B5 401.533-1/2008/2E
ERKENNTNIS
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Elmar SAMSINGER als Vorsitzenden und den Richter Mag. Gregor MORAWETZ als Beisitzer über die Beschwerde von Q.M., geb. 00.00.1984, StA. Mazedonien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.08.2008, FZ. 08 02.730-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 Z 1 und 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 BGBL. I Nr. 100 i.d.g.F. als unbegründet abgewiesen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Die beschwerdeführende Partei führt nach eigenen Angaben den im Spruch genannten Namen, ist mazedonische Staatsangehörige, gehört der albanischen Volksgruppe an, war im Heimatstaat zuletzt wohnhaft im Dorf G. bzw. in Skopje, reiste laut eigenen Angaben am 21.03.2008 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.
In einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 21.03.2008 brachte der Beschwerdeführer im Beisein eines Dolmetschers der albanischen Sprache zu seinen Fluchtgründen befragt im Wesentlichen vor, dass ihn seine Familie aus dem Elternhaus in G. verstoßen habe, weil er im Jänner 2008 eine Angehörige der mazedonischen Volksgruppe geheiratet und deren Religion angenommen habe. Das ganze Dorf habe ihn verachtet. Er habe danach zwei Monate im Elternhaus seiner Frau in Skopje gewohnt und schließlich am 20.03.2008 das Land verlassen. Er befürchte bei einer Rückkehr, dass ihn die Dorfbewohner umbringen würden. Der Beschwerdeführer legte einen mazedonischen Personalausweis vor.
Vom Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, im Beisein eines Dolmetschers der albanischen Sprache am 03.06.2008 einvernommen, wurde als Fluchtgrund im Wesentlichen angegeben, dass der Beschwerdeführer sich 2007 in eine Angehörige der mazedonischen Volksgruppe verliebt habe und deshalb von seiner Familie und dem ganzen Dorf geächtet worden sei. Im Juni oder Juli 2007 sei er deswegen bei ihm zu Hause von albanischen Privatpersonen zweimal "verhaftet" worden. Er sei dann bei der Polizei in der Gemeinde Haracine gewesen, die ihm erklärt habe, der Sache nachzugehen. Er habe dann sein Dorf verlassen und habe von Juli 2007 bis Jänner 2008 in Skopje bei Bekannten gewohnt. Seit Jänner 2008 habe er dann zwei Monate mit seiner mazedonischen Freundin in deren Elternhaus in Skopje zusammengewohnt. In Skopje habe er keine Probleme gehabt, doch würden Leute nach ihm suchen. Seine Religion habe er nicht gewechselt. Den Familienname seiner Freundin wisse er leider nicht.
In der Einvernahme beim Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, am 11.07.2008 brachte der Beschwerdeführer im Beisein eines Dolmetschers der albanischen Sprache vorerst vor, dass er seine mazedonische Freundin im Frühjahr 2007 in einem Lokal in Skopje, wo er als Kellner gearbeitet habe, kennengelernt habe. Er habe wegen ihr Probleme mit seiner Familie, seinen Verwandten und den Dorfbewohnern, die alle Albaner seien, bekommen. Der Beschwerdeführer habe seit seiner Geburt in G. gewohnt, danach zwei Monate in Skopje und dann sei er ausgereist. Seine Probleme wegen seiner Beziehung zu einer Angehörigen der mazedonischen Volksgruppe hätten im Juni oder Juli 2007 begonnen, wo er zweimal entführt worden sei. Bei seiner ersten Entführung sei er zu Hause in G. in das Auto von zwei unbekannten Albanern eingestiegen und in weiterer Folge von diesen im Auto innerhalb von zwanzig Minuten wegen seiner mazedonischen Freundin ohnmächtig geschlagen worden. Seine zweite "Festnahme" habe in Skopje an seinem Arbeitsplatz stattgefunden. Nach dem Ablauf der Festnahme befragt berichtete der Beschwerdeführer, dass er im Lokal von unbekannten albanischen Gästen wegen seiner mazedonischen Freundin mit Fäusten geschlagen und Füssen getreten worden sei. Unter dem Vorhalt, dass darunter keine Festnahme erkannt werden könne, erklärte der Beschwerdeführer lediglich, dass wisse er nicht. Der Beschwerdeführer habe seinem Vater und seiner Schwester erstmals vier Monate vor seiner Ausreise (November 2007) von seiner mazedonischen Freundin erzählt und ihnen mitgeteilt, dass er beabsichtige, sie zu heiraten. Diese hätten aber als Albaner eine Ehe mit einer Mazedonierin als Schande empfunden, seien deshalb strikt gegen die Heirat gewesen und hätte ihn, als er auf die Heirat nicht verzichten habe wollen, aus dem Haus verstoßen. Das gesamte Dorf habe ihn verstoßen. Die anderen Dorfbewohner hätten von der Beziehung erst durch seine Familie erfahren. Die wiederholte Frage, wie er bereits im Juni oder Juli von Albanern bedroht werden habe können, wenn seine Beziehung im Dorf erst Ende 2007 bekannt geworden sei, konnte der Beschwerdeführer nicht nachvollziehbar beantworten. Den Vorhalt, dass er am 03.06.2008 angegeben habe, in Skopje keine Probleme gehabt zu haben, leugnete der Beschwerdeführer. An den Familienname seiner Freundin konnte sich der Beschwerdeführer nicht mehr erinnern. Auch konnte er nicht konkret angeben, wann er sie kennengelernt hätte. Den Vorhalt, dass er am 21.03.2008 angegeben habe, seine Freundin geheiratet und deren Religion angenommen zu haben, leugnete der Beschwerdeführer. Weiters gab er an, dass sich seit Juni oder Juli 2007 kein Vorfall mehr ereignet habe, ihm seine Freunde aber gewarnt hätten, dass etwas passieren könnte. Auch die Frage, warum er erst acht Monate nach dem letzten Vorfall ausgereist sei, konnte der Beschwerdeführer nicht beantworten.
Mit dem nunmehr angefochtenen oben angeführten Bescheid des Bundesasylamtes wurde der Antrag auf internationalen Schutz der beschwerdeführenden Partei gem. § 3 Abs. 1 AsylG abgewiesen und ihr der Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 leg.cit. der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Mazedonien nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.), wobei gleichzeitig deren Ausweisung gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG. ausgesprochen (Spruchpunkt III.) wurde. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die beschwerdeführende Partei nicht dartun habe können, dass ihr im Herkunftsstaat asylrelevante Verfolgung droht.
Dagegen wurde innerhalb offener Frist im Wesentlichen mit der Begründung Beschwerde erhoben, dass das Bundesasylamt bei richtiger Würdigung des Vorbringens zum Ergebnis hätte kommen müssen, dass der beschwerdeführenden Partei die Flüchtlingseigenschaft zukomme.
2.1. Aufgrund des vom Bundesasylamt durchgeführten Ermittlungsverfahrens steht nachstehender entscheidungswesentliche Sachverhalt als erwiesen fest:
Die beschwerdeführende Partei ist Staatsangehörige von Mazedonien, gehört der albanischen Volksgruppe an und war zuletzt im Heimatstaat in Skopje wohnhaft. Die beschwerdeführende Partei hat im gesamten Asylverfahren nicht dargetan, dass sie seinerzeit im Heimatstaat aus welchen Gründen immer in das Blickfeld von Behörden oder Sicherheitskräfte geraten ist und war auch politisch nicht aktiv.
Um Wiederholungen zu vermeiden wird auf die Feststellungen des Bundesasylamts zum Herkunftsstaat im angefochtenen Bescheid verwiesen.
2.2. Das Bundesasylamt hat ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt. Die vom Bundesasylamt getroffene Würdigung der Beweise, insbesondere der Aussage der beschwerdeführenden Partei ist umfassend und schlüssig und wird daher auch mit Ausnahme der etwas überschießenden Plausibilitätsüberlegungen hinsichtlich der Erwirkung eines Familienkompromisses der gegenständlichen Entscheidung zugrundegelegt (vgl. VwGH 25.3.1999, 98/20/0559; 8.6.2000, 99/20/0366; 30.11.2000, 2000/20/0356; 22.2.2001, 2000/20/0557; 21.6.2001, 99/20/0460).
Die in der Beweiswürdigung des Bundesasylamts angeführten Widersprüche in Kernpunkten des Vorbringens der beschwerdeführenden Partei sind so gravierend, dass kein nachvollziehbarer Grund besteht, die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes in Zweifel zu ziehen. In der Beschwerde wird kein neuer Sachverhalt vorgebracht und werden den Ausführungen des Bundesasylamtes keine stichhaltigen Argumente entgegengesetzt.
Wenn der Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift nunmehr behauptet, dass er in der Einvernahme vom 21.03.2008 nie angegeben habe, eine mazedonische Frau bereits geheiratet und seine Religion gewechselt zu haben und hinzufügt, dass er vor Unterfertigung der Niederschrift verlangt habe, dass diese diesbezüglich geändert werden müsse, was ihm zugesichert worden sei, so ist diesem vorerst entgegenzuhalten, dass selbst unter der hypothetischen Annahme, dass dies zutreffen würde, er sich an diese Zusicherung in der Einvernahme vom 11.07.2008 erinnern hätte müssen. Demgegenüber reagierte der Beschwerdeführer in dieser Einvernahme auf dreifaches Nachfragen des Bundesasylamts im Zusammenhang mit diesem Widerspruch lediglich einsilbig mit "Nein, habe ich nicht" und "Weiß ich nicht".
Unabhängig davon reagierte der Beschwerdeführer aber auch in ähnlicher Weise auf den Vorhalt zahlreicher anderer, nicht weniger massiver Widersprüche, die Kernpunkte seines Vorbringens betrafen. Entgegen der in der Beschwerdeschrift vertretenen, dem Akteninhalt jedoch völlig widersprechenden, Ansicht, kann auch "bei sorgfältiger Durchsicht der Niederschrift" nicht erkannt werden, dass der Beschwerdeführer von Anfang an gleichlautende Angaben gemacht hätte, sondern zeigt sich vielmehr, dass ihm dies vielmehr gründlich misslungen ist.
Diesem Umstand widmete das Bundesasylamt in nachvollziehbarer Weise über drei Seiten des bekämpften Bescheids, wobei die Würdigung des in der Beschwerdeschrift angeführten Widerspruchs nur einen kleinen Teil der Widersprüchlichkeiten und Ungereimtheiten im Vorbringen des Beschwerdeführers ausmacht und somit in einer Gesamtbetrachtung eine vernachlässigbare Größe darstellt. Auf die anderen vom Bundesasylamt nachvollziehbar dargelegten massiven Widersprüchlichkeiten, die sich nicht nur auf zeitliche Abweichungen beschränken, wird in der Beschwerdeschrift nicht konkret eingegangen, sondern pauschal angemerkt, dass der Beschwerdeführer "die Fragen möglicherweise missverstanden" hätte oder "durch die vielen Fragen vielleicht auch kurz durcheinander gekommen" wäre.
Hierzu ist weiters festzustellen, dass der Beschwerdeführer weder bei den Einvernahmen noch in der Beschwerdeschrift gesundheitliche Beeinträchtigungen, die seine Aufnahmefähigkeit oder seine Gedächtnisleistung mindern würden, behauptete, keine Probleme mit den Dolmetschern zu erkennen gab, und ihm alle Einvernahmeprotokolle rückübersetzt wurden. Ferner bestätigte er mit seiner Unterschrift die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner Angaben. Darüber hinaus wurden ihm seine Widersprüche und Ungereimtheiten auch in der Einvernahme vom 11.07.2008 vorgehalten und hatte der Beschwerdeführer Gelegenheit dazu Stellung zu nehmen. Diesbezüglich machte der Beschwerdeführer mit Ausnahme der bereits ganz oben angeführten, ausschließlich seine erste Einvernahme vom 21.03.2008 betreffenden Einwand, in der Beschwerdeschrift auch keine Verfahrensmängel geltend. Es kann somit kein Grund erkannt werden, den Beschwerdeführer angesichts vom Bundesasylamt nachvollziehbar dargelegter gravierender Widersprüche und Ungereimtheiten in Kernpunkten seines Vorbringens nunmehr zu "Missverständnisse" einzuvernehmen, zumal der Beschwerdeführer, wie bereist ausgeführt, bereits vom Bundesasylamt die Gelegenheit erhielt, unter Vorhalt seiner Widersprüche diese "Missverständnisse" plausibel aufzulösen.
Bezüglich der Plausibilitätsüberlegungen des Bundesasylamts hinsichtlich der Herbeiführung eines Familienkompromisses ist der Beschwerdeschrift insofern recht zu geben, als sich diese als rein spekulativ erweisen. Angesichts der Menge an sonstigen vom Bundesasylamt festgehaltenen Widersprüchlichkeiten vermag dieser überschießende Teil der Argumentation die ansonsten völlig nachvollziehbare Beweiswürdigung nicht in Frage zu stellen.
Der Vollständigkeit halber ist noch darauf hinzuweisen, dass die angebliche Bedrohung des Beschwerdeführers laut seinem eigenen Vorbringen von Privatpersonen ausgegangen wäre und somit auch nicht unmittelbar dem Staat zuzurechnen wäre. Seinen Angaben vor dem Bundesasylamt zufolge hätte aber die Polizei wegen der Vorfälle im Juni bzw. Juli 2007 seine entsprechenden Anzeigen entgegengenommen und ihm Ermittlungen zugesichert. Der Beschwerdeführer gab zudem an, nicht zu wissen, was die Polizei dann gemacht habe (vgl. Oz 37). Angesichts dieser individuellen Angaben des Beschwerdeführers fehlen, wie vom Bundesdasylamt als Eventualbegründung auch ausgeführt, im vorliegenden Fall auch entsprechende konkrete Hinweise für eine Schutzunwilligkeit bzw. mangelnde Schutzfähigkeit der vom Beschwerdeführer angeführten Sicherheitsbehörden, zumal es nach dessen Vorbringen auch seit Juli 2007 zu keinen Vorfällen mehr gekommen wäre.
2.3. Angesichts des unter Punkt. I.2.2. angeführten Hintergrunds erscheint das in der Beschwerdeschrift beantragte Gutachten zur Situation von Paaren aus unterschiedlichen Volksgruppen in Mazedonien nicht geeignet, die Feststellungen hinsichtlich der Unglaubwürdigkeit des individuellen Vorbringens des Beschwerdeführers umzukehren. Auch aus den vom Beschwerdeführer als Beweisantrag angeführten Berichten (Accord Anfragebeantwortung vom 28.06.2005, Amnesty International Report 2007 zu Mazedonien) lassen sich keine Hinweise für dessen Gefährdung erkennen.
Die Aufnahme weiterer Beweise war wegen Entscheidungsreife nicht mehr erforderlich.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1. Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (AsylG 2005, BGBL. I Nr. 100 i.d.g.F. BGBl. I Nr. 4/2008) in Kraft getreten und ist auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Asylanträge anzuwenden.
Gemäß § 61 Abs. 1 Asylgesetz entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter (1.) über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und (2.) Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.
Gemäß § 75 Abs. 7 Z 2 und 3 Asylgesetz 2005 sind Verfahren, die am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängig sind, vom Asylgerichtshof weiterzuführen; Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat bzw. die von nicht zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannten Mitgliedern des unabhängigen Bundesasylsenats geführt wurden, sind nach Maßgabe der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes vom zuständigen Senat weiterzuführen.
Soweit sich aus dem B-VG, dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, BGBl. Nr. 10, nicht anderes ergibt, sind gemäß § 22 Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamts zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
2. Zur Entscheidung über die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (§ 3 Abs. 1 AsylG 2005 i.d.g.F.):
2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974, ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Gemäß § 3 Abs. 2 AsylG kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Z 23) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.
Im Hinblick auf die Neufassung des § 3 AsylG 2005 im Vergleich zu § 7 AsylG 1997 als der die Asylgewährung regelnden Bestimmung wird festgehalten, dass die bisherige höchstgerichtliche Judikatur zu den Kriterien für die Asylgewährung in Anbetracht der identen Festlegung, dass als Maßstab die Feststellung einer Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK gilt, nunmehr grundsätzlich auch auf § 3 Abs. 1 AsylG 2005 anzuwenden ist.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Weiters muss sie sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr dar, wobei hiefür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist. Anträge auf internationalen Schutz sind gemäß § 3 Abs. 3 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn den Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§11 AsylG) offen steht (Z.1) oder der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG) gesetzt hat (Z. 2).
Gemäß § 11 Abs. 1 AsylG ist der Antrag auf internationalen Schutz auch dann abzuweisen, wenn Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden, und ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann (Innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind. Gemäß § 11 Abs. 2 AsylG ist bei der Prüfung, ob eine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben ist, auf die allgemeinen Gegebenheiten des Herkunftsstaates und auf die persönlichen Umstände der Asylwerber zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag abzustellen.
2.2. Wie das Bundesasylamt im bekämpften Bescheid zutreffend festgestellt hat und in den Feststellungen und der Beweiswürdigung ausgeführt ist, ist es der beschwerdeführenden Partei jedoch während des gesamten Verfahrens nicht gelungen, glaubhaft darzustellen, dass ihr in ihrem Herkunftsland Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention droht.
3. Zur Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 i.d.g.F.):
3.1. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen,
1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder
2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist,
wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.
Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG sind Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§11 AsylG) offen steht.
Im Vergleich zu § 8 Abs. 1 AsylG 1997, der auf § 57 FrG verwies, bezieht sicht § 8 Abs. 1 AsylG 2005 nunmehr direkt auf die EMRK. Die Verbote des § 57 Abs. 1 FrG (nunmehr § 50 FPG 2005) orientierten sich aber gleichfalls an Art 3 EMRK (Vgl. auch VwGH vom 21.09.2000, 98/20/0557) und erweitern ihn um die Todesstrafe, die per se noch keine unmenschliche oder erniedrigende Strafe i.S.d. EMRK darstellt. Angesichts des somit im Wesentlichen identen Regelungsinhalts des bis 31.12.2005 in Kraft stehenden § 8 Abs. 1 AsylG 1997 im Verhältnis zum nunmehr in Geltung stehenden § 8 Abs. 1 AsylG 2005 - abgesehen vom im letzten Halbsatz des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 nunmehr enthaltenen zusätzlichen Verweis auf eine eventuelle ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes als weitere mögliche Bedingung für eine Gewährung subsidiären Schutzes - lässt sich die bisherige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum § 8 AsylG 1997 i.V.m § 57 Abs. 1 auch auf die neue Rechtslage anwenden.
Gemäß Art 2 EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden. Letzteres wurde wiederum durch das Protokoll Nr. 6 beziehungsweise Nr. 13 zur Abschaffung der Todesstrafe hinfällig. Gemäß Art 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
Der Fremde hat das Bestehen einer aktuellen, also im Fall seiner Abschiebung in den von seinem Antrag erfassten Staat dort gegebenen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abwendbaren und in den Schutzbereich des Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention fallenden Bedrohung glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (vgl. VwGH vom 02.08.2000, 98/21/0461, zu § 57 FrG 1997; auch VwGH vom 25.01.2001, 2001/20/0011).
Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa VwGH vom 19.02.2004, 99/20/0573). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus. Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH vom 31.03.2005, 2002/20/0582; VwGH vom 31.05.2005, 2005/20/0095).
3.2. Wie bereits bei der Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz ausgeführt bestehen keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass das Leben oder die Freiheit der beschwerdeführenden Partei aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre, weshalb kein Fall des § 50 Abs. 2 FPG 2005 vorliegt.
3.3. Im gesamten Asylverfahren finden sich auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die beschwerdeführende Partei bei einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat mit der in diesem Zusammenhang maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer Gefährdungssituation im Sinne des § 50 Abs. 1 FPG 2005 ausgesetzt sein würde. Dass jedem Abgeschobenen im vorliegenden Herkunftsstaat Gefahr für Leib und Leben in einem Maße drohen, dass die Abschiebung im Lichte des Art. 3 EMRK unzulässig wäre, kann nicht festgestellt werden. Nicht festgestellt werden kann weiters, dass es Abgeschobenen im vorliegenden Herkunftsstaat an der notdürftigsten Lebensgrundlage fehlen würde.
Weder aus den Angaben der beschwerdeführenden Partei zu den Gründen, die für die Ausreise maßgeblich gewesen sein sollen, noch aus den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens ist im konkreten Fall ersichtlich, dass jene gemäß der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, um die Außerlandesschaffung eines Fremden im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Gegebenheiten im Zielstaat im Widerspruch zu Art. 3 EMRK erscheinen zu lassen (VwGH vom 21.08.2001, 2000/01/0443).
Im zitierten Erkenntnis des VwGH vom 21.08.2001 wird die maßgelbliche Judikatur des EGMR dargestellt. Vor dem Hintergrund dieser Judikatur kommt es unter dem hier interessierenden Aspekt darauf an, ob die Abschiebung die betreffende Person in eine "unmenschliche Lage" versetzen würde. Solche Umstände sind im Asylverfahren nicht hervorgekommen.
3.4. Das Vorbringen der beschwerdeführenden Partei vermag sohin keine Gefahren i.S.d. § 50 FrG bzw. die Unzumutbarkeit der Rückkehr aufgrund der individuellen konkreten Lebensumstände darzutun. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
4. Zur Ausweisungsentscheidung (§10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 i.d.g.F.):
4.1. Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen (§ 10 Abs. 4 AsylG).
Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden. Wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerber liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben (§ 10 Abs. 3 AsylG).
4.2. Solche Gründe sind im gesamten Asylverfahren nicht hervorgekommen. Das Bundesasylamt hat die durch Art. 8 Abs. 2 MRK vorgeschriebene Interessenabwägung mängelfrei vorgenommen. In diesem Zusammenhang sei zusätzlich darauf hingewiesen, dass die beschwerdeführende Partei zum Aufenthalt in Österreich nur auf Grund eines Asylantrages, der sich letztlich als nicht begründet erwiesen hat, berechtigt gewesen ist. Es fehlen auch sonstige Anhaltspunkte für andere soziale Bindungen in Österreich, weswegen die verfügte Ausweisung keinen Eingriff in den Art. 8 EMRK darstellt.
5. Eine mündliche Verhandlung kann gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 67d AVG. Von der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung konnte somit abgesehen werden.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.