TE AsylGH Erkenntnis 2008/09/30 B9 242054-0/2008

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Veröffentlicht am 30.09.2008
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Spruch

B9 242.054-0/2008/2E

 

ERKENNTNIS

 

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Ursula SAHLING als Einzelrichterin über die Beschwerde des P.B., geb. 00.00.1967, StA. Volksrepublik China, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.09.2003, FZ. 02 29.522-BAT, zu Recht erkannt:

 

Der Beschwerde wird stattgegeben und P.B. gemäß § 7 iVm 10 AsylG 1997 der Status der des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 12 leg. cit. wird festgestellt, dass P.B. damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

 

I. Verfahrensgang und Sachverhalt

 

Die Berufungswerberin (in der Folge Beschwerdeführerin genannt) brachte am 08.10.2002 beim Bundesasylamt einen Asylantrag ein. Am 10.02.2003 wurde sie durch die Erstbehörde niederschriftlich einvernommen.

 

Der Asylantrag wurde mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes gem. § 7 abgewiesen und festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Asylwerberin in die Volksrepublik Mongolei gem. § 8 AsylG zulässig ist und sie aus dem Bundesgebiet ausgewiesen wird

 

Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung (in der Folge Beschwerde genannt) vom 16.09.2003.

 

Die Beschwerdeführerin ist die Ehegattin von D.T.. Dem Ehegatten D.T. wurde am 28.08.2008, Zahl: B9 242.055-0/2008/4E, durch den Asylgerichtshof Asyl gewährt. Die Beschwerdeführerin gehört der Familie an und es liegt im gegenständlichen Fall ein Familienverfahren gem. § 10 vor.

 

Beweiswürdigung:

 

Die Angaben und sonstigen Beweismittel wurden nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung wie folgt gewürdigt.

 

Hinsichtlich der Identität, der Nationalität und der bestehenden Familienverhältnisse wird den Angaben aus dem Asylantrag vom 08.10.2002 auf Grund der vorgelegten Urkunden und der Aussagen des Gatten im Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Glaubwürdigkeit zugesprochen.

 

Der Asylgerichtshof hat erwogen:

 

Gemäß § 75 Abs. 7 Z 1 AsylG 2005 idF Art. 2 BG BGB1. I 4/2008 sind Verfahren, die am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängig sind, vom Asylgerichtshof weiterzuführen; Mitglieder des unabhängigen Bundesasylsenates, die zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannt worden sind, haben alle bei ihnen anhängigen Verfahren, in denen bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, als Einzelrichter weiterzuführen.

 

Gemäß § 23 AsylGH (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Art. 1 BG BGBl. I 4/2008) sind, soweit sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz-B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetzt 1985 - VwGG, BGBl. Nr. 10, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetztes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Beschwerde" der Begriff "Beschwerde" tritt.

 

Gemäß § 23 AsylG (bzw. § 23 Abs. 1 AsylG idF der ASylGNov. 2003) ist auf Verfahren nach dem AsylG, soweit nicht anderes bestimmt ist, das AVG anzuwenden (vgl. auch Art. II Abs. 2 lit. D Z 43 a EGVG). Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

 

Gemäß § 75 Abs. 1 AsylG 2005, BGBI. I Nr. 100/2005, sind alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen.

 

Gemäß § 75 Abs. 1 AsylG 2005, BGBI. I Nr. 100/2005, sind alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen.

 

Gem. § 1 Z 6 AsylG sind Familienangehörige, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind (Kernfamilie) eines Asylwerbers oder eines Asylberechtigten ist.

 

§ 10 AsylG lautet wie folgt:

 

§ 10. (1) Familienangehörige (§ 1 Z 6) eines

 

Asylberechtigten;

 

subsidiär Schutzberechtigten (§§ 8 in Verbindung mit 15) oder

 

Asylwerbers stellen einen Antrag auf Gewährung desselben Schutzes. Für Ehegatten gilt dies überdies nur dann, wenn die Ehe spätestens innerhalb eines Jahres nach der Einreise des Fremden geschlossen wird, der den ersten Asylantrag eingebracht hat.

 

(2) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages Familienangehörigen eines Asylberechtigten mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, mit dem Angehörigen in einem anderen Staat nicht möglich ist.

 

(3) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines im Bundesgebiet befindlichen Familienangehörigen eines subsidiär Schutzberechtigten mit Bescheid den gleichen Schutzumfang zu gewähren, es sei denn, dem Antragsteller ist gemäß § 3 Asyl zu gewähren. Abs. 2. gilt.

 

Die Beschwerdeführerin ist die Ehegattin von D.T.. D.T. wurde mit Erkenntnis vom 30.09.2008, Zahl: B9 242.055-0/2008/4E, des Asylgerichtshofes Asyl gewährt. Frau P.B. hat Antrag auf Asyl gestellt und daher einen Antrag auf Gewährung desselben Schutzes wie ihr Ehegatte.

 

Da die Vorraussetzungen des § 10 AsylG erfüllt sind war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte
Familienverfahren
Zuletzt aktualisiert am
31.12.2008
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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