nach O. zu gelangen?

 

A: Ich bin immer mit dem Fahrrad gefahren.

 

F: Wie lange benötigten Sie, um mit dem Fahrrad von O. nach A. zu gelangen?

 

A: So 25 Minuten.

 

F: Wie viele Einwohner zählt das Dorf O.?

 

A: Ich weiß es nicht.

 

F: Ihren Ausführungen folgend besuchten Sie die Grundschule und auch eine Allgemeinbildende höhere Schule in O.. Es muss Ihnen doch möglich sein, anzugeben, wie viele Einwohner O. zählt. Was sagen Sie dazu?

 

A: (AW schweigt).

 

Frage nach zwei Minuten:

 

F: Wie viele Einwohner hat nun O.?

 

A: Das weiß ich nicht.

 

F: Ungefähr?

 

A: Es ist ein kleines Dorf (AW schweigt).

 

F: Wie viele Haushalte, sprich Häuser, gibt es dort?

 

A: Ich weiß es nicht.

 

F: Wollen Sie damit sagen, dass Sie nicht wissen, wie viele Einwohner Ihr Heimatdorf hat bzw. wie groß dieses ist?

 

A: Ich kann es nicht sagen. Es leben nicht ständig alle dort.

 

...

 

AUSREISEGRUND

 

"F: Warum verließen Sie Ihr Heimatdorf und in weiterer Folge Nigeria? Bringen Sie frei alles vor, was Sie dazu bewogen hat! Schildern Sie all Ihre Beweggründe!

 

A: Ich verließ mein Land wegen BIAFRA (AW schweigt).

 

F: Erzählen Sie frei und ausführlich über die Gründe die Sie dazu bewogen Nigeria zu verlassen?

 

A: Mein Vater war in der Biafra-Armee. Er hat fest an diese Sache, an Biafra, geglaubt. Bei Biafra geht es darum, dass sie ihren eigenen Staat haben wollen (AW schweigt).

 

F: Von wann bis wann war Ihr Vater in der Biafra-Armee?

 

A: Ich glaube, dass er bereits vor meiner Geburt für Biafra kämpfte.

 

F: Von wann bis wann kämpfte nun Ihr Vater für Biafra?

 

A: Ich weiß es nicht, so genau sagte er es mir nicht.

 

F: Was wissen Sie über diesen Kampf bzw. über Biafra?

 

A: Ich weiß, dass mein Vater ein starkes bzw. wichtiges Mitglied war (AW schweigt).

 

F: Wo war Ihr Vater ein wichtiges Mitglied?

 

A: Er war ein Mitglied von Biafra.

 

F: Um welche Organisation bzw. um was handelte es sich bei Biafra?

 

A: Mh, ah. Biafra ist eine Art mh, ah, Sippengesellschaft (AW schweigt).

 

F: Was verstehen Sie darunter? Was verstehen Sie unter einer Sippengesellschaft?

 

A: Diese Sippengesellschaft will für sich stehen. Sie wollen sich von Nigeria trennen.

 

F: Was bedeutet das Wort Biafra? Wofür steht dieses Wort?

 

A: (AW schweigt.)

 

Frage wird wiederholt:

 

A: Biafra steht für Movement Acalization (Anmerkung: das Wort Acalization wird mehrmals wiederholt) of Seving of Birfa Land. (Anmerkung. AW wurde aufgefordert, dies von ihm Wiedergegebene aufzuschreiben. Zettel liegt dem Akt bei.)

 

F: Das Wort Biafra steht für "Movement Acalization of Seving of Birfa Land"?

 

A: Ja. Biafra bedeutet Movement Acalization of Seving of Birfa.

 

F: Wie wird Biafra von Movement Acalization of Seving of Birfa abgeleitet?

 

A: Bei Biafra handelt es sich um eine Art Bewegung, mit dem Ziel das eigene Land zu besitzen.

 

F: Sagt Ihnen das Wort Massob irgendetwas?

 

A: Ja.

 

F: Was?

 

A: Massob und Biafra ist ein und dasselbe.

 

F: Was meinen Sie damit?

 

A: Massob ist Biafra, Biafra ist Massob.

 

F: Schreiben Sie das Wort Massob auf!

 

A: (AW schreibt "Mazup". Zettel liegt dem Akt bei).

 

F: Hatten Sie auch einen persönlichen Bezug zu Birfa bzw. zu Mazup?

 

A: Ja, auch ich war dort registriert.

 

F: Seit wann waren Sie dort registriert?

 

A: Anfang vorigen Jahres sagte mein Vater, dass ich auch dort registriert wäre.

 

F: Was bezeichnen Sie mit dort? Wo waren Sie registriert?

 

A: In ah, ah, mh, in unserer Zone.

 

F: Wo waren Sie registriert?

 

A: Ich war als Mitglied der Mazup registriert. Mein Vater ließ mich registrieren.

 

F: Wissen Sie, welches Land Mazup oder Birfa für sich beanspruchen wollen?

 

A: Ja, mein Vater erzählte mir, dass sie ein eigenes Ibo-Land im Osten Nigerias wollten.

 

F: Wo im Osten?

 

A: Im Abia State.

 

F: Bezieht sich das beanspruchte Land auch auf andere Bundesstaaten Nigerias?

 

A: Ja, mein Vater sprach auch vom Anambra State, Imo State, Enugu State, Ebon State, River State, Oyo State und weitere Staaten, die mir aber momentan nicht einfallen.

 

F: Warum verließen Sie nun Nigeria? Wir wissen mittlerweile, dass Ihr Vater Biafra-Mitglied und Sie als Mazup Mitglied registriert waren. Setzen Sie mit Ihrem Ausreisegrund fort!

 

A: Es gab Kämpfe zwischen Nigeria und Biafra (AW schweigt).

 

F: Wann und wo gab es Kämpfe zwischen Nigeria und Biafra?

 

A: Immer wenn die Biafra ihre Treffen hatten, gab es Kämpfe (AW schweigt).

 

F: Ist Ihnen einer dieser Kämpfe zeitlich in Erinnerung?

 

A: Ich habe meinen Vater nicht zu den Treffen begleitet.

 

F: Ist Ihnen einer dieser Kämpfe zeitlich in Erinnerung?

 

A: Im Oktober des Jahres 2003 gab es einen solchen Kampf, an dem mein Vater beteiligt war (AW schweigt).

 

F: Wann im Oktober und wo ereignete sich dieser Kampf und was wissen Sie darüber?

 

A: Ich glaube, dass es am 16. Oktober 2003 bei einem Treffen in Ebon State war (AW schweigt).

 

F: Wissen Sie mehr über diesen Kampf bzw. können Sie diesen örtlich näher festlegen?

 

A: Nein.

 

F: Können Sie sich noch an andere Kämpfe erinnern?

 

A: Ja, es gab auch einen in A. und bei uns.

 

F: Wann gab es bei Ihnen, es ist davon auszugehen, dass Sie damit das Dorf O. meinen, einen Kampf?

 

A: Ja, ich meine damit O.. Vom 09. bis zum 10. Jänner 2004, kam es bei uns in O. zu Kämpfen zwischen Biafra und der nigerianischen Arme (AW schweigt).

 

F: Erzählen Sie über diese Kämpfe? Was ereignete bzw. passiert damals in O.?

 

A: Vom 09. auf den 10. gab es ein Treffen von Biafra in O., an dem auch mein Vater teilnahm. Im Zuge dieser Kämpfe wurde auch unser Haus in Brand gesetzt. (Anmerkung: AW erzählt emotionslos und blickt zwischendurch aus dem Fenster.)

 

F: Erzählen Sie weiter!

 

A: Unser Haus wurde in Brand gesetzt und kam mein Vater ums Leben. Ich flüchtete und lief in die Kirche. Dann kam ich hierher.

 

F: Was ereignete sich damals in Ihrem Dorf?

 

A: Es wurden damals viele Leute getötet nicht nur mein Vater (Anmerkung: AW erzählt emotionslos).

 

F: Erzählen Sie etwas über diese Vorfälle!

 

A: Der Pastor nahm mich bei sich auf und sagte mir auch, dass man nun nach dem Sohn meines Vaters suchen würde (AW schweigt).

 

F: Warum wurde nach Ihnen gesucht?

 

A: Sie wollten mich töten, da ich der Sohn meines Vaters bin.

 

F: Wer wollte Sie töten?

 

A: Die, die, die, die nigerianischen Kräfte.

 

F: Welche nigerianischen Kräfte?

 

A: Die nigerianische Armee.

 

F: Warum wusste bzw. wie erfuhr der Pastor, dass man Sie töteten wollte?

 

A: Er wusste es. Er sagte mir es.

 

F: Sagte er Ihnen auch, wie er davon erfahren hatte?

 

A: Es wurde erzählt. Im Dorf wurde erzählt, dass Sie nun mich töten wollten (Anmerkung: AW beantwortet die Fragen emotionslos).

 

F: Haben Sie eine Vorstellung bzw. eine Erklärung dafür, warum man Sie töten wollte?

 

A: Ja, da mein Vater ein Vollmitglied war und auch Treffen organisierte.

 

F: Was hat dies mit Ihrer Person zu tun?

 

A: Ich bin ja sein Sohn. Sie wollten die gesamte Familie vernichten.

 

F: Woher wissen Sie das?

 

A: Ich bin der Sohn meines Vaters. Sie wollten die ganze Familie vernichten.

 

F: Wie erfuhren Sie vom Tod Ihres Vaters bzw. woher wissen Sie, dass Ihr Vater tot ist?

 

A: Er wurde erschossen.

 

F: Woher wissen Sie das?

 

A: Ich war dabei, als sie ihm im Haus erschossen.

 

F: Wie stellte sich das dar?

 

A: Ich lief weg (AW schweigt).

 

F: Was ereignete sich damals im Haus?

 

A: Sie setzten unser Haus in Brand (AW schweigt).

 

F: Erzählen Sie darüber! Was passierte damals?

 

A: Sie kamen, töteten meinen Vater und flüchtete ich über den Hinterhof (AW schweigt. Schilderung erfolgt emotionslos).

 

F: Wer kam damals zu Ihnen nach Hause?

 

A: Nigerianische Kräfte. Armee und Polizei (AW schweigt).

 

F: Sie werden nochmals aufgefordert, über die damaligen Ereignisse frei zu erzählen! Auf Grund Ihrer Schulbildung ist davon auszugehen, dass Sie auch in der Lage sein müssten über einen selbst erlebten Vorfall frei und zusammenhängend zu erzählen. Was sagen Sie dazu?

 

A: Ich habe es schon erzählt. Sie kamen und töteten meinen Vater (AW schweigt).

 

F: Wo wurde Ihr Vater getötet?

 

A: Im Badezimmer (AW schweigt).

 

F: Haben Sie alles vorgebracht, was Sie dazu bewog, Nigeria zu verlassen?

 

A: Ja.

 

F: Was hätte Ihnen im Falle eines Weiterverbleibes in Nigeria gedroht?

 

A: Sie hätten mich getötet.

 

F: Wer?

 

A: Die Biafra-Leute, Entschuldigung, nein, die Armee.

 

F: Warum sind Sie nicht zum Beispiel in Lagos geblieben?

 

A: Der dortige Pastor sagte mir, dass die Lage nach wie vor kritisch wäre und sie nach wie vor nach mir suchen würden.

 

F: Woher hatte der Pastor die diesbezügliche Information, nämlich, dass Sie nach wie vor gesucht werden?

 

A: Er sprach mit dem Pastor unseres Dorfes. Dieser sagte es ihm.

 

F: War das konkret der Grund, der Sie bewogen hat, Ihr Heimatland zu verlassen und in Österreich einen Asylantrag zu stellen?

 

A: Ja.

 

F: Waren Sie in Nigeria jemals in Haft und/oder wurden Sie festgenommen?

 

A: Nein.

 

F: Waren Sie vor Jänner 2004 irgendwelchen persönlichen Verfolgungen, insbesondere solchen die von staatlichen Stellen, sprich Polizei, Militär, Gerichten oder dgl. ausgegangen wären, ausgesetzt?

 

A: Im Jahre 1996 gab es noch einen Vorfall. Damals kamen Männer in das Haus und wollten meinen Vater töten. Da dieser nicht zu Hause war, wollten sie meine Mutter mitnehmen. Ich wollte meiner Mutter helfen und wurde mit einem Gewehrkolben auf den Kopf geschlagen. Ich blutete und wurde meine Mutter bei diesem Anblick ohnmächtig und wachte nie wieder auf.

 

F: Wer waren diese Männer?

 

A: Nigerianische Kräfte. Sie trugen Uniformen.

 

F: Gab es noch weitere Vorfälle?

 

A: Nein.

 

F: Was würde Ihnen im Falle einer Rückkehr in Ihr Heimatland drohen bzw. passieren?

 

A: Sie würden mich töten.

 

F: Wer?

 

A: Die nigerianischen Kräfte.

 

F: Welche nigerianischen Kräfte?

 

A: Die nigerianische Armee und die nigerianische Polizei.

 

F: Kennen Sie die Fahne Biafras?

 

A: Ja.

 

F: Wie sieht diese aus?

 

A: (Anmerkung: AW wurde aufgefordert eine Skizze anzufertigen und liegt diese dem Akt bei.)

 

F: Woher kennen Sie die Fahne?

 

A: Mein Vater hatte eine solche zu Hause.

 

F: Hatte Ihr Vater noch sonstige Gegenstände zu Hause, die einen Bezug zur Biafra bzw. zur Mazup hatten?

 

A: Ja, er hatte auch Biafra Kalender und ein Biafra Tagebuch.

 

F: Wie heißt der Führer von Biafra bzw. von Mazup?

 

A: Raf Unazurik (Schreibweise entspricht der des AW).

 

F: Woher kennen Sie diesen?

 

A: Mein Vater sagte und erklärte mir, dass es sich bei dieser Person um den Führer handelt.

 

F. Woher wissen Sie, wie man dessen Namen schreibt?

 

A: Ich weiß es. Es ist ja ein Ibo-Name und weiß ich, wie man diesen schreibt und steht bzw. stand der Name auch auf den Kalendern, die ich mir anschaute, bei uns zu Hause. Ich habe diesen Namen oft gesehen.

 

F: Haben Sie alles vorgebracht, was Sie bewogen hat, Ihr Heimatland zu verlassen und was Sie gegenwärtig an einer Rückkehr dorthin hindert?

 

A: Ja.

 

F: Sie brachten den Sachverhalt in einer Art und Weise vor, als ob Sie eine Geschichte erzählen würden. Sie schilderten die Ermordung Ihres Vaters, die Inbrandsetzung Ihres Hauses und Ihre persönliche Situation, in einer Art und Weise, als ob Sie davon persönlich nicht betroffen gewesen wären. Sie zeigten weder in der Sprache, noch in der Mimik und Gestik irgendwelche Reaktionen bzw. Emotionen. Was sagen Sie dazu?

 

A: Der Schmerz ist in meinem Herzen.

 

F: Weiters entsprach keine Ihrer Schreibweisen, weder Biafra, noch Massob, noch der Name des Führers, der tatsächlichen Schreibweise dieser Wörter. Ebenso verhält es sich mit dem vollständigen Namen von Biafra bzw. von MASSOB. Wenn Ihr Vorbringen den Tatsachen entsprechen würde, insbesondere wenn Sie tatsächlich in Biafra-Tagebüchern bzw. Biafra-Kalender gelesen bzw. gestöbert hätten, müsste wohl davon auszugehen sein, dass Sie auch in der Lage gewesen wäre, die besagten Namen bzw. Wörter "richtig" zu schreiben. Was sagen Sie dazu?

 

A: Meine Bildung ist nicht gerade gut.

 

F: Warum nicht? Ihren eigenen Ausführungen folgend, besuchten Sie nach der Grundschule sogar eine Allgemeinbildende höhere Schule und das vier Jahre lang?

 

A: Man kann das nigerianische Schulsystem nicht mit dem österreichischen Schulsystem vergleichen.

 

F: Das mag schon sein, jedoch muss auch anhand des nigerianischen Schulsystems davon auszugehen sein, dass man während vier Jahren Grundschule und vier Jahre AHS Schreiben und Lesen lernt. Was sagen Sie dazu?

 

A: Dann liegt es wohl an mir.

 

F: Oder an der Tatsache, dass Sie das von Ihnen Vorgebrachte nicht erlebten und keinen Bezug zu Massob bzw. Biafra, auch nicht über den Vater, haben. Was sagen Sie dazu?

 

A: Das ist es nicht. Ich habe das Vorgebrachte erlebt.

 

F: Die Einvernahme wird beendet. Haben Sie zu dem bereits Gesagten noch etwas hinzuzufügen?

 

A: Nein.

 

Mit Bescheid vom 12.05.2005, Zahl: 04 04.326-BAE, wies das Bundesasylamt den Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß § 7 AsylG (Spruchpunkt I.) ab, erklärte gleichzeitig seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Nigeria gemäß § 8 AsylG für zulässig (Spruchpunkt II) und wies den Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet aus.

 

Zur Person des Asylwerbers traf das Bundesasylamt folgende Feststellungen:

 

Die Identität und Nationalität des ASt. stehen nicht fest.

 

Der Zeitpunkt der illegalen Einreise und die Art und Weise wie diese erfolgte, stehen ebenfalls nicht fest. Es konnte daher auch nicht festgestellt werden, wie lange sich der ASt. tatsächlich schon in Österreich aufhält.

 

Weiters konnte nicht festgestellt werden, dass der Antragssteller in Nigeria einer begründeten Furcht vor asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt war.

 

Das Vorbringen des ASt. ist unglaubwürdig. Der Ausreisegrund des ASt. konnte mangels Glaubwürdigkeit nicht festgestellt werden.

 

Festgestellt wird weiters, dass keine stichhaltigen Gründe für die Annahme bestehen, dass der ASt. im Falle seiner Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Nigeria einer Gefahr im Sinne des § 57 Abs. 1 oder 2 FrG ausgesetzt wäre.

 

Es konnten keine Umstände festgestellt werden, welcher einer Ausweisung des ASts. aus dem österreichischen Bundesgebiet entgegenstehen würden.

 

Zum Herkunftsstaat Nigeria stellte das Bundesasylamt Folgendes fest:

 

Die Situation in Nigeria ist grundsätzlich ruhig, die Staatsgewalt (Polizei und Justiz) funktionsfähig. Anzumerken ist jedoch, dass die nigerianische Bundespolizei in personeller Hinsicht im Vergleich zu westlichen Staaten relativ schlecht ausgestattet und verschiedentlich auch mangelhaft ausgebildet ist, weshalb in einzelnen Bundesstaaten so genannte Bürgerwehren polizeiliche Aufgaben übernommen haben. In einzelnen Landesteilen Nigerias (insbesondere in den nördlichen Bundesstaaten Kano und Kaduna) kommt es wiederholt zu religiös motivierten Auseinandersetzungen zwischen Christen und Moslems. Weiters kommt es im Niger-Delta verschiedentlich zu Auseinandersetzungen zwischen den verfeindeten Volksgruppen Ijaw und Itsekiri. Nach der überraschenden Unterzeichnung eines Friedensabkommens zwischen dem Rebellenführer Dokubo-Asari und der nigerianischen Regierung hat sich die Sicherheitslage im nigerianischen Niger-Delta entspannt. Abgesehen von diesen lokal begrenzten Auseinandersetzungen ist die Situation in Nigeria jedoch ruhig. Nigerias Präsident Obasanjo wurde nach seinem Wahlsieg im April 2003 für eine weitere Amtszeit vereidigt. Die nigerianische Bevölkerung leidet großteils unter Verarmung, doch ist die Basisversorgung der Bevölkerung mit Grundnahrungsmitteln zumindest im städtischen Bereich grundsätzlich gewährleistet

 

(Quellen: Nigeria Country Report, April 2004. Bericht des US Department of State vom 25.02.2004. Bericht des AA Berlin über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Nigeria vom 23.12.2003. APA vom 03.10.2004, Sicherheitslage im nigerianischen Niger-Delta nach Friedensabkommen verbessert).

 

Zur MASSOB Bewegung wird nachfolgend festgestellt:

 

Die MASSOB Bewegung (Movement for the Actualisation of the Sovereign State of Biafra) hat aufgrund Ihrer Aktivitäten Anfang 2000 medialen Niederschlag gefunden, weil von dieser die Republik Biafra wieder ausgerufen werden soll und dies in Form von Demonstrationen kundgetan wurde. Nach einer tumultartigen Demonstration sind über vierzig Pro-Biafra-Aktivisten verhaftet worden (UN-Office for the Coordination of Humanitarian Affairs vom 19.04.2000, L6465). Dies erinnert fatal an das Jahr 1966, als der Exodus der Ibo dem blutigen Sezessionsversuch ihrer Republik Biafra voranging. Seither fühlen sich die Ibo an den Rand der nigerianischen Gesellschaft gedrängt. In ihrer Sicht sind sie die Verlierer der Demokratisierung, weil sie Präsident Obasanjo massiv unterstützten, aber kaum irgendwelche Gegenleistungen, wie beispielsweise Berufungen in wichtige Ämter, erhielten (Neue Zürcher Zeitung vom 01.03.2000). Die christlichen Ibo im Südosten Nigerias haben ihrerseits die Hoffnung auf einen eigenen Staat Biafra auch dreißig Jahre nach dem verlorenen Unabhängigkeitskrieg nicht aufgegeben. Die neben den Haussa-Fulani und Yoruba zu den drei zahlenmäßig großen nigerianischen Völkern zählenden Ibo wollen am 27.05.2000 ihre neue Biafra-Flagge hissen, gerade zwei Tage vor dem Jahrestag der Amtseinsetzung Obasanjos. Die fünf Gouverneure der Gliedstaaten im Ibo-Land sprechen offen von Abspaltung (Neue Zürcher Zeitung vom 26.05.2000). Ein Massenaufgebot der Polizei in Lagos riegelt das Haus von Ralph Uwazuruike, dem Führer der "Bewegung für die Aktualisierung des Souveränen Staates Biafra" (MASSOB), ab, um zu verhindern, dass dieser erneut die Republik Biafra ausrufen kann. Versammlungen der Ibo-Jugend werden gewaltsam ausgelöst (TAZ vom 29.05.2000). Der Anführer des Movement of the Actualisation of the Sovereign State of Biafra (MASSOB), Chief Ralph Uwazuruike, und zehn weitere Mitglieder der Organisation wurden am 08.02.2001 in der Stadt Okigwe, Bundesstaat Imo, von der Polizei verhaftet. Die MASSOB soll gewalttätig gegen ihre Gegner vorgehen und die Einwohner terrorisieren. Ihr werden Erpressung, Diebstahl, Inbrandsetzung von Polizeistationen, illegale Festnahmen und andere Delikte vorgeworfen. Unmittelbarer Auslöser für den Schlag gegen die MASSOB war laut Polizeiangabe eine von Chief Ofomata Onyekaba an den Gouverneur und den Generalpolizeiinspekteur gerichtete Petition, in der er um Schutz vor den ständigen Schikanen von Uwazuruike und seinen Leuten bat. Bei den Festnahmen kam es zu erheblichen Auseinandersetzungen zwischen der Polizei und MASSOB-Aktivisten. Zehn Aktivisten sollen hierbei von der Polizei getötet worden sein (Daily Times vom 09.02.2001; The Guardian vom 15.02.2001). Der Senat untersucht die Tötung von MASSOB-Aktivisten. Der Senat beauftragte am 20.02.2001 die zuständigen Ausschüsse, den Einfall der Polizei in Okigwe, Bundesstaat Imo, bei dem zehn MASSOB-Aktivisten zu Tode gekommen sein sollen, zu untersuchen. Nach Presseberichten habe die Polizei in den frühen Morgenstunden des 07.02.01 begonnen, ein Haus in Okigwe, in dem Uwazuruike, der Führer der MASSOB, und etwa 3.000 Aktivisten schliefen, zu beschießen. Während des Angriffs seien zehn MASSOB-Aktivisten zu Tode gekommen. Uwazuruike und zehn weitere verhaftete Personen wurden unverzüglich einem Gericht wegen des Vorwurfes der illegalen Verhaftung und Inhaftierung unschuldiger Bürger vorgeführt. Der frühere Senatspräsident, Dr. Chuba Okadigbo, sagte nach der Besichtigung des Tatortes: "what the Police did was simply horrendous lawiessness."

(was die Polizei tat, war einfach eine erschreckende Gesetzlosigkeit). Die Polizei bestreitet die Tötungsvorwürfe und forderte die Organisation auf, die angeblichen Leichname vorzuzeigen (The Punch vom 21.02.2001). Eine öffentliche Entschuldigung kam vom Polizeipräsidenten der staatlichen Polizei von Imo, Ahmed Abubakar, an Ralph Uwazuruike dem Anführer der Bewegung zur Wiederherstellung des souveränen Staates Biafra (MASSOB) für die am 07.02.2001 an ihn und seien Anhänger verübte Festnahme durch die Polizei. Abubakar, der abstritt, dass die Razzia in dem Hauptquartier der MASSOB-Bewegung in Okigwe vom Polizeigeneralinspektor Musiliu Smith angeordnet worden war, sagte den Mitgliedern des Oberhauses (State House of Assembly), dass er jegliche Folter an den Mitgliedern dieser Gruppe bedauert. Die Polizei stürmte das Hauptquartier der MASSOB und nahm Uwazuruike und neun andere Mitglieder der Gruppe am 07.02.2001 fest. Während der Festhaltung hat die Polizei Uwazuruike und seien Mitglieder gefoltert und einige der MASSOB-Mitglieder wurden erschossen (vergleiche dazu Internet: www.igbodefense.org/watch.html). Am 29.09.2001 eröffnete der MASSOB Führer Ralph Uwazuruike gemeinsam mit seiner Exzellenz Chukwuemeka Odumegwu Ojukwu, früheres Staatsoberhaupt des Biafra-Staates, und dessen Gattin das Biafra House in Washington DC. Am 29.09.2001 war Ralph Uwazuruike Ehrengast bei der Gala Night zur Eröffnung des Biafra House in Washington DC gewesen (Quelle: www.biafraland.com/biafrahouseopens.htm). Am 29.03.2003 sind mindestens sieben Mitglieder einer Gruppe, die sich für das unabhängige Biafra einsetzt, im Südosten Nigerias während einer Konfrontation mit der Polizei umgebracht worden. Über 5.000 Mitglieder der MASSOB-Bewegung reisten in einem Konvoi, bestehend aus etwa 130 Autos und Bussen, zu einer Veranstaltung, als sie beim Dorf Umololo Village, im Imo State, von schwer bewaffneter Polizei angehalten wurden. "Es gab eine Diskussion, dann einen Streit und danach hat die Polizei sieben Personen erschossen", sagte Ray Oneyeukwu, ein Zeuge des Vorfalls (Quelle: www.ecoi.net - Nigeria).

 

Die MASSOB Bewegung selbst ist heute nur noch eine unwesentliche Randgruppierung, die nicht einmal unter dem Ibo Volk selbst mehr Einfluss hat. Die überwiegende Zahl der Ibo-Bevölkerungsschicht ist nicht mehr an einem eigenen Staat interessiert. Zu tief sitzen auch die Narben des Biafra Krieges. Es gibt sogar kriminelle Übergriffe gegen Ibos selbst, wodurch die Unterstützung auch in den eigenen Reihen abnimmt. Die MASSOB drängt sich damit selbst an den Rand und wird eher als kriminelle Gruppierung einzustufen sein. Die Regierung Obasanjo sieht die MASSOB nicht als Bedrohung an. Die Regierung wird nicht aus politischen Gründen gegen "kleine" Politiker vorgehen, da von diesen keine Gefahr ausgeht. Hier zum Beispiel der innerstaatlichen Fluchtalternative: Ganiyu Adams, Anführer des radikalen OPC - Flügels, wurde tatsächlich lange Zeit per Haftbefehl gesucht, tauchte aber in Nigeria unter, wobei er regelmäßig in der Öffentlichkeit auftrat und ungestört Versammlungen abhielt (Quelle: Nigeria Workshop in Wien, März 2004).

 

In einem Zeitungsartikel der "Daily Sun" (Nigeria) vom 18.08.2004 wird berichtet, dass die MASSOB Bewegung die mehr als 30 Millionen Menschen der fünf Igbo-sprechenden Bundesstaaten (Abia, Anambra, Ebonyi, Enugu und Imo) dazu aufgerufen hat, am 26.08.2004 zu streiken, um internationale Aufmerksamkeit betreffend ihrer Angelegenheit auf sich zu ziehen. Nach einem Bericht der Tageszeitung "Vanguard" (Nigeria) vom 27.08.2004 haben Igbo Händler am 26.08.2004 im Land (im Südosten und in anderen Teilen des Landes) Geschäfte und Märkte geschlossen, aus Gehorsam zur Anordnung der MASSOB. Die Polizei patrouillierte einige Gebiete, jedoch gab es keine Berichte über Gewalt (Quelle: Bericht des UK Home Office, Nigeria Country Report, Oktober 2004, MASSOB, 6.61).

 

Beweiswürdigend führte das Bundesasylamt zur Person des Asylwerbers Folgendes aus:

 

...

 

Der ASt. führte aus, Nigeria deshalb verlassen zu haben, weil er von nigerianischen Kräften, Polizei und Militär, gesucht worden wäre. Dies deshalb, da sein Vater ein bekannter "Bifra-Kämpfer" gewesen wäre und er selbst eingeschriebenes Mitglied der "Mazup". Die nigerianischen Kräfte hätten vorgehabt, die gesamte Familie auszulöschen und hätten gezielt - als Person des Sohnes seines Vaters - nach dem ASt. gesucht, um diesen zu töten.

 

...

 

Von der erkennenden Behörde wird der vom ASt. angegebene Sachverhalt in Zweifel gezogen. Die Behauptung, dass der ASt. von der nigerianischen Regierung aufgrund seiner "Mazup-Mitgliedschaft" bzw. deshalb, da sein Vater ein "Bifra-Kämpfer" gewesen wäre, verfolgt worden wäre, stellt der ASt. nur allgemein in den Raum, ohne diese belegen oder durch konkrete Anhaltspunkte glaubhaft machen zu können. Aufgrund der Allgemeinheit und der mangelnden Nachvollziehbarkeit des Vorbringens kann dem Vorbringen des ASt. von der erkennenden Behörde keine Glaubwürdigkeit zugesprochen werden.

 

Bei einer Gesamtbetrachtung des Vorbringens und einer Analyse der Ausführungen wird es - schnell - augenscheinlich, dass der ASt. den von ihm vorgebrachten Sachverhalt nicht selbst erlebt haben kann und dieser lediglich versucht, mit Hilfe einer konstruierten Fluchtgeschichte - behauptete persönliche Verfolgungsgefahr aufgrund tatsächlicher Verhältnisse in Nigeria - eine Asylgewährung, aber zumindest ein vorläufiges Aufenthaltsrecht in Österreich, quasi zu erzwingen.

 

Die erkennenden Behörde gelangt zur Ansicht, dass der ASt. lediglich an Hand von tatsächlichen Ereignissen und Vorfällen in Nigeria - Konflikt zwischen der nigerianischen Regierung und der Massob; entnommen aus der medialen Berichterstattung bzw. aus dem Internet - eine "eigene Fluchtgeschichte" konstruierte bzw. eine für ihn konstruierte Fluchtgeschichte - mehr oder weniger gut - einlernte, ohne auch nur im Geringsten persönlich davon betroffen gewesen zu sein.

 

Das Vorbringen des ASt. ist zu allgemein gehalten, um davon ausgehen zu können, dass dieser tatsächlich einen persönlichen Bezug, auch nicht über den Vater, zur MASSOB bzw. zu Biafra gehabt hätte bzw. haben würde. Der ASt. war nicht einmal in der Lage, den Namen der genannten Organisation bzw. des betreffenden Landes richtig zu nennen bzw. richtig aufzuschreiben. Auch konnte er den richtigen Zusammenhang zwischen Massob und Biafra nicht herstellen. Der Ast. vermeinte, dass beide Bezeichnungen für das Selbe bzw. das Gleiche stehen würde ("Biafra ist Massob, Massob ist Biafra"). Auch bezeichnete der ASt. eindeutig die Verbindung bzw. die Organisation, er selbst sprach von einer "Sippengesellschaft", die sich für ein freies bzw. eigenes Ibo-Land einsetzten würde, mit "Bifra". Erst als er mit dem Wort "Massob" konfrontiert wurde, führte er aus, dass er auch dieses Wort kennen und es sich dabei um ein- und dasselbe handeln würde. Weiters war er nicht in der Lage, den Namen des Führers der "Massob" richtig zu nennen bzw. richtig aufzuschreiben, obwohl er seine diesbezügliche Namensnennung damit untermauerte bzw. begründete, dass es sich bei diesem Namen um einen Ibo-Namen handeln würde und er diesen auch oft - in Biafra-Kalendern, die sein Vater zu Hause gehabt hätte - gesehen hätte. Auch seine sonstigen Ausführungen zur Massob bzw. zu Biafra waren nicht dergestalt, dass man davon ausgehen könnte, dass der ASt. irgendeinen persönlichen Bezug zur Massob bzw. zu Biafra gehabt hätte. Mit Ausnahme der Fahne konnte er keine richtigen Ausführungen machen. Bezüglich des Gebietes, über welches sich angeblich Biafra erstrecken würde, ist anzuführen, dass es sich dabei auch bloß nur um eine "wahllose" Aufzählung von nigerianischen Bundesstaaten handelte und der ASt. noch dazu vermeinte, dass dieses Gebiet noch weitere - außer den von ihm bereits aufgezählten - Bundesstaaten umfassen würde. Wenn es sich bei dem ASt. tatsächlich um ein "registriertes Massob-Mitglied" handeln würde bzw. wenn dessen Vater tatsächlich ein "starkes bzw. wichtiges Mitglied von Biafra" gewesen wäre, müsst wohl auch davon auszugehen sein, dass der ASt. in der Lage gewesen wäre, ja in der Lage sein hätte müssen, diesbezüglich die richtigen Bezugspunkte herzustellen, aber zumindest die beiden Bezeichnungen "Massob" und "Biafra", sowie den Namen des Führers dieser Bewegung richtig wiederzugeben, zumal sich noch dazu im Haus des ASt. "Biafra-Kalender und Biafra-Tagebücher", in denen auch er gelesen bzw. gestöbert hätten, befunden haben sollten. Auch müsste davon auszugehen sein, dass zwischen Vater und Sohn öfters über diese beiden Begriffe, gemeint Massob und Biafra, gesprochen bzw. diskutiert worden wäre und der ASt. somit unweigerlich mit den Begriffen bzw. mit der damit verbundene Sache betraut sein müsste. In diesem Zusammenhang ist auch auf das persönliche Profil des ASt. - der ASt. führte aus, nach der Grundschule auch noch 4 Jahre lang eine Allgemeinbildende höhere Schule besucht zu haben - zu verweisen und müsste von einem registrierten MASSOB-Mitglied, dessen Vater eine wichtige Person innerhalb dieser Bewegung war und der auch eine dementsprechende Schulbildung aufweist, wohl zu erwarten sein, dass er zumindest in der Lage ist, den Namen dieser Verbindung und auch den Namen des Führers richtig zu nennen bzw. aufzuschreiben.

 

Festzuhalten ist weiters, dass weder das Heimatdorf des ASt., O., noch der von diesem genannte Vorfall in A. bzw. in O. lokalisiert bzw. verifiziert werden konnte. Diesbezüglich eigene Internetrecherchen (über die allgemein gängigen Suchmaschinen, wie z. B. google) und auch ein über Accord in Auftrag gegebenes Rechercheersuchen verliefen negativ. Wenn es den vom ASt. erwähnten Vorfall im Dezember des Jahres 2004 tatsächlich gegeben hätte, müsste wohl auch davon auszugehen sein, dass dieser verifiziert werden hätte können, da dieser sicher auch medialen Niederschlag (nationalen bzw. internationalen Medienberichterstattung) gefunden hätte, zumal diesen Ausschreitungen sogar Menschen zum Opfer gefallen sein sollten (siehe diesbezüglich auch die sonstige, sehr umfangreiche Berichterstattung über Nigeria, insbesondere über ecoi.net). Abgesehen davon, dass das vom ASt. als sein Heimatdorf bezeichnetes Dorf nicht verifiziert werden konnte, ist auch festzuhalten, dass die Ausführungen des ASt. über dieses Dorf selbst auch als zu allgemein gehalten bzw. als zu unsubstantiiert angesehen werden können, um davon auszugehen, dass dieser tatsächlich in den genannten Dorf gelebt bzw. gewohnt hätte. Der ASt. war nicht einmal in der Lage anzugeben, wie viele Einwohner sein Heimatdorf haben - Besuch der Grundschule und auch einer Allgemeinbildenden höheren Schule in diesem Dorf!!!!? - und wo dieses nun liegen würde. So sprach der ASt. - nach langem Zögern und nach etlichen Versuchen, der Beantwortung dieser Frage aus dem Weg zu gehen - vorerst davon, dass sich sein Heimatdorf ca. 100 Meter von der Stadt A. entfernt befinden würden und führte er anschließend aus, dass er so 25 Minuten benötigt hätte, um von "O." nach A. zu gelangen. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass nicht davon ausgegangen werden kann, dass man 25 Minuten benötigt, um mit einen Fahrrad eine Strecke von 100 Metern zurückzulegen. Bezüglich des Rechercheergebnisses seitens Accord, dass es in einer Entfernung von 25 Kilometer zu A. ein Dorf mit dem Namen N. geben würde, ist festzuhalten, dass es einer Person, die das persönliche Profil - Schulbildung, wobei sich sogar die Allgemeinbildende höhere Schule im Heimatdorf befunden hätte (kleines Dorf!?) - wie der ASt. aufweist, wohl zuzumuten sein müsste, den Namen seines Heimatdorfes richtig zu nennen bzw. richtig wiederzugeben. Weiters ist festzuhalten, dass es auch schwer vorstellbar erscheint, dass es dem ASt. möglich ist, mit einem Rad eine Strecke von 25 Kilometer in 25 Minuten (würde konstant so an die 50 km/h entsprechen) zurückzulegen.

 

Festzuhalten ist auch, dass sich doch die Wiedergabe von tatsächlich selbst erlebten Umständen beziehungsweise Ereignissen gerade dadurch auszeichnet bzw. auszeichnen sollte, dass man nicht lediglich objektive Rahmenbedingungen - siehe die niederschriftliche Einvernahme des ASt. - darlegt, sondern entspricht es vielmehr der allgemeinen Lebenserfahrung, dass Menschen über persönliche Erlebnisse detailreich, oft weitschweifend unter Angabe der eigenen Gefühle beziehungsweise unter spontaner Rückerinnerung an auch oft unwesentliche Details oder Nebenumstände berichten. Des Weiteren ist die Darlegung von persönlich erlebten Umständen - insbesondere dann, wenn es sich um wichtige Ereignisse im Leben eines Menschen handelt, die oftmals das eigene Schicksal oder einen Lebensweg verändern - dadurch gekennzeichnet, dass man beim Erzählen der eigenen "Lebensgeschichte" sich selbst in die präsentierte Rahmengeschichte dergestalt einbaut, dass man seine eigenen Emotionen beziehungsweise seine eigene Erlebniswahrnehmung zu erklären versucht, sich allenfalls selbst beim Erzählen emotionalisiert zeigt beziehungsweise jedenfalls Handlungsabläufe beziehungsweise die Kommunikation und Interaktion zwischen den handelnden Personen der Geschichte darlegt.

 

Der ASt. hingegen verharrte lediglich in leeren Floskeln und in bloßer Präsentation einiger rudimentärer Eckpunkte der "Ausreisegeschichte", die noch dazu unplausibel und widersprüchlich waren. Die Angaben des ASt. zu jenen Ereignissen, welche er angeblich selbst erlebt haben will, sind nicht anders zu werten und zu bezeichnen, wie die Wiedergabe einer oberflächlichen und vagen Rahmengeschichte. Der ASt. brachte emotionslos sein Fluchtvorbringen vor und hatte es ständig den Anschein, dass er lediglich Vorgegebenes oder - mehr oder weniger gut - Eingelerntes wiedergibt. Während des gesamten Verlaufes der niederschriftlichen Einvernahme konnte der ASt. nie den Eindruck erwecken, dass er den von ihm vorgebrachten Sachverhalt tatsächlich selbst erlebt haben könnte. Wenn der ASt. über einen tatsächlich selbst erlebten Sachverhalt berichtet hätte, müsste wohl auch - siehe insbesondere das (angebliche) persönliche Profil des ASt. (Schulbildung) - davon auszugehen sein, dass der ASt. in der Lage gewesen wäre bzw. in der Lage sein hätte müssen, über den von ihm angeblich selbst erlebten Sachverhalt aus Eigenem fließender, zusammenhängender und vor allem umfangreicher zu erzählen. Der ASt. beantwortete die an ihn gestellten "offenen Fragen" nur immer mit Stehsätzen und musste immer wieder nachgefragt bzw. der ASt. aufgefordert werden, mit der Schilderung fortzufahren bzw. ins Detail zu gehen.

 

...

 

Wenn der vorgebracht Sachverhalt den Tatsachen entsprechen würde bzw. wenn der ASt. über einen tatsächlich selbst erlebten Sachverhalt berichtet hätte, müsste wohl auch davon auszugehen sein, dass seine Ausführungen gleich lautend gewesen wären und es nicht zu diese aufgezeigten - gravierenden - Widersprüchen und Ungereimtheiten gekommen wäre (kommen hätte dürfen).

 

Zusammenfassend war somit bezüglich des Vorbringens zu befinden, dass besondere Umstände, aus denen - glaubhaft - hervorgehen würde, dass der ASt. in Nigeria unmittelbaren und/oder mittelbaren staatlichen Verfolgungen im Sinne der GFK ausgesetzt gewesen beziehungsweise im Falle der Rückkehr ausgesetzt wäre, nicht festgestellt werden konnten.

 

Gegen den Bescheid des Bundesasylamtes erhob der Asylwerber fristgerecht Beschwerde.

 

Über die Beschwerde hat der Asylgerichtshof wie folgt erwogen:

 

Anzuwenden war gegenständlich gemäß §75 Abs1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF 2008/4, in Verbindung mit §44 Abs1 AsylG 1997 idF BGBl. I 2003/101 das AsylG in der Fassung BGBl. I 2002/126 hinsichtlich des §7-Ausspruches, da der Beschwerdeführer den Antrag auf Gewährung von Asyl am 24.10.2003 gestellt hat, das AsylG 1997 idF BGBl. I 2003/101 bezüglich des §8-Ausspruches, da das Verfahren in erster Instanz nach Inkrafttreten des .AsylG 1997 idF BGBl. I 2003/101 abgeschlossen wurde.

 

Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist.

 

Gemäß § 60 Abs. 3 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den §§ 4 und 5 AsylG 2005 und nach § 68 AVG durch Einzelrichter.

 

Gemäß § 42 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß § 11 Abs. 4 AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat.

 

Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor, sodass Senatszuständigkeit gegeben ist.

 

In der Sache selbst:

 

Das Bundesasylamt hat ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und hat in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst.

 

Der Asylgerichtshof als Berufungsinstanz schließt sich diesen Ausführungen des Bundesasylamtes im angefochtenen Bescheid an und erhebt sie zum Inhalt des gegenständlichen Erkenntnisses.

 

Der Beschwerdeführer rügt zunächt, dass die Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt erst etwa ein Jahr nach Stellung des Asylantrages erfolgte und wird in diesem Zusammenhang auf § 24a Abs 2 des Asylgesetzes in der Fassung BGBl. Nr.101/2003 verwiesen, nach welchem spätestens nach 72 Stunden eine Ersteinvernahme des Asylwerbers zu seiner Reiseroute und zum sonstigen maßgeblichen, entscheidungsrelevanten Sachverhalt zu erfolgen hat.

 

Dieses Beschwerdevorbringen geht insofern ins Leere, als - wie nachfolgend in der Beschwerde selbst zugestanden - § 24a des Asylgesetzes in der Fassung BGBl. Nr.101/2003 gegenständlich nicht zur Anwendung kommt, weil das für den §7-Ausspruch maßgebliche Verfahren nach dem AsylG 1997 BGBl. Nr 126/2002 durchzuführen ist, welches eine zeitliche Frist zur Durchführung einer Einvernahme nicht vorsieht.

 

Die Beschwerde rügt weiters, dass die Art und Weise der Fragestellung im Rahmen der Einvernahme vor dem Bundesasylamt eine europäische sei und darauf abziele , Widersprüche zwischen Europäern und Afrikanern bzw. die Ungebildetheit des Beschwerdeführers aufzuzeigen. Die Frage nach Einwohnerzahlen und Ortsabständen könnten selbst Angehörige höherer Bildungsschichten in Afrika nicht unbedingt beantworten.

 

Das Bundesasylamt konnte bei seiner Einvernahme zu Recht von einer eher überdurchschnittlichen Bildung des Beschwerdeführers ausgehen und geht auch diese Rüge ins Leere:

 

Der Beschwerdeführer verfügt über eine Grundschulausbildung im Ausmaß von 6 Jahren und besuchte eine allgemeinbildende höhere Schule in der Dauer von 4 Jahren und durfte das Bundesasylamt vor diesem persönlichen Hintergrund entsprechende Fragen stellen. Im Übrigen wurde vom Beschwerdeführer in der Einvernahme nicht verlangt, genaue Einwohnerzahlen oder Abstände zwischen Ortschaften anzugeben, sondern lediglich eine ungefähre Einschätzung dessen - in welcher Form auch immer. So wurde der Beschwerdeführer keineswegs angehalten, die Größe seines Dorfes ausschließlich in Einwohnerzahlen auszudrücken, sondern auch beispielsweise in der Anzahl der dort befindlichen Häuser. Ebenso wurde der Beschwerdeführer nicht nur nach der Kilometeranzahl zwischen seinem Dorf und der nächsten Stadt befragt, sondern auch danach, wie lange man für diese Strecke zu Fuß, mit dem Auto oder mit dem Fahrrad in etwa benötigen würde. Dass der Beschwerdeführer in der Folge angab, für eine Strecke von 19 bis 100 Metern etwa 25 Minuten mit dem Fahrrad zu brauchen, ist wohl weniger der europäischen Frageweise zuzuschreiben, sondern würde auch in Afrika die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers in Frage stellen.

 

Der Beschwerdebehauptung, je unsicherer der Beschwerdeführer in der Einvernahme gewesen sei, desto mehr wäre in genau dieser Fragestellung verharrt worden, ist aktenwidrig:

 

Aus dem Einvernahmeprotokoll ergibt sich unzweideutig, dass der Beschwerdeführer mehrmals, insbesondere bezüglich der Ausführungen zu seinen Fluchtgründen, dazu angehalten wurde, frei und zusammenhängend zu erzählen, wobei dieser jedoch lediglich in äußerst knappen Sätzen antwortete und von sich aus nie mehr als einen Satz sagte, bzw. oftmals schwiegt. Daraus ergibt sich ein ganz anderes als das in der Beschwerde - im Übrigen wenig ausführlich - dargestellte Bild. Es ist ein nicht unwesentliches Indiz für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit eines Beschwerdeführers, ob dieser zu seinen Fluchtgründen, welche ihn ja persönlich massivst berühren, frei und von sich aus erzählt oder ob er sich jedes einzelne Wort "aus der Nase ziehen lässt" und somit den Eindruck vermittelt, dass der Beschwerdeführer gar keine persönlich erlebte Fluchtgeschichte zu erzählen hat.

 

Aus der Protokollierung "mein, mein, meine Geburtsurkunde.." eine gewisse Voreingenommenheit", also Befangenheit abzuleiten, geht gleichfalls ins Leere:

 

Das erstinstanzliche Einvernahmeprotokoll liefert keinerlei Anhaltspunkte für eine derartige Annahme und wird im Übrigen in der Beschwerde nicht weiter ausgeführt, worin eine Befangenheit gesehen wird.

 

Das erstinstanzliche Einvernahmeprotokoll lässt vielmehr gegenteiligen Schluss zu: Die offensichtlich zögerliche Antwort des Beschwerdeführers fügt sich in das aus dem übrigen Teil des Einvernahmeprotokolls ergebende Bild, wonach - wie bereits ausgeführt - der Beschwerdeführer lediglich Antworten - und dies oft nach entsprechender Nachfrage - in knappen Sätzen gab.

 

Das erstinstanzliche Einvernahmeprotokoll vermittelt sohin in umfassender Weise die Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers in persönlicher Hinsicht.

 

Die Ausführungen in der Beschwerde, die mangelnden Kenntnisse zu MASSOB seien dem Beschwerdeführer nicht zur Last zu legen, da die Probleme wegen der Mitgliedschaft seines Vaters entstanden seien, sind insofern nicht nachvollziehbar - weil wiederum aktenwidrig -, als der Beschwerdeführer im Rahmen seiner erstinstanzlichen Einvernahme angab, selbst Mitglied der MASSOB gewesen zu sein.

 

Darüber hinaus gab er selbst an, die genaue Schreibweise des Anführers der Bewegung zu kennen, weil sein Vater im gemeinsamen Haus Kalender und Literatur zu MASSOB hatte und ihm diese deshalb geläufig sei - der Beschwerdeführer vermittelte in diesem Zusammenhang im Rahmen der Einvernahme den Eindruck, sehr überzeugt von seinem Wissen über diese Bewegung zu sein. Auch gab der Beschwerdeführer an, dass sein Vater mit ihm über die Bewegung gesprochen und ihm den Zweck derselben dargelegt habe. Dass die Angaben des Beschwerdeführers zu dieser Bewegung tatsächlich über weite Strecken mangelhaft bzw. falsch waren, spricht, wie schon vom Bundesasylamt in dessen Beweiswürdigung ausgeführt, gegen die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers.

 

Zum Vorbringen, dass die Feststellungen zu Nigeria äußerst selektiv ausgefallen seien und diesen Feststellungen daher ob ihrer Einseitigkeit und Unvollständigkeit ausdrücklich widersprochen wird, ist Folgendes auszuführen:

 

Das Bundesasylamt tätigte zum entscheidungswesentlichen Sachverhalt, nämlich zu MASSOB und Biafra, sehr umfangreiche Feststellungen. Diesen Feststellungen des Bundesasylamtes ist keineswegs entgegen zu treten, führte es doch zutreffend und auch den oben angeführten Feststellungen zu Nigeria entsprechend aus, dass die Lage grundsätzlich ruhig und die Staatsgewalt grundsätzlich funktionsfähig ist. Der Tatsache, dass es in Nigeria Korruption und eine hohe Verbrecherrate gibt, wurde im erstinstanzlichen Bescheid in keiner Weise widersprochen.

 

Dass die allgemeine Lage in Nigeria derart miserabel ist, wie in der Beschwerde angedeutet, hat der Beschwerdeführer in seiner - doch sehr umfangreichen - Einvernahme nicht einmal ansatzweise angedeutet. Der Beschwerdeführer behauptete einzig und allein, im Falle seiner Rückkehr von nigerianischen Streitkräften getötet zu werden, was sich jedoch nur auf ihn und seinen Fall bezieht und die Annahme einer allgemein schlechten Lage, welche sich auf das gesamte Land bezieht, nicht grundsätzlich erzwingt.

 

Zum Refoulement wurde in der Beschwerde bis auf die Behauptung, dass Nigeria nicht sicher sei, nichts ausgeführt. Der Beschwerdeführer vermochte mit diesem unsubstantiierten Vorbringen, dem jegliche, konkret auf den Fall des Beschwerdeführers bezogenen

Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten