TE AsylGH Erkenntnis 2008/09/30 S13 400873-1/2008

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Veröffentlicht am 30.09.2008
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Spruch

S13 400.873-1/2008/4E

 

ERKENNTNIS

 

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Kirschbaum als Einzelrichterin über die Beschwerde des V.N., geb. 00.00.1981, StA. Nigeria, p.A. Verein Ute Bock, 1020 Wien, Große Sperlgasse 4, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.07.2008, FZ. 08 04.222-EAST OST, zu Recht erkannt:

 

Die Beschwerde wird gemäß §§ 5, 10 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005, als unbegründet abgewiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

 

I. Sachverhalt und Verfahren

 

1. Der Sachverhalt, insoweit er sich unzweifelhaft aus dem Akt des Bundesasylamts ergibt, und der Gang des Verwaltungsverfahrens stellen sich für den Asylgerichtshof wie folgt dar:

 

Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Nigeria, reiste am 12.05.2008 über den Flughafen Wien illegal in das österreichische Bundesgebiet ein.

 

Am 13.05.2008 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf internationalen Schutz. Am selben Tag erfolgte eine Eurodac-Abfrage, die ergab, dass er zuvor (am 18.04.2007) einen Antrag auf internationalen Schutz in Dublin (Irland) gestellt hatte.

 

Am 14.05.2008 wurde die Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion Traiskirchen EAST, in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Englisch durchgeführt. Dabei wurde der Beschwerdeführer mit dem Ergebnis der Eurodac-Abfrage konfrontiert.

 

Am 15.05.2008 stellte das Bundesasylamt an die zuständige Behörde ein Wiederaufnahmeersuchen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrages zuständig ist (in der Folge: Dublin II-VO).

 

Am 19.05.2008 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 29 Abs. 3 AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutzgemäß § 5 AsylG zurückzuweisen und dass zu diesem Zwecke seit dem 15.05.2008 Konsultationen mit Irland gemäß der Dublin II-VO geführt werden.

 

Mit Schreiben vom 27.05.2008, erklärte sich Irland gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. e Dublin II-VO zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers bereit.

 

Am 03.06.2008 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesasylamt nach erfolgter Rechtsberatung in Anwesenheit des Rechtsberaters sowie eines geeigneten Dolmetschers für die Sprache Englisch einvernommen.

 

Mit Bescheid vom 23.07.2008, FZ. 08 04.222-EAST OST, wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz, ohne in die Sache einzutreten, gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurück (in der Folge: angefochtener Bescheid).

 

Im angefochtenen Bescheid weist das Bundesasylamt den Asylantrag des Beschwerdeführers mit der Begründung zurück, dass gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. e der Dublin II-VO Irland für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist (I.). Der Beschwerdeführer wird gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Irland ausgewiesen wird und demzufolge festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Irland gemäß § 10 Abs. 4 AsylG zulässig ist

(II.).

 

2. Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer am 02.08.2008 Beschwerde beim Bundesasylamt erhoben. Die Beschwerde langte am 06.08.2008 beim Asylgerichtshof ein. In der Beschwerdeschrift bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, das Bundesasylamt habe Verfahrensfehler begangen und eine unrichtige rechtliche Würdigung vorgenommen. Insbesondere habe die Behörde das Recht auf Parteigehör nicht gewahrt und kein spezifisches Ermittlungsverfahren hinsichtlich seines Vorbringens durchgeführt sowie sein Vorbringen hinsichtlich der Furcht vor Verfolgung unrichtig gewürdigt.

 

3. Angaben des Beschwerdeführers und sonstige Beweismittel

 

Der Beschwerdeführer hat in der Erstbefragung angegeben, dass er sein Heimatland verlassen habe, da er Mitglied eines geheimen Kultes namens "B." gewesen sei und es abgelehnt habe, jemanden in dessen Auftrag zu töten und er daher nun selbst von diesem Kult getötet werde solle.

 

Zum Fluchtweg nach Österreich hat er ausgesagt, dass er Nigeria am 18.04.2008 verlassen habe und von einem Schlepper zunächst über Togo nach Ghana gebracht worden sei. Von dort sei er am 21.04.2008 mit einem Flugzeug und einem britischen Pass, den er vom Schlepper erhalten habe, nach England geflogen. Dort habe er sich ca. eine Woche in einer ihm unbekannten Stadt aufgehalten, während der Schlepper zurück nach Afrika geflogen sei. Der Schlepper sei später mit einem Pass aus Ghana zurückgekommen. Am 12.05.2008 sei er dann von England nach Österreich geflogen, wo er "die Passkontrolle ohne Beanstandung passiert" habe.

 

Auf Vorhalt des Eurodac-Treffers, demzufolge der Beschwerdeführer bereits am 18.04.2007 einen Asylantrag in gestellt habe, hat er in weiterer Folge angeben, er habe sich von diesem Datum bis "ca. Juli 2007" in Irland aufgehalten, um dort nach seinem Sohn und dessen Mutter zu suchen. Diesen Aufenthalt habe er zunächst verschwiegen, da sich auch in Irland Mitlieder der "B." aufhielten, die sehr gefährlich seien.

 

Bei der späteren Einvernahme hat der Beschwerdeführer sein Vorbringen dahingehend ergänzt, dass er seinen Sohn (ca. 5 Jahre alt) und dessen Mutter in Irland gefunden habe. Seines Wissens seien sie in Irland anerkannte Flüchtlinge. Er habe nach einem längeren Aufenthalt in einem Lager mit ihnen dort "ca. zwei Wochen" zusammengelebt. In Österreich habe er keine Familienangehörigen.

 

Der Beschwerdeführer hat weiters vorgebracht, dass er in Irland einmal Mitglieder der "B." auf einer Party gesehen habe. Er habe sie an ihren schwarzen Kappen erkannt, da habe er gewusst, dass er fort müsse. Er habe daher Irland verlassen müssen, insbesondere weil er auf jeden Fall vermeiden wollte, dass diese Leute ihn gemeinsam mit seinem Sohn sähen. Der Beschwerdeführer hat betont, dass er nie die Absicht gehabt habe, in Irland um Asyl anzusuchen und dort auch nie erzählt habe, warum er sein Heimaland verlassen habe.

 

Laut Eurodac-Abfrage hatte der Beschwerdeführer am 18.04.2007 in Dublin (Irland) einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Die irischen Behörden haben auf den Antrag des Bundesasylamts auf Wiederaufnahme ihre Zustimmung "gemäß Artikel 16 Abs. 1 e)" Dublin II-VO erklärt.

 

4. Sachverhalt nach Beweiswürdigung

 

Nach Würdigung des Beschwerdeführervorbringens und der sonstigen Beweismittel stellt sich dem Asylgerichtshof folgender Sachverhalt dar:

 

Der Beschwerdeführer war am 18.04.2007 in Irland eingereist und hatte dort Asyl beantragt. Die irischen Behörden hatten den Antrag abgelehnt. Daraufhin hat der Beschwerdeführer Irland verlassen und ist von dort aus illegal nach Österreich eingereist, wo er am 12.05.2008 einen erneuten Asylantrag stellte. Die Antragstellung in Irland ergibt sich eindeutig aus der Eurodac-Abfrage und die negative Bescheidung des Antrags aus dem Verweis der irischen Behörden auf die lit. e) des Art. 16 Abs. 1 Dublin II-VO. Die Behauptung des Beschwerdeführers, er sei habe in Irland keinen Asylantrag gestellt und keine Angaben zu den Fluchtgründen gemacht, ist dadurch widerlegt.

 

Der Beschwerdeführer das Gebiet der Mitgliedsstaaten der Dublin II-VO nicht verlassen hat, um - wie er angibt - für ca. ein Jahr in sein Heimatland zurück zu kehren, bevor er über Togo, Ghana und England nach Österreich kam. Dieses Vorbringen scheint dem Asylgerichtshof unglaubwürdig. Der Beschwerdeführer hat nämlich angegeben, Irland aus Angst vor der Verfolgung durch Mitglieder des Geheim-Kultes "B." verlassen zu haben. Es ist daher wenig glaubhaft, dass er sich während oder nach Abschluss seine Asylverfahrens in Irland und vor der Stellung eines erneuten Asylantrags in einem anderen EU-Staat für mehr als ein Jahr in genau jenes Dritt-Land zurück begeben hat, in dem seine behauptete Verfolgung ihren Ursprung hatte.

 

Ein ca. 5-jähriger Sohn des Beschwerdeführers und dessen Mutter leben in Irland, wo er auch eine Zeit lang mit ihnen zusammen lebte. In Österreich hat er keine familiären oder sonstigen privaten Bezugspunkte. Dies ergibt sich aus dem eigenen Vorbringen des Beschwerdeführers.

 

Die Behauptung des Beschwerdeführers er selbst und - wenn man ihn seinem Sohn zusammen sehe - auch sein Kind seien in Irland nicht sicher vor der Gefahr der Verfolgung durch einen nigerianischen Geheim-Kult, erscheint dem Asylgerichtshof zu wenig substantiiert, um ihr Glauben zu schenken. Der Beschwerdeführer hat nämlich im Verwaltungsverfahren - außer der wenig überzeugenden Behauptung, dass Mitglieder eines gefährlichen Geheim-Kultes nach außen leicht erkennbar sind (an schwarzen Kappen) - und der Angabe, er habe solche Leute in Irland "einmal" gesehen, keine näheren Behauptungen über die Präsenz des Geheim-Kultes in Irland aufgestellt und auch keine tatsächliche oder vermutete Gefährdung allgemeiner Art bzw. einer speziellen Gefährdung seiner Person durch den Geheim-Kult in Irland vorgebracht.

 

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

 

1. Rechtlicher Rahmen

 

Gemäß § 73 Abs. 1 und § 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 (in der Folge: AsylG) iVm § 1 AsylG ist das oben angeführte Gesetz auf Anträge auf internationalen Schutz anzuwenden, die ab dem 01.01.2006 gestellt wurden. Daraus folgt, dass für das gegenständliche Asylverfahren das AsylG 2005 anzuwenden ist.

 

Gemäß § 5 Abs. 1 AsylG Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat auf Grund der Dublin II-VO zur Prüfung des Antrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Behörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist.

 

Gemäß § 5 Abs. 3 AsylG, ist, sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder bei der Behörde offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Mitgliedstaat der Dublin II-VO Schutz vor Verfolgung findet.

 

Nach Art. 3 Abs. 1 Dublin II-VO wird ein Asylantrag, den ein Drittstaatsangehöriger an der Grenze oder im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates stellt, von jenem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Artikeln 6 bis 13 Dublin II-VO) zuständig ist, wobei die dort geregelten Zuständigkeitskriterien nach Art. 5 Abs. 1 Dublin II-VO "in der in diesem Kapitel genannten Reihenfolge" Anwendung finden.

 

Gemäß Art. 10 Abs. 1 Dublin II-VO bestimmt, dass jener Mitgliedstaat, dessen Land-, See- oder Luftgrenze ein Asylbewerber aus einem Drittstaat kommend illegal überschritten hat, für die Prüfung des Asylantrags zuständig ist, wenn der Grenzübertritt in besondere auf der Grundlage der Daten nach Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 2725/2000 (Eurodac-VO) festgestellt wird.

 

Gemäß Artikel 16 Abs. 1 lit. e Dublin II-VO ist der Mitgliedstaat, der nach der Dublin II-VO zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist, gehalten, einen Drittstaatsangehörigen, dessen Antrag er abgelehnt hat und der sich unerlaubt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, wieder aufzunehmen.

 

Gemäß Art 16 Abs. 3 Dublin II-VO endet diese Verpflichtung, wenn der Drittstaatsangehörige das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten der Dublin II-VO für mindestens drei Monate verlassen hat.

 

Gemäß Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO kann jeder Mitgliedstaat einen Asylantrag prüfen, auch wenn er nach den Kriterien der Art. 6 bis 13 Dublin II-VO nicht zuständig ist. Nach der Judikatur ist dieses Selbsteintrittsrecht zwingend anzuwenden, wenn ein Asylbewerber mit dem Vollzug der Ausweisung in den an sich zuständigen Mitgliedstaat der Gefahr der Folter oder unmenschlichen Behandlung (Art. 3 EMRK) oder der Verletzung des Rechts auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Art. 8 EMRK) ausgesetzt wäre (VfGH 08.03.2001, G 117/00 u.a.; VfGH 11.06.2001, B 1541/00; VfGH 15.10.2004, G 237/03 u. a.; VfGH 17.06.2005, B 336/05).

 

Gemäß § 10 AsylG ist ein Bescheid über einen Asylantrag mit einer Ausweisung in einen bestimmten Staat zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückgewiesen (Absatz 1 Ziffer 1) wird und keiner der in § 10 Absatz 2 und Absatz 3 AsylG festgelegten Gründe für die Unzulässigkeit der Ausweisung des vorliegt.

 

Gemäß § 10 Absatz 4 AsylG gilt eine Ausweisung wegen Zurückweisung des Antrags auf internationalen Schutz als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers.

 

2. Zulässigkeit der Beschwerde und Verfahren vor dem Asylgerichtshof

 

Die Beschwerde fristgerecht beim Asylgerichtshof eingebracht worden und es bestehen keine Bedenken gegen ihre Zulässigkeit.

 

Gemäß § 41 Abs. 4 AsylG konnte im Verfahren vor dem Asylgerichtshof von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

 

3. Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung

 

Die angefochtene Entscheidung ist rechtsmäßig, da das Bundesasylamt keine Verfahrensfehler begangen hat sowie zu Recht festgestellt hat, dass Österreich für die Prüfung des Asylantrags des Beschwerdeführers nicht zuständig ist und zu Recht die Ausweisung nach Irland verfügt hat.

 

Ordnungsgemäßes Verfahren vor dem Bundesasylamt

 

Der Asylgerichtshof stellt zunächst fest, dass das Verwaltungsverfahren rechtmäßig durchgeführt wurde.

 

Dem Beschwerdeführer wurde insbesondere durch die Erstbefragung und die Einvernahme mit vorhergehender Rechtsberatung - beide jeweils unter Zuhilfenahme geeigneter Dolmetscher - ausreichend rechtliches Gehör gewährt, und ihm wurde vor der Einvernahme und innerhalb von 20 Tagen ab Einbringen seines Antrags schriftlich mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Asylantrag wegen Zuständigkeit Irlands zurückzuweisen (§§ 28, 29 AsylG).

 

Unzuständigkeit Österreichs

 

Der Asylgerichtshof stellt fest, dass das Bundesasylamt keine Beurteilungsfehler begangen hat als es feststellte, dass für die Prüfung des Asylantrags des Beschwerdeführers ausschließlich Irland zuständig ist.

 

Was zunächst die Feststellung der Zuständigkeit Irlands betrifft, so hat das Bundesasylamt hat diese Zuständigkeit im angefochtenen Bescheid zwar fälschlicherweise auf Artikel 16 Absatz 1 lit. e) Dublin II-VO. Inhaltlich ist die Feststellung jedoch richtig, da sich die Zuständigkeit Irlands aus Art. 10 Abs. 1 Dublin II-VO ergibt. Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich nämlich, dass der Beschwerdeführer aus einem Drittland kommend erstmals das Hoheitsgebiet Irlands betreten hat und dieser Nachweis durch Daten der Eurodac erbracht wurde.

 

Diese Zuständigkeit ist nicht gemäß Art. 16 Abs. 3 Dublin II-VO auf Grund einer mehr als dreimonatigen freiwilligen Ausreise mit der Folge erloschen, dass nunmehr Österreich auf Grund der illegalen Ersteinreise aus einem Drittstaat in sein Staatsgebiet (Art. 5 Abs. 1 iVm. Art. 10 Abs. 1 Dublin II-VO) zuständig geworden wäre. Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich nämlich nicht, dass sich der Beschwerdeführer vor der Einreise und Antragstellung in Österreich mehr als drei Monate außerhalb der Mitgliedstaaten der Dublin II-VO aufgehalten hat.

 

Schließlich besteht auch keine Pflicht Österreichs, vom Selbsteintrittsrecht gemäß Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO Gebrauch zu machen. Im vorliegenden Fall besteht nämlich kein Grund anzunehmen, dass die Nichtzulassung zum Asylverfahren in Österreich wegen der damit verbunden Ausweisung nach Irland im konkreten Fall einen Verstoß der österreichischen Behörde gegen die Rechte des Beschwerdeführer aus Art. 3 oder Art. 8 EMRK darstellt.

 

Was eine Verletzung von Art. 3 EMRK betrifft, so stellt der Asylgerichtshof fest, dass das sich das Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid insbesondere sowohl in rechtlicher als auch in tatsächlicher Hinsicht hinreichend mit dem irischen Asylverfahren auseinandergesetzt hat und so zu Recht zu dem Ergebnis gekommen ist, dass im konkreten Fall keine stichhaltige Gründe vorliegen anzunehmen, der Beschwerdeführer liefe konkret Gefahr, in Irland einer unmenschlicher Behandlung unterworfen zu werden. Im Übrigen ergibt sicht aus dem festgestellten Sachverhalt auch nicht, dass der Beschwerdeführer in Irland der Verfolgung durch Dritte ohne jeden Schutz durch irische Behörden und Gerichte ausgeliefert wäre.

 

Was eine Verletzung von Art. 8 EMRK betrifft, so stellt der Asylgerichtshof fest, dass sich das Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid hinreichend mit der familiären Situation des Beschwerdeführers in Österreich befasst hat und zu Recht zu dem Ergebnis gekommen ist, dass - wie im Sachverhalt festgestellt - mangels familiärer Beziehungen in Österreich und vor dem Hintergrund dessen, dass sich ein minderjähriges leibliches Kind sowie dessen Mutter in Irland aufhalten, keine Pflicht Österreichs zum Selbsteintritt wegen einer andernfalls drohenden Verletzung der Rechte des Beschwerdeführers aus Art. 8 EMRK besteht.

 

Rechtmäßigkeit der Ausweisung

 

Was die Rechtmäßigkeit der Ausweisung nach Irland betrifft, so ergibt sich diese zunächst unmittelbar aus § 10 Absatz 1 Z. 1 AsylG, da der Antrag auf internationalen Schutz - wie oben unter 3.2. dargelegt - vom Bundesasylamt zu Recht zurück gewiesen wurde.

 

Es ergeben sich auch weder aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers noch aus sonstigen Anhaltspunkten Gründe dafür anzunehmen, dass die sofortige Ausweisung wegen Verstoßes gegen § 10 Abs. 2 AsylG iVm.

Artikel 3 EMRK oder gegen § 10 Abs. 3 iVm. Artikel 8 EMRK unzulässig wäre. Insoweit verweist der Asylgerichtshof auf die oben unter 3.2. gemachten Ausführungen.

 

Da die Ausweisung nach Irland rechtsmäßig ist, hat das Bundesasylamt auch zu Recht festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung zulässig ist. Dies ergibt sich unmittelbar aus § 10 Abs 4 AsylG.

Schlagworte
Ausweisung, Glaubwürdigkeit, Rechtsschutzstandard, Sicherheitslage
Zuletzt aktualisiert am
25.11.2008
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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