TE AsylGH Bescheid 2008/09/29 B16 264431-0/2008

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Veröffentlicht am 29.09.2008
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Spruch

B16 264.431-0/2008/31E

 

Der Asylgerichtshof fertigt nachstehenden am 07.04.2008 mündlich verkündeten Bescheid des damals zuständigen Unabhängigen Bundesasylsenats aus:

 

"BESCHEID

 

SPRUCH

 

Der unabhängige Bundesasylsenat hat durch das Mitglied Mag. NOWAK gemäß § 66 Abs.4 AVG iVm § 38 Abs.1 AsylG 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idF BGBI. I Nr. 101/2003 (AsylG), entschieden:

 

I. Die Berufung von M. auch N. auch M. N. auch N., verehelichte F. N., vom 23.09.2005 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.09.2005, Zahl: 05 13.108-EAST-West, wird gemäß § 7 AsylG abgewiesen.

 

II. Gemäß § 8 AsylG iVm § 57 FremdenG, BGBl. I Nr. 75/1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002 (FrG), wird festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung von M. auch N. auch M. N. auch N., verehelichte F. N., nach Georgien nicht zulässig ist.

 

III. Gemäß § 15 AsylG wird M. auch N. auch M. N. auch N., verehelichte F. N., eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 07.04.2009 erteilt.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

 

I.

 

1. Verfahrensgang

 

1.1. Die berufende Partei ist georgische Staatsangehörige und brachte am 22.08.2005 beim Bundesasylamt, EAST West, einen Asylantrag ein.

 

1.2. Am 25.08.2005 wurde die berufende Partei beim Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle West, ersteinvernommen. Hierüber wurde eine Niederschrift aufgenommen, auf welche verwiesen wird. Die berufende Partei brachte zu ihrem Fluchtweg insbesondere vor, dass sie mit einer Freundin, L.E., am 18.08.2005 aufgebrochen sei und über die Türkei nach Österreich gelangt sei. Die Reise habe fünf Tage gedauert. Sie habe einen Studentenausweis mitgehabt, welchen der Schlepper ihr abgenommen hätte. Sie habe weder einen Reisepass, noch einen Personalausweis besessen. Zu ihrem Fluchtgrund gab die Beschwerdeführerin an, sie habe mit zwei Freundinnen den Parlamentsabgeordneten B.K. durch eine Fernsehshow namens T. kennen gelernt. Sie haben sich mit diesen nochmals verabredet, da er ihnen einen Arbeitsplatz versprochen hätte. Er habe sie und die zwei Freundinnen dann mit einem Auto abgeholt und sie wären zu seinem Haus in der Nähe eines Waldes gefahren. Im Haus seien zwei junge Männer gewesen, welche Alkohol getrunken hätten. Die alkoholisierten Männer haben die Freundinnen sodann beleidigt und der Parlamentsabgeordnete sei mit einer ihrer Freundinnen ins Nebenzimmer gegangen. Von dort habe man plötzlich ein lautes Gespräch gehört. Als sie habe nachschauen gehen wollen, hätten sie die anderen Männer daran gehindert. Nach einer Weile habe man einen Schuss gehört. Sie sei daraufhin ins Nebenzimmer gelaufen, wo sie ihre Freundin blutüberströmt gefunden hätte. Aus Angst sei sie mit der anderen Freundin weggelaufen und haben sie sich im Wald versteckt. In Tiflis haben sie sodann Anzeige bei der Polizei erstattet. Am nächsten Abend sei der Parlamentsabgeordnete mit den zwei anderen Männern zu ihr nach Hause gekommen und habe ihnen Geld angeboten, damit sie schweigen würden. Der Parlamentsabgeordnete habe gedroht, dass er dasselbe mit ihnen wie mit der Freundin machen würden, falls sie nochmals zur Polizei gehen würde, oder falls die Polizei zu ihnen kommen würde. Die Polizei sei dann zu ihnen nach Hause gekommen. Am Tag darauf sei der Parlamentsabgeordnete mit den zwei Männern in ihr Haus eingedrungen. Die Beschwerdeführerin und ihre Freundin hätten sich versteckt. Der Vater der Beschwerdeführerin, sowie der Vater der Freundin seien brutal geschlagen worden. Der Vater der Freundin sei aufgrund einer Verletzung am 04.08.2005 verstorben. Jeden Abend sei der Parlamentsabgeordnete gekommen und hätte sie gewarnt. Aus diesem Grund seien sie geflohen.

 

1.3. Aus behördlichen Ermittlungen ergab sich, dass die Berufungswerberin bei der Gastfamilie J.R. in Österreich als Au-Pair Kraft gearbeitet hat.

 

Die Berufungswerberin beantragte bei der Bezirkshauptmannschaft Bregenz am 18.04.2005 eine Verlängerung ihres Visums, was ihr am 21.04.2005 befristet bis zum 14.11.2005 bewilligt wurde.

 

Aus dem Zentralen Melderegister ergab sich, dass die Berufungswerberin mittels georgischen Reisepasses, ausgestellt am 07.03.2002, ihren Wohnsitz bei der Gastfamilie gemeldet hat und zwar mit Datum 18.11.2004.

 

1.4. Am 29.08.2005 erfolgte eine weitere Einvernahme der Berufungswerberin beim Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle West. Hierüber wurde eine Niederschrift aufgenommen, auf welche verwiesen wird. Befragt zu den obigen Ermittlungsergebnissen gab die Berufungswerberin an, sie hätte als Au-Pair-Mädchen bei der Familie J.R. gearbeitet. Sie habe damals auch einen Pass besessen. Sie sei dann nach Georgien zurückgekehrt und als das Problem entstanden sei, sei sie illegal aus Georgien geflohen. Sie habe bevor sie in Österreich als Au-Pair gearbeitet habe, in Deutschland gearbeitet und sei dann direkt nach Österreich gekommen. Österreich habe sie sodann mit einem Fahrzeug illegal verlassen. Zu ihrem Reisepass befragt, gab sie an, sie habe diesen in Georgien zerrissen.

 

1.5. Am 31.08.2005 erfolgte eine weitere Einvernahme der Berufungswerberin beim Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle West. Hierüber wurde eine Niederschrift aufgenommen, auf welche verwiesen wird. Die Berufungswerberin verwies noch einmal darauf, ein Problem in Georgien zu haben und deshalb nicht dorthin zurückkehren zu können.

 

1.6. Am 12.09.2005 verfasste die Erstbehörde einen Aktenvermerk über ein Telefonat mit der Polizeiinspektion Traunstein, aus welchem hervorgeht, dass der Ersteinreisetag der Berufungswerberin in Deutschland am 16.11.2003 und der Ausreisetag am 15.11.2004 gewesen sei.

 

1.7. Mit Bescheid der Erstbehörde vom 12.09.2005, Zahl 05 13.108-EAST-West, wurde der Asylantrag der Berufungswerberin im Spruchteil I. gemäß § 7 Asylgesetz 1997 abgewiesen. Im Spruchteil II. wurde die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Georgien gemäß § 8 Absatz 1 Asylgesetz 1997 für zulässig erklärt und wurde die Berufungswerberin im Spruchteil III. gemäß § 8 Absatz 2 Asylgesetz aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen.

 

Beweiswürdigend führte die Erstbehörde aus, dass dem Vorbringen der Berufungswerberin kein Glauben geschenkt worden sei, weil es dem Amtswissen widerspreche, in sich widersprüchlich sei und der allgemeinen Lebenserfahrung widersprechen würde.

 

1.8. Gegen diesen Bescheid erhob die Berufungswerberin fristgerecht Berufung. Sie bekämpfte den Bescheid zur Gänze wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. In der sehr allgemein gehaltenen, textbausteinartigen Berufung beantragte die Berufungswerberin eine mündliche Verhandlung zum Beweis ihrer Glaubwürdigkeit. Der Berufung war ein eigenhändig verfasstes Schreiben angehängt, wobei sie in dem Schreiben nahezu gleichlaut das in der Ersteinvernahme Protokollierte vorbrachte.

 

1.9. Am 22.11.2006 führte der Unabhängige Bundesasylsenat eine mündliche Verhandlung durch, zu der die Berufungswerberin persönlich erschien. Die Erstbehörde entschuldigte ihr Fernbleiben. In dieser Verhandlung wurde die Berufungswerberin ergänzend einvernommen. Die Verhandlung wurde für weitere Beweiserhebungen vertagt. Ferner wurde der Berufungswerberin aufgetragen, Dokumente binnen drei Monaten im Original vorzulegen, da sie selbst angegeben hatte, dass ihre Mutter ihren Universitätsabschluss und Zeugnisse besorgen können würde.

 

1.10. Am 28.09.2007 langte beim Unabhängigen Bundesasylsenat ein Schriftsatz des Dr. FORNARA Günther, Rechtsanwalt, ein. Darin gab die Berufungswerberin die Bevollmächtigung des Dr. Fornara bekannt. Ferner merkte sie an, im Jänner ein Kind zu erwarten und dass es möglich sein könne, dass sie wegen medizinischer Indikationen und Komplikationen im Zusammenhand mit der Schwangerschaft nicht reisefähig sein könne und daher eventuell den anberaumten Verhandlungstermin nicht wahrnehmen könne.

 

1.11. Am 07.11.2007 führte der Unabhängige Bundesasylsenat eine weitere mündliche Verhandlung durch, zu der die Berufungswerberin samt ihrem Vertreter RA Dr. FORNARA Günther, persönlich erschien. Die Erstbehörde entschuldigte ihr Fernbleiben. Der Vertreter der Berufungswerberin legte in dieser Verhandlung nachstehende Dokumente vor, welche verlesen und zum Akt genommen wurden:

 

Georgischer Totenschein hinsichtlich des Vaters der Freundin und Fluchtgefährtin;

 

ärztliche Bestätigung vom 15.10.2007;

 

ärztliche Bestätigung vom 22.10.2007 (Grav.1, 11 SSW);

 

Eidesstatige Erklärung des Lebensgefährten vom 05.08.2007;

 

Georgische Bestätigung des RA K. vom 25.10.2007;

 

Der Vertreter der Berufungswerberin brachte ergänzend vor:

 

Wie sich aus den aktuellen Pressemeldungen, insbesondere von der APPA Meldung vom 06.11.2007 ergebe, herrschen im Heimatland der Asylwerberin chaotische und einer Demokratie unwürdige Zustände. So sei mit der genannten Meldung der Vorwurf der Opposition im Ausland kundgemacht worden, wonach georgische Polizeibehörden bei einer Wahldemonstration Regierungsgegner vergifteten Wein ausgeschenkt hätten, die dazu geführt hätten, dass dieselben mit Vergiftungssymptomen in öffentlichen Krankenhäusern und bei Ärzten behandelt werden mussten.

 

Kleine Zeitung vom 06.11.2007, Klagenfurt, vermutlich Seite 5:

 

Darüber hinaus sei einer der Oppositionsführer von offiziellen Polizeibehörden vorerst verhaftet worden und danach von seinem Land ausgewiesen und nach Deutschland (München) verfrachtet worden. Wie die aktuellen Ereignisse zeigen würden, herrsche in der Republik Georgien derzeit ein politischer Ausnahmezustand und müsse man wegen seiner freien Meinung und demokratischen Verhalten ebenso wie bei Meinungswidersprüchen mit Repressalien mit Leib und Seele fürchten, da Regierungskreise in Zusammenarbeit mit lokalen Polizeibehörden nun mehr seit Jahren Menschenrechtsverletzungen setzen würden, die dazu geführt haben, dass die Asylwerberin wegen persönlichen Befürchtungen aufgrund einer Anzeige gegen K.B. das Land fluchtartig und illegal verlassen haben musste.

 

Als Beweis führte er an: PV und wie bisher vorgelegte Urkunden.

 

Wie sich aus der vorgelegten Todesurkunde K. ergebe, sei der Vater der Fluchtgefährtin laut offiziellen Angaben des Standespapieres an den Folgen von Verletzungen verstorben, die durch Männer des genannten Parlamentsabgeordneten verursacht worden seien. Verharmlosend werde in diesem Papier als Todesursache ein traumatischer Verletzungsschock genannt.

 

Als Beweis führte er an: vorgelegte Originalurkunde, Einvernahme der Zeugin E.K.

 

Verlesen wurde der Asyl- und Berufungsakt der Zeugin E.K:

264.430/0-VIII/22/06 (AIS. 05 13.109).

 

In dieser Verhandlung wurde ferner der Zeuge J.S. einvernommen, welcher angab, der Gastvater der Au-Pair-Familie der Beschwerdeführerin gewesen zu sein. Der Zeuge brachte im Wesentlichen vor, dass die Berufungswerberin im November 2004 bis Anfang Mai 2005 bei ihnen gearbeitet habe. Sie habe überraschend die Au-Pair-Familie an einem Montagnachmittag verlassen, mit der Begründung, sie müsse nach Hause fahren.

 

Die Verhandlung wurde auf unbestimmte Zeit vertagt.

 

1.12. Am 09.11.2007 langte beim Unabhängigen Bundesasylsenat ein E-Mail der Gastmutter J.R. der Au-Pair-Familie ein. Sie gab eine Stellungnahme ab, da ihr Ehemann viele Einzelheiten bei der Einvernahme vergessen habe. Sie gab an, dass die Berufungswerberin von Oktober 2004 bis April 2005 als Au-Pair in ihrer Familie beschäftigt gewesen sei. Die Berufungswerberin sei damals direkt von einer Gastfamilie aus Deutschland gekommen, bei welcher sie acht Monate gewesen sei.

 

Im Wesentlichen gab die damalige Gastmutter der Berufungswerberin an, dass es zu Problemen mit Nachbarn gekommen sei, da die Berufungswerberin Lügen über die Gastfamilie erzählt hätte. Als sich die Situation beruhigt habe, habe sie mit der Berufungswerberin im Frühjahr ihr Visum verlängern lassen. Wenige Tage nach Erhalt des Visums habe die Berufungswerberin die Gastfamilie verlassen. Sie habe gesagt, sie sei so krank, dass sie nach Hause müsse. Die Gastmutter habe sie noch gefragt, wie sie nach Georgien kommen würde, worauf die Berufungswerberin geantwortet habe, dass sie die restliche Woche bei einer Freundin bleiben würde und am Sonntag mit einem georgischen Mann per Auto nach Georgien fahren würde.

 

Die Gastmutter führte weiters aus, dass sie im Nachhinein erfahren habe, dass die Berufungswerberin nicht das Land verlassen hätte. Sie habe zuerst für ein paar Wochen bei einer anderen Familie mit Au-Pair gewohnt. Danach habe sie eine Zeit lang in Dornbirn bei einer Frau gewohnt, deren Kinder sie beaufsichtigt habe. Diese Informationen habe die Gastmutter von ihrem vormaligen Au-Pair, welche noch länger mit der Berufungswerberin in Kontakt gestanden sei.

 

1.13. Am 07.04.2008 führte der Unabhängige Bundesasylsenat eine weitere mündliche Verhandlung durch, zu der der Vertreter der Berufungswerberin, RA Dr. FORNARA Günther, und ihr Ehegatten F.E. persönlich erschienen. Die Erstbehörde entschuldigte ihr Fernbleiben. Der Vertreter der Berufungswerberin gab bekannt, dass die Berufungswerberin wegen Krankheit nicht erschienen sei. Er legte ferner nachstehende Dokumente vor, welche verlesen und als Sammelbeilage ./1 zum Akt genommen wurden:

 

Geburtsurkunde vom Standesamtsverband L. vom 00. 00.2008,

 

Meldebestätigungen vom Stadtamt L. betreffend die Berufungswerberin und deren Tochter,

 

Heiratsurkunde ausgestellt vom Standesamtsverband L.

 

Der Vertreter brachte weiters vor, dass die Tochter N.N. am 8.3.2008 vom Kindesvater legalisiert worden sei. Sie heiße seit diesem Zeitpunkt mit Familienname F. und sei seither österreichische Staatsbürgerin.

 

Verlesen wurde das E-Mail vom 09.11.2007 von Frau J.R.

 

Verlesen und zum in elektronischer Form zum Akt genommen wurde nachstehendes Länderdokumentationsmaterial:

 

Bericht Fact Finding Mission 2007, Armenien Georgien Aserbaidschan,

 

Auswärtiges Amt, April 2006, Bericht über asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien,

 

Human Rights in the OSCE Region, Europe Central ..., Report 2007

 

US Department of States, Country Report an Human Rights Practices in Georgia - 2007

 

Nation in Transit 2007, Georgia by Ghia Nodia

 

Dem Vertreter wurden die Länderberichte ausgefolgt.

 

2. SACHVERHALT

 

2.1. Zur Person der Berufungswerberin wird festgestellt:

 

Die Berufungswerberin ist georgische Staatsangehörige.

 

Sie ehelichte am 00. 00.2008 den österreichischen Staatsbürger F.E. und gebar am 00. 00.2008 die gemeinsame Tochter, welche ebenfalls österreichische Staatsbürgerin ist.

 

Sie wurde in ihrem Heimatland nicht wegen einer der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe verfolgt.

 

2.2. Zum Herkunftsland wird festgestellt:

 

Allgemeines:

 

Die Republik Georgien befindet sich seit der Rosenrevolution 2003 in einer Umstrukturierungsphase, die fast alle Bereiche der Verwaltung betrifft. In diesem Zusammenhang ist es zu einer völligen Neuausrichtung der politischen und strukturellen Schwerpunkte gekommen. Der derzeitige Blick des Landes ist stark gegen "Westen" gerichtet und hier spielt die Kooperation mit den Vereinigten Staaten eine zentrale Rolle.

 

Die Außenpolitik des Landes wird daher durch das unübersehbare Naheverhältnis zu den Vereinigten Staaten, sowie die kontinuierlichen Konflikte mit der Russischen Föderation bestimmt. Mit Stolz zeigt man auch auf allen öffentlichen Gebäuden die Fahne des Europarates neben der eigenen Nationalflagge, was auch die derzeitige Einstellung des Landes gut charakterisiert.

 

Die Frage der abtrünnigen Provinzen Abchasien und Süd-Ossetien ist noch immer völlig ungelöst und es ist auf beiden Seiten wiederholt zu Provokationen und Agitationen gekommen. Für beide Provinzen ist zumindest kurzfristig eine abschließende Lösung nur schwer vorstellbar.

 

Aufgrund der derzeitigen Ausrichtung der georgischen Regierung und dem unbedingten Willen die Kooperation mit Europa und den USA weiter zu vertiefen, werden große Anstrengungen unternommen rechtliche und praktischen Reformmaßnahmen so schnell als möglich umzusetzen. Dies betrifft alle staatlichen Bereiche. Hierbei kann jedoch häufig der Reformeifern mit der Realität nicht mithalten.

 

Das Problem der Korruption wird auch in höchsten politischen Kreisen bekämpft, wie jüngst der Fall der Verhaftung des ehemaligen Verteidigungsministers Okruashvili zeigt. Gerade in derartigen Fällen sind aber die Grenzen zwischen tatsächlichem Kampf gegen die Korruption und Abrechnung mit unliebsamen politischen Gegnern fließend.

 

Georgien hat sich ein ehrgeiziges Reformprogramm aufgelastet, das in vielen Bereichen, etwa beim Schutz der Menschenrechte zu einer Verbesserung geführt hat, in anderen wiederum aufgrund der nicht vorhandenen Ressourcen und Strukturen neue Probleme entstehen hat lassen.

 

Menschenrechtsprobleme ergeben sich vordergründig nicht durch etwaige staatliche Verfolgungshandlungen, sondern in Einzelbereichen, wie die Situation in den Gefängnissen oder strukturelle Probleme des Justizapartes.( Bericht Fact Finding Mission 2007, Armenien Georgien Aserbaidschan, S. 25f)

 

Polizei:

 

Die Polizeiarbeit in Georgien hat sich merklich professionalisiert und die Korruption konnte verringert werden. Grundlegend verweigert die Polizei in Georgien ihre Arbeit nicht, wobei es dennoch zu Fehlverhalten kommen kann.

 

Nach der Rosenrevolution ist der Polizeibereich wie kaum ein anderer umstrukturiert worden. 50-60% der ehemaligen Sicherheitsbeamten wurden entlassen. Durch diese teils überstürzten Reformmaßnahmen ist es auch auf einigen Gebieten zu Lücken gekommen, die erst nach und nach wieder gefüllt werden müssen. Etwa sind die meisten Polizisten in Georgien sehr jung und haben nur wenig Erfahrung in der Bekämpfung von Kriminalität.

 

Der Schwerpunkt der Polizeiarbeit lag in den letzten Monaten zunehmend auf dem Bereich der organisierten Kriminalität. Es gibt in Georgien eigene Verbrechenshotlines, die 24 Stunden besetzt sind und bei denen jeder Bürger Verbrechen melden und um Hilfe ansuchen kann. Darüber hinaus kann jeder Bürger die häufig anzutreffenden Polizisten im Streifendienst aufhalten, oder aber direkt bei Polizeistationen um Hilfe bitten.

 

Es gibt eine eigene Spezialabteilung zur Bekämpfung von organisierter Kriminalität. Diese konnte in jüngerer Zeit vor allem hochrangige Vertreter der organisierten Kriminalität inhaftieren. Die Aufklärungsquote für Verbrechen ist in letzter Zeit gestiegen, auch wenn die Zahl der registrierten Verbrechen an sich ebenfalls leicht gestiegen ist. Die ist jedoch teils auch dadurch bedingt, dass Bürger vermehrt auch Anzeigen aufgrund eines Verbrechens tatsächlich erstatten und somit eine immer geringer werdende Zahl an Vergehen nicht registriert wird. Jedenfalls verbleiben noch einige Problembereiche wie die Unerfahrenheit der Polizisten, sowie die noch nicht finalisierte Umsetzung der legislativen Reformmaßnahmen. Auch gibt es noch immer Fälle von missbräuchlicher Anwendung von Gewalt innerhalb der Polizei sowie Korruption, wobei im Jahr 2005 die größte Zahl derartiger Fälle registriert werden konnte und zuletzt eine Abnahme festgestellt wurde. Bei Fehlverhalten von Polizeibeamten kann man sich als Bürger direkt anonym beim Innenministerium beschweren. Der Großteil derartiger Beschwerden betraf mangelnde Ermittlungsarbeit und vereinzelt Fälle von vorgebrachten Misshandlungen, wobei derartige Anzeigen deutlich zurückgegangen sind. Der Ombudsmann konnte zuletzt noch ca. 20-30 Fälle registrieren, in denen entweder Anzeigen nicht angenommen wurden oder Ermittlungen blockiert wurden. Dies betrifft vor Allem die "unteren Ebenen". Bei Publikation derartiger Vorkommnisse konnte hier in der Vergangenheit Abhilfe geschaffen werden (Bericht Fact Finding Mission 2007, Armenien Georgien Aserbaidschan, S. 28f).

 

Frauen:

 

Das Gesetz sieht eine Gleichstellung von Frauen und Männern vor, jedoch wurde das in der Praxis nicht durchgesetzt. Der Zugang zum Arbeitsmarkt für Frauen hat sich verbessert, aber dennoch bleiben Frauen vorwiegend in schlecht bezahlten Stellen und niedrigen Positionen unabhängig von ihren Qualifikationen. Auch das Gehalt ist niedriger als das für Männer. Aus diesem Grund suchen viele Frauen im Ausland Arbeit (Country Reports on Human Rights Practices in Georgia - Report 2007).

 

Grundversorgung:

 

Die Grundversorgung ist in Georgien gewährleistet. Es gibt keine Fälle von Hungernöten und damit in Zusammenhang stehenden Todesfällen. Für sehr arme Menschen gibt es staatliche Programme, die in ihrer finanziellen Ausstattung aber nur das allernötigste abdecken können. In einem Pilotprojekt wurden 181.000 Personen durch staatliche Sozialleistungen abgedeckt. Um in das Sozialprogramm zu kommen, muss ein Antragsformular ausgefüllt werden und Sozialarbeiter entscheiden letztlich über den Zugang zu den Sozialleistungen. Für die Ärmsten der Armen gibt es auch von NGOs betriebene Tagesküchen.

 

Die Frage der Grundversorgung in Georgien ist jedenfalls keine Frage der grundlegenden Verfügbarkeit sondern vielmehr eine der "Leistbarkeit" von Gütern des täglichen Lebens. Es gibt eine neue Datenbank der Regierung mit 800.00 Personen, die als bedürftig klassifiziert sind. Derzeit bekommt jedoch nur ein Teil dieser Personen staatliche Unterstützung (Bericht Fact Finding Mission 2007, Armenien Georgien Aserbaidschan, S. 34).

 

3. BEWEISWÜRDIGUNG

 

3.1. Das Bundesasylamt geht zutreffend von der Unglaubwürdigkeit der berufenden Partei aus. Nach Nennung der Voraussetzungen, deren Erfüllung für die Glaubwürdigkeit eines Asylwerbers sprechen würden, zeigt es die Widersprüche auf, in welche sich die berufende Partei verwickelte. Die aufgetretenen Gegensätze wurden nicht nur aufgezählt, sondern jeder für sich genau behandelt, gegenübergestellt und begründet. Zu den von der Erstbehörde aufgezählten Widersprüchen kamen im Berufungsverfahren noch weitere hinzu. Allein in der Verhandlung am 22.11.2006 widersprach sich das Vorbringen der Berufungswerberin. So gab sie zuerst an, Neujahr 2005 noch in Deutschland verbracht zu haben und im Februar 2005 nach Österreich eingereist zu sein. Auf Vorhalt, im November 2004 Deutschland verlassen zu haben, gab sie an, dass sie zu dieser Zeit von Deutschland nach Österreich gelangt sei.

 

Anzumerken ist, dass das Vorbringen in der Berufungsschrift nahezu wortwörtlich dem Vorbringen der Ersteinvernahme entspricht. Dies erweckt den Anschein, dass die Berufungswerberin den Text des Protokolls der Ersteinvernahme übernommen hat. Für die Berufungsbehörde ist es nicht nachvollziehbar, warum die Berufungswerberin, falls sich das Fluchtvorbringen tatsächlich ereignet hat, nicht in der Lage war, ihr Fluchtvorbringen nochmals in eigene Worte zu fassen.

 

3.2. Die getroffenen Länderfeststellungen ergeben sich aus den in der mündlichen Verhandlung verlesenen Dokumentationsmaterialien.

 

II. Gemäß § 75 Abs. 7 Z 1 Asylgesetz 2005 idF Art. 2 BG BGBl. I 4/2008 sind Verfahren, die am 1. Juli 2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängig sind, vom Asylgerichtshof weiterzuführen; Mitglieder des Unabhängigen Bundesasylsenates, die zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannt worden sind, haben alle bei ihnen anhängigen Verfahren, in denen bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, als Einzelrichter weiterzuführen.

 

Die maßgeblichen verfassungsmäßigen Bestimmungen bezüglich der Einrichtung des Asylgerichtshofes befinden sich in den Art. 129c ff. B-VG. Gemäß Art. 151 Abs. 39 Z. 1 B-VG wird mit 01.07.2008 der bisherige Unabhängige Bundesasylsenat zum Asylgerichtshof. Laut Z. 4 leg. cit. sind am 1. Juli 2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof weiterzuführen.

 

Bereits aufgrund der genannten Bestimmungen und der in ihnen erkennbar vom Verfassungsgesetzgeber vorgesehenen Kontinuität ergibt sich, dass der Asylgerichtshof auch für die schriftliche Ausfertigung von mündlich verkündeten Bescheiden des Unabhängigen Bundesasylsenates zuständig ist. Da der ausfertigende Richter des Asylgerichtshofes dieselbe Person wie das für das Berufungsverfahren vor dem Unabhängigen Bundesasylsenat zuständige Senatsmitglied ist, ergeben sich auch aus dem Grundsatz der richterlichen Unmittelbarkeit keine Bedenken. Im vorliegenden Fall wurde der Berufungsbescheid mit o.a. Spruch am 07.04.2008 und damit vor Einrichtung des Asylgerichtshofes beschlossen und öffentlich verkündet. An den mündlich verkündeten Bescheid knüpfen sich nach der Rechtsprechung des VwGH die Rechtwirkungen eines Bescheides, insbesondere dessen Unwiderrufbar - und Unabänderlichkeit (vgl. Hengstschläger - Leeb, AVG Kommentar, 2. Teilband § 62).

 

Gemäß § 23 AsylGHG sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof - soweit sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930, dem Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr.10, nichts anderes ergibt - die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, das an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

 

Gemäß § 75 Abs 1 AsylG 2005 BGBl. I Nr. 100/2005 sind alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetztes 1997 zu Ende zu führen. § 44 AsylG 1997 gilt.

 

2. Als Flüchtling im Sinne des Artikels 1 Abschnitt A Ziffer 2 der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) ist anzusehen, wer aus wohlbegründeter Furcht aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.

 

Gemäß § 7 Asylgesetz 1997 hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung (Art. 1 Abschn. A Z. 2 der GFK) droht und keiner der im Art. 1 Abschn. C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.

 

Die begründete Furcht vor Verfolgung ist das zentrale Element des Flüchtlingsbegriffes. Diese liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Dabei ist unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, der geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat zurechenbar sein (VwGH 16.06.1994, Zl: 94/19/0183). Im Hinblick auf den Flüchtlingsbegriff der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) fallen nur solche Verfolgungsmaßnahmen unter diesen, die auf einen in der Konvention genannten Gründe zurückzuführen sind (VwGH 09.09.1993, Zl. 93/01/0284).

 

Das Vorbringen der Berufungswerberin bezüglich jener Gründe, die zu ihrer Ausreise aus Georgien geführt haben sollen, war insgesamt unglaubwürdig. Wie die Erstbehörde bereits zutreffend ausführte, konnte nicht einmal festgestellt werden, dass die Berufungswerberin zum Zeitpunkt des vorgebrachten fluchtauslösenden Ereignisses im Heimatland war. Die Berufungswerberin hat weder glaubhaft machen können, noch wäre aufgrund des Ermittlungsverfahrens hervorgekommen, dass ihr asylrelevante Verfolgung im Sinne des § 7 AsylG 1997 droht und war daher ihr Vorbringen nicht bei der Prüfung nach § 7 AsylG zu berücksichtigen.

 

Die Berufung gegen Spruchpunkt I. war daher abzuweisen.

 

3. Wenn ein Asylantrag abzuweisen ist, hat die Behörde gemäß § 8 Abs. 1 im Falle einer Abweisung eines Asylantrages von Amts wegen Bescheid mäßig festzustellen, ob eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist.

 

Gemäß Art 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

 

Gemäß § 125 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz sind Verfahren zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes oder einer Ausweisung, die bei In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes anhängig sind, nach dessen Bestimmungen weiterzuführen.

 

Da zuletzt zitierte Bestimmung mit seiner Wendung "dieses Bundesgesetzes" und "dessen" auf § 50 Fremdenpolizeigesetz Bezug nimmt, war dieser dem gegenständlichen Verfahren zugrunde zu legen.

 

In § 50 FPG wird das Verbot der Abschiebung, Zurückschiebung und Zurückweisung Fremder in einen Staat (Refoulementverbot) nunmehr wie folgt geregelt:

 

"(1) Die Zurückweisung, die Hinderung an der Einreise, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.

 

(2) Die Zurückweisung oder Zurückschiebung Fremder in einen Staat oder die Hinderung an der Einreise aus einem Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).

 

(3) Fremde, die sich auf eine der in Abs. 1 oder 2 genannten Gefahren berufen, dürfen erst zurückgewiesen oder zurückgeschoben werden, nachdem sie Gelegenheit hatten, entgegenstehende Gründe darzulegen. Die Fremdenpolizeibehörde ist in diesen Fällen vor der Zurückweisung vom Sachverhalt in Kenntnis zu setzen und hat dann über die Zurückweisung zu entscheiden.

 

(4) Die Abschiebung Fremder in einen Staat, in dem sie zwar im Sinn des Abs. 2 jedoch nicht im Sinn des Abs. 1 bedroht sind, ist nur zulässig, wenn sie aus gewichtigen Gründen eine Gefahr für die Sicherheit der Republik darstellen oder wenn sie von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden sind und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeuten (Art. 33 Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge). (...)"

 

Bei der Berufungswerberin handelt es sich um eine junge Frau mit einem Baby, welche in ihrer Heimat auf Grund ihrer besonderen Situation in eine ausweglose Lage gelangen könnte, weil sie wegen des Babys dahin gehindert wäre, für ihren Lebensunterhalt zu sorgen. Es kann nicht gesehen werden, dass im konkreten Fall - ohne dass dies präjudiziell für gleichartig gelagerte Fälle wäre - die notwendige soziale Unterstützung in der Heimat gewährt werden würde. Dabei wird berücksichtigt, dass es sich bei der Beschwerdeführerin aufenthaltsrechtlich um eine begünstigte Drittstaatsangehörige handelt. Die Berufungswerberin ist vollständig integriert, spricht sehr gut Deutsch und lebt in soliden Verhältnissen.

 

Wegen der besonderen Fallkonstellation ist der Berufungswerberin unter dem Blickwinkel des Art 3 EMRK und des § 50 Abs. 1 FPG eine Rückkehr nach Georgien nicht zumutbar.

 

Der Berufung war daher im Hinblick auf Spruchpunkt II. stattzugeben.

 

4. Weil die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen und derzeit eine Verbesserung der besonderen Situation der berufenden Partei nicht abgesehen werden kann, war gemäß § 15 AsylG die befristete Aufenthaltsbewilligung im höchstzulässigen Ausmaß zu erteilen.

Schlagworte
befristete Aufenthaltsberechtigung, Glaubwürdigkeit, Integration, Lebensgrundlage, Zumutbarkeit
Zuletzt aktualisiert am
31.12.2008
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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