D14 247453-0/2008/1E
ERKENNTNIS
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Windhager als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Riepl als Beisitzer über die Beschwerde der A.H., geb. 00.00.1985, StA.: Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.02.2004, FZ. 03 37.543-BAE, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird gemäß § 66 Abs. 4 AVG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. 1. Die Beschwerdeführerin ist eine der tschetschenischen Volksgruppe angehörende Staatsangehörige der Russischen Föderation und nach Aktenlage am 09.12.2003 gemeinsam mit ihrem Ehegatten illegal in das Bundesgebiet eingereist. Noch am selben Tag stellte sie einen Asylantrag, den sie am 06.02.2004 in den gegenständlichen Asylerstreckungsantrag, bezogen auf das Asylverfahren des Ehegatten A.B., änderte.
2. Nach erfolgter Abweisung des Asylantrages des Ehegatten gem. § 7 AsylG wurde auch der gegenständliche Asylerstreckungsantrag gem. §§ 10, 11 AsylG 1997 durch die Behörde erster Instanz abgewiesen.
3. Gegen diesen abweisenden Bescheid vom 23.02.2004, FZ. 03 37.543-BAE, richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde der Antragstellerin.
4. Die erkennende Behörde hat der Beschwerde des genannten Ehegatten, A.B., mit Erkenntnis vom 22.09.2008, Zl. D14 247454-1/2008/5E, insofern Folge gegeben, als die Angelegenheit gem. § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen wurde.
II. Zur vorliegenden Beschwerde wurde wie folgt erwogen:
1. Gemäß § 28 Abs. 1 Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz nimmt der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), BGBl. I Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005, tritt mit 01.07.2008 außer Kraft.
2. Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.
3. § 61 Abs. 3 Z. 1 AsylG sieht eine Einzelrichterentscheidung im Fall einer zurückweisenden Entscheidung wegen a) Drittstaatsicherheit gem. § 4 AsylG, b) Zuständigkeit eines anderen Staates gem. § 5 AsylG, c) entschiedener Sache gem. § 68 Abs. 1 AVG, sowie gem. Z. 2 bei einer mit diesen Entscheidungen verbundenen Ausweisung vor.
4. Gemäß § 23 Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, sofern sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930, dem AsylG 2005, BGBl. Nr. 100, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
5. Gemäß 75 Abs. 1 AsylG sind alle am 31.12.2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des AsylG 1997 - hier gem. § 44 Abs. 2 AsylG 1997 i.d.F. BGBl. I
Nr. 126/2002- zu Ende zu führen.
6. Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
7. Im gegenständlichen Verfahren ist die Rechtsgrundlage für die negative erstinstanzliche Entscheidung gem. §§ 10, 11 AsylG 1997 weggefallen, da der dieser Entscheidung zugrunde liegende erstinstanzliche Asylbescheid bezogen auf den Ehegatten der Beschwerdeführerin mit ho. Erkenntnis vom 22.09.2008 wie dargelegt gem. § 66 Abs. 2 AVG zu beheben war.
8. Der gegenständlichen Beschwerde war daher stattzugeben und der bekämpfte erstinstanzliche Bescheid ersatzlos zu beheben, da seine Rechtsgrundlage wie dargelegt weggefallen ist.