TE AsylGH Erkenntnis 2008/09/30 E8 253509-2/2008

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Veröffentlicht am 30.09.2008
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Spruch

E8 253.509-2/2008-10E

 

ERKENNTNIS

 

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Diehsbacher als Einzelrichter über die Beschwerde der O.R., geb. 00.00.2004, StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 31.05.2005, FZ. 04 16.765-BAT, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 04.03.2008 zu Recht erkannt:

 

I. Die Beschwerde wird gemäß § 7 AsylG 1997 idF BGBl. I. Nr. 101/2003 hinsichtlich Spruchpunkt I. als unbegründet abgewiesen.

 

II. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 idF BGBl. I. Nr. 101/2003 wird festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung von O.R. in die Russische Föderation nicht zulässig ist.

 

III. Gemäß § 8 Abs. 3 iVm § 15 Abs. 2 AsylG 1997 idF BGBl. I. Nr. 101/2003 wird O.R. eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 30.09.2009 erteilt.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

 

I. Verfahrensgang

 

1. Die Beschwerdeführerin (im Folgenden kurz: BF) kam in Österreich zur Welt und wurde für sie am 20.08.2004 von ihren Eltern ein Asylantrag gestellt.

 

2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 31.05.2005, FZ: 04 16.765-BAT, wurde der Asylantrag der BF vom 20.08.2004 gem. § 7 AsylG 1997 abgewiesen (Spruchpunkt I.); die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der BF in die Russische Förderation wurde gem. § 8 Abs. 1 AsylG für zulässig erklärt (Spruchpunkt II.) und wurde die BF gem. § 8 Abs. 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt III.).

 

3. Mit Schriftsatz vom 13.06.2005 erhob die BF fristgerecht Berufung.

 

4. Am 04.03.2008 führte der Unabhängige Bundesasylsenat eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung durch.

 

5. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tage wurde die Beschwerde des Vaters der BF hinsichtlich Spruchpunkt I. gem § 7 AsylG 1997 abgewiesen; gleichzeitig wurde gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Vaters der BF in die Russische Föderation nicht zulässig ist und wurde dem Vater der BF gemäß § 8 Abs. 3 iVm § 15 Abs. 2 AsylG 1997 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 30.09.2009 erteilt.

 

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

 

1. Gemäß § 1 Z. 6 AsylG ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder eines Asylberechtigten ist.

 

Gemäß § 2 Abs. 3 AsylG erlangen Familienangehörige von Fremden iSd § 1 Z. 6 AsylG dieselbe rechtliche Stellung wie der Fremde, von dem das Recht abgeleitet wird.

 

Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG hat die Behörde auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines subsidiär Schutzberechtigten mit Bescheid den gleichen Schutzumfang zu gewähren, wenn dem Antragsteller nicht Asyl zu gewähren ist und die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, mit dem Angehörigen in einem anderen Staat nicht möglich ist.

 

Gemäß § 10 Abs. 5 AsylG hat die Behörde Asylanträge von Familienangehörigen gesondert zu prüfen, die Verfahren sind unter einem zu führen und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutz. Jeder Antragsteller erhält einen gesonderten Bescheid.

 

2. Die BF ist eine Familienangehörige iSd § 1 Z. 6 AsylG des O.T., dessen Asylantrag abgewiesen, dem jedoch subsidiärer Schutz gewährt wurde. Da die Fortsetzung eines gemeinsamen Familienlebens iSd Art. 8 EMRK in einem anderen Staat nicht möglich ist, war auch der BF subsidiärer Schutz zu gewähren.

 

Eigene Asylgründe hat die BF nicht vorgebracht.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte
befristete Aufenthaltsberechtigung, Familienverfahren, subsidiärer Schutz
Zuletzt aktualisiert am
21.10.2008
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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