TE AsylGH Erkenntnis 2008/09/30 A11 319414-1/2008

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Veröffentlicht am 30.09.2008
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Spruch

A11 319.414-1/2008/2E

 

ERKENNTNIS

 

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Huber als Vorsitzenden und den Richter Mag. Benda als Beisitzer über die Beschwerde des O.P., geb. 00.00.1985, StA. von Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.5.2008, 08 02.513-BAE, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

1.)

 

Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG abgewiesen und O.P. der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt.

 

2.)

 

Gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG wird O.P. der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria nicht zuerkannt.

 

3.)

 

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG wird O.P. aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

 

I. Der Asylwerber ist Staatsangehöriger von Nigeria und am 14.3.2008 ins Bundesgebiet eingereist. Am selben Tag hat er einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt und wurde hieraufhin am 19.3. und 14.4.2008 vom Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen.

 

Sein damaliges Vorbringen wurde im Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.5.2008, Zahl 08 02.513-BAE, im Wesentlichen wiedergegeben, sodass der diesbezügliche Teil des erstinstanzlichen Bescheides auch zum Inhalt des gegenständlichen Bescheides erhoben wird.

 

Das Bundesasylamt hat den Antrag des Asylwerbers mit Bescheid vom 13.5.2008, Zahl 08 02.513-BAE, abgewiesen und unter einem festgestellt, dass seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Nigeria zulässig sei. Weiters wurde der Asylwerber aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen.

 

Gegen diesen Bescheid hat der Asylwerber fristgerecht Beschwerde erhoben.

 

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

 

Mit 1.7.2008 ist das Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) in Kraft getreten.

 

Gemäß § 23 AsylGHG sind, soweit sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, BGBl. Nr. 10, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

 

Mit 1.1.2006 ist das Asylgesetz 2005 (AsylG) in Kraft getreten.

 

§ 61 AsylG 2005 lautet wie folgt:

 

(1) Der Asylgerichtshof entscheidet in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter über

 

Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und

 

Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.

 

(2) Beschwerden gemäß Abs. 1 Z 2 sind beim Asylgerichtshof einzubringen. Im Fall der Verletzung der Entscheidungspflicht geht die Entscheidung auf den Asylgerichtshof über. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden des Bundesasylamtes zurückzuführen ist.

 

(3) Der Asylgerichtshof entscheidet durch Einzelrichter über Beschwerden gegen

 

1. zurückweisende Bescheide

 

a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4;

 

b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5

 

c) wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG, und

 

2. die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung

 

(4) Über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde entscheidet der für die Behandlung der Beschwerde zuständige Einzelrichter oder Senatsvorsitzende.

 

Gem. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ist im Sinne dieses Bundesgesetzes ein Antrag auf internationalen Schutz: das - auf welche Weise auch immer artikulierte - Ersuchen eines Fremden in Österreich, sich dem Schutz Österreichs unterstellen zu dürfen; der Antrag gilt als Antrag auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und bei Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten als Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten.

 

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1

 

Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

 

Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, 1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder 2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

 

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird.

 

Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wenn

 

1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht

 

zukommt oder

 

2. diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden.

 

Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 ist, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist.

 

Gemäß § 10 Abs. 4 AsylG 2005 gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.

 

Die vom Antragsteller im Rahmen des durchgeführten Verfahrens relevierten Umstände bzw. Ereignisse konnten nicht als Sachverhalt festgestellt werden, da den gesamten Aussagen des Antragstellers die Glaubwürdigkeit zu versagen war.

 

Da im gegenständlichen Verfahren die Aussage des Antragstellers die zentrale Erkenntnisquelle darstellt, müssen die Angaben des Antragstellers bei einer Gesamtbetrachtung auf ihre Glaubwürdigkeit überprüft werden.

 

Eine Aussage ist grundsätzlich dann als glaubhaft zu qualifizieren, wenn das Vorbringen des Asylwerbers hinreichend substantiiert ist; er sohin in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über von ihm relevierte Umstände bzw. seine Erlebnisse zu machen. Weiters muss das Vorbringen plausibel sein, dh. mit überprüfbaren Tatsachen oder der allgemeinen Lebenserfahrung entspringenden Erkenntnissen übereinstimmen.

 

Hingegen scheinen erhebliche Zweifel am Wahrheitsgehalt einer Aussage angezeigt, wenn der Asylwerber den seiner Meinung nach seinen Antrag stützenden Sachverhalt bloß vage schildert oder sich auf Gemeinplätze beschränkt. Weiteres Erfordernis für den Wahrheitsgehalt einer Aussage ist, dass die Angaben in sich schlüssig sind; so darf sich der Antragsteller nicht in wesentlichen Passagen seiner Aussage widersprechen.

 

Diesen Anforderungen werden die Angaben des Asylwerbers nicht gerecht:

 

So fällt zunächst auf, dass der Asylwerber divergierende Angaben zu seinem Reiseweg, konkret der ihm behilflichen Personen erstattet hat. Im Rahmen der Erstbefragung bei der Polizeiinspektion Traiskirchen behauptete der Asylwerber, dass er von "einem Bruder eines Freundes seines Vaters" nach in Cotonou gebracht worden sei (AS 7, oben). In gleicher Weise findet sich auch in der späteren Einvernahme vom 19.3.2008 die Ausführung, dass ihm ein Freund seines Vaters gesagt hätte, er solle zum Busbahnhof nach Lagos fahren, dort werde er von seinem Bruder abgeholt (AS 35, unten), während der Asylwerber hingegen bei der weiteren Einvernahme vom 14.4.2008 behauptete, dass er von einem "Freund des jüngeren Bruders seines Vaters" nach Cotonou gebracht worden sei (AS 69). Diesfalls wäre ihm ein Freund seines Onkels behilflich gewesen. Es entsteht an dieser Stelle sohin der Eindruck, dass der Asylwerber keine tatsächlich erlebten Geschehnisse zu Protokoll gegeben hat, sondern lediglich eine erfundene Rahmengeschichte, hinsichtlich derer er - bei der letzten Einvernahme - die vormals behaupteten Hilfspersonen nicht mehr stimmig reproduzieren konnte.

 

In diesem Zusammenhang ist dem Bundesasylamt auch darin beizupflichten, dass es der Lebenserfahrung widerspricht, dass eine Person (über Vermittlung eines Bekannten) 3 Wochen Aufenthalt bei einer anderen nimmt, ohne hiebei den Namen dieser Person, die einem bei der Flucht behilflich ist, zu erfahren. Vielmehr liegt es doch geradezu auf der Hand, dass man sich bereits bei der vermittelnden Person über die weitere Kontaktperson informieren würde und auch während des 3-wöchigen Aufenthaltes sich mit dem Helfer bekannt machen würde!

 

Im Zusammenhalt mit dem weiteren Umstand, dass der Asylwerber trotz seiner Englischkenntnisse angeblich keine näheren Angaben zum Flug nach Europa und der weiteren Reise machen konnte (bzw. vielmehr wollte), kann dem Bundesasylamt nicht entgegengetreten werden, wenn es im angefochtenen Bescheid zur Überzeugung gelangt ist, dass der Asylwerber seinen Reiseweg bewusst zu verschleiern gesucht hat.

 

Die Angaben des Asylwerbers bleiben jedoch nicht nur bezüglich seines Reiseweges vage und unglaubwürdig, sondern erscheint das vorgetragene Fluchtmotiv samt der damit einhergehend behaupteten Umstände insgesamt wahrheitswidrig:

 

So fällt - wie bereits das Bundesasylamt erkannt hat - auf, dass der Asylwerber einerseits behauptet hat, dass die Dorfbewohner gewusst hätten, dass er ihre politischen Ideen nicht unterstützen werde, andererseits auf Nachfrage jedoch nicht angeben konnte, welche politischen Ideen diese überhaupt gehabt hätten. Erneut entsteht der Eindruck, dass sich der Asylwerber lediglich eine oberflächliche Rahmengeschichte zurecht gelegt hatte und bei der Nachfrage nach Details überfordert war, ad hoc solche zu erfinden.

 

Weiters ist die Erklärung des Asylwerbers, warum er sich hinsichtlich der geltend gemachten Bedrohung nicht an die Polizei gewendet hat, überhaupt nicht nachvollziehbar: Seine Begründung, dass er zuerst hätte versuchen müssen, selbst die Probleme im Palast zu regeln und er sich erst dann an die Polizei hätte wenden können, vermag angesichts der übrigen Angaben, wonach die Polizei auch anlässlich der Ermordung der Eltern sofort - ohne dass der Asylwerber zuerst irgendeinen Versuch der palastinternen Regelung unternehmen hätte müssen - aktiv geworden ist, sowie dass er weiters auch angegeben hat, dass die Dorfbewohner ihn wegen des Niederbrennens des Palastes bei der Polizei angezeigt hätten und diese ihn nun suchen würde, nicht zu überzeugen. Nach diesen Darstellungen wäre die Polizei doch im Falle von Anzeigen tatsächlich eingeschritten, sodass nicht nachvollziehbar erscheint, warum sich nicht auch der Asylwerber selbst an die Polizei hätte wenden können. Die weitere Erklärung des Asylwerbers, dass er, falls er sich sofort an die Polizei gewendet hätte, "von den Dorfbewohnern bestraft worden wäre", mutet geradezu absurd an, behauptet der Asylwerber doch als zentralen Fluchtgrund, dass ihn die Dorfbewohner töten wollten! Jemand, der tatsächlich um sein Leben fürchtet, würde doch nicht auf polizeilichen Schutz verzichten, weil er diesfalls "Bestrafung" gerade durch jene, die ihn ohnehin töten wollen, befürchtet.

 

Schließlich gab der Asylwerber zu den Umständen seiner Fluchtgeschichte am 19.3.2008 an, dass er am 00.1.2008 nach Hause gekommen sei und dort seinen Vater vorgefunden habe, der mit seiner Mutter und einigen Leuten zusammen gewesen sei (AS 33), während er hingegen am 14.4.2008 bei der Schilderung der damaligen Geschehnisse ausführte, dass er, als er zum Palast zurück gekehrt sei, seinen Vater mit seiner Mutter sprechen gesehen habe, die gesagt hätten, dass am Nachmittag eine Gruppe von Leuten gekommen wäre (AS 71). Der Asylwerber schildert die Umstände sohin einmal so, dass er bei seiner abendlichen Rückkehr in den Palast seine Eltern mit diesen Leuten gesehen hat, und einmal so, als wären diese bei seiner Rückkehr nicht (mehr) anwesend gewesen, da er nur seine Eltern miteinander sprechen gesehen und von sonstigen Anwesenden kein Wort erwähnt hat. Wenn der Asylwerber die behaupteten Geschehnisse tatsächlich erlebt hätte, so wäre zu erwarten, dass er auch bei der zweiten Einvernahme erzählt hätte, dass er seine Eltern mit diesen Leuten gesehen habe. So aber entsteht erneut der Eindruck, dass er keine tatsächlichen Erlebnisse, sondern lediglich eine konstruierte Geschichte vorgebracht hat.

 

Bei einer Abwägung jener Gründe, die für die Glaubwürdigkeit der ins Treffen geführten Geschichte sprechen - dies ist lediglich die Behauptung des Asylwerbers, dass er wahrheitsgemäße Angaben erstattet hat, und jener Argumente, die gegen die Glaubwürdigkeit des individuellen Vorbringens sprechen, überwiegen die zuletzt genannten in Anbetracht obiger Erwägungen deutlich, sodass es dem Asylwerber insgesamt betrachtet nicht gelungen ist, sein Vorbringen zur behaupteten Bedrohungssituation glaubhaft zu machen.

 

Rechtlich folgt aus dem Umstand, dass es dem Asylwerber nicht gelungen ist, sein Vorbringen glaubhaft zu machen, dass seine Flüchtlingseigenschaft nicht festgestellt werden konnte.

 

In gleicher Weise konnte der Asylwerber auch das Vorliegen einer drohenden Gefahr im Sinne des § 8 Abs. 1 AsylG nicht glaubhaft machen und sind weiters keine Umstände amtsbekannt, dass in Nigeria eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne der Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre, und besteht auf dem Gebiet Nigerias auch kein internationaler oder innerstaatlicher Konflikt.

 

Der Asylwerber hat letztlich - eigenen Angaben zufolge - auch keine Familienangehörigen im Bundesgebiet, sodass seine Ausweisung nach Nigeria nicht in sein Familienleben eingreift. Er befindet sich weiters erst seit einigen Monaten im Bundesgebiet und war nur aufgrund der letztlich ungerechtfertigten Asylantragstellung zum vorläufigen Aufenthalt berechtigt, sodass das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens im Vergleich zum privaten Interesse am Verbleib des Asylwerbers im Bundesgebiet überwiegt, und dem Bundesasylamt nicht entgegengetreten werden kann, wenn dieses ausführt, dass in casu kein im Sinne des Art 8 EMRK schützenswertes Privatleben vorliegt.

 

Im Übrigen hat bereits das Bundesasylamt hinsichtlich aller drei Spruchpunkte in der Begründung des Bescheides vom 13.5.2008, Zahl:

08 02.513-BAE, die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst. Der Asylgerichtshof schließt sich den diesbezüglichen Ausführungen des Bundesasylamtes im angefochtenen Bescheid an und erhebt diese ergänzend zum Inhalt des gegenständlichen Erkenntnisses.

 

Sohin war spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte
Ausweisung, Glaubwürdigkeit, non refoulement
Zuletzt aktualisiert am
21.10.2008
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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