B6 14.204.762-0/2008/3E
BESCHLUSS
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Gregor MORAWETZ als Vorsitzenden und den Richter Dr. Elmar SAMSINGER als Beisitzer über die Beschwerde von B. H., geb. 00. 00.1975, StA. von Serbien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.5.2002, FZ. 98 05.185-BAW, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
In Erledigung der Beschwerde, wird der bekämpfte Bescheid behoben und der Asylantrag von B. H. gem. § 2 AsylG idF BGBl I Nr. 101/2003 als unzulässig zurückgewiesen.
BEGRÜNDUNG :
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Der beschwerdeführenden Partei wurde mittels Bescheid am 14.5.1999 Asyl gewährt.
Das Bundesasylamt hat mit Bescheid vom 16.5.2002 der beschwerdeführenden Partei das gewährte Asyl aberkannt, wogegen die vorliegende Beschwerde (bis 30.06.2008 Berufung) erhoben wurde.
Aufgrund einer Auskunft aus dem Zentralen Melderegister vom 4.8.2008 steht fest, dass der beschwerdeführenden Partei bescheidmäßig mit Wirkung vom 24.2.2004 die österreichische Staatsbürgerschaft verliehen wurde.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1. Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (AsylG 2005, BGBL. I Nr. 100 i.d.g.F. BGBl. I Nr. 4/2008) in Kraft getreten und ist auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Asylanträge anzuwenden.
Gemäß § 61 Abs. 1 Asylgesetz entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter (1.) über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und (2.) Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.
Gemäß § 22 Abs. 1 AsylG 2005 ergehen Entscheidungen des Asylgerichtshofs in der Sache selbst in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses.
Gemäß § 75 Abs. 1 Asylgesetz 2005 sind alle am 31.12.2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen. § 44 AsylG 1997 gilt. Die beschwerdeführende Partei hat ihren Asylantrag nach dem 30.04.2004 gestellt; das Verfahren war am 31.12.2005 anhängig; das Berufungsverfahren ist daher nach dem AsylG i. d.F. der AsylGNov. 2003 - zu führen.
Gemäß § 75 Abs. 7 Z 2 und 3 Asylgesetz 2005 sind Verfahren, die am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängig sind, vom Asylgerichtshof weiterzuführen; Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat bzw. die von nicht zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannten Mitgliedern des unabhängigen Bundesasylsenats geführt wurden, sind nach Maßgabe der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes vom zuständigen Senat weiterzuführen.
Soweit sich aus dem B-VG, dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, BGBl. Nr. 10, nicht anderes ergibt, sind gemäß § 22 Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
2. Gem. § 2 Abs. 1 AsylG 1997 i.d.F. BGBl I Nr. 101/2003 erlangen Fremde, die sich im Bundesgebiet aufhalten, nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes Asyl und die Feststellung, dass sie damit Kraft Gesetzes Flüchtlinge sind.
Gemäß § 1 Abs 1 FrG 1997 sowie nach § 2 Abs. 4 Z 1 FPG 2005 ist Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt. Diese Prozessvoraussetzungen lag zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung durch die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft an den Asylwerber nicht mehr vor.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.