TE AsylGH Erkenntnis 2008/09/30 A4 401506-1/2008

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Veröffentlicht am 30.09.2008
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Spruch

A4 401.506-1/2008/3E

 

ERKENNTNIS

 

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Lammer als Vorsitzenden und die Richterin Dr. Holzschuster als Beisitzerin im Beisein des Schriftführerin VB Wilhelm über die Beschwerde der D.F., geb. 00.00.1989, StA. Guinea, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.08.2008, FZ. 05 13.989-BAL, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Die Beschwerde der D.F. wird gem. § 7 AsylG i.d.F. BGBl. I Nr. 101/2003 (AsylG), abgewiesen

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

 

I.1. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige von Guinea, reiste am 03.09.2005 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf Asylgewährung. Zu ihrem Fluchtweg und ihren Fluchtgründen wurde sie im Beisein eines gesetzlichen Vertreters und eines Dolmetschers für die französische Sprache am 08.09.2005, 30.11.2005, 01.08.2005 und am 02.04.2008 niederschriftlich einvernommen. Ihr diesbezügliches Vorbringen wurde im Bescheid des Bundesasylamtes richtig und vollständig wiedergegeben, so dass der diesbezügliche Teil der erstinstanzlichen Entscheidung zum Inhalt des vorliegenden Erkenntnisses erhoben wird (siehe Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.08.2008, FZ. 05 134.989-BAL, Seite 2, 4. Absatz bis Seite 8, 6. Absatz).

 

Im Wesentlichen brachte die Beschwerdeführerin vor, dass ihr Vater, der Soldat gewesen wäre, Krieg gegen den Präsidenten wegen nicht ausbezahltem Geld geführt hätte. Ihr Vater sei verhaftet worden und wüsste ihre Mutter nicht, wo sich dieser binde oder ob er noch am Leben wäre. Sie hätten in der Folge den Heimatort verlassen und wären nach Kissosso gegangen. Sie hätten sich mit dem Verkauf von Früchten das Leben verdient. Als sie selbst - da die Mutter krank gewesen wäre - am Markt Früchte verkauft hätte, sei die Mutter von Soldaten verhaftet worden. Dabei hätten die Soldaten auch nach der Beschwerdeführerin gefragt. Deshalb sei sie beim Bruder einer Nachbarin untergebracht worden, der ihr in weiterer Folge zur Flucht verhalf.

 

Das Bundesasylamt hat der Beschwerdeführerin die Berichte über die politische und menschenrechtliche Lage in Guinea im Verlaufe des Verwaltungsverfahrens vorgehalten. Gleichzeitig wurden Erhebungen über einen Vertrauensanwalt in Guinea betreffend ihres Vorbringens vorgenommen und der Beschwerdeführerin zur Kenntnis gebracht

 

2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.08.2008, FZ. 05 13.989-BAL, wurde der am 08.09.2005 gestellte Antrag gem. § 7 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.) und gleichzeitig festgestellt, dass gem. § 8 Abs. 1 AsylG die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Guinea nicht zulässig ist (Spruchpunkt II.). Gem. § 8 Abs. 3 i.V.m. § 15 Abs. 2 AsylG wurde der Beschwerdeführerin eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 27.08.2009 erteilt (Spruchpunkt III.)

 

Das Bundesasylamt erachtete das Vorbringen der Beschwerdeführerin im Rahmen der Beweiswürdigung als nicht schlüssig, so dass die von der Beschwerdeführerin behaupteten Fluchtgründe nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt hätte werden können. Aus dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens (z.B. Botschaftsanfrage) hätten sich keine Hinweise auf das Vorliegen eines Sachverhaltes, welcher zur Gewährung von Asyl hätte führen können, ergeben.

 

3. Gegen diese Entscheidung erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht und zulässig Berufung (nunmehr Beschwerde).

 

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

 

Gemäß § 75 Abs. 1 AsylG 2005 sind alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen. § 44 AsylG 1997 gilt. Die §§ 24, 26, 54 bis 57 und 60 dieses Bundesgesetzes (AsylG 2005) sind auf diese Verfahren anzuwenden. § 27 ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Behörde zur Erlassung einer Ausweisung zuständig ist und der Sachverhalt, der zur Einleitung des Ausweisungsverfahrens führen würde, nach dem 31. Dezember 2005 verwirklicht wurde. § 57 Abs. 5 und 6 ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass nur Sachverhalte, die nach dem 31. Dezember 2005 verwirklicht wurden, zur Anwendung dieser Bestimmungen führen. Gemäß § 126 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ausübung der Fremdenpolizei, die Ausstellung von Dokumenten für Fremde und die Erteilung von Einreisetitel (Fremdenpolizeigesetz 2005 F G) tritt dieses Bundesgesetz mit Ausnahme des § 9 Abs. 1 mit 01. Jänner 2006 in Kraft. Gemäß § 126 Abs. 2 (Verfassungsbestimmung) tritt § 9 Abs. 1 idF des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 100/2005 mit 01. Jänner 2006 in Kraft.

 

§ 124 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) lautet:

 

(1) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Verweise auf andere Rechtsnormen beziehen sich auf die Rechtsnorm zum Zeitpunkt der Kundmachung des Verweises nach diesem Bundesgesetz.

 

(2) Soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des Fremdengesetzes 1997 verwiesen wird, treten an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.

 

Gemäß § 7 AsylG hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung (Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 der Genfer Flüchtlingskonvention) droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.

 

Flüchtling im Sinne des Asylgesetzes 1997 ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

 

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorherigen Aufenthalts zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende bzw. pro futuro zu erwartende Verfolgungsgefahr dar.

 

Das Bundesasylamt hat in der Begründung des Bescheides vom 28.08.2008, FZ. 05 13.989-BAL, die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage hinsichtlich der behaupteten Flüchtlingseigenschaft klar und übersichtlich zusammengefasst und den rechtlich maßgeblichen Sachverhalt in völlig ausreichender Weise erhoben. Der Asylgerichtshof schließt sich den diesbezüglichen Ausführungen des Bundesasylamtes im angefochtenen Bescheid vollinhaltlich an und erhebt diese zum Inhalt des gegenständlichen Bescheides.

 

Nochmals darf darauf hingewiesen werden, dass sich aus den Erhebungsberichten der Österreichischen Botschaft in Dakar ergibt, dass keine Hinweise für das Verschwinden des Vaters der Beschwerdeführerin im Jahre 1995 vorliegen. Zudem gebe es zum Verschwinden ihrer Mutter im Juni 2005 keine Hinweise zu politisch motivierten Hintergründen

 

Der Beweiswürdigung wurde nicht substantiiert entgegengetreten, weshalb von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof abgesehen werden konnte, da der maßgebende Sachverhalt durch die Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt war (vgl. § 41 Abs. 7, 1. Fall AsylG).

 

Es liegt sohin mangels Glaubwürdigkeit des Vorbringens keine Verfolgung aus den in § 7 AsylG erwähnten Verfolgungsgründen des Art. 1 Abschn. A Z 2 der GFK (Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen der politischen Gesinnung) vor.

 

Demnach war der Berufung hinsichtlich der Entscheidung betreffend den Status des Asylberechtigten der Erfolg zu versagen.

 

Sohin war spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte
Glaubwürdigkeit
Zuletzt aktualisiert am
21.10.2008
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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