S8 400.194-1/2008/3E
ERKENNTNIS
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. BÜCHELE als Einzelrichter über die Beschwerde des U.E., geb. 00.00.1984, StA. Türkei, vertreten durch RechtsanwältInnen Dr. Josef Unterweger, Mag.a Doris Einwallner, in 1080 Wien, Buchfeldgasse 19a, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.06.2008, FZ. 08 02.051-EAST Ost, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß §§ 5, 10 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005, als unbegründet abgewiesen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger, ist am 30.12.2007 illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist und hat am 28.02.2008 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz (in der Folge: Asylantrag) gestellt.
Er wurde hierzu am Tag der Antragstellung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion Traiskirchen in Anwesenheit eines Dolmetschers für Türkisch niederschriftlich erstbefragt. Dabei gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, er sei vor sieben oder acht Monaten gemeinsam mit seiner zukünftigen Schwiegermutter, illegal auf einem LKW versteckt von Istanbul nach Ungarn gereist. Ihr Ziel sei Österreich gewesen; der Schlepper habe sie allerdings bei einer Tankstelle in Ungarn abgesetzt und ihnen gesagt, dass sie in Österreich seien. Sie seien von ungarischen Beamten angehalten und festgenommen worden. Sie hätten daraufhin in Ungarn Asylanträge gestellt. Sie seien nach der Antragstellung in Györ in Schubhaft genommen worden; zwei oder drei Tage vor Silvester seien sie aus der Schubhaft entlassen worden und dem Lager Debrezen zugewiesen worden. Sie seien nicht aufgefordert worden, Ungarn zu verlassen. Sie seien jedoch nicht in das Lager gegangen, weil sie Angst gehabt hätten, wieder inhaftiert zu werden. Sie hätten zwei Monate in einem Zimmer eines Türken in Budapest gewohnt. Am 28.02.2008 seien sie mit einem PKW nach Österreich gefahren. Mit ihnen sei ein weiterer Türke gereist, welchem er die Telefonnummer des Bruders seiner Lebensgefährtin, Y.I., gegeben habe. Telefonisch hätten sie sich mit dem Bruder der Lebensgefährtin des Beschwerdeführers einen Treffpunkt in Wien ausgemacht und seien gemeinsam nach Traiskirchen gefahren.
2. Mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 29.02.2008 wurde dem Bundesasylamt mitgeteilt, dass über den Beschwerdeführer am 28.02.2008 die Schubhaft verhängt worden sei und wurde die Niederschrift der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 28.02.2008 übermittelt.
Vor der Bezirkshauptmannschaft Baden brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, er wolle seine vor der Polizei gemachte Aussage ändern und nunmehr die Wahrheit sagen: Er habe sich über einen Schlepper ein rumänisches Visum besorgt. Er sei mit seiner zukünftigen Schwiegermutter, welche auch seine Cousine sei, mit dem Bus über Bulgarien nach Rumänien gereist. Sie hätten sich 15 Tage in Bukarest aufgehalten. Danach seien sie mit einem Taxi nach Arad gefahren. Von dort aus seien sie zu Fuß durch die Wälder nach Ungarn gegangen; sie seien circa sechs Stunden unterwegs gewesen. In Ungarn seien sie von einem Verwandten seiner Cousine namens H. abgeholt worden und zur österreichisch-ungarischen Grenze gebracht worden. Dort seien sie von der ungarischen Polizei angehalten und festgenommen worden. In Ungarn hätten sie einen Asylantrag gestellt. Das Verfahren sei noch nicht abgeschlossen; er habe noch keine Entscheidung erhalten. Sie seien drei Monate in Schubhaft gewesen. Am 29.12.2007 seien sie entlassen und am nächsten Tag mit einem Schlepper nach Wien gefahren. Er habe mit seiner Lebensgefährtin, deren Bruder und deren Mutter in einer Wohnung gelebt. Er habe nicht gleich einen Asylantrag gestellt, weil er Angst gehabt habe, wieder in Schubhaft genommen zu werden. Er wolle nicht nach Rumänien rücküberstellt werden, weil er bei seiner Frau sein möchte. Wenn sie alle zusammen überstellt werden, habe er aber nichts dagegen. Ein Cousin seiner Mutter und seine Tante würden ebenfalls seit mehreren Jahren in Österreich leben. Da er bereits in Ungarn in Schubhaft gewesen sei, habe er mit der in Österreich über ihn verhängten Schubhaft Probleme. Überdies habe er Lungenprobleme.
3. Am 29.02.2008 wurde ein dringliches Aufnahmeersuchen gemäß Art. 9 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18.02.2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (kurz: Dublin-Verordnung) an Rumänien gestellt, welches am selben Tag über DubliNET übermittelt wurde. Die entsprechende Mitteilung gemäß § 28 Abs. 2 zweiter Satz AsylG 2005 über die Führung von Konsultationen mit Rumänien erhielt der Beschwerdeführer am 04.03.2008. Rumänien stimmte der Übernahme des Beschwerdeführers gemäß Art. 9 Abs. 2 und 4 Dublin-Verordnung mit Schreiben vom 10.03.2008 (beim Bundesasylamt am selben Tag eingelangt) zu.
4. Am 14.03.2008 fand eine niederschriftliche Einvernahme vor dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, zur Wahrung des Parteiengehörs im Beisein eines Rechtsberaters und eines geeigneten Dolmetschers für Türkisch statt und brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, er sei psychisch und physisch in der Lage die Einvernahme durchzuführen. Er leide an einer geschlossenen TBC; Medikamente nehme er keine. Er befinde sich derzeit in Hungerstreik. In Österreich würden seine Lebensgefährtin, deren Bruder und seine zukünftige Schwiegermutter, mit welcher er gemeinsam nach Österreich gereist sei, aufhalten; sie seien alle Asylwerber. Weiters würden eine Tante und ein Onkel in Österreich leben. Seine Tante sei bereits seit sechs Jahren in Österreich und besitze die österreichische Staatsbürgerschaft; er sei sich diesbezüglich aber nicht ganz sicher. Den letzten persönlichen Kontakt habe er mit seiner Tante vor fünf oder sechs Jahren gehabt; seither habe er nur ab und zu über das Internet mit ihr Kontakt gehabt. In gemeinsamen Haushalt habe er nie mit seiner Tante gelebt. Sie habe ihn finanziell unterstützt, als er in Ungarn in Schubhaft gewesen sei. Das Verhältnis zu seinem Onkel sei normal; er habe ihn in Österreich noch nicht gesehen. Sein Halbbruder H. lebe in Deutschland. Mit seiner Lebensgefährten habe er bereits drei Jahre zusammengelebt und sei seit einem Jahr nach islamischen Recht mit ihr verheiratet.
Zu der geplanten Ausweisung nach Rumänien gab er an, er wolle nicht nach Rumänien; sie hätten dort niemanden.
5. Mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 08.04.2008 wurde dem Bundesasylamt mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer am 21.03.2008 wegen Haftunfähigkeit (Hungerstreik) aus der Schubhaft entlassen worden sei.
6. Mit dem beim Asylgerichtshof angefochtenen Bescheid entschied das Bundesasylamt gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005, dass der Asylantrag des Beschwerdeführers vom 28.02.2008 als unzulässig zurückzuweisen sei. Für die Prüfung des Asylantrages sei gemäß Art. 9 Abs. 4 Dublin-Verordnung Rumänien zuständig. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Rumänien ausgewiesen; eine Abschiebung des Beschwerdeführers nach Rumänien sei somit gemäß § 10 Abs 4 AsylG 2005 zulässig. Das Bundesasylamt traf umfangreiche länderkundliche Feststellungen zu Rumänien, insbesondere zum rumänischen Asylwesen und zur Versorgung von Asylwerbern in Rumänien. Beweiswürdigend hielt die Erstbehörde im Wesentlichen fest, dass aus den Angaben des Beschwerdeführers keine stichhaltigen Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht worden seien, dass er konkret Gefahr liefe, in Rumänien verfolgt zu werden. Es drohe ihm keine Verletzung der durch Art. 3 und Art. 8 EMRK gewährleisteten Rechte.
7. Mit Schriftsatz vom 01.07.2008 (beim Bundesasylamt am 02.07.2008 eingelangt) wurde in der - fristgerecht eingebrachten - Beschwerde vorgebracht, dass sich das Bundesasylamt bei seiner Zurückweisungsentscheidung auf Art. 9 Abs. 2 Dublin-Verordnung gestützt habe. Hierzu verwies der Beschwerdeführer auf Art. 9 Abs. 5 Dublin-Verordnung, wonach der das Visum ausstellende Mitgliedsstaat nicht zuständig sei, wenn nachgewiesen werden könne, dass nach Ausstellung des Visums eine betrügerische Handlung vorgenommen worden sei.
Rumänien sei kein sicherer Drittstaat. Rumänien habe zwar die GFK und EMRK ratifiziert, verstoße allerdings weitgehend gegen internationale Menschenrechtsstandards. Weiters gebe es zahlreiche Berichte zu unmenschlichen Haftbedingungen, gewaltsamen Übergriffen durch Polizei etc. Es liege daher ein real risk im Sinne des Art. 3 EMRK vor.
Durch eine Ausweisung nach Rumänien werde der Beschwerdeführer in seinem nach Art. 8 EMRK geschützten Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens verletzt. In Österreich seien seine Lebensgefährtin, mit welcher er nach islamischem Recht verheiratet sei, sowie deren Bruder und Mutter. Seine Lebensgefährtin sei daher Familienangehörige im Sinne des Art. 2 lit. i Dublin-Verordnung. Die Verfahren seien daher gemeinsam zu führen. Da im Verfahren der Lebensgefährtin noch keine Entscheidung vorliege, würde eine Ausweisung des Beschwerdeführers gegen Art. 8 EMRK verstoßen.
Darüber hinaus leide die zukünftige Schwiegermutter des Beschwerdeführers an schweren psychischen Störungen und sei aufgrund dessen seit mehreren Wochen in stationärer Behandlung. Eine Ausweisung sei daher nicht möglich. In Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer mit seiner Lebensgefährtin, deren Mutter und Bruder zusammenlebe, erweise sich seine Ausweisung, während die anderen noch keine Entscheidung erhalten hätten, als rechtswidrig.
Mit dem Beschwerdeschriftsatz wurde der Psychotherapeutische Befund der zukünftigen Schwiegermutter des Beschwerdeführers von Dr. W., Psychotherapeutin beim Verein "XY", vorgelegt.
8. Mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 15.07.2008, GZ. S8 400.194-1/2008/2Z, wurde der Beschwerde gemäß § 37 Abs. 1 AsylG 2005 aufschiebende Wirkung zuerkannt.
II. Der Asylgerichtshof hat durch den zuständigen Richter über die vorliegende Beschwerde wie folgt erwogen:
1. Folgender Sachverhalt wird der Entscheidung zugrunde gelegt:
1.1. Der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger, ist mit einem gültigen rumänischen Visum über Rumänien, Bulgarien und Ungarn kommend am 30.12.2007 illegal in Österreich eingereist und hat am 28.02.2008 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.
In Österreich sind seine Lebensgefährtin, deren Mutter und Bruder aufhältig, welche ebenfalls Asylwerber sind. Der Asylantrag seiner Lebensgefährten wurde ebenfalls mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.09.2008, FZ. 07 09.445 EAST-Ost, gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 zurückgewiesen und diese gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 nach Rumänien ausgewiesen. Weiters leben eine Tante und ein Onkel bereits seit mehreren Jahren in Österreich. Sein Halbbruder H. lebt in Deutschland.
Der Beschwerdeführer leidet nach eigenen Angaben an einer geschlossenen TBC. Er wird nicht medikamentös behandelt.
1.2. Am 29.02.2008 wurde ein dringliches Aufnahmeersuchen gemäß Art. 9 Abs. 4 Dublin-Verordnung an die zuständige rumänische Behörde gestellt. Mit Schreiben vom 10.03.2008 (am selben Tag beim Bundesasylamt eingelangt) erklärte sich Rumänien ausdrücklich gemäß Art. 9 Abs. 2 und 4 Dublin-Verordnung zur Aufnahme des Beschwerdeführers für zuständig.
1.3. Die in § 28 Abs. 2 AsylG 2005 festgelegte zwanzigtägige Frist zur Erlassung eines zurückweisenden Bescheides nach § 5 AsylG gilt nicht, weil dem Beschwerdeführer das Führen von Konsultationen gemäß der Dublin-Verordnung binnen Frist mitgeteilt wurde, weshalb kein Übergang der Zuständigkeit an Österreich wegen Fristüberschreitung eingetreten ist.
2. Der festgestellte Sachverhalt gründet sich auf folgende Beweiswürdigung:
Die oben angeführten Feststellungen ergeben sich aus dem erstinstanzlichen Verwaltungsakt, insbesondere aus den Angaben des Beschwerdeführers bei der Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 28.02.2008 (Aktenseite 13 bis 21), aus der Niederschrift vor der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 28.02.2008 (Aktenseite 45 bis 55), aus der niederschriftlichen Einvernahme des Beschwerdeführers vom 14.03.2008 (Aktenseite 111 bis 131) sowie aus der Zuständigkeitserklärung Rumäniens vom 10.03.2008 (Aktenseite 95).
3. Rechtlich ergibt sich Folgendes:
3.1. Gemäß §§ 73 Abs. 1 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 (in der Folge AsylG 2005) iVm § 1 AsylG 2005 ist das oben angeführte Gesetz auf Anträge auf internationalen Schutz anzuwenden, die ab dem 01.01.2006 gestellt wurden. Daraus folgt, dass für das gegenständliche Verfahren das AsylG 2005 anzuwenden war.
Gemäß § 23 AsylGHG sind, soweit sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, BGBl. Nr. 10, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde tritt.
3.2. Gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 ist ein nicht gemäß § 4 AsylG 2005 erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Antrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Behörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß § 5 Abs. 3 AsylG 2005 ist, sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder bei der Behörde offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.
Die Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaates nach der Dublin-Verordnung ist als negative Prozessvoraussetzung hinsichtlich des Asylverfahrens in Österreich konstruiert. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist somit die Frage der Zurückweisung des Asylantrages wegen Zuständigkeit eines anderen Staates.
Nach Art. 3 Abs. 1 Dublin-Verordnung wird ein Asylantrag, den ein Drittstaatsangehöriger an der Grenze oder im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates stellt, von jenem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Dublin-Verordnung) als zuständiger Staat bestimmt wird. Kapitel III enthält in den Artikeln 6 bis 13 Dublin-Verordnung die Zuständigkeitskriterien, die nach Art. 5 Abs. 1 Dublin-Verordnung "in der in diesem Kapitel genannten Reihenfolge" Anwendung finden.
3.3. Art. 9 Abs. 2 Dublin-Verordnung lautet.
"Besitzt der Asylbewerber ein gültiges Visum, so ist der Mitgliedstaat, der das Visum erteilt hat, für die Prüfung des Asylantrags zuständig, es sei denn, dass das Visum in Vertretung oder mit schriftlicher Zustimmung eines anderen Mitgliedstaats erteilt wurde. In diesem Fall ist der letztgenannte Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylantrags zuständig. Konsultiert ein Mitgliedstaat insbesondere aus Sicherheitsgründen zuvor die zentralen Behörden eines Mitgliedstaats, so ist dessen Antwort auf die Konsultation nicht gleich bedeutend mit einer schriftlichen Genehmigung im Sinne dieser Bestimmung."
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird. Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wenn 1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder 2. diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden. Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 ist, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist. Gemäß § 10 Abs. 4 AsylG 2005 gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.
Gemäß § 28 Abs. 2 AsylG 2005 ist der Antrag zuzulassen, wenn das Bundesasylamt nicht binnen zwanzig Tagen nach seiner Einbringung entscheidet, dass er zurückzuweisen ist, es sei denn, es werden Konsultationen gemäß der Dublin-Verordnung oder einem entsprechenden Vertrag geführt. Dass solche Verhandlungen geführt werden, ist dem Asylwerber innerhalb der 20-Tages-Frist mitzuteilen.
3.4. Im gegenständlichen Fall ist das Bundesasylamt ausgehend davon, dass der Beschwerdeführer über ein gültiges Visum für Rumänien verfügt und, dass Rumänien einer Übernahme des Beschwerdeführers auf Grundlage des Art. 9 Abs. 2 Dublin-Verordnung am 10.03.2008 zugestimmt hat, zu Recht von einer Zuständigkeit Rumäniens zur Prüfung des Asylantrages ausgegangen.
Festzuhalten ist auch, dass die in § 28 Abs. 2 AsylG 2005 normierte 20-tägige Frist im gegenständlichen Fall durch Mitteilung der Konsultationen an den Beschwerdeführer weggefallen ist.
3.5. Zu prüfen bleibt daher, ob Österreich im gegenständlichen Fall verpflichtet wäre, im Hinblick auf Art. 3 EMRK von seinem Selbsteintrittsrecht gemäß Art. 3 Abs. 2 Dublin-Verordnung Gebrauch zu machen.
3.5.1. Zur möglichen Verletzung des Art. 3 EMRK:
Der Verfassungsgerichtshof sprach in seinem Erkenntnis VfSlg 16.122/2001, aus, dass § 5 AsylG nicht isoliert zu sehen sei; das im Dubliner Übereinkommen festgelegte Selbsteintrittsrecht Österreichs verpflichte - als Teil der österreichischen Rechtsordnung - die Asylbehörde unter bestimmten Voraussetzungen zur Sachentscheidung in der Asylsache und damit mittelbar dazu, keine Zuständigkeitsbestimmung im Sinne des § 5 vorzunehmen. Eine strikte, zu einer Grundrechtswidrigkeit führende Auslegung (und somit Handhabung) des § 5 Abs. 1 AsylG sei durch die Heranziehung des Selbsteintrittsrechtes zu vermeiden. Dieser Rechtsansicht schloss sich der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 23.01.2003, Zl. 2000/01/0498, an.
Hatte der Verfassungsgerichtshof bereits in seinem Erkenntnis vom VfSlg. 17.340/2005 ausgesprochen, dass jene zum Dubliner Übereinkommen angestellten Überlegungen auch für das Selbsteintrittsrecht des Art. 3 Abs. 2 Dublin-VO zutreffen, ergänzte er in seinem Erkenntnis VfSlg. 17.586/2005 dies dahingehend, dass die Mitgliedstaaten nicht nachzuprüfen haben, ob ein bestimmter Mitgliedstaat generell sicher sei, da die entsprechende Vergewisserung durch den Rat erfolgt sei; eine Nachprüfung der grundrechtlichen Auswirkungen einer Überstellung eines Asylwerbers in einen anderen Mitgliedstaat im Einzelfall sei jedoch gemeinschaftsrechtlich zulässig. Sollte diese Überprüfung ergeben, dass Grundrechte des betreffenden Asylwerbers etwa durch eine Kettenabschiebung bedroht sind, sei aus verfassungsrechtlichen Gründen das Eintrittsrecht zwingend auszuüben.
In seinem Erkenntnis vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582 (dem ein - die Zuständigkeit Italiens nach dem Dubliner Übereinkommen betreffender - Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates zugrunde lag) sowie in dem (bereits die Dublin-VO betreffenden) Erkenntnis vom 31.05.2005, Zl. 2005/20/0095-9, führte der Verwaltungsgerichtshof aus, dass in Verfahren wie dem gegenständlichen eine Gefahrenprognose zu treffen ist, ob ein - über die bloße Möglichkeit hinausgehendes - ausreichend substantiiertes "real risk" besteht, dass ein aufgrund der Dublin-VO in den zuständigen Mitgliedstaat ausgewiesener Asylwerber trotz Berechtigung seines Schutzbegehrens, also auch im Falle der Glaubhaftmachung des von ihm behaupteten Bedrohungsbildes, im Zielstaat der Gefahr einer - direkten oder indirekten - Abschiebung in den Herkunftsstaat ausgesetzt ist, wobei insbesondere zu prüfen sei, ob der Zielstaat rechtliche Sonderpositionen vertritt, nach denen auch bei der Zugrundelegung der Behauptungen des Asylwerbers eine Schutzverweigerung zu erwarten wäre. Weiters wird ausgesprochen, dass geringe Asylanerkennungsquoten im Zielstaat für sich allein genommen keine ausreichende Grundlage dafür sind, um vom Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen.
Zur Kritik am rumänischen Asylwesen:
Im gegenständlichen Fall kann nun nicht gesagt werden, dass der Beschwerdeführer ausreichend substantiiert und glaubhaft dargelegt hätte, dass ihm durch eine Rückverbringung nach Rumänien die - über eine bloße Möglichkeit hinausgehende - Gefahr einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung drohen würde.
Wie bereits erwähnt hat der Beschwerdeführer während des gesamten Verfahrens kein Vorbringen erstattet, welchem zu entnehmen ist, aus welchen Gründen er nicht nach Rumänien wolle. Erstmals in der Beschwerde wurde vorgebracht, dass dem Beschwerdeführer auf Grund der Bestimmungen des rumänischen Asylgesetzes in Rumänien kein faires Asylverfahren offen stehe. Dieses Vorbringen wurde allerdings lediglich unsubstantiiert in den Raum gestellt ohne dies näher auszuführen und inwiefern der Beschwerdeführer individuell und konkret davon betroffen sei.
Der Beschwerdeführer hat sohin kein Vorbringen erstattet, das die Annahme rechtfertigen könnte, dass ihm in Rumänien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung drohen würde.
Soweit aus dem Vorbringen bzw. aus der Beschwerde herauszulesen ist, dass der Beschwerdeführer in Rumänien möglicherweise kein Asyl erhalten werde und in die Türkei abgeschoben werden könnte, ist ihm entgegenzuhalten, dass es nicht Aufgabe der österreichischen Asylbehörden sein kann, "hypothetische Überlegungen über den möglichen Ausgang" eines von einem anderen Staat zu führenden Asylverfahrens anzustellen (vgl. u.a. VwGH vom 31.05.2005, Zl. 2005/20/0095).
Im Zusammenhang mit dem rumänischen Asylverfahren ist lediglich der Vollständigkeit halber noch anzuführen, dass von Seiten der Republik Rumänien keine systemwidrigen Verletzungen der Verpflichtungen aus der Dublin II-VO bekannt sind. Auch geringe Asylanerkennungsquoten im Zielstaat sind für sich genommen keine ausreichende Grundlage dafür, dass die österreichischen Asylbehörden vom Selbsteintrittsrecht Gebrauch machen müssten (vgl. u.a. VwGH vom 31.05.2005, Zl. 2005/20/0095). Im Übrigen wird auch auf die Länderfeststellungen im erstinstanzlichen Bescheid verwiesen, welche sich mit dem rumänischen Asylverfahren eingehend auseinandersetzen.
Zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers:
Wenn der Beschwerdeführer behauptet, eine Überstellung wäre aufgrund seiner geschlossenen TBC im Lichte des Art. 3 EMRK unzulässig, ist auf das jüngste Erkenntnis des VfGH (VfGH vom 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9) zu verweisen, welches die aktuelle Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Art. 3 EMRK wiedergibt (D. v. the United Kingdom, EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997,93; Bensaid, EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,26; Ndangoya, EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03; Salkic and others, EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04; Ovdienko, EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04; Hukic, EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05; EGMR Ayegh, 07.11.2006; Appl. 4701/05; EGMR Goncharova & Alekseytsev, 03.05.2007, Appl. 31.246/06).
Zusammenfassend führt der VfGH aus, das sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände ist durch die Abschiebung die Verletzung von Art. 3 EMRK zu befürchten. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom).
Im vorliegenden Fall konnte von dem Beschwerdeführer keine akut existenzbedrohenden Krankheitszustände oder Hinweise einer unzumutbaren Verschlechterung der Krankheitszustände im Falle einer Überstellung nach Rumänien belegt werden, respektive die Notwendigkeit weitere Erhebungen seitens des Asylgerichtshofes. Aus der Aktenlage sind keine Hinweise auf einen aktuellen existenzbedrohenden Zustand ersichtlich. Der Beschwerdeführer führte im Rahmen seiner Einvernahme am 14.03.2008 aus, er leide an einer geschlossenen TBC; Medikamente würde er allerdings nicht einnehmen. In diesem Zusammenhang ist auf die länderkundlichen Feststellungen im erstinstanzlichen Bescheid zu verweisen. Auf der Grundlage dieser Feststellungen ist jedenfalls davon auszugehen, dass die Erkrankung des Beschwerdeführers auch in Rumänien ohne Weiters behandelt werden kann.
Es stellt daher eine Überstellung des Beschwerdeführers nach Rumänien keinesfalls eine Verletzung des Art. 3 EMRK und somit auch keinen Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechtes Österreichs nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-Verordnung dar.
3.5.3. Zur möglichen Verletzung des Art. 8 EMRK:
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Der EGMR bzw. die EKMR verlangen zum Vorliegen des Art. 8 EMRK das Erfordernis eines "effektiven Familienlebens", das sich in der Führung eines gemeinsamen Haushaltes, dem Vorliegen eines Abhängigkeitsverhältnisses oder eines speziell engen, tatsächlich gelebten Bandes zu äußern hat (vgl. das Urteil Marckx [Ziffer 45] sowie Beschwerde Nr. 1240/86, V. Vereinigtes Königreich, DR 55, Seite 234; hierzu ausführlich: Kälin, "Die Bedeutung der EMRK für Asylsuchende und Flüchtlinge: Materialien und Hinweise", Mai 1997, Seite 46).
Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse gemeinsame Intensität erreichen. Als Kriterien hierfür kommen etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (vgl. EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; siehe auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (vgl. EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311), und zwischen Onkel und Tante und Neffen bzw. Nichten (vgl. EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1989, 761; Rosenmayr ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (vgl. EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).
In Österreich leben ein Onkel und eine Tante des Beschwerdeführers sowie seine Lebensgefährtin, deren Bruder und Mutter.
Zur Beziehung zwischen Onkel bzw. Tante zur ihrem Neffen ist zunächst auszuführen, dass diese von der oben zitierten Judikatur des EGMR nicht grundsätzlich umfasst wird. Es ist daher zu prüfen, ob die vom EGMR geforderte Beziehungsintensität im gegenständlichen Fall vorliegt. Hierzu ist zunächst festzuhalten, dass sowohl der Onkel als auch die Tante des Beschwerdeführers bereits seit mehreren Jahren in Österreich leben, während der Beschwerdeführer selbst erst seit circa zehn Monaten in Österreich aufhältig ist und mit seinen Verwandten nicht in gemeinsamen Haushalt lebt. Eine finanzielle Abhängigkeit ist der Aktenlage ebenfalls nicht zu entnehmen. Daran ändern auch die von der Beschwerdeführerin angegebenen finanziellen Zuwendungen seiner Tante während der Schubhaft in Ungarn nichts, weil diese zu unregelmäßig sind, als dass man von einer finanziellen Abhängigkeit im Sinne der oben zitierten EGMR-Judikatur ausgehen könnte. Der Vollständigkeit halber ist ebenso darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer mit seinen Verwandten auch in seinem Heimatland nicht in gemeinsamen Haushalt gelebt hat.
Der Asylantrag der Lebensgefährtin des Beschwerdeführers wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.09.2008, FZ. 07 09.445 EAST-Ost, ebenfalls gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 zurückgewiesen und die Asylwerberin gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 nach Rumänien ausgewiesen.
Es liegen auch sonst keine Hinweise auf eine bereits erfolgte außergewöhnliche Integration in Österreich, etwa aufgrund sehr langer Verfahrensdauer, vor (vgl. VfGH 26.02.2007, Zl. B 1802, 1803/06).
Eine Ausweisung stellt daher keinesfalls eine Verletzung des durch Art. 8 EMRK gewährleistete Rechts auf Privat und Familienleben stellt.
3.5.4. Zusammenfassend kann daher gesagt werden, dass kein Anlass für einen Selbsteintritt Österreichs gemäß Art. 3 Abs. 2 Dublin-Verordnung aufgrund einer drohenden Verletzung von Art. 3, 8 EMRK besteht.
3.5.6. Hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides ist noch auszuführen, dass keine Hinweise für eine Unzulässigkeit der Ausweisung im Sinne des § 10 Abs. 2 AsylG 2005 ersichtlich sind, da weder ein nicht auf das AsylG 2005 gestütztes Aufenthaltsrecht aktenkundig ist noch der Beschwerdeführer in Österreich über Angehörige im Sinne des Art. 8 EMRK verfügt. Darüber hinaus sind auch keine Gründe für einen Durchführungsaufschub gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 ersichtlich.
Was schließlich den seitens des Bundesasylamtes im Bescheidspruch aufgenommenen Ausspruch über die Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Rumänien anbelangt, so ist darauf hinzuweisen, dass die getroffene Ausweisung, da diese mit einer Entscheidung gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 verbunden ist, gemäß § 10 Abs. 4 erster Satz AsylG 2005 schon von Gesetzes wegen als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat gilt.
3.5.8. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 41 Abs. 4 AsylG 2005 abgesehen werden.