TE AsylGH Erkenntnis 2008/10/01 C3 247285-0/2008

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Veröffentlicht am 01.10.2008
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Spruch

C3 247.285-0/2008/6E

 

ERKENNTNIS

 

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. van Best-Obregon als Vorsitzende und den Richter Mag.Schlaffer als Beisitzer über die Beschwerde des S.J., geb. 00.00.1977, StA. von Indien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.02.2004, FZ. 03 33.136-BAT, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 12.09.2008 zu Recht erkannt:

 

Die Beschwerde wird gem. §§ 7, 8 des Asylgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002 AsylG abgewiesen.

Text

Entscheidungsgründe

 

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Indien. Am 25.10.2003 hat er einen Asylantrag gestellt und wurde daraufhin vom Bundesasylamt am 02.12.2003 niederschriftlich befragt und gab Folgendes zu Protokoll:

 

"Frage: Wo überall lebten Sie seit Geburt?

 

Antwort: Ich lebte bis 1996 in A.. Danach lebte ich bei meiner Großmutter in B. in Uttar Pradesh.

 

REISEWEG:

 

Frage: Wann haben Sie Ihren Heimatort endgültig verlassen und - in Kurzform - auf welchem Wege reisten Sie bis hierher?

 

Antwort: Ich verließ B. am 10.05.2003 in Richtung Delhi. Nach einem Tag verließ ich Delhi in ein mir unbekanntes Land. Ich hielt mich dort 3 Tage auf. Ich war in einem Zimmer eingesperrt und reiste von dort über den Landweg, über einen Zeitraum von 5 Monaten, mit verschiedenen Verkehrsmitteln und zu Fuß bis nach Österreich. Vor ca. 1,5 Monaten stieg ich in der Nähe vom Lager Traiskirchen von einem Lkw und ging zu Fuß zum Lager.

 

Frage: Kennen Sie den Namen des Schleppers?

 

Antwort: In Indien hieß der Schlepper S.A., den anderen Schlepper kannte ich nicht.

 

Frage: Können sie sich erinnern, wann und wo Sie Ihren Reisepass ausstellen ließen?

 

Antwort: Mein Reisepass wurde von S.A. besorgt.

 

Frage: Sind Sie mit diesem Dokument auch ausgereist?

 

Antwort: Ja

 

Frage: Verbleib dieses Dokumentes?

 

Antwort: Der Reisepass wurde mir vom Schlepper in den mir unbekannten Land abgenommen.

 

Frage: Wie viel haben Sie für die Reise bezahlt und wie wurde diese finanziert?

 

Antwort: Ich bezahlte 200.000,- ind. Rupien und ich bekam das Geld von meinem Vater.

 

AUSREISEGRUND:

 

Frage: Weshalb haben Sie einen Asylantrag gestellt? Geben Sie die Gründe dafür nach Möglichkeit detailliert an.

 

Bedenken Sie dabei bitte, dass Ihre Angaben für eine unbeteiligte Person nachvollziehbar d.h. auch glaubhaft erscheinen sollten!

 

Antwort: Mein älterer Bruder hatte in den 90iger Jahren Kontakte zu den Terroristen. Die Terroristen kamen öfters zu uns und versteckten bei uns Gewehre. Meine Eltern waren dagegen aber mein Bruder hörte nicht auf meine Eltern. Im Jahre 1995 enterbten meine Eltern meinen Bruder und gaben der Polizei einen Tipp. Dadurch wurden zwei Terroristen verhaftet. Daraufhin töteten die Terroristen meinen älteren Bruder. Aus Angst um das Leben meines Jüngeren und meines eigenem, schickten uns meine Eltern zu meiner Großmutter nach B.. Im Jahre 2001 wurde mein jüngerer Bruder von Terroristen erschossen. Mein Vater bekam einen Herzinfarkt und hatte große Angst um mein Leben und organisierte deshalb meine Ausreise aus Indien.

 

Frage: Warum sollten die Terroristen Ihren älteren Bruder getötet haben. Er war selbst Terrorist. Es ist nahe liegender, dass Ihre Eltern von den Terroristen getötet worden wären.

 

Antwort: Die Terroristen haben meine Eltern bedroht, dass sie alle drei Kinder ermorden werden. Das wäre ihr Rache.

 

Frage: Wie weit ist B. von Ihrem Heimatort entfernt?

 

Antwort: Ich glaube ca. 700 bis 750 km.

 

Frage: Wann konkret wurde Ihr jüngerer Bruder ermordet?

 

Antwort: Das war am 10.01.2001

 

Frage: Was war nun Ihr konkreter Grund, dass Sie zum jetzigen Zeitpunkt Indien verlassen haben?

 

Antwort: Die Terroristen haben gedroht, dass Sie mich auch umbringen werden, so wie sie meine beiden anderen Brüder umgebracht haben. Deshalb organisierte mein Vater die Ausreise aus Indien.

 

Frage: Wann wurde von den Terroristen die Drohung ausgesprochen?

 

Antwort: Das war nach der Ermordung meines jüngeren Bruders.

 

Frage: Das muss also im Jahre 2001 gewesen sein?

 

Antwort: Ja

 

Vorhalt: Dann haben Sie nun 2 Jahre lang gelebt, ohne dass Ihnen etwas zugestoßen ist. Warum haben Sie dann gerade jetzt die Flucht ergriffen?

 

Antwort: Ich habe mich versteckt gehalten.

 

Frage: Wo haben Sie sich versteckt gehalten?

 

Antwort: Bei verschieden Verwandten in B..

 

Vorhalt: Sie gaben aber vorhin an, dass Sie bis zu Ihrer Ausreise bei der Großmutter gelebt haben. Jetzt geben Sie an, dass Sie 2 Jahre bei diversen Verwandten gelebt haben.

 

Antwort: Ich lebte bis 2001 bei meiner Großmutter und danach versteckt bei Verwandten.

 

Frage: Warum geben Sie jetzt wieder etwas anderes an?

 

Antwort: Ich habe gemeint, dass ich in B. gelebt habe.

 

Frage: Warum sind Sie nun zum jetzigen Zeitpunkt aus B. weggegangen?

 

Antwort: Mein Vater bekam nach der Ermordung meines Bruders einen Herzinfarkt. Er wollte, dass ich im Jahre 2001 Indien verlassen soll. Ich wartete aber bis zu seiner Genesung, dass ich mein Heimatland verließ.

 

Vorhalt: Dann kann aber die Gefahr, welche angeblich von den Terroristen ausgegangen ist nicht so groß gewesen sein. Sie lebten 2 Jahre ohne Gefahr in B..

 

Antwort: Ich hielt mich versteckt und meine Angst war immer sehr groß.

 

Frage: Wie lange war Ihr Vater in ärztlicher Behandlung?

 

Antwort: Das weiß ich nicht, da ich zu dieser Zeit nicht in meinem Heimatort war.

 

Vorhalt: Sie wussten aber, dass Ihr Vater nach erst 2 Jahren wieder genesen ist.

 

Antwort: Ich habe mit meinen Eltern Kontakt durch die Post gehabt.

 

Frage: Wann ist Ihr Vater nach dem Herzinfarkt wieder genesen?

 

Antwort: Das war kurz vor meiner Reise nach Delhi. Ich bekam damals einen Brief von zu Hause.

 

Frage: Hatten Sie nach dem Brief noch einmal Kontakt mit Ihren Eltern gehabt?

 

Antwort: Mein Vater schrieb mir damals, dass er in Delhi einen Schlepper organisiert habe. Ich schrieb Ihnen zurück, dass sie auf sich aufpassen sollte, da ich ins Ausland gehe.

 

Frage: Um welche Terroristen hat es bei den von Ihnen Angeführten gehandelt?

 

Antwort: Das waren die Khalistan Seperatisten.

 

Frage: Wo treten diese Terroristen normalerweise auf?

 

Antwort: Im Punjab.

 

Frage: Warum sind Sie nicht in einen anderen Landesteil in Indien oder in eine andere Stadt, zB. Delhi, gegangen, wo Sie nicht solche Probleme gehabt hätten?

 

Antwort: Die Terroristen haben meinen Bruder in B. gefunden, dann hätten Sie mich auch überall in Indien gefunden.

 

Frage: Wie sollte man Sie in ganz Indien finden?

 

Antwort: Die Terroristen könnten mich überall finden.

 

Frage: Warum suchten Sie nicht bei der Polizei Schutz?

 

Antwort: Die Polizei hätte mich 2 oder 4 Wochen beschützen können aber nicht mein ganzes Leben lang.

 

Frage: Haben Sie versucht bei der Polizei Schutz zu finden?

 

Antwort: Nein

 

Vorhalt: Wenn man angeblich so gefährdet wie Sie waren, dann ist es normaler Weise der erste Weg, dass man zu Polizei geht.

 

Antwort: Von der Polizei kann man keine Hilfe erwarten. Mein Vater sagt zu mir, dass es das Beste ist, wenn ich ins Ausland gehe.

 

Frage: Also sind Sie nur ins Ausland gegangen, weil es Ihr Vater gewollt hat?

 

Antwort: Ja und ich hatte auch Angst.

 

Frage: Haben Sie nun alles vorgebracht, was Sie bewogen hat, Ihren Herkunftsstaat zu verlassen?

 

Antwort: Ja

 

Frage: Wollen Sie dazu noch Ergänzungen anbringen?

 

Antwort: Nein

 

Frage: Sind Sie Angehöriger einer politischen Partei oder militärischen Gruppierung?

 

Antwort: Nein

 

Frage: Sind Sie vorbestraft oder haben Sie im Heimatland strafbare Handlungen begangen?

 

Antwort: Nein

 

Frage: Waren Sie im Heimatland jemals in Haft?

 

Antwort: Nein

 

Frage: Hatten Sie im Heimatland jemals Schwierigkeiten - Probleme - mit der Polizei, Militärangehörigen oder anderen Behördenvertretern gehabt?

 

Antwort: Nein

 

Frage: Gab es derartige Schwierigkeiten für Angehörige Ihrer Familie (Brüder, Schwestern, Eltern)?

 

Antwort: Nein

 

Frage: Was würde geschehen, wenn Sie nun in Ihren Herkunftsstaat Indien zurückkehren würden? Wollen Sie Gründe geltend machen, welche eine Abschiebung unzulässig machen würden?

 

Antwort: Die Terroristen werden mich umbringen.

 

Frage: Wenn Sie nun nach Indien wieder zurückkommen, wie sollten die Terroristen Sie finden. Sie sind mit Sicherheit nicht der einzige

S.J..

 

Antwort: Diese Leute haben ein sehr gutes Netzwerk und würden mich in Indien überall finden.

 

Frage: Ich beende jetzt die Befragung, haben Sie dazu noch Fragen oder möchten Sie noch etwas sagen?

 

Antwort: Nein

 

Frage: Hatten sie nun Gelegenheit alle wesentlichen Gründe für das Verlassen Ihres Heimatlandes darzulegen?

 

Antwort: Ja

 

Frage: Benötigen Sie Medikamente oder eine ärztliche Betreuung?

 

Antwort: Nein

 

Befragt: Ich habe den Dolmetsch einwandfrei verstanden.

 

Die Niederschrift wurde mir rückübersetzt und ich habe dieser nichts hinzuzufügen."

 

Das Bundesasylamt hat den Asylantrag mit Bescheid vom 03.02.2004, Zahl 03 33.136-BAT, gem. § 7 Asylgesetz 1997, BGBl I 1997/76 idgF abgewiesen und festgestellt, dass gem. § 8 AsylG die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Indien zulässig ist.

 

Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer fristgerecht "Berufung" (nunmehr "Beschwerde") erhoben und hiebei im Wesentlichen sein Vorbringen vor dem BAT am 02.12.2003 wiederholt sowie allgemeine Angaben zur Situation in Indien und im Punjab gemacht.

 

Am 12.09.2008 fand beim Asylgerichtshof eine öffentliche mündliche Verhandlung statt.

 

Der Asylgerichtshof hat erwogen:

 

Folgender Sachverhalt wird festgestellt:

 

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Indien. Im Jahr 2003 hat er sein Heimatland verlassen. Am 25.10.2003 stellte er gegenständlichen Asylantrag.

 

Zu Indien:

 

Indien ist ein demokratischer Rechtsstaat mit einem Mehrparteiensystem, der mit Einschränkungen gut funktioniert. Die Parteienlandschaft ist vielfältig. Die Presse ist im Wesentlichen frei. Verfassungs- und Rechtsordnung garantieren die grundlegenden Menschenrechte und Freiheiten. Die Justiz ist unabhängig. Die Verfahrensdauer ist allerdings häufig extrem lang; Korruption im Einzelfall kann nicht ausgeschlossen werden. Es gibt menschenrechtsverletzende Übergriffe von Polizei- und Sicherheitskräften, eine Systematik ist dabei nicht erkennbar.

 

Zu Menschenrechtsverletzungen kommt es im besonderen Maße in den Unruhegebieten. Besonders gefährdet sind sozial niedrige Schichten und auch Frauen. Berichte über politische Gefangene gibt es nicht.

 

Im Mai 2004 wurde die von der hindunationalen BJP geführte NDA ("National Democratic Alliance") Koalitonsregierung durch eine Koalition der UPA ("United Progressive Alliance") unter Führung der Kongress-Partei abgelöst. Ein wichtiges Ziel der neuen Regierung ist die Stärkung des Säkularismus und der Harmonie zwischen den Religionsgruppen. Sie zeigt sich auch an der Verbesserung der Menschenrechtslage interessiert. So wurde im September 2004 das umstrittene Terrorbekämpfungsgesetz POTA außer Kraft gesetzt. Was die Provinz Punjab anbelangt, so ist, nachdem der Terrorismus im Punjab, der sich die Unabhängigkeit von "Khalistan" auf die Fahnen geschrieben hatte, in den 1980er Jahren niedergeschlagen wurde, die terroristische Gewalt im Punjab seit 2000 nahezu vollständig zum Erliegen gekommen, die Situation hat sich normalisiert. Ein Anschlag auf ein Kino in Neu Delhi im Mai 2005, der der Babbar Khalsa zugeschrieben wird, hat zu keiner weiteren Gewalt geführt.

 

Die Kongresspolitikerin Pratibha Patil wurde zur neuen Präsidenten Indiens gewählt und am 25. Juli vereidigt. Sie besiegte ihren Gegenkandidaten, den bisherigen Vizepräsidenten Bhairon Shekhawat.

 

Am 24.09.2007 wurde Rahul Gandhi zum Generalsekretär der regierenden Kongresspartei ernannt. Mitglieder der Akali Dal und der Kongresspartei die sich vor Verfolgung durch die Mitglieder der jeweils anderen Partei fürchten können sich an die zuständigen staatlichen Stellen wenden bzw. können sich in einem anderen Landesteil niederlassen (vgl. UK Home Office, Operational Guidance Note India, 20.02.2007, Abschnitt 3.10.6).

 

Die Sikhs, 60 % der Bevölkerung des Punjabs, stellen im Punjab einen erheblichen Teil der Beamten, Richter, Soldaten und Sicherheitskräfte. Auch hochrangige Positionen stehen ihnen offen. Die Angehörigen der verschiedenen militanten Gruppen haben Punjab verlassen und operieren aus anderen Bundesstaaten oder Pakistan. Finanzielle Unterstützung erhalten sie auch von Sikh-Exilgruppierungen im westlichen Ausland. Laut Berichten von Menschenrechtsorganisationen ist es im Zuge der Bekämpfung der Militanz zwischen 1984 und 1994 zu ungesetzlichen Maßnahmen und Menschenrechtsverletzungen durch die Polizei gekommen, der in der Vergangenheit vor allem extralegale Tötung, willkürliche Verhaftung, Inhaftierung ohne richterliche Kontrolle, Folter und Verschwindenlassen vorgeworfen wurde. Bis 2001 zählte Amnesty International 500 Ermittlungsverfahren gegen Polizeikräfte und 75 Verurteilungen sowie weitere 2555 unbearbeitete Strafanträge von Menschenrechtsgruppen und Privatpersonen. Ein Bericht einer Kommission unter dem ehemaligen Richter Nanavati zu dem Pogrom gegen Sikhs 1984 (ca. 3000 Tote) wurde am 9. August 2005 veröffentlicht. Er entlastet die damalige Regierungsspitze, erhebt aber den Verdacht, dass einzelne Mitglieder der Congress-Partei des Schürens von Gewalt verdächtig seien. In Folge der Veröffentlichung ist einer der Beschuldigten von seinem Amt als Unionsminister zurückgetreten. PM Singh versprach am 10. August 2005, die Verdächtigen rechtlich zu belangen.

 

Grundsätzlich gibt es im Punjab keine Sicherheitsprobleme mehr.

 

Was Angehörige der Sikhs betrifft: Sikhs gelten als mobile und unternehmerische Gemeinschaft. In ganz Indien sind Sikhs in verschiedenen Berufen (Kraftfahrer, Mechaniker, Inhaber von Restaurant, Hotels oder Reisebüros etc.) und im öffentlichen Dienst sowie in der Armee anzutreffen. Bedürftigen Sikhs wird zumindest vorübergehend in den in ganz Indien verbreiteten Sikh-Tempeln (Gurudwara) Nahrung und Unterkunft gewährt. Sikhs aus dem Punjab könnten sich gegebenenfalls problemlos in Bundesstaaten wie Rajasthan, Haryana oder Uttar Pradesh niederlassen, außerdem in den Metropolen Delhi oder Bombay.

 

Die indische Verfassung enthält eine Garantie zum Schutz von Minderheiten vor Diskriminierungen wegen ihrer Zugehörigkeit zu besonderen Religionen, Rassen, Kasten Geschlecht oder Geburtsort (Art. 15). Minderheiten haben das Recht auf eigene Bildungseinrichtungen sowie auf Pflege ihrer eigenen Sprache, Schrift und Kultur (Art. 29 und 30). Unter eine besondere gesetzliche Regelung fallen die anerkannten religiösen Minderheiten der Muslime, Sikhs, Christen, Buddhisten und Parsen, deren Vertreter in einer staatlichen Nationalen Minderheiten-Kommission sitzen. Die seit 1978 bestehende Kommission wurde 1992 neu konstituiert. Um benachteiligte Minderheiten stärker in das öffentliche Leben zu integrieren und um die Chancengleichheit zu erhöhen, erfahren die unterste Schicht der Kastenordnung ("Dalits") sowie die so genannte Stammesbevölkerung ("Adivasis") eine positive Diskriminierung, die auch in der Verfassung niedergelegt ist (Art. 46).

 

Trotz aller staatlichen Bemühungen werden Minderheiten im öffentlichen und im privaten Bereich weiter benachteiligt, besonders deutlich auf dem Lande. Glaubwürdigen Berichten zufolge sind einige Minderheiten, Muslime und in einzelnen Fällen Christen weiterhin diskriminierenden Praktiken durch Polizei und Strafjustiz ausgesetzt. Oft schreiten Polizei und Ordnungskräfte bei Gewalttaten gegen Minderheiten nicht oder nicht mit der gebotenen Tatkraft ein. So gibt es Berichte aus

 

Bihar und Uttar Pradesh, wonach staatliche Organe tatenlos zusehen, wenn von Großgrundbesitzern ausgehaltene Banden gegen Landlose vorgehen.

 

(Quelle: Auswärtiges Amt, "Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien", Stand Oktober 2006, vgl. auch UK Home Office, India Country Report, April 2006, Abschnitt 6.529-6.541)

 

Indien ist das siebtgrößte Land der Erde mit über einer Milliarde Einwohnern. Volle Bewegungsfreiheit ist gewährleistet. Es gibt kein staatliches Melde- oder Registrierungssystem für indische Bürger. Die Bürger besitzen in der Mehrzahl keine Ausweise. Wer sich verfolgt fühlt, kann sich demnach in einem anderen Landesteil niederlassen.

 

Die indische Verfassung garantiert indischen Staatsangehörigen das Recht auf Bewegungsfreiheit im Staatsgebiet sowie das Recht auf Niederlassung und Aufenthalt in jedem Teil des Landes. Diese Rechte unterliegen gewissen Einschränkungen im öffentlichen Interesse. Es gibt keine Überprüfungen von Personen, die neu aus einem Teil von Indien in einen anderen Teil von Indien ankommen, auch wenn es sich um einen Sikh aus dem Punjab handelt. Die lokalen Polizeidienststellen haben weder die Ressourcen noch die sprachlichen Fähigkeiten, um Hintergrundüberprüfungen über Personen, die aus anderen Teilen von Indien eintreffen, durchzuführen. Es gibt kein allgemeines Meldewesen und häufig haben die Menschen auch keine Identitätsausweise.

 

Auch bei strafrechtlicher Verfolgung ist in der Regel ein unbehelligtes Leben in ländlichen Gebieten in anderen Teilen Indiens möglich, ohne dass die Person ihre Identität verbergen muss. In den großen Städten ist die Polizei jedoch personell und materiell besser ausgestattet, so dass die Möglichkeit, aufgespürt zu werden, dort größer ist. In Neu Delhi wurden Separatisten aus dem Punjab nach mehreren Jahren friedlichen Aufenthaltes aufgespürt und verhaftet.

 

Allerdings besteht die Gefahr, von staatlichen Behörden (strafrechtlich) verfolgt zu werden, in der Regel für hochrangige Führungspersonen separatistischer Bewegungen oder militanter Organisationen ("high profile activists") oder ihre Familienangehörige und weniger für "low profile activists".

 

Nach Erkenntnissen des Auswärtigen Amts hat das Stellen eines Asylantrags allein keine nachteiligen Konsequenzen für abgeschobene indische Staatsangehörige. In den letzten Jahren hatten indische Asylbewerber, die in ihr Heimatland abgeschoben wurden, grundsätzlich - abgesehen von einer intensiven Prüfung der (Ersatz-) Reisedokumente und einer Befragung durch die Sicherheitsbehörden unter Einschluss einer Überprüfung, ob der Rückkehrer auf der unionsweiten Suchliste steht - keine Probleme von Seiten des indischen Staates zu befürchten. Auf diese Liste werden jedoch nur Personen gesetzt, die im Verdacht schwerwiegender Delikte stehen, worunter nicht jedes schwere Verbrechen im Sinne des Strafgesetzbuches zu verstehen ist, sondern nur solche Delikte die die öffentliche Sicherheit in gravierender Weise zu bedrohen geeignet sind, wie insbesondere Anschläge auf Politiker und sonstige terroristische Akte. Gesuchte Personen werden allerdings den Sicherheitsbehörden übergeben.

 

In Indien lebt etwa ein Viertel der Bevölkerung unter dem veranschlagten Existenzminimum der Vereinten Nationen. Sofern es nicht zu außergewöhnlichen Naturkatastrophen kommt, ist jedoch eine das Überleben sichernde Nahrungsversorgung auch der untersten Schichten der Bevölkerung grundsätzlich sichergestellt. Es gibt keine staatlichen Aufnahmeeinrichtungen für Rückkehrer, Sozialhilfe gibt es nicht, die Rückkehrer sind auf die Unterstützung der eigenen Familie oder Privater angewiesen.

 

Diese Ausführungen gründen sich auf folgende Berichte, die in das Verfahren eingeführt wurden:

 

Auswärtiges Amt, "Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien", 19.11.2006

 

UK Home Office, India Country Report, April 2005

 

UK Home Office, Bericht zur allgemeinen, politischen und menschenrechtlichen Situation (Operational Guidance Note India), Februar 2007

 

UK Home Office, COI Report India, 30.09.2007

 

Human Rights Watch, Country Summary India, January 2007

 

US Department of State, India, Country Report on Human Rights Practices - 2005, 08.03.2006; 2006-06.03.2007

 

Mag. Christian Brüser, Gutachten Indien, Oktober 2003, Punkt 7 (Interne Fluchtalternative und Möglichkeit der Existenzsicherung außerhalb der engeren Heimat)

 

Mag. Christan Brüser, Gutachten Teil B vom 13.11.2007 zu Zahl:

207.131

 

BAA Staatendokumentation, Länderfeststellungen zu Indien, März 2006.

 

Die getroffenen Feststellungen zur Person ergeben sich aus dem diesbezüglich glaubwürdigen Vorbringen des Beschwerdeführers. Die allgemeine Lage ergibt sich aus den jeweiligen angeführten Quellen, deren Inhalt nicht zu bezweifeln ist, und auch vom Beschwerdeführer nicht ausreichend konkret bestritten wurde.

 

Die Angaben des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen hingegen konnten nicht als Sachverhalt festgestellt werden, da das diesbezügliche Vorbringen aufgrund der eklatanten Widersprüche nicht glaubhaft war:

 

Vor dem Bundesasylamt gab der Beschwerdeführer an, dass sein jüngerer Bruder ermordet worden sei, hingegen in der mündlichen Beschwerdeverhandlung gab der Beschwerdeführer zunächst an, dass sein jüngerer Bruder 25 Jahre alt sei und noch lebe. Erst in weiterer Folge gab der Beschwerdeführer, auf Nachfrage durch die Vorsitzende Richterin (VR) an, dass dies ein Irrtum sei und sein Bruder schon verstorben sei. Auf Frage der VR wie man sich dabei irren könne, ob ein Bruder noch lebe oder nicht, konnte der Beschwerdeführer lediglich angeben, dass es sich vielleicht um einen Verständnisfehler gehandelt habe. Auch bezüglich des Todesjahres seines jüngeren Bruders verstrickte sich der Beschwerdeführer in Widersprüche. Der Beschwerdeführer gab vor dem Bundesasylamt an, dass sein jüngerer Bruder im Jahr 2001 ermordet worden sei, hingegen in der mündlichen Beschwerdeverhandlung gab der Beschwerdeführer 2003 als Todesjahr an. Die Rechtfertigung des Beschwerdeführers in der Beschwerdeverhandlung, dass es ein Irrtum seinerseits sei, vermag einen derart gravierende Widerspruch nicht zu beseitigen. Vor dem Asylgerichtshof gab der Beschwerdeführer weiters an von 1996 bis 2003 bei seiner Großmutter gelebt zu haben, hingegen vor dem Bundesasylamt gab dieser an lediglich bis 2001 bei ihr gewohnt zu haben. Auch diesen Widerspruch konnte der Beschwerdeführer nicht nachvollziehbar aufklären. Weiters stehen die Angaben des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt, wonach seine Eltern seinen älteren Bruder enterbt und sie der Polizei einen Tipp gegeben hätten, in krassem Widerspruch zu seinen Angaben vor dem Asylgerichtshof, wonach sein älterer Bruder selbst zur Polizei gegangen sei und Informationen an die Polizei weitergegeben hätte. Die Rechtfertigung des Beschwerdeführers, wonach sein Vater mit seinem Bruder mitgegangen sei, vermag diesen krassen Widerspruch nicht zu erklären. Vor dem Bundesasylamt gab der Beschwerdeführer weiters an, dass sein Vater, der im Jahr 2001 einen Herzinfarkt erlitten habe, kurz vor der Reise des Beschwerdeführers nach Delhi (2003) wieder genesen sei, hingegen vor dem Asylgerichtshof gab dieser an, dass sein Vater bereits 5 oder 6 Monaten nach seinem Herzinfarkt wieder genesen sei. Auf Vorhalt des diesbezüglichen Widerspruches konnte der Beschwerdeführer lediglich angeben: " Ich kann mich nicht erinnern, ich glaube nicht, dass ich das gesagt habe."

 

Insgesamt betrachtet haben sich so gravierende Widersprüche und Ungereimtheiten ergeben, die einzig und allein den Schluss zulassen, dass das Vorbringen des Asylwerbers betreffend eine konkrete ihn selbst betreffende Verfolgungsgefahr nicht den Tatsachen entspricht.

 

Rechtlich ergibt sich Folgendes:

 

Gemäß § 75 Abs. 7 des Asylgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 4/2008 (AsylG 2005) sind Verfahren, die am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängig sind, vom Asylgerichtshof weiterzuführen.

 

Gemäß § 75 Abs. 1 AsylG 2005 sind alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003 (AsylG 1997), zu Ende zu führen. Da das gegenständliche Verfahren zu obgenanntem Zeitpunkt anhängig war, ist es sohin nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen.

 

Gemäß § 44 Abs. 1 AsylG 1997 werden Verfahren zur Entscheidung über Asylanträge und Asylerstreckungsanträge, die bis zum 30.April 2004 gestellt wurden, nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002 geführt. Da der gegenständliche Asylantrag bereits vor obgenanntem Zeitpunkt gestellt worden war, ist das Asylgesetz 1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002 anzuwenden. § 44 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 101/2003 findet - im Sinne einer verfassungskonformen Interpretation - nur in jenen Fällen Anwendung, die am 01.05.2004 beim Bundesasylamt anhängig waren.

 

Gemäß § 23 des Asylgerichtshofgesetzes, BGBl. I Nr. 4/2008 (AsylGHG), sind, soweit sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, BGBl. Nr. 10, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

 

Zu Spruchpunkt I. des erstinstanzlichen Bescheides:

 

Gemäß § 7 Asylgesetz 1997 hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung (Artikel 1, Abschnitt A, Ziffer 2 der Genfer Flüchtlingskonvention) droht und keiner der in Artikel 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.

 

Flüchtling im Sinne des Asylgesetzes 1997 ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

 

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiverweise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorherigen Aufenthalts zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende pro futuro zu erwartende Verfolgungsgefahr dar.

 

Aus dem festgestellten Sachverhalt folgt, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers zur Bedrohungssituation nicht den Tatsachen entspricht, sodass nicht glaubhaft gemacht werden konnte, dass der Asylwerber Flüchtling im Sinne der GFK ist.

 

Es bestehen auch keine ausreichenden Hinweise dafür, dass sich aus der allgemeinen Situation allein etwas für den Beschwerdeführer gewinnen ließe, zumal keine ausreichenden Anhaltspunkte bestehen, dass der Beschwerdeführer schon allein auf Grund der Zugehörigkeit zu einer Gruppe mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung zu fürchten habe. Wenngleich nicht verkannt wird, dass es in Indien zu Menschenrechtsverletzungen kommen kann, ist hiebei auch die Anzahl der dort lebenden Personen in Betracht zu ziehen (über 1 Milliarde Menschen), womit sich aber die Anzahl der berichteten Übergriffe relativiert, sodass auch unter Berücksichtigung dieser Berichte über Menschenrechtsverletzungen keine asylrelevante bzw. im Bereich des § 50 FPG relevante Verfolgungsgefahr betreffend den Beschwerdeführer auf Grund der allgemeinen Situation allein mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit erkannt werden kann.

 

Aus den Feststellungen ergibt sich weiters, dass es dem Asylwerber möglich wäre, etwaigen Repressionen auszuweichen, zumal sich aus dem Vorbringen des Asylwerbers jedenfalls nicht ergibt, dass er selbst eine exponierte Persönlichkeit wäre, die landesweit gesucht würde und lässt sich auch sonst seinem Vorbringen entnehmen, dass die behaupteten Probleme regional begrenzt sind. Da es Existenzmöglichkeiten für den Asylwerber außerhalb seines Heimatgebietes gibt, ist es ihm auch zumutbar, sich in einen anderen Teil Indiens zu begeben. Da sohin die Voraussetzungen für das Vorliegen einer inländischen Fluchtalternative gegeben sind, kommt auch aus diesem Grunde die Gewährung von Asyl nicht in Betracht.(vgl. VwGH 24.01.2008, 2006/19/0985)

 

Da sohin keine Umstände vorliegen, wonach es ausreichend wahrscheinlich wäre, dass der Beschwerdeführer in seiner Heimat in asylrelevanter Weise bedroht wäre, ist die Abweisung des Asylantrages durch das Bundesasylamt im Ergebnis nicht zu beanstanden.

 

Zu Spruchpunkt II. des erstinstanzlichen Bescheides:

 

Gemäß § 8 AsylG 1997 hat die Behörde im Falle einer Abweisung eines Asylantrages, von amtswegen bescheidmäßig festzustellen, ob eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist.

 

§ 8 AsylG verweist auf § 57 Fremdengesetz (FrG). Gem. § 124 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl I Nr. 100/2005, treten, soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des Fremdengesetzes 1997 verwiesen wird, an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.

 

Gem. § 50 Abs.1 FPG ist die Zurückweisung, die Hinderung an der Einreise, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.

 

Überdies ist gemäß § 50 Abs. 2 FPG die Zurückweisung oder die Zurückschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. 1955/55, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. 1974/78).

 

Der Prüfungsrahmen des § 50 FPG wurde durch § 8 AsylG auf den Herkunftsstaat beschränkt.

 

Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtssprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (für viele: VwGH 26.6.1997, 95/18/1291; 17.7.1997, 97/18/0336).

 

Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (VwGH 23.6.1994, Zl. 94/18/0295) und muss die drohende Maßnahme von einer bestimmten Intensität sein, ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Art. 3 MRK zu gelangen.

 

Wie die Beweiswürdigung ergeben hat, ist das Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich einer ihn selbst betreffenden Verfolgungsgefahr zur Gänze unglaubwürdig, weshalb auf Grund des konkreten Vorbringens des Beschwerdeführers auch keinerlei Bedrohung im Sinne des § 50 Abs.1 und 2 FPG erkannt werden kann.

 

Aus der allgemeinen Situation allein ergeben sich aber auch keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, dass es ausreichend wahrscheinlich wäre, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr im Sinne des § 50 Abs.1 und 2 FPG bedroht wäre. Auf die bereits oben zu Spruchpunkt I. des erstinstanzlichen Bescheides getätigten und auch hier einschlägigen Ausführungen wird verwiesen.

 

Auch hier ist die bereits oben getätigte Alternativbegründung zu Spruchpunkt I. des erstinstanzlichen Bescheides einschlägig (innerstaatliche Fluchtalternative), weshalb auf diese verwiesen wird und auch aus diesem Grunde eine Schutzgewährung im Sinne des § 50 FPG nicht in Betracht kommt.

 

Da sohin keine Gründe für die Annahme bestehen, dass der Beschwerdeführer im Heimatland im Sinne des § 50 FPG bedroht wäre, ist die durch das Bundesasylamt ausgesprochene Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Indien nicht zu beanstanden.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte
Glaubwürdigkeit, innerstaatliche Fluchtalternative, non refoulement, Zumutbarkeit
Zuletzt aktualisiert am
16.02.2009
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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