E8 253.506-2/2008-11E
ERKENNTNIS
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Diehsbacher als Einzelrichter über die Beschwerde der O.M., geb. 00.00.1968, StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 31.05.2005, FZ. 04 13.302-BAT, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 04.03.2008 zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 7 AsylG 1997 idF BGBl. I. Nr. 101/2003 hinsichtlich Spruchpunkt I. als unbegründet abgewiesen.
II. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 idF BGBl. I. Nr. 101/2003 wird festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung von O.M. in die Russische Föderation nicht zulässig ist.
III. Gemäß § 8 Abs. 3 iVm § 15 Abs. 2 AsylG 1997 idF BGBl. I. Nr. 101/2003 wird O.M. eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 30.09.2009 erteilt.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Verfahrensgang
1. Die Beschwerdeführerin (im Folgenden kurz: BF) reiste am 27.06.2004 gemeinsam mit ihrem Gatten O.T. und ihren Kindern O.A. und O.I. illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 28.06.2004 einen Asylantrag. Ihr Gatte und ihre beiden Kinder stellten ebenfalls Asylanträge. In Österreich wurden zwei weitere Söhne der BF nachgeboren, und zwar am 00.00.2004 O.R. und am 00.00.2005 O.A., für die ebenfalls Asylanträge gestellt wurden. Im Hinblick auf ihre Fluchtgründe gab die BF an, sie sei wegen der Probleme ihres Mannes geflüchtet; eigene Fluchtgründe habe sie keine. Ihr Mann sei zweimal verschleppt worden, da er im ersten Krieg Kämpfern geholfen habe (AS. 173 ff).
2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 31.05.2005, FZ: 04 13.302-BAT, wurde der Asylantrag der BF vom 28.06.2004 gem. § 7 AsylG 1997 abgewiesen (Spruchpunkt I.); die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der BF in die Russische Förderation wurde gem. § 8 Abs. 1 AsylG für zulässig erklärt (Spruchpunkt II.) und wurde die BF gem. § 8 Abs. 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt III.). Begründend führte das Bundesasylamt im Wesentlichen aus, das Vorbringen der BF sei unglaubwürdig, da es eklatant in Widerspruch zu den Angaben ihres Gatten stehe.
3. Mit Schriftsatz vom 13.06.2005 erhob die BF fristgerecht Berufung (AS. 225 ff).
4. Am 04.03.2008 führte der Unabhängige Bundesasylsenat mit der BF und einer Vertreterin des Bundesasylamtes eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung durch.
5. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tage wurde die Beschwerde des Gatten der BF hinsichtlich Spruchpunkt I. gem § 7 AsylG 1997 abgewiesen; gleichzeitig wurde gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Gatten der BF in die Russische Föderation nicht zulässig ist und wurde dem Gatten der BF gemäß § 8 Abs. 3 iVm § 15 Abs. 2 AsylG 1997 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 30.09.2009 erteilt.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1. Gemäß § 1 Z. 6 AsylG ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder eines Asylberechtigten ist.
Gemäß § 2 Abs. 3 AsylG erlangen Familienangehörige von Fremden iSd § 1 Z. 6 AsylG dieselbe rechtliche Stellung wie der Fremde, von dem das Recht abgeleitet wird.
Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG hat die Behörde auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines subsidiär Schutzberechtigten mit Bescheid den gleichen Schutzumfang zu gewähren, wenn dem Antragsteller nicht Asyl zu gewähren ist und die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, mit dem Angehörigen in einem anderen Staat nicht möglich ist.
Gemäß § 10 Abs. 5 AsylG hat die Behörde Asylanträge von Familienangehörigen gesondert zu prüfen, die Verfahren sind unter einem zu führen und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutz. Jeder Antragsteller erhält einen gesonderten Bescheid.
2. Die BF ist eine Familienangehörige iSd § 1 Z. 6 AsylG des O.T., dessen Asylantrag abgewiesen, dem jedoch subsidiärer Schutz gewährt wurde. Da die Fortsetzung eines gemeinsamen Familienlebens iSd Art. 8 EMRK in einem anderen Staat nicht möglich ist, war auch der BF subsidiärer Schutz zu gewähren.
Zu betonen ist, dass die BF keine eigenen Asylgründe vorgebracht hat; ihren Herkunftsstaat verließ sie wegen ihres Mannes. Im Übrigen sei hinsichtlich der von ihrem Mann vorgebrachten Fluchtgründe auf die ausführliche Beweiswürdigung in dem ihn betreffenden Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tage verwiesen, in dem auch die diesbezüglichen Aussagen der BF gewürdigt wurden.
Angemerkt sei weiters, dass - unabhängig von den rechtlichen Auswirkungen des Familienverfahrens - die beim Gatten der BF angeführten Gründe hinsichtlich der allgemeinen Lage in Tschetschenien, verbunden mit dem Umstand, dass sich die Familie des BF aus mehreren Kindern zusammensetzt, welche letztlich zur Gewährung subsidiären Schutzes an den Gatten der BF geführt haben, selbstverständlich auch sinngemäß für die BF selbst gelten, sodass in dieser Hinsicht ebenso auf die Ausführungen im Erkenntnis betreffend den Gatten der BF verwiesen werden kann.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.