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L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
BauG Stmk 1995 §3 Z6;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident DDr. Jakusch und die Hofräte Dr. Händschke, Dr. Bernegger, Dr. Waldstätten und Dr. Rosenmayr als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hanslik, über die Beschwerde der H Gesellschaft m. b. H. in L, vertreten durch Dr. F, Rechtsanwalt in P, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 17. Dezember 1998, Zl. 03-12.10 L 142-98/1, betreffend Beseitigungsauftrag (mitbeteiligte Partei: Gemeinde Lafnitz), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Land Steiermark hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von S 15.000,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Gemeinde vom 24. August 1998 wurde der beschwerdeführenden Partei gemäß § 41 Abs. 3 des Steiermärkischen Baugesetzes 1995, LGBl. Nr. 59 (Stmk. BauG) aufgetragen, die ohne Baubewilligung auf einem näher bezeichneten öffentlichen Grundstück errichtete Werbetafel bis längstens 1. Oktober 1998 zu beseitigen.
Begründet wurde dies damit, es sei im Juni 1998 auf dem öffentlichen Grundstück (Gewässer) Nr. 14/82 südlich der M-Brücke mit der die L 417 den L-Fluss überquere die im Spruch angeführte große Werbetafel ohne baubehördliche Bewilligung errichtet worden. Diese Anlage stelle gemäß § 20 Z. 3 Stmk. BauG ein anzeigepflichtiges Vorhaben dar. Es hätte ein Ansuchen nach § 22 BauG gestellt werden müssen. Da es sich um einen sensiblen Bereich betreffend das Ortsbild handle, sei die Einholung eines Gutachtens über eine mögliche Beeinträchtigung des Ortsbildes notwendig. Ein Antrag auf Baubewilligung sei bisher nicht gestellt worden.
Dagegen erhob die beschwerdeführende Partei Berufung, in welcher sie im Wesentlichen geltend machte, die Bezeichnung des Grundstücks, auf welchem sich die gegenständliche Werbetafel befinde, sei unrichtig, es handle sich nach dem Änderungsausweis der Zivilgeometer H. und H. vom 1. bzw. 2. Oktober 1981 vielmehr um das Grundstück Nr. 14/25, welches allerdings nicht mehr im Eigentum der öffentlichen Hand stehe; tatsächlich "dürfte" die Werbetafel auf Grundstück Nr. 14/140 angebracht worden sein. Im Übrigen gälten die Bestimmungen des BauG nicht für diese Anlage, weil sie nach § 3 Z. 6 leg. cit. jedenfalls einer wasserrechtlichen Bewilligung bedurft habe (die auch erteilt worden sei).
Mit Bescheid vom 16. November 1998 wies der Gemeinderat der mitbeteiligten Gemeinde diese Berufung als unbegründet ab. Die Behörde ging davon aus, die Behauptung der unrichtigen Grundstücksbezeichnung sei falsch, das Grundstück Nr. 1814/25 befinde sich im Eigentum der Ehegatten H. und liege an der Gemeindegrenze. Das Grundstück 1814/140 sei ein kleines Gerinne (L.-Bach) und befinde sich ca. 500m nördlich des Aufstellungsortes der Werbetafel. Ebenso sei unrichtig, dass die Werbetafel unter die Ausnahmebestimmungen des § 3 Z. 6 BauG falle, da sie nicht der Wassernutzung diene.
Die belangte Behörde wies mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid vom 17. Dezember 1998 die gegen diesen Bescheid erhobene Vorstellung der beschwerdeführenden Partei ab. Sie führte begründend aus, hinsichtlich der angeblich falschen Grundstücksbezeichnung ergebe sich aus den im Akt befindlichen Urkunden, dass der Fluss L von der Gemeindegrenze R. bis zur Gemeindegrenze N. die Grundstücksbezeichnung Nr. 14/82 aufweise, das Grundstück Nr. 14/25 im Eigentum der Ehegatten H. stehe und das Grundstück Nr. 14/140 den L.-Bach darstelle, weshalb der Begründung des bekämpften Bescheides zu folgen sei. Im Übrigen wären auch im Falle einer Falschbezeichnung Rechte der beschwerdeführenden Partei nicht verletzt worden, weil es nach § 42 Abs. 2 BauG infolge des nach dem 1. März 1989 liegenden Datums der Errichtung der Werbetafel zulässig gewesen wäre, die sofortige Entfernung der Werbetafel auch ohne Erlassung eines Beseitigungsauftrages zu veranlassen.
Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Die beschwerdeführende Partei erachtet sich in ihrem Recht verletzt, eine "vom Amt der Steiermärkischen Landesregierung bewilligt errichtete Werbetafel" nicht wieder entfernen zu müssen, es sei § 41 Stmk. BauG zu ihrem Nachteil ausgelegt worden.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in einer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Nach Artikel 10 Abs. 1 Z. 10 B-VG sind Angelegenheiten des Wasserrechts Bundessache in Gesetzgebung und Vollziehung.
Gemäß Artikel 15 Abs. 1 B-VG verbleibt eine Angelegenheit, soweit sie nicht ausdrücklich durch die Bundesverfassung der Gesetzgebung oder auch der Vollziehung des Bundes übertragen ist, im selbständigen Wirkungsbereich der Länder.
Gemäß § 3 Z. 6 des Steiermärkischen Baugesetzes - Stmk. BauG, LGBl. Nr. 59/1995, gilt dieses Gesetz insbesondere nicht für bauliche Anlagen, die nach wasserrechtlichen Vorschriften einer Bewilligung bedürfen, soweit es sich nicht um Gebäude handelt, die nicht unmittelbar der Wassernutzung (z.B. Wasserversorgung, Abwasserentsorgung, Energiegewinnung) dienen.
Damit unterfallen gemäß der mit den Kompetenzbestimmungen des B-VG im Einklang stehenden Regelung des Landesgesetzgebers lediglich jene Gebäude dem Steiermärkischen Baugesetz, die nach wasserrechtlichen Bestimmungen zwar bewilligungsbedürftig sind, aber nicht unmittelbar der Wassernutzung dienen (vgl. dazu Hauer/Trippl, Steiermärkisches Baurecht, 3. Auflage, 1995, Anm. 14 zu § 3). Alle anderen nach wasserrechtlichen Bestimmungen bewilligungsbedürftige bauliche Anlagen sind somit dem Regelungsbereich des Steiermärkischen Baugesetzes entzogen, und zwar auch dann, wenn sie nicht unmittelbar der Wassernutzung dienen.
Dass es sich bei der in Rede stehenden Werbetafel zwar um eine bauliche Anlage im Sinne des § 4 Z. 12 Stmk. BauG nicht aber um ein Gebäude handelt, liegt auf der Hand und wurde im Verwaltungsverfahren bereits zutreffend festgestellt. Daher war weiters zu prüfen, ob die gegenständliche Werbetafel als bauliche Anlage einer wasserrechtlichen Genehmigung bedurft hätte.
§ 38 Abs. 1 WRG, BGBl. Nr. 215/1959 in der Fassung BGBl. I Nr. 74/1997, sieht neben der "sonst etwa erforderlichen Genehmigung" auch die Einholung einer wasserrechtliche Bewilligung für die Errichtung und Abänderung von Brücken, Stegen und von Bauten an Ufern (Anm.: Unterstreichung durch den Verwaltungsgerichtshof), dann von anderen Anlagen innerhalb der Grenzen des Hochwasserabflusses fließender Gewässer sowie von Unterführungen unter Wasserläufen, schließlich von Einbauten in stehende öffentliche Gewässer, die nicht unter die Bestimmungen des § 127 fallen, vor, wenn eine solche nicht schon nach den Bestimmungen des § 9 (nach dessen Abs. 1 jede über den Gemeingebrauch hinausgehende Benutzung der öffentlichen Gewässer sowie die Errichtung oder Änderung der zur Benutzung der Gewässer dienenden Anlagen einer Bewilligung der Wasserrechtsbehörde bedarf) oder des § 41 (betreffend Schutz- und Regulierungswasserbauten) dieses Bundesgesetzes erforderlich ist. Dabei sind unter "Bauten an Ufern" nicht nur Bauten im Sinne von Gebäuden, sondern auch andere bauliche Anlagen in einem umfassenden Sinn zu verstehen, wie aus der Überschrift zu § 38 WRG hervorgeht.
Die von der beschwerdeführenden Partei im Uferbereich, nämlich auf dem Grundstück Nr. 14/82 ("öffentliches Gewässer") aufgestellte Werbetafel ist als "Bau an Ufern" zu qualifizieren, für deren Errichtung eine wasserrechtliche Bewilligung nach § 38 Abs. 1 WRG vorgesehen ist. Im Übrigen ergeben sich auch weder aus dem Akteninhalt noch aus den diesbezüglich lediglich in Vermutungen gekleideten undifferenzierten Ausführungen in der Beschwerde Anhaltspunkte dafür, dass die im erstinstanzlichen Bescheid enthaltene Standortbezeichnung der in Rede stehenden Werbetafel "südlich der M-Brücke, mit der die L 417 den L-Fluss überquert" irreführend oder zweifelhaft sein könnte, ist die beschwerdeführende Partei doch selbst vom Vorliegen des Ausnahmetatbestandes des § 3 Z. 6 Stmk. BauG ausgegangen.
Damit aber liegen die Voraussetzungen des § 3 Z. 6 Stmk. BauG vor, so dass eine Zuständigkeit der Baubehörden zur Erlassung des gegenständlichen baupolizeilichen Auftrages nach den Bestimmungen des Stmk. Baugesetzes nicht gegeben war.
Da die belangte Behörde die Unzuständigkeit der Gemeindebehörden als Baubehörden im Verfahren über die von der beschwerdeführenden Partei erhobenen Vorstellung nicht erkannt und nicht zum Anlass für eine Behebung des bekämpften Bescheides genommen hat, belastete sie ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, weshalb er gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben war.
Der Zuspruch von Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am 19. April 2001
Schlagworte
Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1999060017.X00Im RIS seit
12.11.2001