TE AsylGH Erkenntnis 2008/09/30 B1 318906-1/2008

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Veröffentlicht am 30.09.2008
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Spruch

B1 318.906-1/2008/3E

 

ERKENNTNIS

 

Der Asylgerichtshof hat gemäß §§ 61 Abs. 1, 75 Abs. 7 Asylgesetz 2005 idF BGBl. I Nr. 4/2008 iVm § 66 Abs.4 AVG 1991 durch den Richter Dr. Ruso als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Magele als Beisitzer über die Beschwerde des Z.S., geb. 00.00.1987, Staatsangehörigkeit: Republik Kosovo, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.04.2008, Zahl: 08 01.439-EAST West, zu Recht erkannt:

 

Die Beschwerde von Z.S. vom 17.04.2008 wird gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 Z 1, 10 Abs. 1 Z 2 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF (AsylG) als unbegründet abgewiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

 

I. Gang des Verfahrens und Sachverhalt

 

1.1 Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Republik Kosovo goranischer Volksgruppenzugehörigkeit aus der Gemeinde Dragash, beantragte am 09.02.2008 die Gewährung internationalem Schutz.

 

Bei der niederschriftlichen Befragung vor der Polizeiinspektion Traiskirchen, Erstaufnahmestelle Ost, am 09.02.2008 gab der Antragsteller vor einem Organwalter des öffentlichen Sicherheitsdienstes Folgendes an:

 

Er habe seine Heimat am 08.02.2008 in einem Kleintransporter verlassen und sei in weiterer Folge illegal und schlepperunterstützt nach Österreich gereist. Als Ausreisegrund gab er an, dass er keine Arbeit finde und er überall von den Albanern abgewiesen werde. Er hätte Angst, dass es nach der Unabhängigkeit des Kosovos noch schlimmer werde. Auf die Frage nach Befürchtungen im Falle der Rückkehr führte er aus, dass "wir" (offensichtlich gemeint: seine Volksgruppe) von Albanern mit anderen Augen angesehen werden und bei diesen nicht sehr beliebt seien. Die Frage, ob er bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat mit irgendwelchen Sanktionen zu rechnen hätte, beantwortete er mit: "Nein."

 

Bei der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle West, am 19.03.2008 gab der Antragsteller vor einem Organwalter des Bundesasylamtes Folgendes an:

 

"F: Verstehen Sie den Dolmetscher einwandfrei?

 

A: Ja Es ist wichtig, dass Sie die Wahrheit und nichts verschweigen. Denn sollte das Bundesasylamt ihrem Ersuchen um Asylgewährung nicht nachkommen und Sie gegen diese Entscheidung ein Rechtsmittel einbringen, können Sie bei der Berufungsbehörde im Allgemeinen keine neuen Tatsachen und Beweismittel einbringen. Aus diesem Grund ersuchen wird Sie, uns jetzt alle Beweismittel im Zusammenhang mit ihrem Asylersuchen mitzuteilen und wenn Sie im Besitz von Beweismittel sind, legen Sie diese vor.

 

Es wird Ihnen zur Kenntnis gebracht, dass Ihre Angaben die Grundlage für die Entscheidung im Asylverfahren sind. Sie sind verpflichtet, am Asylverfahren mitzuwirken, sämtliche Termine einzuhalten und Ladungen Folge zu leisten, da sonst Nachteile für Sie entstehen können. Sie wurden weiters darüber informiert, dass Sie jede Änderung der Zustelladresse unverzüglich dem Bundesasylamt bekannt zu geben haben. Sie haben auch die Möglichkeit einen Zustellbevollmächtigten zu beauftragen.

 

Wenn sich im Verfahren die Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union ergibt, bedeutet dies für Sie folgendes:

 

Sie werden in diesen anderen Mitgliedstaat überstellt und Ihre Fluchtgründe werden in Österreich vorerst nicht geprüft.

 

Sie werden auch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Ihre Angaben im Asylverfahren vertraulich behandelt und keinesfalls an die Behörden Ihres Heimatlandes weitergeleitet werden.

 

F: Haben Sie das verstanden?

 

A: Ja

 

F: Wurden Ihnen die Orientierungsinformation, das Merkblatt zum Asylverfahren und die Informationsblätter zur Dublin II VO und zur EURODAC-VO in einer Ihnen verständlichen Sprache ausgefolgt?

 

A: Ja

 

F: Fühlen Sie sich geistig und körperlich in der Lage, die Einvernahme durchzuführen?

 

A: Ja

 

F: Haben sie irgendwelche Erkrankungen?

 

A: Nein

 

Ich bin Staatsangehöriger der Republik Kosovo, gehöre zur Volksgruppe der Goranen, meine Muttersprache ist goranisch Ich spreche auch serbisch, bin nicht verheiratet und ich habe keine Kinder.

 

F: Welches Religionsbekenntnis besitzen Sie?

 

A: Moslem

 

F: Welche Dokumente haben Sie aus dem Heimatland mitgenommen?

 

A: Keine

 

F: Besitzen Sie sonst noch Dokumente?

 

A: Ja, einen serbischen Personalausweis ausgestellt in K.

 

F: Haben Sie jemals einen Reisepass besessen?

 

A: Ja, ebenfalls in K. ausgestellt.

 

F: Wo befindet sich dieser?

 

A: Als ich in Dragash geschlagen wurde, mein Vater leidet an einer Herzkrankheit, ich musste für meinen Vater Medikamente kaufen und da wurde er mit gestohlen. Auch mein Personalausweis wurde mir gestohlen.

 

F: Haben sie eine Anzeige bei der Polizei gemacht?

 

A: Ja, ich habe eine Anzeige gemacht, die sagten aber, dass ich diese Ausweise mein ganzes Leben nicht mehr brauchen werde.

 

F: Haben die Polizisten eine Verlustanzeige entgegengenommen?

 

A: Ja, selbstverständlich

 

F: Wo haben sie diese Bestätigung?

 

A: Als die Polizei zu mir nach Hause kam, haben sie mich gefragt wie viel Geld ich mit hatte, ich sagte, dass ich ca. 110 Euro hatte. Sie gaben an, dass ich Glück haben, dass ich überlebt habe.

 

F: Wo ist die Anzeigebestätigung für die Verlustanzeige?

 

A: Ich bekam keine. Sie schrieben auch nicht, sie haben mich nur befragt Ein Polizist sagte zu mir, wenn der Schaden nicht höher als 200 Euro sei, er darf keine Anzeige aufnehmen. Er sagte weitere, wenn ich eine schriftliche Anzeige machen möchte, müsste ich zum SUP gehen und dort beantragen, in diesem Fall bin ich überzeugt, dass sie mit mein Haus zerstört hätten.

 

F: Haben Sie jemals andere Namen geführt oder benützt?

 

A: Nein

 

Feststellung: Sie wurden bereits im Zuge der Erstbefragung zu Ihrer Person befragt. Entsprechen diese Angaben den Tatsachen oder haben Sie etwas zu berichtigen?

 

A: Die Angaben, die ich dort gemacht habe, sind richtig.

 

Feststellung: Sie wurden bereits im Zuge der Erstbefragung zu Ihrem Reiseweg befragt. Entsprechen diese Angaben den Tatsachen oder haben Sie etwas zu berichtigen?

 

A: Die Angaben, die ich dort gemacht habe, sind richtig.

 

F: Haben Sie Ihr Heimatland vor der jetzigen Reise jemals verlassen?

 

A: Nein

 

F: Wo sind sie geboren und aufgewachsen?

 

A: Ich bin im Dorf R. in der Gemeinde Dragash geboren und aufgewachsen.

 

F: Wo wohnten sie zuletzt vor ihrer Ausreise?

 

A: In R..

 

F: Mit wem wohnten sie zusammen?

 

A: Mit meiner Familie und den Geschwistern.

 

F: Wovon haben Sie Ihren Lebensunterhalt bestritten?

 

A: Im Wald als Holfäller, wir hatten auch Kühe wie es in den Dörfern ist.

 

F: Wann sind Sie das letzte Mal einer Arbeit nachgegangen?

 

A: Ich habe nur zuhause gearbeitet.

 

F: Hatten Sie finanzielle Probleme im Heimatland?

 

A: Ja, aber m ein Vater hat das alles gemeistert. Mein Vater ist von Beruf Kellner. ER spricht aber nur sehr wenig albanisch. Er hat im Dorf R. am Tag für 2 bis 5 Euro und Trinkgeld gearbeitet.

 

F: Haben Sie Angehörige oder sonstige Verwandte in Österreich?

 

A: Keine

 

F: Stellten Sie je zuvor in Österreich oder einem anderen Land einen Asylantrag?

 

A: Nein.

 

F: Haben Sie jemals für ein Land der Europäischen Union ein Visum oder einen Aufenthaltstitel erhalten oder beantragt?

 

A:Nein

 

F: Waren Sie jemals irgendwo in Haft?

 

A: Nein

 

F: Entsprechen alle Angaben, welche Sie bis dato vor Behörden oder Dienststellen in Österreich oder einem Land, in dem Sie sich vor Ihrer Einreise in Österreich aufgehalten haben, gemacht haben, der Wahrheit?

 

A: Ja.

 

Aufforderung: Führen Sie alle Gründe und Vorfälle an, welche Sie zum Verlassen Ihres Heimatlandes veranlasst haben!

 

F: Warum verließen Sie Ihr Heimatland? Erzählen Sie unter Anführung von Fakten, Daten und Ihnen wichtig scheinenden Ereignissen.

 

A: Als ich für meinen Vater Medikamente kaufen wollte, dass war im Jahr 2003 oder 2004, genau weiß ich es nicht mehr, es war ein Freitag, ich ging in die Aptheke und wollte in serbischer Sprache Medikamente kaufen. Ich bekam sie und als ich die Apotheke verließ und auch Dragash verließ, sind drei oder vier Personen gekommen, sie sprachen in albanischer Sprache, ich habe sie nicht verstanden, einer hat mich mit einem Fußtritt am Kopf getroffen, ich fiel zu Boden und alle sind auf mich losgegangen. Mit einem harten Gegenstand haben sie mir auch die Zähne kaputtgemacht - AW zeigt am unteren Kiefer eine Zahnregulierung und gibt an, dass Risse entstanden sind - diese Zahnregulierung bekam ich in Novisad. Ich habe auch an der linken Schulter Probleme, sie haben mich geschlagen, mit was weiß ich nicht. (AW lässt ein Knorpelgeräusch aus der Schultergegend hören) Nach diesem Vorfall hat mich ein unbekannter Mann nach Dragash gebracht, er sprach nur albanisch, ich konnte ihn nicht verstehen, und einige Personen die in der Gemeinde gearbeitet haben haben gesehen dass ich blute und sie haben mich nach R. gebracht. Dort war ein sogenannter Arzt, aber kein geschulter und er hat mir geholfen. Er sagte, ich soll so weit wie möglich von hier weggehen. Mein Vater ist herzkrank, als wir nach Noviasad mit meinem Vater wurde mit die Prothese gemacht. Was die Schulter betrifft, sie sagten, dass sie mir nicht helfen können. In Novisad wussten sie aber, dass die Verletzung durch Schläge entstanden sind. In Novisad haben die Ärzte die Polizei angerufen. Im Krankenhaus in Novisad hatte ich keine Dokumente mit und daher waren die Ärzte verpflichtet die Polizei zu rufen wegen der Bezahlung. Ich erzählte das alles wie ich es heute erzähle, der Polizist in Serbien sage zu mir, dass wir das herausgefordert haben. Mein Vater ist zu mir in den Kosovo zurückgekehrt. Mein Vater hat dann den Schlepper gefunden, weil es später immer wieder Probleme gegeben hatte. Ich wurde zwar nicht mehr zusammengeschlagen aber die Goranen in R. waren für die Albaner Serben. Ich spreche rein serbisch und im Kosovo glauben sie, dass ich Serbe bin und in Serbien bezeichnen mich die Serben als Albaner.

 

F: Warum sollten die Serben sie in Serbien, wenn sie rein serbisch sprechen für einen Albaner halten?

 

A: Durch meinen Namen. Wenn die Polizei Dokumente von mir verlangt, fragen sie mich, was ich in Serbien noch mache. Zum Beispiel an der Grenze nach Merdere (Grenze zwischen dem Kosovo und Serbien) passiert das oft.

 

F: Sie geben einen Vorfall im Jahre 2003, 2004 an, was ist ihnen nachher konkret passiert?

 

A: Jedesmal wenn ich nach Dragash ging und wenn ich etwas einkaufe spreche entweder goranisch oder serbisch. Es wird mir immer vorgeworfen, was wir noch hier sollten.

 

F: Wie groß ist der Anteil der Goraner in Dragash?

 

A: Weiß ich nicht.

 

F: Wie viele Albaner leben in R.?

 

A: Kein einziger. Aber in Dragas gibt es sie. In der Nacht kommen sie mit Autos und man muss um 19.00 Uhr in das Haus und darf nicht mehr raus. Wenn man nach 19.00 Uhr das Haus verlässt, dann muss man damit rechnen, dass es Probleme gibt.

 

F: Sie geben also eine massive Diskriminierung der Goraner in Dragash an und dass die Goraner sehr benachteiligt sind, ist das richtig?

 

A: Ja, ich habe Rechte weder im Kosovo noch in Serbien.

 

F: Ist dieses Problem schon seit Ende des Krieges?

 

A: Ich persönlich habe seit dem 17, bzw. 18 Lebensjahr Probleme. Immer als ich R. verlassen wollte, habe ich Probleme gehabt.

 

F: Können Sie irgendwelche Beweismittel wie Krankenhausbelege oder Anzeigenbestätigungen für ihr Vorbringen vorlegen?

 

A: Nein. Wenn sie mich untersuchen lassen würden, dann könnte das ein Arzt feststellen. Was die Schulter betrifft, habe ich aufgrund der Kälte Probleme.

 

F: Gibt es diesbezüglich medizinische Gutachten?

 

A: Nein, ich habe nur Schmiermittel und Salben bekommen.

 

F: Wurde ein Knochenbruch festgestellt, bzw. kam man eine Verletzung sehen?

 

A: Nein.

 

F: Was wurde am Kopf festgestellt?

 

A: Mir wurde von den Ärzten gesagt, dass ich diese Zahnregulierung solange bezahlen muss, bis ich Geld habe, um neue Zähne machen zu lassen.

 

Aufforderung: Lassen sie sich von ihren Angehörigen die ärztlichen Unterlagen und Krankengeschichte bezüglich des Zahnschadens ehestens schicken.

 

A: Wie soll ich so was machen, wenn kein Dokument besteht. In Serbien, als die Zahnregulierung gemacht wurde, ich musste nur einen Zettel unterschreiben, ich bekam nichts.

 

Wenn ich genug Geld habe, dann muss ich wieder dorthin fahren, um meine Zähne herrichten lassen.

 

V: Wenn sie eine Zahnregulierung aufgrund von Risse haben, dann müssen sie doch regelmäßig zur Nachkontrolle gehen, und sind in ständiger Behandlung eines Zahnarztes, da müsste eine Krankengeschichte, die ihr Vorbringen bestätigen kann, aufliegen, was sagen sie dazu?

 

A: Ich war nur ein einziges Mal beim Doktor, als sie mir das gemacht haben. Diese Zahnregulierung dient nur um meine Zähne zu binden, die Zähne sind tot.

 

F: Wurde der Vorfall mit der Schlägerei von der örtlichen Sicherheitsdienststellen, KPS oder UNMIK schriftlich festgehalten?

 

A: Es waren zwei junge KPS-Polizisten aus Dragash, schriftlich festgehalten wurde es nicht.

 

F: Haben Sie noch weitere Gründe?

 

A: Nein.

 

F: Gab es noch weitere Vorfälle?

 

A: Nein.

 

F: Was erwartet Sie im Falle Ihrer Rückkehr?

 

A: Das gleiche, vielleicht auch schlimmeres.

 

V: Bei ihrem Vorbringen handelt es sich um ein Kriminaldelikt, für das die lokale Polizei im Kosovo zuständig ist, sie haben keine Asylgründe im Sinne der GFK angeführt, was sagen sie dazu?

 

A: Das ist richtig, aber meistens sind die Polizisten Verwandte der Täter. Die Polizisten sind meistens Diebe und KFOR greift auch nicht ein.

 

...

 

Es erfolgt ein Vorhalt vorläufiger Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat zum Parteiengehör (Text S.9ff des angefochtenen Bescheids)

 

...

 

F: Möchten sie dazu Stellung nehmen? A: Die kriminellen Banden arbeiten mit der Polizei zusammen. Jeden Tag gibt es Berichte, was im Fernsehen passiert. Ich als einzelne Person kann sie noch weniger beruhigen. Es gibt in Wien zum Beispiel Serben und Albaner die auf der Straße demonstriert haben, es war kein Gorane beteiligt. Mich persönlich interessiert Politik nicht, aber ich habe politische Probleme. Was eine Apotheke in R. betrifft ist mit nicht bekannt, es gibt aber einen Arzt und dieser Arzt kann Medikamente verschreiben. Der Vorfall in Nord-Mitrovica hat mit unserem Gebiet doch etwas zu tun, weil die Albaner in unserer Gegend wollen, dass wir von dort weggehen, weil wir Serben sind. Ich möchte weder auf einen Serben noch auf einen Moslem schießen.

 

F: Sie verlassen das erste Mal ihren Heimatstaat, wie wollen sie wissen, dass in Wien keine Goranen unter den Demonstranten sind?

 

A: Goraner wurden nicht erwähnt, dass sie teilgenommen haben.

 

Verfahrensanordnung gemäß § 63 Abs. 2 AVG:

 

Ihrem Vorbringen ist nach Ansicht des Bundesasylamtes keine glaubhafte asylrelevante Verfolgung zu entnehmen.

 

Es wird Ihnen deshalb nun gemäß § 29 Abs. 3 Ziffer 5 AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt ist, Ihren Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 3 Asylgesetz abzuweisen und festzustellen, dass die Abschiebung, Zurückschiebung bzw. Zurückweisung in die Republik Kosovo zulässig ist und eine Ausweisung zu veranlassen.

 

F: Wollen Sie nun konkrete Gründe nennen, die dem entgegenstehen?

 

A: Es ist kein Problem für sie, wenn jemanden Zähne kaputt gemacht werden und vor dem Haus eine Bombe wäre. Ich persönlich, werde in den Kosovo nur tot zurückkehren. Ich gehe lieber freiwillig in das Gefängnis als in den Kosovo.

 

Hinweis:

 

Weiter wird Ihnen zur Kenntnis gebracht, dass Sie nach einer Frist von mindestens 24 Stunden im Zuge einer niederschriftlichen Befragung im Beisein eines Rechtsberaters die Möglichkeit haben, zu diesem Sachverhalt Stellung zu beziehen. Von diesem Termin werden Sie schriftlich in Kenntnis gesetzt. Sollten Sie diesem Termin nicht nachkommen, müssen Sie damit rechnen, dass das Verfahren eingestellt wird.

 

Anmerkung: Der AW wird über die Inanspruchnahme einer Rückkehrberatung informiert.

 

A: In diesen Teil des Kosovos oder Serbiens will ich nicht zurück.

 

F: Haben Sie den Dolmetscher während der gesamten Befragung einwandfrei verstanden?

 

A: Ja.

 

F: Hat der Dolmetsch alles, was Sie gesagt haben, richtig und vollständig rückübersetzt?

 

A: Ja."

 

Da das Bundesasylamt beabsichtigte, gemäß § 29 Abs. 3 Z. 5 vorzugehen, wurde dem Antragsteller eine Aktenabschrift ausgehändigt und eine 24 Stunden nicht zu unterschreitende Frist zur Stellungnahme eingeräumt. In dieser Frist ist die Rechtsberatung (§ 64 AsylG) erfolgt und waren dem Rechtsberater die relevanten Aktenbestandteile zugänglich.

 

Nach Vorhalt des bisherigen Beweisergebnisses hatte der Antragsteller in der Einvernahme (§ 29 Abs. 5 AsylG) am 27.03.2008 im Beisein des Rechtsberaters (§ 64 AsylG) und eines beeideten Dolmetschers der Sprache Serbisch die Möglichkeit, weitere Tatsachen und Beweismittel anzuführen oder vorzulegen. Dabei gab der Antragsteller Folgendes an:

 

"Ich komme auf Ladung zur ergänzenden Einvernahme.

 

Ich habe keine körperlichen oder psychischen Beschwerden. Ich kann dieser Einvernahme ohne Probleme folgen.

 

Ich wurde durch den hier anwesenden Rechtberater beraten (Rechtsberatung von 09:45 Uhr bis 10:00 Uhr). Die allgemeinen Informationen sind mir aus der vorherigen Niederschrift bekannt.

 

Weiters wurde ich über die bei der Einvernahme anwesenden Personen, ihre Rolle im Verfahren und den Verlauf der Einvernahme informiert.

 

Es gibt keine Verständigungsprobleme mit dem Dolmetsch.

 

F: Sind die von Ihnen im Rahmen der ersten Einvernahme gemachten Angaben richtig und halten Sie diese aufrecht?

 

A: Ja.

 

F: Möchten Sie bezüglich der oa. Einvernahme Korrekturen oder Ergänzungen vorbringen?

 

A: Ich möchte hinzufügen, dass ich erfahren habe, dass ich gesucht werde.

 

F: Von wem werden sie gesucht?

 

A: Wahrscheinlich von den Albanern, sie waren zwar nicht bei meinem Vater, aber jemand aus meinem Dorf hat das meinem Vater erzählt. Unsere Dörfer sind sehr klein und man erfährt sofort alles.

 

F: Warum glauben sie, dass sie gesucht werden?

 

A: Wahrscheinlich haben sie erfahren, dass ich in Österreich um Asyl ansuche.

 

F: Warum sollten sie dann im Kosovo gesucht werden, wenn die Albaner erfahren hätten, dass sie schon in Österreich sind und dort um Asyl ansuchen.

 

A: Sie wollten das nur überprüfen. Ich bin überzeugt, dass sie auch meinen Vater Problem machen werden. Mein Vater erzählte mir, dass er möglicherweise auch das Haus verlassen wird und flüchten wird.

 

Ihrem Vorbringen ist nach Ansicht des Bundesasylamtes keine glaubhafte asylrelevante Verfolgung zu entnehmen Ihnen wird nun mitgeteilt, dass beabsichtigt ist, Ihren Asylantrag gemäß § 3 Asylgesetz abzuweisen und festzustellen, dass die Abschiebung, Zurückschiebung bzw. Zurückweisung in die Republik Kosovo zulässig ist und eine Ausweisung zu veranlassen.

 

F: Wollen Sie konkrete Gründe nennen, die dem entgegenstehen?

 

A: Ich verstehe eines nicht, wir können im Kosovo leben, nicht in Serbien und jetzt auch nicht in Österreich.

 

F: Hatten Sie ausreichend Gelegenheit, Ihr Vorbringen darzulegen?

 

A: Ja.

 

F: Haben Sie auch alles verstanden, was Sie gefragt wurden?

 

A: Ja.

 

Frage an den Rechtsberater:

 

Haben sie noch Fragen?

 

A: Nein, der Rechtsberater hat keine Fragen

 

Nach Rückübersetzung:

 

F: Haben Sie den Dolmetscher während der gesamten Befragung einwandfrei verstanden?

 

A: Ja.

 

F: Hat Ihnen der Dolmetscher alles rückübersetzt?

 

A: Ja.

 

F: Möchten Sie eine Ablichtung der Niederschrift?

 

A: Ja.

 

Die Niederschrift wurde mir rückübersetzt. Der Inhalt ist richtig und ich bestätige dies mit meiner Unterschrift."

 

1.2 Das Bundesasylamt hat mit dem angefochtenen Bescheid vom 15.04.2008 den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 AsylG abgewiesen und diesem den Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt. Hinsichtlich des Beschwerdeführers wurde gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kosovo nicht zuerkannt und wurde dieser gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Republik Kosovo ausgewiesen.

 

Zur Person des Antragsstellers wurde im angefochtenen Bescheid Folgendes festgestellt:

 

"Der Antragsteller ist Staatsangehöriger der Republik Kosovo und gehört der Volksgruppe der Goranen an. (Er gehört keiner Gruppe an, der nach Position des UNHCR vom Juni 2006 besonderer Schutz zukommen müsste).

 

Der Antragsteller begründete seinen Asylantrag damit, dass er keine Arbeit finde und überall von den Albanern abgewiesen werde. Zudem wären im Jahre 2003 bzw. 2004 drei oder vier Albaner auf ihn losgegangen und hätten ihn so zusammengeschlagen, dass dadurch die Zähne am Unterkiefer beschädigt wurden. Festgestellt wird, dass der Antragsteller keine Verfolgungsgründe im Sinne des Asylgesetzes 2005 glaubhaft gemacht hat und seine Heimat aus wirtschaftlichen Gründen verlassen hatte

 

Es konnte unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände nicht festgestellt werden, dass der Antragsteller im Falle einer Rückkehr in die Republik Kosovo dort der Gefahr einer Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung iSd GFK ausgesetzt wäre.

 

Weiters konnte unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände nicht festgestellt werden, dass der Antragsteller im Falle einer Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung in die Republik Kosovo einer Gefahr im Sinne des § 50 Abs 1 FPG ausgesetzt wäre.

 

Es existieren unter Berücksichtigung aller bekannten Tatsachen keine Umstände, welche einer Ausweisung des Antragsteller aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich in die Republik Kosovo entgegenstünden.

 

Asylendigungs- oder Ausschlussgründe liegen nicht vor.

 

Die Identität des Antragsteller steht fest."

 

Die Angaben des Antragsstellers zu seinen Fluchtgründen wurden aufgrund nachstehender Beweiswürdigung als nicht glaubhaft beurteilt:

 

"Hinsichtlich der behaupteten Herkunftsregion, Volkszugehörigkeit und Staatsangehörigkeit des Antragstellers wird seinen Angaben deswegen Glauben geschenkt, weil er über die erforderlichen Sprach- und Lokalkenntnisse verfügt.

 

Mangels Vorlage eines unbedenklichen nationalen Identitätsdokuments oder sonstigen Bescheinigungsmittels steht die Identität des Antragstellers nicht fest. Soweit er im Asylverfahren namentlich genannt wird, dient dies lediglich der Individualisierung seiner Person als Verfahrenspartei, nicht jedoch als Feststellung der Identität.

 

Es ist plausibel nachvollziehbar und widerspruchsfrei, dass der Antragsteller. auf Grund wirtschaftlicher Probleme seine Heimat verlassen hatte. Aufgrund seiner niederschriftlichen Angaben vor dem Bundesasylamt steht zweifelsfrei fest, dass der Antragsteller im Heimatland nie einer geregelten Arbeit nachgegangen ist, eine solche auch nicht findet und finanzielle Probleme hatte. Wie bereits in der in der aktuellen Länderfeststellung ersichtlich ist, befindet sich die Beschäftigungslage im Kosovo auf unverändert niedrigem Niveau und Sicherheitsprobleme spielen nur noch eine untergeordnete Rolle.

 

Im Verfahren nach dem Asylgesetz ist es unabdingbare Voraussetzung für die Bewertung des Vorbringens eines Asylwerbers zu den Fluchtgründen als glaubhaft, dass der Antragsteller nicht bloß eine "leere" Rahmengeschichte im Zuge der Einvernahme vorbringt, ohne diese durch das Vorbringen von Details, Interaktionen, glaubhaften Emotionen etc. zu substantiieren bzw. "mit Leben zu erfüllen".

 

Da in einem Asylverfahren unzweifelhaft die niederschriftliche Aussage eines Antragstellers vor den Asylbehörden die zentrale Erkenntnisquelle für die Entscheidung darstellt, reicht es keinesfalls aus, dass der Asylwerber lediglich nicht zu widerlegende Behauptungen aufstellt, welche - oftmals aufgrund zu geringer "Öffentlichkeitswirksamkeit" oder " Drittwirkung" - einer Verifizierung nicht zugänglich sind.

 

Vielmehr sind die Aussagen des Antragstellers zu seinen Fluchtgründen und zum Fluchtweg daran zu messen, wie eine durchschnittliche "Maßfigur" über tatsächlich persönlich erlebte Sachverhalte berichten würde.

 

Die Wiedergabe von tatsächlich selbst erlebten Umständen bzw. Ereignissen zeichnet sich jedoch gerade dadurch aus, dass man nicht lediglich objektive Rahmenbedingungen darlegt, sondern entspricht es vielmehr der allgemeinen Lebenserfahrung, dass Menschen über persönlich Erlebtes detailreich, oft weit schweifend unter Angabe der eigenen Gefühle bzw. unter spontaner Rückerinnerung an auch oft unwesentliche Details oder Nebenumstände berichten.

 

Weiters ist die Darlegung von persönlich erlebten Umständen dadurch gekennzeichnet, dass man beim Vorbringen der eigenen "Lebensgeschichte" vor allem sich selbst in die präsentierte Rahmengeschichte dergestalt einbaut, dass man die eigenen Emotionen bzw. die eigene Erlebniswahrnehmung zu erklären versucht, sich allenfalls selbst beim Erzählen emotionalisiert zeigt, bzw. jedenfalls Handlungsabläufe bzw. die Kommunikation und Interaktion zwischen den handelnden Personen der Geschichte darlegt. Dies gilt insbesonders dann, wenn es sich um wichtige Ereignisse im Leben eines Menschen handelt, die oftmals das eigene Schicksal oder einen Lebensweg dergestalt verändern, dass man sich letztendlich dazu veranlasst sieht, sein Heimatland oder das Land des letzten Aufenthaltes deshalb "fluchtartig" zu verlassen.

 

Der Antragsteller wurde eingangs der Einvernahme zu seinen Fluchtgründen aufgefordert, alle Gründe anzuführen, weshalb er sein Heimatland verlassen hätte und weshalb er in Österreich einen Asylantrag stellte.

 

Allein diese Aufforderung an einen Antragsteller erfordert wohl ein wie bereits oben angeführtes erwartetes Verhalten und Vorbringen eines Asylwerbers.

 

Aus vagen und unpräzisen Angaben zum Sachverhalt kann zwar nicht in jedem Fall auf die Unglaubwürdigkeit des Asylwerbers geschlossen werden. Völlig vage und unpräzise Angaben können jedoch als weiteres Indiz für die mangelnde Glaubwürdigkeit des Asylantragstellers herangezogen werden (Erkenntnis des VwGH vom 17.12.1997, Zahl 96/01/1085).

 

Im konkreten Fall vermochte der Antragsteller jedoch diesen Vorraussetzungen für die Qualifizierung eines Erlebnisberichtes nicht entsprechen. Vor dem Hintergrund dieser Prämissen und insbesondere durch den persönlichen Eindruck den der Antragsteller. bei der Einvernahme hinterließ, ist die vom Antragsteller vor der Asylbehörde präsentierte "Fluchtgeschichte" tatsächlich als zu "blass", wenig detailreich und zu oberflächlich und daher in Folge -unter Berücksichtigung der aktuellen Länderfeststellung- als keinesfalls glaubhaft zu qualifizieren.

 

Das Vorbringen eines Asylwerbers ist dann glaubhaft, wenn es vier Grunderfordernisse erfüllt (diesbezüglich ist auf die Materialien zum Asylgesetz 1991 [RV 270 BIg Nr. XVIII GP; AB 328 BIg Nr. XVIII GP] zu verweisen, welche aufgrund der diesbezüglichen Verwaltungsgerichtshof-Judikatur erarbeitet wurden):

 

1. Das Vorbringen des Asylwerbers ist genügend substantiiert. Dieses Erfordernis ist insbesondere dann nicht erfüllt, wenn der Asylwerber den Sachverhalt sehr vage schildert oder sich auf Gemeinplätze beschränkt, nicht aber in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über seine Erlebnisse zu machen.

 

2. Das Vorbringen muss, um als glaubhaft zu gelten, in sich schlüssig sein. Der Asylwerber darf sich nicht in wesentlichen Aussagen widersprechen.

 

3. Das Vorbringen muss plausibel sein, dh. mit den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung übereinstimmen. Diese Voraussetzung ist u. a. dann nicht erfüllt, wenn die Darlegungen mit den allgemeinen Verhältnissen im Heimatland nicht zu vereinbaren sind oder sonst unmöglich erscheinen und

 

4. der Asylwerber muss persönlich glaubwürdig sein. Das wird dann nicht der Fall sein, wenn sein Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt ist, aber auch dann, wenn er wichtige Tatsachen verheimlicht oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens das Vorbringen auswechselt oder unbegründet und verspätet erstattet oder mangelndes Interesse am Verfahrensablauf zeigt und die nötige Mitwirkung verweigert.

 

Der Antragsteller mochte diesen Anforderungen für die Glaubwürdigkeit seines Vorbringens aus den nachfolgenden Gründen nicht entsprechen.

 

Bei der Erstbefragung durch die Exekutive gab der Antragsteller als Fluchtgrund lediglich an, dass er als Angehöriger der goranischen Volksgruppe keine Arbeit finde und überall von den Albanern abgewiesen werde. Bei der Einvernahme durch ein Organ des Bundesasylamtes am 19.03.2008 führte er jedoch plötzlich massive Diskriminierung und Übergriffe durch die albanische Bevölkerung sowie mangelnde Rechte der Goranen ins Treffen. Zudem gab er an, dass im Jahre 2003 bzw. 2004 drei oder vier Albaner auf ihn losgegangen wären und ihn so zusammengeschlagen hätten, dass dadurch die Zähne am Unterkiefer beschädigt worden wären und die linke Schulter verletzt worden wäre. Bei der Einvernahme am 27.3.2008 gab er schließlich an, er hätte erfahren dass er gesucht werde. Aufgrund dieser Vorbringenssteigerung ist es offensichtlich, dass dieser Fluchtgrund lediglich zweckmäßig konstruiert wurde, welches das Vorbringen äußerst unglaubwürdig erscheinen lässt.

 

Gerade von einem juristischen Laien muss vor dem Hintergrund der Tatsache, dass eine solche Person über das Asylrecht in allen Einzelheiten nicht im vorhinein informiert ist, davon ausgegangen werden, dass ein solcher Mensch im Bestreben, seine Position im Asylverfahren nicht zu gefährden, auf eine Frage seitens der Asylbehörde nach dem Bestehen einer Gefährdung spontan und freiwillig eine tatsächlich bestehende Gefährdung ausführlich schildert, anstatt diese besseren Wissens zu verschweigen, weil es auch einem juristischen Laien aus seiner Wissenssphäre notorisch erkennbar ist, dass wahrheitswidrige Angaben die Glaubwürdigkeit im Asylverfahren und somit seine Position im Asylverfahren beeinträchtigen

 

Nach ständiger Judikatur des VwGH ist den Angaben des Asylwerbers bei seiner ersten Befragung im Verwaltungsverfahren grundsätzlich größere Glaubwürdigkeit beizumessen als dem späteren Vorbringen. Es entspricht nämlich den Erfahrungswerten der entscheidenden Behörden, dass Asylwerber gerade bei der ersten Befragung spontan jene Angaben treffen die der Wahrheit am nächsten kommen (vgl. VwGH 08.04.1987, 85/01/0299; 02.03.1988,86/01/0214, u.a.)

 

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist ein Vorbringen insbesondere auch dann nicht als glaubwürdig anzusehen, wenn dieses im Laufe des Instanzenzuges gesteigert wird (VwGH v. 7.12.1988, 88/01/0276,0284, VwGH v. 2.2.1994, 93/01/1035 auch VwGH vom 10.10.1996, ZI 96/20/0361; vgl. auch VwGH vom 17.6.1993, ZI 92/01/0776, vom 30.6.1994, ZI 93/01/1138, oder vom 19.5.1994, ZI 94/19/0049). Aufgrund der gleichen Interessenslage muss dies auch bei Vorbringenssteigerung innerhalb derselben Instanz oder zwischen Vorbringen vor verschiedenen Behörden gelten.

 

Der VwGH geht auch davon aus, dass ein spätes, gesteigertes Vorbringen als unglaubwürdig qualifiziert werden kann. Denn kein Asylwerber würde wohl eine sich bietende Gelegenheit zentral entscheidungsrelevantes Vorbringen zu erstatten, ungenützt vorübergehen lassen (VwGH 7.6.2000, 2000/01/0250).

 

Als glaubwürdig ist eine Darstellung dann zu erkennen, wenn der Asylwerber während des Verfahrens vor den verschiedenen Instanzen im wesentlichen gleichbleibende Angaben macht, diese Angaben wahrscheinlich und damit einleuchtend erscheinen und erst sehr spät gemachte Angaben nicht den Schluss aufdrängen, dass sie nur der Asylerlangung um jeden Preis dienen sollen, der Wirklichkeit aber nicht entsprechen (vgl VwGH 6.3.1996, 95/20/0650).

 

Seine Angaben bezüglich etwaiger Übergriffe durch die albanische Bevölkerung sind lediglich vage und allgemein gehalten, der Antragsteller konnte keine detaillierten Angaben über derartige Vorfälle machen. Zudem versuchte er sogar Probleme durch die serbische Bevölkerung ins Treffen zuführen, er konnte jedoch in keiner Weise plausibel erklären wieso er Probleme gehabt hätte, spricht er doch die serbische Sprache. Der Antragsteller vermochte die bloße Behauptung, Probleme mit den Albanern und den Serben gehabt zu haben, bzw. gesucht zu werden, nicht durch entsprechende Fakten oder Ereignisse zu untermauern, welche bei objektiver Betrachtung für eine tatsächliche Bedrohungslage sprechen würden und so ist es offensichtlich, dass dieses Vorbringen lediglich zweckmäßig konstruiert wurde.

 

Soweit der Antragsteller angab, dass er im Jahre 2003 bzw. 2004 von Albanern derart zusammengeschlagen worden wäre, dass dadurch die Zähne des Unterkiefers kaputt gingen - eine Zahnprothese war für das Organ des Bundesasylamtes deutlich sichtbar - ist anzuführen, dass der Antragsteller keine ärztlichen Bestätigungen bzw. Gutachten vorlegen konnte, die seine Behauptungen, dass diese Verletzungen von Misshandlungen durch die Albaner stammten, untermauern könnten. Der Antragsteller behauptete sogar, dass er seither keine Untersuchungen mehr bezüglich seiner Zahnprothese gehabt hätte. Dies ist ein weiteres Indiz dafür, dass diese abenteuerliche Geschichte frei erfunden ist, denn es ist im Hinblick auf die aktuelle Länderfeststellung bezüglich der medizinischen Versorgung im Kosovo kaum glaubhaft, dass er seither nie wieder eine ärztliche Kontrolle gehabt hätte. Es ist vielmehr offensichtlich, dass dies lediglich eine Ausrede ist, um so mögliche Recherchen in seinem Heimatland bezüglich einer Krankenakte zu verhindern. Überdies lässt das Knorpelgeräusch von der linken Schulter noch lange nicht auf eine Gewalteinwirkung schließen. Der Antragsteller konnte diesbezüglich keine ärztlichen Unterlagen vorweisen.

 

Zur Beweiskraft der vom Antragsteller dargelegten Verletzungen wird folgendes angeführt:

 

Im Bescheid vom 25.07.2000, Zl. 212.317/0-V/13/99 hat der UBAS festgestellt, dass im Verfahren grundsätzlich die Aussage des Antragstellers von zentrale Bedeutung ist und im dortigen Erkenntnis vorgelegten Urkunden geringere Beweiskraft beizumessen war, weil von der absoluten Unglaubwürdigkeit der Angaben des Antragstellers ausgegangen wurde. Wenn der UBAS sogar Urkunden im Hinblick auf § 47 AVG bei absoluter Unglaubwürdigkeit der mündlichen Angaben des Asylantragstellers eine geringere Beweiskraft zumisst, so muss dies umso mehr für Verletzungen gelten, da die Herkunftsmöglichkeiten solcher Verletzungen weitaus vielfältiger ist und deren Beurteilung der freien Beweiswürdigung der Behörde unterliegt. Selbst wenn sich in einem amtsärztlichen Gutachten herstellen würde, dass die Verletzungen aus jener Zeit stammen, in der der Antragsteller behauptet, geschlagen worden zu sein, wäre dies für das gegenständliche Verfahren nicht von Bedeutung, weil von der absoluten Unglaubwürdigkeit seiner mündlichen Angaben und daher auch seiner Angaben zur Misshandlung durch drei oder vier Angehörige der albanischen Volksgruppe ausgegangen wird. Es wird daher davon ausgegangen, dass die Verletzungen von asylrechtlich irrelevanten Sachverhalten, wie internen Streitigkeiten bzw. Schlägereien herrühren. Ebenso wäre auch ein Unfall nicht auszuschließen

 

Dem Antragsteller wird auch kein Glauben geschenkt, dass er versucht hätte, bezüglich des behaupteten Vorfalls Anzeige zu erstatten und dass darauf die Polizei nicht entsprechend reagiert hätte bzw. lediglich gesagt hätte, dass er das herausgefordert hätte. Wie schon der UBAS festgestellt hatte, sieht das kosovarische Strafprozessrecht (Provisional Criminal Code of Kosovo, UNMIK/Reg/2003/26, 26 Juli 2003) bei amtswegig zu verfolgenden Tatbeständen im Fall von Tatbegehung- bzw. Tatwiederholungsgefahr die unverzügliche Festnahme des Verdächtigen ohne richterlichen Haftbefehl durch die Sicherheitsorgane vor, insbesondere da der Tatverdächtige leicht auszuforschen ist. (vgl. UBAS-Bescheid vom 12.12.2006, 306.573-C1/E1-XVIII/58/06 Die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit der im Kosovo tätigen Behörden ist gegeben (vgl VwGH im Erk. Vom 8.6.2000, Zahl 2000/20/0141) Wie die aktuelle Länderfeststellung zeigt, werden solche Vorfälle genauestens untersucht, und die nationalen und internationalen Sicherheitskräfte im Kosovo (UNMIK Polizei, KFOR, KPS, KPC) sind willens und fähig diesen Anzeigen nachzugehen und auch effektiven Schutz zu bieten.

 

Widersprüchlich sind auch seine Angaben bezüglich der Entgegennahme einer Verlust bzw. Diebstahlsanzeige über seinen Reisepass und den Personalausweis durch die Polizei. Gab er zuerst noch an, dass die Polizei selbstverständlich diese entgegengenommen hätten, so behauptete er unmittelbar darauf, dass diese darüber nichts niedergeschrieben hätten. Es kann auch in keiner Weise nachvollzogen werden, dass die Polizei gesagt hätte, dass sie bezüglich des gestohlenen Geldes in der Höhe von 110 Euro keine Anzeige aufnehmen würden, und sie erst ab einer Schadenshöhe von mehr als 200 Euro tätig werden, wenn man bedenkt, dass 200 Euro mehr als das monatliche Durchschnittseinkommen im Kosovo ist.

 

Der Antragsteller. brachte im Verfahren vor, dass er im Jahre 2003 bzw. 2004 von den Albanern zusammengeschlagen wurde. Dazu sei angeführt, dass der Übergriff, dem er -bei angenommener Glaubwürdigkeit des Vorbringens- in seinem Heimatland ausgesetzt war, nicht bis zu seiner Ausreise angedauert hat. Für eine Asylgewährung können aber nur solche Gründe maßgebend sein, die Ursache für die Flucht gewesen sind. Schon längere Zeit zurückliegende Verfolgungshandlungen begründen keinen Asylanspruch, wenn der Asylwerber bis zu seiner tatsächlichen Flucht nicht ständig in wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen gelebt hat (vgl. Erkenntnis des VwGH v. 10.10.1996, Zahl. 95/20/0150). Es kann nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr asylbegründend sein. Sie muss auch noch im Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen (vgl. VwGH 19.10.2000, 98/20/0233)

 

Würde dem Antragsteller geglaubt werden, so hätte sich der letzte geschilderte Vorfall mehr als vier Jahre vor seiner Ausreise abgespielt. Es würde ihm nunmehr am notwendigen zeitlichen Konnex zu seiner Ausreise fehlen und diesem deshalb keine Relevanz mehr zukommen.

 

Soweit der Antragsteller angab, dass die Goranen keine Rechte im Kosovo und in Serbien hätten und diskriminiert werden ist zu bemerken, dass der Antragsteller keine Quellen vorweisen kann, auf die sich diese Behauptungen stützen und dieses Vorbringen durch nichts belegt werden kann. Aus diesem Grund schenkt die Behörde dem Amtswissen gegenüber den Behauptungen des Antragstellers deshalb größere Glaubwürdigkeit weil dieses aus verlässlichen, aktuellen und unbedenklichen Quellen stammt, deren Inhalt schlüssig und widerspruchsfrei ist. Die ausgewogene Auswahl der Quellen zeigt in ihrem wesentlichen Inhalt übereinstimmend das geschilderte Bild über die aktuelle Lage in der Republik Kosovo und die derzeitige Situation der Angehörigen der Volksgruppe der Goranen. Im Hinblick auf die aktuelle Länderfeststellung ist es absolut nicht glaubhaft und auch nicht nachvollziehbar, dass der Antragsteller, weil er der Volksgruppe der Goraner angehört, seit dem 17 bzw. 18 Lebensjahr, also seit ca. 3 bzw.4 Jahren beinahe täglich solchen Konfrontationen ausgesetzt war, insbesondere deshalb, da das Dorf R. ausschließlich von Goranern bewohnt wird. Wie in der Länderfeststellung ersichtlich, leben im Gemeindegebiet Dragash ca. 50 % Albaner und 50 % Goraner, die Bewegungsfreiheit für Goraner ist gewährleistet und innerhalb der letzten Jahre kam es zu keinerlei ethnisch motivierten Übergriffen im Gemeindegebiet von Dragash. Wie auch in der Länderfeststellung zur Situation der Goraner in R., Gemeinde Dragash ersichtlich ist, gibt es seit Juli 2001 keine ethnisch motivierten Übergriffe auf Goraner und im UNHCR-Bericht vom Juni 2006 wurde festgestellt, dass Goraner nicht mehr als schutzbedürftig anzusehen sind.

 

Bezüglich der Unruhen aufgrund der erklärten Unabhängigkeit des Kosovos am 17.2.2008 gab es zwar zahlreiche Demonstrationen und Unruhen, diese haben sich jedoch nicht gegen Minderheiten sondern lediglich gegen die UNO-Sicherheitskräfte gerichtet und waren auf den Norden von Mitrovica beschränkt, wie aufgrund der aktuellen Länderfeststellungen zweifelsfrei belegt wird.

 

Zur Stellungnahme des Antragsteller wonach er die Sicherheit im Kosovo in Frage stellt, angab, dass die Polizisten Verwandte der Täter und meistens Diebe sind bzw. die Polizei mit kriminellen Banden zusammenarbeitet und die KFOR nicht eingreift wird angeführt, dass es sich hier um die subjektive Meinung des Antragsteller handelt und nicht einmal in Österreich ein lückenloser Schutz vor privater Verfolgung gewährleistet werden kann (vgl. VwGH 04.05.2000, 99/20/0177). Zudem kann dieses Vorbringen nicht zu einer Asylgewährung führen, setzt eine solche doch konkrete gegen den Asylwerber gerichtete Verfolgung bzw. Furcht vor Verfolgung aus asylrelevanten Gründen voraus. Rein spekulative Befürchtungen reichen ebenso wenig aus (vgl EKMR, Entsch. Vom 12.3.1980, Nr. 8897/80: X u. Y gg. Vereinigtes Königreich) wie vage oder generelle Angaben bezüglich möglicher Verfolgungshandlungen (vgl. EKMR, Entsch. Vom 17.10.1986, Nr. 12364/88: Kilic gg. Schweiz, DR 50, S 280,289) Überdies muss angeführt werden, dass diese Behauptung im Hinblick auf die aktuelle Länderfeststellung gänzlich unwahr ist.

 

Der Verwaltungsgerichtshof hat in zahlreichen Erkenntnissen betont, wie wichtig der persönliche Eindruck, den das zur Entscheidung berufene Mitglied der Berufungsbehörde im Rahmen der Berufungsverhandlung von dem Berufungswerber gewinnt, ist (siehe z. B. VwGH vom 24.06.1999, Zl. 98/20/0435, VwGH vom 20.05.1999, Zl. 98/20/0505, u.v.a.m.). Dies gilt natürlich auch schon für das erstinstanzliche Verfahren.

 

Vielmehr ist in einer Gesamtbetrachtung des Vorbringens und des Sachverhaltes offensichtlich, dass der Antragsteller. durch leere Behauptungen einen Fluchtgrund zu konstruieren versucht und er tatsächlich in Erwartung besserer Lebensumstände und eines Arbeitsplatzes nach Österreich gekommen ist. Die Behörde geht insbesondere auch auf Grund des persönlichen Eindruckes den sie bei der Einvernahme gewinnen konnte, davon aus, dass die Asylantragstellung lediglich der Erlangung eines Aufenthaltstitels unter Umgehung des Fremdenrechtes dienen sollte, was angesichts der schlechten wirtschaftlichen Lage im Kosovo und des Mangels an Arbeitsplätzen zwar menschlich verständlich ist, aber einen klaren Missbrauch des Asylrechts darstellt.

 

Soweit der Antragsteller angibt, dass er im Heimatland Schmiermittel und Salben für seine Schulter bekommen hatte, ist anzuführen, dass kein Knochenbruch bzw. andere lebensgefährliche Verletzung diagnostiziert wurde und die medizinische Versorgung im Heimatland gewährleistet ist. Der Antragsteller hatte auch nicht behauptet, dass ihm diese aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit verweigert worden wäre.

 

Es kann ausgeschlossen werden, dass dem Antragsteller. im Heimatland die Lebensgrundlage gänzlich entzogen war, weil es sich beim Antragsteller um einen jungen gesunden Menschen handelt, der zumindest Gelegenheitsarbeiten verrichten könne. Zudem hatte er im Wald als Holzfäller gearbeitet und seine Familie ist im Besitz von Kühen. Er brachte keine Gründe vor, warum er seine Tätigkeit als Holzfäller nicht wieder ausüben könne. Im Kosovo sind auch jetzt noch Hilfsorganisationen stationiert, die Familien, die nicht in der Lage sind ihre Grundbedürfnisse zu befriedigen, unterstützen. Es ist sowohl die Grundversorgung als auch die medizinische Versorgung im Kosovo gewährleistet."

 

Im angefochtenen Bescheid wurden folgende Feststellungen über die Situation im Kosovo und im Besonderen in der Herkunftsregion und im Heimatdorf des Beschwerdeführers getroffen:

 

"Politik/Wahlen

 

Die Deklaration der Unabhängigkeit des Kosovo wurde von 109 der insgesamt 120 Abgeordneten, welche persönlich aufgerufen wurden, unterschrieben. Zehn serbische Abgeordnete und ein Abgeordneter von GIG (Goraner) blieben der Sitzung fern.

 

(VB Pristina, Lagebild Kosovo 21.02.2008)

 

Der unabhängige Kosovo wird dem Frieden und der Stabilität verpflichtet sein. Die Nation des Kosovo wird auf Grundlage des Ahtisaari-Plans geschaffen. Der Kosovo ist eine demokratische, laizistische und multiethnische Gesellschaft, der die Anwesenheit internationaler ziviler und militärischer Vertreter akzeptiere.

 

(derStandard.at, Unabhängigkeitserklärung: "Dem Frieden verpflichtet", 18. Feb. 2008)

 

Mit der Unabhängigkeit übernimmt der Kosovo die internationalen Verpflichtungen, stellt die Sicherheit der Grenzen mit den Nachbarländern sicher, verbietet die Anwendung von Gewalt, um Differenzen beizulegen, wird in der Erklärung betont, die auch den Willen des Kosovo ausdrückt, gutnachbarschaftliche Beziehungen mit den Ländern der Region zu unterhalten. Zudem solle der Schutz des kulturellen und religiösen Erbes garantiert werden, heißt es in Anspielung auf die serbische Minderheit im Lande.

 

(derStandard.at, Unabhängigkeitserklärung: "Dem Frieden verpflichtet", 18. Feb. 2008)

 

Bisher haben etwa dreißig internationale Staaten den Kosovo als eigenständige Republik anerkannt. Darunter befinden sich Staaten wie Österreich, die USA, Frankreich, Großbritannien, Italien, Türkei und Slowenien.

 

(VB Pristina, Lagebild Kosovo, 05.03.2008)

 

Die Situation im Kosovo verbesserte sich zusätzlich, nachdem die am 17.02.08 ausgerufene Unabhängigkeit von weit verbreiteten Feiern und meist friedlich verlaufenden Protesten in den serbischen Enklaven begleitet war.

 

(New CrisisWatch bulletin from the International Crisis Group, 01.03.2008)

 

Im Kosovo ist die kurze öffentliche Debatte über den Verfassungsentwurf abgeschlossen worden. Die Verfassung wurde im Einklang mit den Vorgaben von UNO-Chefvermittler Martti Ahtisaari zur "überwachten" Unabhängigkeit des Kosovo ausgearbeitet. Die Republik Kosovo wird im Verfassungsentwurf als "unabhängiger, souveräner, demokratischer, einheitlicher und unveräußerlicher Staat aller seiner Bürger" definiert. "Der Kosovo erhebt weder Gebietsansprüche auf irgendeinen Staat oder Staatsteil noch wird er Vereinigung mit irgendeinem Staat oder Staatsteil fordern", steht im ersten Absatz des Verfassungsentwurfes in Anspielung auf die verbreitete Furcht vor einem "Großalbanien". Der Kosovo sei eine multiethnische Gesellschaft, die auf demokratische Weise verwaltet werde. Albanisch und Serbisch seien die Amtssprachen, auf Kommunalebene stünden auch die türkische, bosniakische und die Roma-Sprache entsprechend den gesetzlichen Regelungen im Gebrauch.

 

(derStandard.at, Verfassungsdebatte abgeschlossen, 06.03.2008)

 

Die kosovarische Staatsbürgerschaft sollen nach dem Buchstaben der Verfassung alle Bürger der ehemaligen Bundesrepublik Jugoslawien erhalten, die am 1. Jänner 1989 ihren ständigen Wohnsitz im Kosovo hatten. Somit können auch die 150.000 Serben, die beim Abzug jugoslawischer Truppen im Juni 1999 aus dem Kosovo geflüchtet waren, um den Pass des neuen Staates ansuchen.

 

(derStandard.at, Verfassungsdebatte abgeschlossen, 06.03.2008)

 

Am 17. November 2007 fanden Parlaments-, Gemeinderats- und Bürgermeisterwahlen statt. Überschattet wurden die Wahlen durch den Druck aus Zentralserbien auf Kandidaten der Kosovo-Serben, auf eine Kandidatur zu verzichten, aber auch durch die stockenden Verhandlungen zum Status des Kosovo. 120 Sitze im Parlament, davon sind 20 Sitze für Minderheiten reserviert, standen zur Disposition.

 

Es gibt eine fünf Prozent Klausel für den Einzug in das Parlament, was zahlreiche kleinere Parteien zu einer gemeinsamen LISTE mit Großparteien veranlasste.

 

(ÖB Pristina, Kosovo Wahl 2007 Kurzbericht, 18.11.2007)

 

Der designierte Ministerpräsident des Kosovo und Chef der Demokratischen Partei (PDK), Hashim Thaci, hat am Montagabend mit der Demokratischen Liga (LDK) von Präsident Fatmir Sejdiu eine Einigung über eine Regierungskoalition erreicht. Der Koalitionsvertrag dürfte laut der Nachrichtenagentur Kosovapress am Mittwoch unterzeichnet werden. Sejdiu bleibt demnach in seinem derzeitigen Amt.

 

(Die Presse.com, Kosovo: Koalition unter Wahlsieger Thaci steht, 25.12.2007)

 

Die PDK wird in der neuen Regierung sieben Minister stellen, die LDK fünf. Drei Ministerposten sollen den Minderheiten zufallen, davon zwei der serbischen. Bei der jüngsten Wahl am 17. November sicherte sich die PDK 37 und die LDK 25 der 120 Parlamentssitze. 20 Sitze im Parlament waren den Minderheiten vorbehalten. Damit löste die bisher stärkste Oppositionspartei des früheren Kommandanten der Kosovo-Befreiungsarmee (UCK) Thaci die von dem verstorb

Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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