TE AsylGH Erkenntnis 2008/09/30 A6 229661-2/2008

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Veröffentlicht am 30.09.2008
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Spruch

A6 229.661-2/2008/3E

 

ERKENNTNIS

 

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Unterer als Einzelrichterin über die Beschwerde des O.J., geb. am 00.00.1975 alias 00.00.1980, Staatsangehöriger von Nigeria alias Sierra Leone, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.08.2008, Zl. 08 06.375-EAST Ost, zu Recht erkannt:

 

Die Beschwerde von O.J., wird gemäß § 68 Abs. 1 AVG, BGBl. Nr. 51/1991, und § 10 Abs. 1 Z. 1 AsylG 2005 abgewiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

 

I. Dem Verfahren liegt folgender Sachverhalt zu Grunde:

 

I.1. Der Beschwerdeführer, seinen vormaligen Angaben zur Folge Staatsangehöriger von Sierra Leone, reiste am 02.01.2002 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 03.01.2002 einen Asylantrag. Er wurde hiezu am 08.02.2002 vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, niederschriftlich einvernommen.

 

I.2. Der Beschwerdeführer berief sich in diesem ersten Asylverfahren darauf, Sierra Leone auf Grund der Kriegswirren verlassen zu haben. Im Jahr 1996 seien Rebellentruppen in sein Heimatdorf gekommen und hätten dieses in Brand gesteckt. Gemeinsam mit anderen Personen sei er in den Busch und von dort über Jahre hindurch immer weiter geflüchtet, da die Rebellen auf der Suche nach jungen Männern fortwährend durchs Land gezogen seien. Mit Hilfe von Missionären sei er in der Folge mit einem Schiff aus Sierra Leone nach Italien geflüchtet und schließlich mit einem Bus nach Österreich weitergereist.

 

I.3. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.02.2002, Zl. 02 00.391-BAT, wurde der Asylantrag gemäß § 7 AsylG 1997, BGBl I Nr. 76/1997 idgF abgewiesen und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Sierra Leone gemäß § 8 AsylG 1997 für zulässig erklärt. Die belangte Behörde begründete die Entscheidung im Wesentlichen damit, eine individuell gegen den Beschwerdeführer gerichtete Verfolgungsgefahr durch staatliche beziehungsweise quasi-staatliche Einrichtungen habe nicht festgestellt werden können. Unter Zugrundelegung der dem Bescheid beifügten Länderberichte habe sich zudem die Situation in Sierra Leone seit dem Zeitpunkt der Ausreise des Beschwerdeführers maßgeblich zum Besseren verändert und sei daher die damalige Gefährdung nicht mehr von Relevanz.

 

I.4. Der Bescheid wurde nach einem erfolglosen Zustellversuch gemäß § 23 Abs. 2 ZustellG am 21.03.2002 im Akt hinterlegt und somit rechtswirksam zugestellt.

 

I.5. Gegen diese Entscheidung des Bundesasylamtes vom 27.02.2002, Zl. 02 00.391-BAT, erhob der Beschwerdeführer am 27.06.2002 Berufung (nunmehr Beschwerde), welche er persönlich mittels Schriftsatz vom 03.02.2005 mit der Begründung zurückzog, dass er am 21.1.2005 geheiratet habe. Folglich erwuchs der erstinstanzliche Bescheid dieses ersten Asylverfahrens mit 03.02.2005 in Rechtskraft.

 

I.6. Am 22.07.2008 stellte der Beschwerdeführer aus dem Stande der Schubhaft gegenständlichen zweiten Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG 2005.

 

I.7. Im Rahmen der am 22.07.2008 stattgefundenen niederschriftlichen Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab er, befragt zu seinen Fluchtgründen, an, seine im ersten Asylverfahren angegebenen Fluchtgründe seien nicht mehr gültig, da er über Anraten seiner Freunde eine falsche Identität angegeben habe. In Wahrheit stamme er aus Nigeria und habe in der nigerianischen Armee gedient, unter anderem sei er in diesem Zusammenhang auch zwischen 1999 und 2001, anlässlich eines Friedenseinsatzes, in Sierra Leone stationiert gewesen. Auf Grund der dort gesammelten schlimmen Eindrücke sei es ihm nicht mehr möglich gewesen, die Zustände in Nigeria zu ertragen. Aus diesem Grund habe er sich entschlossen, zu desertieren und sei in weiterer Folge aus seiner Heimat ausgereist. Im Falle seiner Rückkehr nach Nigeria befürchte er, vor ein Kriegsgericht gestellt zu werden.

 

Im Rahmen der am 6.8.2008 stattgefundenen Einvernahme führte der Beschwerdeführer lediglich aus, es gäbe momentan so viele Dinge, die ihm durch den Kopf gingen, und sei er aus diesem Grund nicht in der Lage, irgendetwas zu sagen. Überdies fühlte er sich von den österreichischen Behörden unter Druck gesetzt. Die Einvernahme wurde daraufhin unterbrochen und dem Beschwerdeführer am 02.08.2008 gemäß § 29 Abs. 3 AsylG schriftlich mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da entschiedene Sache gemäß §68 AVG vorliege.

 

Am 06.08.2008 fand schließlich im Polizeianhaltezentrum Hernals im Beisein seines rechtsfreundlichen Vertreters eine Einvernahme des Beschwerdeführers zur Wahrung des Parteiengehörs statt, anlässlich derer er weiters anführte, er habe sich drei Jahre hindurch anlässlich eines Friedenseinsatzes in Sierra Leone befunden und im Zuge der Kriegswirren sehr viel durchgemacht. Aus diesem Grund habe er sich entschlossen, den Militärdienst ohne Mitteilung an die nigerianischen Behörden zu quittieren und sei aus Nigeria ausgereist. In Österreich habe er auf Anraten eines Freundes vorgezogen, seine wahre Identität zu verschleiern, da es sich bei seinen Fluchtgründen nach Ansicht dieses Freundes um ein privates Problem handelte, welches für eine Asylgewährung nicht relevant sei. Er könne nicht nach Nigeria zurückkehren, da er vom Militärgericht verurteilt würde. Zudem wüsste er nicht, welcher Präsident zur Zeit an der Macht sei und welche Gesetze gelten würden, weshalb er darum ansuche, aus humanitären Gründen in Österreich bleiben zu können.

 

I.9. Dieser neuerliche Antrag auf internationalen Schutz vom 22.07.2008 wurde mit Bescheid vom 18.08.2008, Zl. 08 06.375-EAST Ost, gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. Nr. 1 100/2005 idgF, aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, das vom Beschwerdeführer nunmehr erstattete Vorbringen enthielte aus näher angeführten Gründen keinen glaubhaften Kern, sodass nicht vom Vorliegen eines neuen, entscheidungsrelevanten Sachverhalts auszugehen sei.

 

I.10. Gegen letztgenannten Bescheid richtet sich die am 09.09.2008 innerhalb gesetzter Frist eingebrachte Beschwerde.

 

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

 

Gemäß § 28 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 2008/4, nimmt der Asylgerichtshof mit 1.7.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), BGBl. Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005, tritt mit 1.7.2008 außer Kraft.

 

Gemäß § 23 AsylGHG sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, sofern sich aus dem Bundes- Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. I/1930, dem Asylgesetz 2005, AsylG 2005, BGBl. Nr. 100, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985- VwGG, BGBl. Nr. 10, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991-AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs " Berufung" der Begriff " Beschwerde" tritt.

 

Gemäß § 9 leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.

 

Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Abs. 3 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 und wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.

 

Gemäß § 66 Abs.4 AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

 

Zur Zurückweisung des Asylantrages wegen entschiedener Sache (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):

 

Gemäß 75 Abs. 4 AsylG begründen ab - oder zurückweisende Bescheide aufgrund des AsylG, BGBl. Nr. 126/1968, des Asylgesetzes 1991, BGBl. Nr. 8/1992, sowie des AsylG 1997 in derselben Sache in Verfahren nach diesem Bundesgesetz den Zurückweisungstatbestand der entschiedenen Sache (§ 68 AVG).

 

Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gem. § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH v. 30.09.1994, Zl. 94/08/0183; VwGH v. 30.05.1995, Zl. 93/08/0207; VwGH v. 09.09.1999, Zl. 97/21/0913; VwGH v. 07.06.2000, Zl. 99/01/0321).

 

"Entschiedene Sache" i.S.d. § 68 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH v. 09.09.1999, Zl. 97/21/0913; VwGH v. 27.09.2000, Zl. 98/12/0057; VwGH v. 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235). Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH v. 10.06.1998, Zl. 96/20/0266).

 

"Sache" des Rechtsmittelverfahrens ist nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, die Rechtsmittelbehörde darf demnach nur darüber entscheiden, ob die Vorinstanz den Antrag

 

zu Recht zurückgewiesen hat oder nicht. Sie hat daher entweder - falls entschiedene Sache vorliegt - das Rechtsmittel abzuweisen oder - falls dies nicht zutrifft - den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben, dies mit der Konsequenz, dass die erstinstanzliche Behörde, gebunden an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde, den Antrag nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Die Rechtsmittelbehörde darf aber über den Antrag nicht selbst meritorisch entscheiden (VwGH v. 30.05.1995, Zl. 93/08/0207).

 

Sache des vorliegenden Beschwerdeverfahrens i.S.d. § 66 Abs. 4 AVG ist somit nur die Frage, ob das Bundesasylamt zu Recht den neuerlichen Asylantrag gem. § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat.

 

Ob ein neuerlicher Antrag wegen geänderten Sachverhaltes zulässig ist, darf nur anhand jener Gründe geprüft werden, welche die Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht hat (bzw. welche als allgemein bekannt anzusehen sind, vgl. z.B. VwGH v. 07.06.2000, Zl. 99/01/0321); in der Beschwerde gegen den Zurückweisungsbescheid dürfen derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden (vgl. z.B. VwSlg. 5642 A/1961; 23.05.1995, Zl. 94/04/0081; 15.10.1999, Zl. 96/21/0097; 04.04.2001, Zl. 98/09/0041; 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235), wobei für die Prüfung der Zulässigkeit des Zweitantrages von der Rechtsanschauung auszugehen ist, auf die sich die rechtskräftige Erledigung des Erstantrages gründete (VwGH v. 16.07.2003, Zl. 2000/01/0237, mwN).

 

Im vorliegenden Fall stützt der Beschwerdeführer seinen nunmehrigen Antrag auf internationalen Schutz auf Ereignisse, die bereits vor seiner Ausreise aus Nigeria vorgefallen sein sollen und folglich vor Eintritt der Rechtskraft des ersten Asylverfahrens bestanden haben. Der vom Beschwerdeführer nunmehr behauptete Grund seiner Ausreise aus Nigeria, demzufolge er desertiert sei und daher bei seiner Rückkehr eine Verurteilung durch das Militärgericht befürchte, lag in diesem Sinne bereits vor seiner ersten Asylantragstellung vor und hätte von ihm bei Zutreffen seiner Behauptungen schon im Jahre 2002 geltend gemacht werden müssen. Es liegt normalerweise im Interesse eines Asylwerbers, die wahren Gründe der Flucht vollständig und wahrheitsgetreu vorzutragen. Eine spätere Änderung des ursprünglichen, sich auf die Ausreise beziehenden, Vorbringens in einem zweiten Asylverfahren kann daher nicht geeignet sein, eine neuerliche Entscheidung herbeizuführen. Diese Möglichkeit bestünde nur dann, sofern das geänderte Vorbringen eine wesentliche Sachverhaltsänderung beinhaltet, welche sich auf einen Zeitpunkt nach rechtskräftigem Abschluss des ersten Asylverfahrens bezieht. Da der Beschwerdeführer in gegenständlichem Verfahren keine Umstände geltend gemacht hat, die erst nach 03.02.2005 entstanden sind und gegebenenfalls eine Durchbrechung der materiellen Rechtskraft des im ersten Verfahren ergangenen negativen Bescheides, somit eine neuerliche inhaltliche Prüfung seines Vorbringens, bewirken würden, ist sein nunmehriges Vorbringen auf Grund des Wiederholungsverbotes keiner weiteren Entscheidung zugänglich. Es wird in diesem Zusammenhang auf die rechtlichen Ausführungen im erstinstanzlichen Bescheid verwiesen und werden diese vollumfänglich zum Bestandteil gegenständlichen Erkenntnis erklärt.

 

Der Beschwerdeführer behauptet somit zusammengefasst im nunmehrigen Rechtsgang keine weiteren - allenfalls geänderten - Sachverhaltselemente, welche nach rechtskräftiger Beendigung des ersten Rechtsganges entstanden wären.

 

Die tatsächlich - mit der Wirklichkeit übereinstimmenden - maßgeblichen Gründe, die den Beschwerdeführer zum vormaligen Zeitpunkt zum Verlassen seines Heimatlandes bewogen haben, haben sich daher seit seiner ersten Asylantragstellung am 03.01.2002 nicht verändert und liegt seinem neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz in Wahrheit derselbe Sachverhalt (das selbe Ausreisemotiv) zugrunde wie zum Zeitpunkt des Erstantrages.

 

Der Beschwerdeführer begehrt daher faktisch die Auseinandersetzung mit seinen bereits im ersten - rechtskräftigen beendeten - Asylverfahren vorhandenen Fluchtgründen. Durch den Grundsatz "ne bis in idem" soll jedoch gerade eine solche nochmalige Auseinandersetzung mit einer bereits entschiedenen Sache, abgesehen von den Fällen der §§ 68 Abs. 2 - 4, 69 und 71 AVG, nicht erfolgen.

 

Es liegt somit keine Änderung des Sachverhalts vor, weshalb das Bundesasylamt zu Recht den Folgeasylantrag wegen entschiedener Sache i. S.d. § 68 Abs. 1 AVG als unzulässig zurückgewiesen hat. Dass sich im Herkunftsstaat Nigeria maßgebliche Änderungen ergeben hätten, welche für sich alleine bereits einen neuen asylrelevanten Sachverhalt bewirken würden, konnte von Amts wegen nicht festgestellt werden und wurde nicht einmal vom Beschwerdeführer selbst behauptet.

 

Nach dem Gesagten erweist sich die Zurückweisung des neuerlichen Antrages im Grunde des § 68 Abs. 1 AVG als rechtmäßig, sodass die Beschwerde gegen Spruchteil I des angefochten Bescheides abzuweisen war.

 

Zur Entscheidung über die Ausweisung (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):

 

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird.

 

Nach Abs. 2 leg. cit. sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wenn

 

1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt, oder

 

2. diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden.

 

Nach Abs. 3 leg. cit. ist dann, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist.

 

Nach Abs. 4 dieser Bestimmung gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gem. Abs. 1 Z 1 verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.

 

Hinsichtlich der Entscheidung über die Ausweisung gem. § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG wird auf die Begründung im erstinstanzlichen Bescheid verwiesen und diese vollinhaltlich zum Bestandteil dieses Erkenntnisses erhoben.

 

Anzumerken bleibt, dass der Beschwerdeführer zwar im Jahre 2005 die Ehe mit einer österreichischen Staatsbürgerin geschlossen hat, er aber laut eigener Aussage mittlerweile bereits wieder geschieden wurde. Darüber hinaus existieren keine weiteren verwandtschaftlichen Beziehungen im Bundesstaat, welche ein schützenswertes Familienleben gemäß Art. 8 EMRK begründen könnten. Die von ihm behauptete enge Beziehung zu seiner vormaligen Stieftochter basiert nicht auf einem Verwandtschaftsverhältnis und ist zudem nicht ersichtlich, dass diese Beziehung die von der Rechtsprechung geforderte Intensität beziehungsweise finanzielle Abhängigkeit aufweist. Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer bereits seit sechseinhalb Jahren in Österreich aufhältig ist und gewisse Integrationstatbestände (Deutschkurs, Beschäftigung als Hilfsarbeiter) verwirklicht hat, erscheint in Hinblick auf seine missbräuchliche Asylantragstellung nicht ausreichend, um einen fortwährenden Aufenthalt in Österreich begründen zu können. Der Umstand, dass sein Aufenthalt überdies lediglich auf einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung basiert, mindert das Gewicht der privaten Interessen, die aus einer in dieser Zeit vollzogenen Integration resultieren (Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 EMRK, ÖJZ 2007/4, S. 857). Sein ab 03.02.2005 illegaler Verbleib im österreichischen Bundesgebiet kann im Ergebnis nicht als positive Integration und als ein Recht zum weiteren Aufenthalt herangezogen werden. Vielmehr ist zu betonen, dass der Beschwerdeführer in gegenständlichem Fall keine rechtliche Möglichkeit mehr gehabt hätte, sich in Österreich legal aufzuhalten, wenn er nicht einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz gestellt hätte. Bezugnehmend auf die vom Beschwerdeführer behauptete Beschäftigung als Hilfsarbeiter ist anzumerken, dass er sich, wie bereits erwähnt, über zwei Jahre lang illegal in Österreich aufgehalten hat und daher keiner legalen Beschäftigung nachgehen konnte, weshalb auch in dieser Hinsicht von einer illegalen Betätigung (Schwarzarbeit) des Beschwerdeführers ausgegangen wird, welche jedenfalls nicht in Einklang mit dem wirtschaftlichen Wohl des Landes zu bringen ist.

Vollständigkeitshalber ist anzuführen, dass dem Ansuchen des Beschwerdeführers um ein humanitäres Aufenthaltsrecht in Österreich schon deshalb nicht entsprochen werden kann, da sich diese Regelung (§ 72 NAG) erstens auf ein Gesetz bezieht, welches im Verfahren vor dem Asylgerichtshof keine Anwendung findet, und zweitens eine - amtswegige - Erteilung durch die zuständige Behörde nach Zustimmung des Bundesministers für Inneres auch ausschließlich nur in besonders berücksichtigungswürdigen Einzelfällen vorgesehen ist (vgl. Schrefler-König/Gruber, Asylrecht § 10 Anm. 42).

 

Es ist darüber hinaus festzuhalten, dass in ganz Nigeria keine derart extreme Gefahrenlage gegeben ist, dass praktisch jedem, der in diesen Staat abgeschoben wird, eine Gefahr für Leib und Leben in hohem Maße droht. Darüber hinaus leben gemäß eigener Aussage noch weitere Familienmitglieder des Beschwerdeführers in Nigeria, weshalb nach dem Dafürhalten des Asylgerichtshofes nichts gegen seine jederzeitige Wiederaufnahme in den Familienverband spricht.

 

In Summe überwiegen somit die öffentlichen Interessen an der vom Bundesasylamt ausgesprochenen Ausweisung, weshalb die Beschwerde letztlich vollinhaltlich abzuweisen und spruchgemäß zu entscheiden war.

 

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 aufgrund des aus der Aktenlage als geklärt anzusehenden Sachverhalts Abstand genommen.

Schlagworte
Ausweisung, Prozesshindernis der entschiedenen Sache
Zuletzt aktualisiert am
06.11.2008
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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