TE AsylGH Erkenntnis 2008/09/30 D14 244864-0/2008

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Veröffentlicht am 30.09.2008
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Spruch

D14 244864-0/2008/12E

 

ERKENNTNIS

 

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Windhager als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Riepl als Beisitzer über die Beschwerde des N.V., 00.00.1982 alias 00.00.1986 geb., StA.:

Moldawien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.11.2003, FZ.02 21.241-BAT, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 23.09.2008 zu Recht erkannt:

 

I. Die Beschwerde von N.V. vom 04.12.2003 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.11.2003, Zl. 02 21.241-BAT, wird gem. § 7 AsylG 1997 abgewiesen.

 

II. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG i.V.m. § 57 des Fremdengesetzes, BGBl. I Nr. 75/1997 (FrG) idF BGBl. I Nr. 126/2002, wird festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung von N.V. nach Moldawien zulässig ist.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

 

Der nunmehrige Beschwerdeführer gelangte am 07.03.2003 nach Rückstellung aus Großbritannien in das Bundesgebiet, nachdem er nach Antragstellung in Österreich (05.08.2002) untergetaucht war. Der Beschwerdeführer behauptete ursprünglich, am 00.00.1986 geboren, somit erst 16 Jahre alt zu sein, in weiterer Folge wurde er deshalb über Jahre hindurch während des erstinstanzlichen Asylverfahrens durch die BH Baden als Jugendwohlfahrtsträger vertreten.

 

Der gegenständliche Asylantrag wurde quer durch das erstinstanzliche Verfahren dahingehend ausgeführt, dass der Beschwerdeführer aus dem Bezirk C. bzw. der dortigen Ortschaft Co., somit aus Moldawien stamme, er sei moldawischer Staatsbürger, in Moldawien habe er noch seine Mutter, einen Bruder und eine Schwester, die im selben Ort gelebt hätten.

 

Er sei nach Österreich ausgereist, weil er zweimal an Demonstrationen in Chisinau teilgenommen habe, die Volksfront Moldawiens habe Demonstrationen organisiert, weil die jetzige Regierung die russische Sprache als Hauptsprache einführen wolle. Er habe also an diesen Demonstrationen teilgenommen, sein Klassenvorstand habe ihm gesagt, er solle dies nicht mehr tun, weil " das der Bürgermeister unseres Ortes nicht wolle." Er sei dann doch wieder zu einer Demonstration gegangen, glaublich im Juli 2002, es sei die Polizei gekommen. Nach der Rückkehr nach Co. habe er erfahren, dass vier Andere aus seiner Gruppe festgenommen worden seien, diese hätten ihm nach der Freilassung erzählt, dass die Polizei vorhabe, alle zu befragen. Sonst habe er keine Probleme, er sei nie behördlich aufgefallen, doch habe er Angst vor der Polizeibefragung. Er wolle jeglichen Problemen mit der Polizei aus dem Wege gehen, er sei zudem Adventist, diesbezüglich habe es aber niemals Probleme gegeben, Adventisten würden problemlos mit den anderen Menschen zusammenleben, es werde gerade ein Haus für die Adventisten gebaut, auch der Bürgermeister komme manchmal in den Vereinssaal der Adventisten auf Besuch.

 

Mit dem nun angefochtenen Bescheid hat das Bundesasylamt den gegenständlichen Asylantrag vom 05.08.2002 gem. § 7 AsylG abgewiesen und zugleich die Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers nach Moldawien gem. § 8 AsylG festgestellt.

 

Der Beschwerdeführer wurde durch den Asylgerichtshof im Hinblick auf die fristgerechte Beschwerde, in welcher behauptet wird, dass "die Kommunisten gegen alle Teilnehmer der Demonstrationen vorgingen" am 23.09.2008 nochmals zur Aktualität bzw. zur Relevanz der seinerzeitig vorgetragenen Fluchtgründe einvernommen, nach nochmaliger Befragung des Beschwerdeführers hat der Asylgerichtshof wie folgt erwogen:

 

Gemäß § 75 Abs. 7 Z 2 AsylG 2005 i.d.F. BGBl. I Nr. 4/2008 sind Verfahren gegen abweisende Bescheide, die am 01.07.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängig sind und in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichthofes zuständigen Senat weiterzuführen. Das gegenständliche Beschwerdeverfahren war am 01.07.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängig, eine mündliche Verhandlung hatte nicht stattgefunden.

 

Gemäß § 61 Abs.1 AsylG 2005 i.d.F. BGBl. I Nr. 4/2008 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über

 

1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und

 

2. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes oder soweit in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide

 

a) wegen Drittstaatssicherheit gem. § 4,

 

b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gem. § 5 und

 

c) wegen entschiedener Sache gem. § 68 Abs. 1 AVG und die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.

 

Gemäß § 23 Asylgerichtshofgesetz (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Art. 1 BG BGBl. I 4/2008) sind, soweit sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, dem AsylG 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, BGBl. Nr. 10, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

 

Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

 

Gemäß § 75 Abs. 1 AsylG 2005, BGBI. I Nr. 100/2005, sind alle am 31.12.2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des AsylG 1997 zu Ende zu führen. § 44 AsylG 1997 gilt. Die §§ 24, 26, 54 bis 57 und 60 dieses Bundesgesetzes sind auf diese Verfahren anzuwenden. § 27 ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Behörde zur Erlassung einer Ausweisung zuständig ist und der Sachverhalt, der zur Einleitung des Ausweisungsverfahrens führen würde, nach dem 31.12.2005 verwirklicht wurde. § 57 Abs. 5 und 6 ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass nur Sachverhalte, die nach dem 31.12.2005 verwirklicht wurden, zur Anwendung dieser Bestimmungen führen.

 

Gemäß der Übergangsbestimmung des § 44 Abs. 1 AsylG 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 i.d.F. BGBl. I Nr. 101/2003, werden Verfahren zur Entscheidung über Asylanträge und Asylerstreckungsanträge, die bis zum 30.04.2004 gestellt wurden, nach den Bestimmungen des AsylG 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 i.d.F. des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 126/2002 geführt. Gemäß § 44 Abs. 3 AsylG 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 i. d.F. BGBl. I Nr. 101/2003, sind die §§ 8, 15, 22, 23 Abs. 3, 5 und 6, 36, 40 und 40a i.d.F. BGBl. I Nr. 101/2003 auch auf Verfahren gem. Abs. 1 anzuwenden.

 

Der verfahrensgegenständliche Asylantrag wurde am 05.08.2002 gestellt, der - keinen Abspruch über die Ausweisung enthaltende - erstinstanzliche Bescheid wurde am 27.11.2003 erlassen. Das gegenständliche Berufungsverfahren wird daher hinsichtlich Spruchpunkt I. nach den Bestimmungen des AsylG 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 i.d.F. des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 126/2002, hinsichtlich Spruchpunkt II. nach den Bestimmungen des AsylG 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 i.d.F. des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 101/2003 geführt. Ausdrücklich ist darauf hinzuweisen, dass über die Frage einer Ausweisung im gegenständlichen Fall - da die Behörde erster Instanz nicht darüber abzusprechen hatte - nicht zu entscheiden ist, sowohl die strafrechtliche Verurteilung sowie die bewusst falschen Angaben zur Person können diesbezüglich unberücksichtigt bleiben.

 

Ad I)

 

Gemäß § 7 AsylG 1997 hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung (Art. 1, Abschnitt A, Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention) droht, und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.

 

Flüchtling i.S.d. AsylG 1997 ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

 

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr dar, wobei hierfür dem Wesen nach einer Prognose zu erstellen ist. Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine so genannte inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. VwGH v. 24.03.1999, Zl. 98/01/0352).

 

Im Gegensatz zum Bundesasylamt kann der Asylgerichtshof das Vorbringen des Beschwerdeführers über die ihm angeblich in der Vergangenheit drohende Befragung durch moldawische Polizei wegen seiner Teilnahme an Demonstrationen im Jahr 2002 nicht glauben, das diesbezügliche Gesamtvorbringen erweist sich vielmehr als vollkommen konstruiert und unglaubwürdig. Der Beschwerdeführer musste im Rahmen der Beschwerdeverhandlung vor dem Asylgerichtshof eingestehen, dass er in Wirklichkeit bereits am 00.00.1982 geboren ist, der Beschwerdeführer belegte dies auch durch Vorlage eines moldawischen Reisepasses. Es ist somit evident, dass der Beschwerdeführer sich über Jahre hindurch im Bundesgebiet als Minderjähriger ausgegeben hat, obwohl er zum Zeitpunkt der Einreise in das Bundesgebiet bereits längstens volljährig war, evident ist weiters, dass der Beschwerdeführer - wie von ihm eingestanden - im Jahr 2004 wegen Hehlerei nach den Bestimmungen des österreichischen Jugendstrafgesetzes verurteilt wurde, obwohl er auch zum Zeitpunkt des Strafverfahrens vor dem Landesgericht Wiener Neustadt bereits volljährig war. Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer über Jahre hindurch Leistungen im Rahmen der Grundversorgung bezogen, die ihm in dieser Form als Minderjährigen wohl nicht zugestanden wären, dieses gesamtes Verhalten zeigt auf, dass der Beschwerdeführer erkennbar über Jahre hindurch bereit war, die österreichischen Asyl- und Jugendwohlfahrtsbehörden sowie auch ein Strafgericht über seine wahre Person zu täuschen. Die diesbezügliche Verantwortung des Fremden, dass er ohnedies einem Mitarbeiter des Beherbergungsbetriebes mitgeteilt habe, dass er älter sei, ist diesbezüglich nicht relevant, nicht glaubhaft ist weiters, dass der Beschwerdeführer "es irgendwo auf der Jugendwohlfahrtsbehörde deponiert hätte", zumal der Beschwerdeführer nicht einmal die Person namentlich nennen kann, welcher er dies auf der BH Baden gesagt haben will.

 

Insbesondere ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer angesichts seines Geburtsdatums im Jahre 2002 bereits 20 Jahre alt gewesen sein muss, somit es nicht mehr denkbar ist, dass der Beschwerdeführer im Alter von 19 oder 20 Jahren mit "Schulkollegen" von Co. zu Demonstrationen nach Chisinau gefahren wäre. Auch diesbezüglich hat der Beschwerdeführer somit erkennbar die Unwahrheit angegeben, dies wird von ihm auch im Wesentlichen eingestanden ebenso wie die Tatsache, dass der Beschwerdeführer beim Bundesasylamt davon erzählt hat, dass er von seinem "Klassenvorstand" aufgefordert worden sei, nicht mehr zu Demonstrationen zu fahren. Vor diesem Hintergrund ist evident, dass der Beschwerdeführer wie auch zahlreiche andere Asylwerber aus Moldawien die tatsächlich in jener Zeit stattgefundenen Demonstrationen in Chisinau wegen des Versuchs, Russisch als zweite Amtssprache einzuführen, für sein Asylverfahren nützt, wenngleich evident ist, dass der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt sich an diesen Demonstrationen eben nicht beteiligt hat.

 

Der Beschwerdeführer muss nämlich weiters eingestehen, dass auch seine Angabe vor dem Bundesasylamt, dass nämlich vier Freunde von ihm festgenommen worden seien, in dieser Form nicht richtig ist, im Rahmen der Beschwerdeverhandlung spricht der Antragsteller nur Allgemein davon, dass es die Befürchtung gegeben habe, dass Teilnehmer der Demonstration von der Polizei befragt werden könnten. Da der Beschwerdeführer darüber hinaus nicht einmal angeben kann, wer die Demonstrationen in Chisinau damals organisiert hat, ist weiters evident, dass der Beschwerdeführer den genauen Hintergrund und die Motivation der Demonstrationen gar nicht kennt. Der Beschwerdeführer widerspricht sich auch diesbezüglich, da er im Rahmen der Beschwerdeverhandlung davon erzählt, dass er nur ein einziges Mal in Chisinau demonstriert habe, beim Bundesasylamt will er jedoch an mehreren Demonstrationen teilgenommen haben. Letztlich musste der Beschwerdeführer im Rahmen der Verhandlung vor dem Asylgerichtshof eingestehen, dass ihm andere Moldawier angeraten haben, "irgendetwas zu erzählen, damit die Chancen im Asylverfahren besser sind."

 

Unabhängig davon, dass laut dem in der Beschwerdeverhandlung erörterten Bericht des Auswärtigen Amtes Berlin vom 02.04.2003 selbst für die Organisatoren der Demonstrationen keinerlei weiteren Nachteile zu erwarten waren - dies bereits im Jahr 2003! - erweist sich somit, dass der Beschwerdeführer erkennbar gar nicht selbst an diesen Demonstrationen beteiligt war, das Gesamtvorbringen somit gar nicht der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden kann. Sonstige Gründe, die gegen eine Rückkehr nach Moldawien sprechen könnten, hat der Beschwerdeführer nicht vorgetragen. Der Beschwerdeführer gibt selbst an, nicht erkrankt zu sein oder sonstige individuelle Abschiebehindernisse zu haben, er will selbst "in Moldawien nichts zu befürchten haben." Der Beschwerdeführer hat zudem eine aktuelle Strafregisterauskunft aus Moldawien vorgelegt, nachdem er im Herkunftsstaat vollkommen unbescholten ist.

 

Das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass er in Moldawien "eigentlich niemanden hätte", ist wiederum nicht sehr glaubhaft, da der Beschwerdeführer im Rahmen der Beschwerdeverhandlung angibt, dass etwa seine Schwester "seit acht bis neun Jahren in Griechenland lebe", wohingegen der Beschwerdeführer im Widerspruch dazu vor dem Bundesasylamt noch angegeben hat, dass diese Schwester im Heimatort in Moldawien aufhältig sei. Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass die Schwester tatsächlich in Griechenland verheiratet wäre und auch die Mutter aus Krankheitsgründen sich bei der Schwester in Griechenland aufhalte. Das diesbezügliche Vorbringen ist somit ebenfalls nicht glaubhaft, insbesondere wurde nicht vorgetragen, dass es dem Beschwerdeführer - einem an sich gesunden jungen Mann - nicht möglich wäre, etwa die eigene Landwirtschaft in Moldawien, welche nach wie vor existiert, weiterzuführen und etwa dadurch den eigenen Lebensunterhalt zu bestreiten.

 

In Summe ist somit das Vorbringen des Beschwerdeführers über die angebliche Bedrohung wegen seiner Teilnahme an Demonstrationen nicht glaubhaft, dem Gesamtvorbringen mangelt es somit vollkommen an irgendeiner Asylrelevanz, weshalb die Berufung betreffend Spruchteil I. vollinhaltlich abzuweisen war.

 

Ad II)

 

Gemäß Art. 5 § 1 des Fremdenrechtspakets BGBl. I Nr. 100/2005 ist das FrG mit Ablauf des 31.12.2005 außer Kraft getreten; am 01.01.2006 ist gem. § 126 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (Art. 3 BG BGBl. I Nr. 100/2005 [FPG]) das FPG in Kraft getreten. Gemäß § 124

 

Abs. 2 FPG treten, soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des FrG verwiesen wird, an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen des FPG. Damit soll zum Ausdruck gebracht werden, dass das jeweilige andere Bundesgesetz nunmehr auf die entsprechenden Bestimmungen des FPG verweist. Demnach wäre die Verweisung des § 8 Abs. 1 AsylG auf

 

§ 57 FrG - sofern man die Übergangsbestimmungen des § 75 Abs. 1 AsylG 2005, BGBI. I Nr. 100/2005 und in weiterer Folge des § 44 Abs. 1 AsylG 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 i.d.F. BGBl. I Nr. 101/2003 nicht ohnedies als lex specialis zu § 124 Abs. 2 FPG 2005 begreift, womit die Verweisung des § 8 Abs. 1 AsylG auf § 57 FrG weiterhin aufrecht bliebe - nunmehr auf die "entsprechende Bestimmung" des FPG zu beziehen, di. § 50 FPG. Gemäß

 

§ 50 Abs. 1 FPG ist die Zurückweisung, die Hinderung an der Einreise, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre. Gemäß § 50 Abs. 2 und 4 FPG ist die Zurückweisung, Zurückschiebung oder - mit einer für den vorliegenden Fall nicht in Betracht kommenden Einschränkung - Abschiebung Fremder in einen Staat oder die Hinderung an der Einreise aus einem Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 GFK), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).

 

Ob diese Verweisung auf § 50 FPG wirklich der Absicht des Gesetzgebers entspricht, obwohl Verfahren nach dem AsylG 1997 nur weiterzuführen sind, wenn der zugrundeliegende Antrag vor dem 01.01.2006 gestellt worden ist, braucht nicht weiter untersucht zu werden, da sich die Regelungsgehalte beider Vorschriften (§ 57 FrG und § 50 FPG) nicht in einer Weise unterscheiden, die für den vorliegenden Fall von Bedeutung wäre und sich die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die sich - unmittelbar oder mittelbar - auf

 

§ 57 FrG bezieht, insoweit auch auf § 50 FPG übertragen ließe.

 

Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG hat die Behörde im Fall der Abweisung eines Asylantrages von Amts wegen bescheidmäßig festzustellen, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist. § 8 Abs. 1 AsylG verweist auf

 

§ 57 Fremdengesetz (FrG), BGBl. I Nr. 75/1997 i.d.F. BGBl. I Nr. 126/2002, wonach die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig ist, wenn dadurch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde.

 

Überdies ist gem. § 57 Abs. 2 FrG die Zurückweisung oder die Zurückschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. 55/1955, i.d.F. des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. 78/1974). Der Prüfungsrahmen des § 57 FrG wurde durch § 8 AsylG auf den Herkunftsstaat des Fremden beschränkt.

 

Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 57 FrG knüpft an jene zum inhaltsgleichen § 37 Fremdengesetz BGBl. 838/1992 an. Für § 57 Abs. 1 FrG i.d.F. BGBl

 

Nr. 126/2002 kann auf die Rechtsprechung zur Stammfassung dieser Bestimmung (BGBl I Nr. 75/1997) zurückgegriffen werden (VwGH v. 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059; VwGH v. 19.02.2004, Zl. 99/20/0573), mit der sie sich inhaltlich deckt (die Änderung diente nur der Verdeutlichung). Nach der Judikatur zu (§ 8 AsylG - nunmehr § 8 Abs. 1 AsylG - i.V.m.)

 

§ 57 FrG ist Voraussetzung einer Feststellung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Beschwerdeführer betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH v. 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH v. 14.10.1998, Zl. 98/01/0122; VwGH v. 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (z.B. VwGH v. 26.06.1997, Zl. 95/21/0294; VwGH

v. 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438; VwGH v. 30.05.2001, Zl. 97/21/0560). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei

 

anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 MRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH v. 08.06.2000, Zl. 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem

 

Art. 3 MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH v. 27.02.2001, Zl. 98/21/0427; VwGH v. 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028).

 

Wie bereits oben ausgeführt wurde, hat der Berufungswerber keine an asylrelevante Merkmale i.S.d. Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK anknüpfende Verfolgung behauptet, weshalb die Anwendbarkeit des § 57 Abs. 2 FrG ausscheidet. In diesem Zusammenhang wird auf die bereits unter Spruchpunkt I. getätigten Ausführungen verwiesen.

 

Da sich das Vorbringen des Beschwerdeführer über die angebliche Bedrohung durch "die Kommunisten" wie dargelegt als nicht glaubhaft erwiesen hat, gibt es letztlich keinerlei Grund, davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr nach Moldawien einer reellen Gefährdung i.S.d. Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre. Abgesehen von der nicht glaubhaften Bedrohung wegen der Teilnahme an Demonstrationen hat der Beschwerdeführer nichts diesbezügliches vorgetragen, irgendwelche schwerwiegenden Krankheiten oder sonstige Gefährdungen, die in den Nahebereich des Art. 3 EMRK kommen könnten, wurden im Beschwerdeverfahren nicht weiter vorgetragen.

 

Da der Asylgerichtshof zum klaren Ergebnis kommt, dass der Beschwerdeführer sicherlich sehr wohl in Kenntnis über den Verbleib seiner Familie ist und das diesbezügliche Vorbringen nach der festen Überzeugung des Asylgerichtshof nicht glaubhaft ist, gibt es auch keinen Grund, davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr nach Moldawien nicht wieder in den familiären Verband aufgenommen werden würde, sodass in Summe auch diesbezüglich die Beschwerde spruchgemäß abzuweisen war.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte
Glaubwürdigkeit, Lebensgrundlage, non refoulement, strafrechtliche Verurteilung, Täuschung, Volljährigkeit
Zuletzt aktualisiert am
28.11.2008
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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