E8 253.508-2/2008-10E
ERKENNTNIS
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Diehsbacher als Einzelrichter über die Beschwerde des O.I., geb. 00.00.1991, StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 31.05.2005, FZ. 04 13.304-BAT, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 04.03.2008 zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 7 AsylG 1997 idF BGBl. I. Nr. 101/2003 hinsichtlich Spruchpunkt I. als unbegründet abgewiesen.
II. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 idF BGBl. I. Nr. 101/2003 wird festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung von O.I. in die Russische Föderation nicht zulässig ist.
III. Gemäß § 8 Abs. 3 iVm § 15 Abs. 2 AsylG 1997 idF BGBl. I. Nr. 101/2003 wird O.I. eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 30.09.2009 erteilt.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden kurz: BF) reiste am 27.06.2004 gemeinsam mit seinen Eltern O.T. und O.M. illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 28.06.2004 einen Asylantrag.
2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 31.05.2005, FZ: 04 13.304-BAT, wurde der Asylantrag des BF vom 28.06.2004 gem. § 7 AsylG 1997 abgewiesen (Spruchpunkt I.); die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF in die Russische Förderation wurde gem. § 8 Abs. 1 AsylG für zulässig erklärt (Spruchpunkt II.) und wurde der BF gem. § 8 Abs. 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt III.).
3. Mit Schriftsatz vom 13.06.2005 erhob der BF fristgerecht Berufung.
4. Am 04.03.2008 führte der Unabhängige Bundesasylsenat eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung durch.
5. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tage wurde die Beschwerde des Vaters des BF hinsichtlich Spruchpunkt I. gem § 7 AsylG 1997 abgewiesen; gleichzeitig wurde gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Vaters des BF in die Russische Föderation nicht zulässig ist und wurde dem Vater des BF gemäß § 8 Abs. 3 iVm § 15 Abs. 2 AsylG 1997 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 30.09.2009 erteilt.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1. Gemäß § 1 Z. 6 AsylG ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder eines Asylberechtigten ist.
Gemäß § 2 Abs. 3 AsylG erlangen Familienangehörige von Fremden iSd § 1 Z. 6 AsylG dieselbe rechtliche Stellung wie der Fremde, von dem das Recht abgeleitet wird.
Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG hat die Behörde auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines subsidiär Schutzberechtigten mit Bescheid den gleichen Schutzumfang zu gewähren, wenn dem Antragsteller nicht Asyl zu gewähren ist und die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, mit dem Angehörigen in einem anderen Staat nicht möglich ist.
Gemäß § 10 Abs. 5 AsylG hat die Behörde Asylanträge von Familienangehörigen gesondert zu prüfen, die Verfahren sind unter einem zu führen und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutz. Jeder Antragsteller erhält einen gesonderten Bescheid.
2. Der BF ist ein Familienangehöriger iSd § 1 Z. 6 AsylG des O.T., dessen Asylantrag abgewiesen, dem jedoch subsidiärer Schutz gewährt wurde. Da die Fortsetzung eines gemeinsamen Familienlebens iSd Art. 8 EMRK in einem anderen Staat nicht möglich ist, war auch dem BF subsidiärer Schutz zu gewähren.
Eigene Asylgründe hat der BF nicht vorgebracht.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.