E8 301.377-1/2008-6E
ERKENNTNIS
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Diehsbacher als Einzelrichter über die Beschwerde des O.A., geb. 00.00.2005, StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.04.2006, FZ. 06 00.206-BAT, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 04.03.2008 zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 hinsichtlich Spruchpunkt I. als unbegründet abgewiesen.
II. Gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 wird O.A. der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation zuerkannt.
III. O.A. wird eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 bis zum 30.09.2009 erteilt.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden kurz: BF) wurde in Österreich geboren und wurde für ihn am 05.01.2006 ein Asylantrag gestellt.
2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 26.04.2006, FZ: 06 00.206-BAT, wurde der Asylantrag des BF gem. § 3 Abs 1 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.); der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf die Russische Föderation wurde ihm gem. § 8 Abs 1 Z 1 AsylG 2005 nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.) und wurde der BF gem. § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt III.).
3. Mit Schriftsatz vom 04.05.2006 erhob der BF fristgerecht Berufung.
4. Am 04.03.2008 führte der Unabhängige Bundesasylsenat eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung durch.
5. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tage wurde die Beschwerde des Vaters des BF hinsichtlich Spruchpunkt I. gem § 7 AsylG 1997 abgewiesen; gleichzeitig wurde gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Vaters des BF in die Russische Föderation nicht zulässig ist und wurde dem Vater des BF gemäß § 8 Abs. 3 iVm § 15 Abs. 2 AsylG 1997 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 30.09.2009 erteilt.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1. Gemäß § 2 Abs 1 Z. 22 AsylG ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde.
Gem. § 34 Abs 3 AsylG hat die Behörde auf Grund eines Antrages eines im Bundesgebiet befindlichen Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, es sei denn, dass die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Angehörigen in einem anderen Staat möglich ist oder dem Asylwerber der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen ist.
Gemäß § 34 Abs. 4 AsylG hat die Behörde Asylanträge von Familienangehörigen gesondert zu prüfen, die Verfahren sind unter einem zu führen und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutz. Jeder Antragsteller erhält einen gesonderten Bescheid.
2. Der BF ist ein Familienangehöriger iSd § 2 Abs 1 Z. 22 AsylG des O.T., dessen Asylantrag abgewiesen, dem jedoch subsidiärer Schutz gewährt wurde. Da die Fortsetzung eines gemeinsamen Familienlebens iSd Art. 8 EMRK in einem anderen Staat nicht möglich ist, war auch dem BF subsidiärer Schutz zu gewähren.
Eigene Asylgründe hat der BF nicht vorgebracht.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.