D1 307453-1/2008/4E
ERKENNTNIS
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Stracker als Vorsitzenden und den Richter Dr. Feßl als Beisitzer über die Beschwerde des T.V., geb. 00.00.1970, StA. Weißrussland, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 01.11.2006, FZ.
04 22.773-BAW, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gem. §§ 7, 8 Abs. 1 und 2 AsylG 1997 i.d.F. BGBl. I Nr. 101/2003, als unbegründet abgewiesen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Der (nunmehrige) Beschwerdeführer, ein weißrussischer Staatsangehöriger, stellte am 08.11.2004 einen Antrag auf die Gewährung von Asyl.
2. Zur Begründung seines Asylantrages gab der Beschwerdeführer am 10.11.2004 vor einem Organwalter des Bundesasylamtes, Erstaufnahmezentrum Ost, im Wesentlichen an, dass er am 05.11.2004 seinen Herkunftsstaat verlassen habe, weil sich ein Bekannter von ihm einen privaten Kredit in der Höhe von USD 50.000 aufgenommen hätte, für den sich er zu bürgen bereit erklärt habe. Inzwischen seien sowohl der Darlehensnehmer als auch ein weiterer Bürge getötet worden; nun solle er zahlen.
3. Nachdem sich der Beschwerdeführer zwischenzeitig dem Asylverfahren entzogen und zweimal Asylanträge in anderen Ländern der Europäischen Union gestellt hatte, gab er nach seiner Rücküberstellung aus Schweden am 05.05.2006 bei einer weiteren Einvernahme vor einem Organwalter des Bundesasylamtes, Außenstelle Wien, an, dass er gemeinsam mit einem Freund einen Kredit in der Höhe von USD 50.000 aufgenommen gehabt habe, dieser Freund aber fünf Tage später ermordet worden und das Geld verschwunden gewesen sei. Danach sei das Geld von ihm gefordert worden. Er sei in der Folge "erwischt" worden und 20 Tage lang festgehalten und gefoltert worden. Dann habe er fliehen können und sich entschlossen das Land zu verlassen.
4. Das Bundesasylamt hat mit Bescheid vom 01.11.2006, FZ. 04 22.773-BAW, den Asylantrag des Beschwerdeführers gem. § 7 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.), festgestellt, dass seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Weißrussland gem. § 8 Abs. 1 AsylG zulässig sei (Spruchpunkt II.) und zugleich seine Ausweisung gem. § 8 Abs. 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet verfügt (Spruchpunkt III.).
Das Bundesasylamt ging nach umfangreichen und detaillierten Feststellungen zur allgemeinen Lage in Weißrussland im Rahmen der Beweiswürdigung davon aus, dass das Vorbringen des Asylwerbers bezüglich der geschilderten Bedrohung in seiner Gesamtheit auf Grund von Widersprüchen als unglaubwürdig zu beurteilen sei. Das Bundesasylamt kam weiters zum Ergebnis, dass sich aus dem festgestellten Sachverhalt zur Person des nunmehrigen Beschwerdeführers und über die Lage in seinem Heimatland keine Gründe für eine Asylgewährung oder die Zuerkennung subsidiären Schutzes ergeben haben. Die Ausweisung des nunmehrigen Beschwerdeführers stelle zudem keinen Eingriff in Art. 8 EMRK dar.
5. Gegen diesen Bescheid wurde am 18.11.2006 fristgerecht Berufung (nunmehr als Beschwerde zu werten) eingebracht.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1.1. Gemäß § 28 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (in der Folge: AsylGHG) nimmt der Asylgerichtshof mit 1. Juli 2008 seine Tätigkeit auf. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), BGBl. I Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005, außer Kraft.
1.2. Gemäß § 75 Abs. 7 Asylgesetz 2005 idgF (in der Folge: AsylG 2005) sind am 1. Juli 2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:
Mitglieder des Unabhängigen Bundesasylsenates, die zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannt worden sind, haben alle bei ihnen anhängige Verfahren, in denen bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, als Einzelrichter weiterzuführen.
Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, sind von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat weiterzuführen.
Verfahren gegen abweisende Bescheide, die von nicht zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannten Mitgliedern des Unabhängigen Bundesasylsenates geführt wurden, sind nach Maßgabe der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes vom zuständigen Senat weiterzuführen.
1.3. Gemäß § 75 Abs. 1 AsylG 2005 sind alle am 31.12.2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 (in der Folge: AsylG 1997) zu Ende zu führen, wobei die Übergangsbestimmung des § 44 AsylG 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 i.d.F. BGBl. I Nr. 101/2003 gilt. Gemäß § 44 Abs. 2 leg. cit. werden Asylanträge, die ab dem 01.05.2004 gestellt werden, nach den Bestimmungen des AsylG 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 in der jeweils geltenden Fassung geführt.
1.4. Gemäß § 23 AsylGHG sind, soweit sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, dem Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, BGBl. Nr. 10, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
1.5. Gemäß § 7 AsylG 1997 hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung i.S.d. Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.
Flüchtling i.S.d. Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (vgl. VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 23.09.1998, Zl. 98/01/0224). Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (vgl. zur der Asylentscheidung immanenten Prognose VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet. Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine so genannte inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. VwGH 24.03.1999, Zl. 98/01/0352).
"Glaubhaftmachung" i.S.d. Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention ist die Beurteilung des Vorgetragenen daraufhin, inwieweit einer vernunftbegabten Person nach objektiven Kriterien unter den geschilderten Umständen wohlbegründete Furcht vor Verfolgung zuzugestehen ist oder nicht. Erachtet die Behörde im Rahmen der Beweiswürdigung die Angaben des Asylwerbers grundsätzlich als unwahr, dann können die von ihm behaupteten Fluchtgründe gar nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden und es ist auch deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung gar nicht näher zu beurteilen. (VwGH 09.05.1996, Zl. 95/20/0380).
2.1. Das Bundesasylamt hat im gegenständlichen Fall ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst. Der Asylgerichtshof schließt sich diesen Ausführungen des Bundesasylamtes im angefochtenen Bescheid an und erhebt sie zum Inhalt des gegenständlichen Erkenntnisses (vgl. dazu VwGH 25.03.1999, Zl. 98/20/0559; VwGH 30.11.2000, Zl. 2000/20/0356).
2.2. Im bekämpften Bescheid gelangt die erstinstanzliche Behörde im Rahmen der Beweiswürdigung zum Ergebnis, dass dem mehrfach straffällig gewordenen nunmehrigen Beschwerdeführer aufgrund der in seinen beiden Einvernahmen getätigten völlig widersprüchlichen Aussagen sowohl in Bezug auf das angeblich fluchtauslösende Ereignis als auch hinsichtlich seines privaten und beruflichen Umfeldes, vollends die Glaubwürdigkeit versagt werden müsse (AS 303 f.).
Tatsächlich bringt der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Einvernahme vom 05.05.2006 eine sich in wesentlichen Punkten unterscheidende Version seines Fluchtvorbringens als noch am 10.11.2004 vor. Um Wiederholungen zu vermeiden wird abermals ausdrücklich auf die, die zahlreichen Widersprüche deutlich aufzeigende, zutreffende Beweiswürdigung im bekämpften Bescheid verwiesen (AS 303 f.).
Auch in seinem Berufungsschriftsatz (nunmehr als Beschwerde zu werten), vermag der Beschwerdeführer die wesentlichen Widersprüche (insbesondere den Kernpunkt seines Vorbringens betreffend!) nicht aufzuklären, sondern gibt hiezu lediglich an, dass er auf etwaige Widersprüchlichkeiten hätte hingewiesen werden müssen, was der einvernehmende Organwalter jedoch unterlassen habe. Dazu ist jedoch zu bemerken, dass aus dem Einvernahmeprotokoll eindeutig hervorgeht, dass dem nunmehrigen Beschwerdeführer zweimal ausdrücklich vorgehalten wurde, dass er nunmehr eine andere Version der fluchtrelevanten Vorfälle als noch am 10.11.2004 vorbringe (AS 249 u. AS 251). Insofern geht dieser Berufungseinwand absolut ins Leere.
Lediglich der ebenfalls vorgebrachte Einwand, dass er (trotz kaufmännischer Ausbildung) aufgrund der Situation der Einvernahme nicht auf Anhieb den Unterschied zwischen Geld und Kapital, sowie den Aufbau einer Buchhaltung schlüssig darlegen habe können scheint nachvollziehbar, ist jedoch im vorliegenden Fall, insbesondere in Bezug auf das fluchtrelevante Vorbringen völlig irrelevant und vermag auch nichts am Gesamteindruck eines unglaubwürdigen und konstruierten Fluchtvorbringens zu ändern.
Insgesamt kann somit gesagt werden, dass die vorliegende Berufung (nunmehr: Beschwerde) der schlüssigen Beweiswürdigung des Bundesasylamtes keineswegs mit Erfolg entgegentreten konnte.
Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer bereits zweimal im Laufe seines Asylverfahrens angegeben hat, freiwillig in seinen Herkunftsstaat zurückkehren zu wollen und zwar am 25.07.2005 sowie am 10.05.2006, dies jedoch in der Folge nicht getan hat, sondern es vielmehr vorzog, Asylanträge auch in anderen Staaten der Europäischen Union (Finnland und Schweden) einzubringen, von wo aus er jeweils wieder nach Österreich rücküberstellt wurde. Doch auch vor dem gegenständlichen Antrag hat der nunmehrige Beschwerdeführer nach eigener Aussage schon in Dänemark um Asyl angesucht, sei von dort aber wieder in seinen Herkunftsstaat ausgewiesen worden. Es ist somit klar erkennbar, dass der Beschwerdeführer weder Interesse an einem ordnungsgemäßen Verfahrensablauf, noch an der Erledigung seines Asylverfahrens in Österreich hat.
Abschließend ist zu bemerken, dass im vorliegenden Fall selbst bei einer Wahrunterstellung des vom Beschwerdeführer angegebenen Sachverhaltes für diesen in Bezug auf die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft nichts zu gewinnen wäre, da es dem von ihm vorgetragenen Fluchtvorbringen an jeglicher Asylrelevanz mangelt. Die Gefahr von privaten Geldgebern verfolgt zu werden aufgrund der Unfähigkeit ein Darlehen zurückzuzahlen knüpft weder an den Verfolgungstatbestand der Rasse noch an den der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung an. Zudem wäre es dem Beschwerdeführer in so einem Fall offengestanden, sich an die schutzfähigen und schutzwilligen Sicherheitsbehörden seines Herkunftsstaates zu wenden (vgl. dazu die vom Bundesasylamt getroffenen, in dieser Hinsicht eindeutigen Feststellungen auf AS 297 f.).
2.3. Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Weißrussland gemäß § 8 Absatz 1 AsylG 1997:
§ 124 Abs. 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl I 100/2005, (FPG) bestimmt:
"Soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des Fremdengesetzes 1997 (FrG) verwiesen wird, treten an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes."
Demnach ist die Verweisung des § 8 Absatz 1 AsylG 1997 auf § 57 FrG nunmehr auf § 50 FPG zu beziehen. Die Regelungsgehalte beider Vorschriften (§ 57 FrG und § 50 FPG) unterscheiden sich nicht in einer solchen Weise, dass es für den vorliegenden Fall von Bedeutung wäre. Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die sich - unmittelbar oder mittelbar - auf § 57 FrG bezieht, lässt sich auch auf § 50 FPG übertragen.
Der Asylgerichtshof schließt sich auch den Ausführungen der Erstbehörde zu Spruchpunkt II. an, da der Beschwerdeführer weder eine individuelle konkrete Gefährdung im Sinne des § 50 FPG bezogen auf gesamt Weißrussland glaubhaft gemacht machen konnte und auch nach den zu Weißrussland getroffenen Feststellungen eine allgemeine Gefährdung in diesem Sinne nicht erkennbar ist.
Der Fremde hat glaubhaft zu machen, dass er im Sinne des § 50 Absatz 1 und Absatz 2 FPG (vormals § 57 Absatz 1 und 2 FrG) aktuell bedroht ist, dass die Bedrohung also im Falle, dass er abgeschoben würde, in dem von seinem Antrag erfassten Staat gegeben wäre und durch staatliche Stellen zumindest gebilligt wird oder durch sie nicht abgewandt werden kann. Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 21.08.2001, Zahl 2000/01/0443; VwGH 26.02.2002, Zahl 99/20/0509). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 02.08.2000, Zahl 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des § 8 Absatz 1 AsylG 1997 zu beachten (VwGH 25.1.2001, Zahl 2001/20/0011, damals noch zu § 8 Asylgesetz vor der Novelle 2003). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, Zahl 93/18/0214). Der Prüfungsrahmen des § 50 FPG (vormals § 57 FrG) ist durch § 8 (nunmehr: § 8 Absatz 1) AsylG 1997 auf den Herkunftsstaat des Fremden beschränkt (VwGH 22.04.1999, Zahl 98/20/0561).
Wie bereits ausgeführt, bestehen mangels eines glaubhaften, asylrelevante Verfolgung darlegenden Sachvortrages des Beschwerdeführers keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass dessen Leben oder Freiheit aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Ansichten bedroht wäre; daher liegt kein Fall des § 50 Absatz 2 FPG (vormals § 57 Absatz 2 FrG) vor.
Zu prüfen bleibt, ob es begründete Anhaltspunkte dafür gibt, dass durch die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in dessen Herkunftsstaat Artikel 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Europäischen Menschenrechtskonvention verletzt würde oder für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes gegeben ist (§ 50 Absatz 1 FPG). Es besteht aber auch kein Hinweis auf solch "außergewöhnliche Umstände", die eine Abschiebung unzulässig machen könnten. In Weißrussland besteht aktuell keine solch extreme Gefahrenlage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne der Art. 2 und 3 der EMRK ausgesetzt wäre.
Insofern der Beschwerdeführer vorbringt, dass die Ausweisung nach Weißrussland aufgrund seiner Krankheit (Hepatitis C) eine Bedrohung für sein Leben und seine Gesundheit bedeuten würde, ist darauf hinzuweisen, dass dieser einerseits selbst vorbrachte bereits seit 2003 an Hepatitis C zu leiden, also die Krankheit schon zu einem Zeitpunkt bestand als er sich noch in seinem Herkunftsstaat befunden hatte. Andererseits geht - wie schon vom Bundesasylamt im Rahmen der rechtlichen Beurteilung zu Spruchpunkt II. ausgeführt - aus den im erstinstanzlichen Bescheid getroffenen Feststellungen eindeutig hervor, dass Hepatitis C in Weißrussland behandelbar ist. Dem vom Beschwerdeführer angeführten Argument dass die Behandlung "lediglich" offiziell kostenlos sei, informell aber USD 6.000 - 30.000 kosten würde und für ihn daher nicht leistbar sei, muss die in dieser Hinsicht eindeutige Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) entgegengehalten werden.
Dieser verfolgt beim Vorliegen von Erkrankungen bei von Abschiebung betroffenen Personen die eindeutige Linie, dass Fremde prinzipiell keinen Anspruch auf Verbleib in einem fremden Aufenthaltsstaat geltend machen können, um weiterhin medizinische, soziale oder andere Formen von staatlicher Unterstützung in Anspruch nehmen zu können, es sei denn, es lägen derart außergewöhnliche Umstände vor, die - aufgrund zwingender humanitärer Überlegungen - eine Außerlandesschaffung eines Fremden mit Art. 3 EMRK nicht vereinbar erscheinen lassen (vgl. etwa EGMR 10.11.2005, Ramadan gegen die Niederlande, Appl. 35.989/03; EGMR 10.11.2005, Paramsothy gegen die Niederlande, Appl. 14.492/03).
Derartige außergewöhnliche Umstände wurden in der bisherigen Rechtsprechung des Gerichtshofes lediglich bei einer tödlichen Krankheit im Endstadium (AIDS) ohne Aussicht auf medizinische Behandlung oder familiäre Unterstützung im Herkunftsstaat bejaht (EGMR, 02.05.1997, D. gegen Vereinigtes Königreich, Appl. 30.240/96, newsletter 1997, 93); demgegenüber hat der EGMR in seiner nachfolgenden Rechtsprechung (unter Berücksichtigung der jeweils gegebenen konkreten Umstände) in keinem Fall mehr eine derart außergewöhnliche - und damit vergleichbare - Situation angenommen (vgl. dazu auch die im Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 6. März 2008, B 2400/07-9, zitierte Judikatur).
Insbesondere wird auf die Entscheidung HUKIC gg. Schweden, 29.09.2005, Appl. 17.416/05, hingewiesen, wo die Abschiebung des am Down-Syndrom leidenden Beschwerdeführers nach Bosnien-Herzegowina für zulässig erklärt und ausgeführt wurde, dass die Möglichkeit der medizinischen Versorgung dort gegeben sei. Dass die Behandlung in Bosnien-Herzegowina nicht den gleichen Standard wie in Schweden aufweise, nicht so leicht zu erhalten und kostenintensiver, sei nicht relevant. Notwendige Behandlungsmöglichkeiten wären gegeben und dies sei - solange keine außergewöhnlichen Umstände vorlägen, die zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK führen würden - jedenfalls ausreichend.
Ebenso wurde im Fall Bensaid (EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001, 26) erklärt, dass trotz der Ernsthaftigkeit des Krankheitszustandes die Möglichkeit einer Behandlung in Algerien grundsätzlich gegeben sei und die Tatsache, dass die Umstände der Behandlung in Algerien weniger günstig seien als im Vereinigten Königreich, dies im Hinblick auf Art. 3 EMRK aber nicht entscheidend sei. Es sei auf die "hohe Schwelle" des Art. 3 EMRK abzustellen, wenn die Zufügung von Leid nicht in die direkte Verantwortung eines Vertragsstaates falle.
Auch in der Beschwerdesache NDANGOYA gg. Schweden, 22.06.2004, Appl. 17.868/03, verneinte der EGMR die Unmenschlichkeit der Abschiebung unter Hinweis darauf, dass in Tansania Behandlungsmöglichkeiten - wenn auch unter erheblichen Kosten - für die in ein bis zwei Jahren ausbrechende AIDS-Erkrankung des Beschwerdeführers gegeben seien.
Der Umstand, dass die medizinischen Behandlungsmöglichkeiten im Zielland schlechter sind als im Aufenthaltsland (vgl. auch AYEGH gg. Schweden, EGMR 07.11.2006, Appl. 4701/05) und allfälligerweise "erhebliche Kosten" verursachen, ist somit nicht ausschlaggebend.
Im vorliegenden Fall wurde aber eindeutig festgestellt, dass in Weißrussland Behandlungsmöglichkeiten für die vom Beschwerdeführer angegebene Krankheit bestehen. Dass die Behandlung möglicherweise erhebliche Kosten verursachen könnte, führt aber im Lichte obzitierter Rechtsprechung des EGMR allein noch nicht dazu, dass die Ausweisung als Verstoß gegen Artikel 3 EMRK gewertet werden müsste. Der rechtlichen Subsumption des Bundesasylamtes zu Spruchpunkt II. war daher nicht entgegenzutreten.
2.4. Zulässigkeit der Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Weißrussland gemäß § 8 Abs. 2 AsylG:
Die Asylbehörde erster Instanz prüfte die Ausweisung des Beschwerdeführers unter dem Gesichtspunkt eines Eingriffes in das Recht auf Privat- und Familienleben gemäß Art. 8 EMRK und kam zu dem Ergebnis, dass in seinem Falle kein diesbezüglicher Grundrechtseingriff vorliegt.
Zu dieser Auffassung gelangt aus folgenden Gründen auch der Asylgerichtshof: Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich über keine familiären Anknüpfungspunkte, weshalb ein Eingriff in das durch Artikel 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens nicht vorliegen kann. Im Gegenteil, seine Frau und seine Tochter befinden sich nach eigener Aussage noch im Herkunftsstaat. Was das ebenfalls durch Artikel 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Privatlebens betrifft, führt eine Interessensabwägung zu dem Ergebnis, dass die in Artikel 8 Abs. 2 EMRK angeführten öffentlichen Interessen die Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Verbleib im Bundesgebiet überwiegen. Selbst wenn man schützenswerte Interessen des Beschwerdeführers darin erblicken wollte, dass er sich (mit Unterbrechungen) seit Mai 2004 in Österreich aufhält, so stellt die Ausweisung eine Maßnahme dar, die zur Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen, für das wirtschaftliche Wohl des Landes und die öffentliche Ruhe und Ordnung erforderlich ist. Das erhebliche Interesse an der Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen gründet sich darauf, dass der Beschwerdeführer in Österreich bereits wegen versuchten Einbruchsdiebstahls sowie versuchten Diebstahls rechtskräftig verurteilt wurde und die Begehung weiterer derartiger Delikte nicht ausgeschlossen werden kann.
Überdies stellt die Ausweisung eine Maßnahme dar, die für das wirtschaftliche Wohl des Landes und die öffentliche Ordnung erforderlich ist, zumal eine ungeordnete, durch unberechtigte Asylanträge bewirkte Zuwanderung und die damit verbundene Belastung der Gebietskörperschaften vermieden werden soll. Dem Beschwerdeführer musste überdies bekannt sein, dass die sogenannte vorübergehende Aufenthaltsberechtigung für Asylwerber ein Aufenthaltsrecht nur für die Dauer des Asylverfahrens gewährt. Es war demnach voraussehbar, dass es im Falle einer negativen Asylentscheidung zu einer Aufenthaltsbeendigung kommt. Dadurch, sowie durch die schon oben erwähnten Straftaten und die fehlende Integration wird das persönliche Interesse an einem Verbleib in Österreich gegenüber den erwähnten öffentlichen Interessen erheblich herabgemindert.
3. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Von der Durchführung einer öffentlichen Beschwerdeverhandlung konnte gem. § 41 Abs. 7 AsylG abgesehen werden.