TE AsylGH Erkenntnis 2008/09/30 E1 310852-1/2008

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Veröffentlicht am 30.09.2008
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Spruch

E1 310.852-1/2008-9E

 

Erkenntnis

 

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Ilse FAHRNER als Vorsitzende und den Richter Mag. Huber-Huber als Beisitzer im Beisein der Schriftführerin Frau AUBERGER über die Beschwerde der A.M., geb. 00.00.2006, StA.. Iran, vertreten durch Dr. Helmut Blum, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.03.2007, FZ. 06 13.653-BAT, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 19.09.2008 zu Recht erkannt:

 

Der Beschwerde wird stattgegeben und A.M., gem. §

 

3 Abs. 1 iVm § 34 AsylG BGBl I. Nr. 100/2005 AsylG, der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Gem. § 3 Abs. 5 wird festgestellt, dass A.M., damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Text

Entscheidungsgründe:

 

1. Der minderjährige Beschwerdeführer brachte am 17.03.2006 durch seine gesetzliche Vertreterin einen Antrag auf internationalen Schutz ein und wurde hiezu sein gesetzlicher Vertreter vor dem zuständigen Bundesasylamt einvernommen. Eigene Fluchtgründe wurden für ihn nicht vorgebracht.

 

2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.03.2007, Zahl FZ. 06 13.653-BAT, wurde der Antrag auf internationalen Schutz gem. § 3 Abs. 1 AsylG abgelehnt und der Status des Asylberechtigten nicht zuerkennt (Spruchpunkt I). Gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 iVm § 34 Abs. 3 AsylG, wurde dem Beschwerdeführer der Status des Subsidiärschutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II) und gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung gem. § 8 Abs. 4 AsylG erteilt (Spruchpunkt III).

 

3. Gegen diesen Bescheid wurde gegen den abweislichen Spruchtpunkt I fristgerecht vom gesetzlichen Vertreter Berufung erhoben.

 

4. Am 19.09.2008 fand vor dem Asylgerichtshof eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an welcher der gesetzliche Vertreter des Beschwerdeführers und dessen rechtsfreundlicher Vertreter teilnahmen. Das Bundesasylamt hat seine Nichtteilnahme entschuldigt und den Antrag gestellt, die Beschwerde abzuweisen.

 

5. Hinsichtlich des Verfahrensherganges und Parteienvorbringens des Vaters des Beschwerdeführers, wird auf den Akteninhalt verwiesen.

 

Der Asylgerichtshof hat in der mündlichen Verhandlung nach Beratung das Erkenntnis mündlich verkündet und auf die Zustellung der schriftlichen Ausfertigung gemäß § 41 Abs. 9 Z 3 AsylG hingewiesen.

 

I. Festgestellt wird:

 

1.1. Der Beschwerdeführer ist der minderjährige Sohn der R.M. und des A.B.. Dies ergibt sich aus den diesbezüglich glaubwürdigen Angaben des Vaters des Beschwerdeführers. Auch das Bundesasylamt ging im angefochtenen Bescheid davon aus, dass der Beschwerdeführer der Kernfamilie angehört.

 

1.2. Dem Vater des Beschwerdeführers wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 19.09.2008, schriftlich ausgefertigt am 29.09.2008, Zahl: E1 310.855-1/2008-16E, gemäß § 3 Abs. 1 der Status des Asylberechtigten zuerkannt und festgestellt, dass diesem gemäß § 3 Abs. 5 die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

 

2. Rechtlich folgt:

 

2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht.

 

Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention definiert, dass als Flüchtling im Sinne dieses Abkommens anzusehen ist, wer sich infolge von vor dem 01. Jänner 1951 eingetretenen Ereignissen aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

 

Stellt gemäß § 34 Abs. 1 AsylG ein Familienangehöriger (§ 2 Z 22) von einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist; einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder einem Asylwerber einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Familienangehörigen in einem anderen Staat nicht möglich ist (§ 34 Abs. 2 AsylG).Gemäß § 34 Abs. 3 AsylG hat die Behörde auf Grund eines Antrages eines im Bundesgebiet befindlichen Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, es sei denn, dass die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Angehörigen in einem anderen Staat möglich ist oder dem Asylwerber der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen ist. Die Behörde hat Asylanträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen, und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid (§ 34 Abs. 4 AsylG).

 

Gemäß § 2 Z 22 AsylG ist im Sinne dieses Bundesgesetzes Familienangehöriger: wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familieneigenschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.

 

Die gemäß § 3 iVm § 34 Abs. 4 geforderten Vorraussetzungen sind im gegenständlichen Fall erfüllt. Dem Vater des Beschwerdeführers, wurde, wie oben festgestellt, gem. § 3 Abs. 1 der Status des Asylberechtigten zuerkannt und gem. § 3 Abs. 5 festgestellt, dass ihm damit Kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

 

Es bestehen keinerlei Anhaltspunkte, dass die Fortsetzung des bestehenden Familienlebens in einem anderen Staat möglich ist.

Schlagworte
Familienverfahren
Zuletzt aktualisiert am
21.10.2008
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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