TE AsylGH Erkenntnis 2008/10/01 D1 222540-0/2008

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Veröffentlicht am 01.10.2008
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Spruch

D1 222540-0/2008/23E

 

ERKENNTNIS

 

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. STRACKER als Einzelrichter über die Beschwerde des S.A., geb. 00.00.1966, alias S.A., geb. 00.00.1966, StA. Armenien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.04.2001, FZ.

 

01 01.308-BAT, zu Recht erkannt:

 

I. Die Beschwerde wird gem. § 7 AsylG 1997 abgewiesen.

 

II. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG wird festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des S.A. alias S.A. nach Armenien zulässig ist.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

 

I. Verfahrensgang:

 

1. Der Beschwerdeführer reiste am 24.01.2001 in das Bundesgebiet ein, begehrte an diesem Tag die Gewährung von Asyl und behauptete, er sei der am 00.00.1966 geborene armenische Staatsangehörige S.A..

 

2. Der Beschwerdeführer wurde am 24.04.2001 durch das Bundesasylamt zu seinem Fluchtweg und seinen Fluchtgründen niederschriftlich befragt.

 

3. Das Bundesasylamt hat mit Bescheid vom 27.04.2001, FZ 01 01.308-BAT, den Asylantrag des Beschwerdeführers gem. § 7 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.) und zugleich festgestellt, dass seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung gem. § 8 AsylG zulässig sei (Spruchpunkt II.).

 

4. Dagegen wurde mit dem am 21.05.2001 eingebrachten Schriftsatz Berufung erhoben.

 

5. Der Unabhängige Bundesasylsenat hat am 03.10.2001 sowie am 15.05.2002 und der Asylgerichtshof am 30.09.2008 eine öffentlich-mündliche Verhandlung durchgeführt, in welcher der nunmehrige Beschwerdeführer zu seinen Flucht- und Refoulementgründen einvernommen worden ist.

 

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

 

1. Nachstehender Sachverhalt wird der Entscheidung zugrunde gelegt:

 

Der Beschwerdeführer ist ein armenischer Staatsangehöriger. Er hatte bereits vor seiner Einreise in das österreichische Bundesgebiet in Deutschland am 02.11.1999 einen Asylantrag gestellt, wobei er behauptete, er sei der am 00.00.1966 geborene armenische Staatsangehörige und Angehörige der muslimischen Glaubensgemeinschaft S.A. (OZ10). In Deutschland hat er sich bis zum 15.01.2001 aufgehalten (OZ 11).

 

Hingegen steht die vom Beschwerdeführer in Österreich behauptete Identität (Vor- und Familienname sowie Geburtsdatum) nicht fest. Darüber hinaus kann nicht festgestellt werden, dass er aus den von ihm behaupteten Gründen Armenien verlassen hat oder nach einer allfälligen Rückkehr in seinem Herkunftsstaat relevante Probleme zu befürchten hätte.

 

2. Beweiswürdigung:

 

Beweis wurde erhoben durch Einsicht in die beigeschafften Verwaltungsakten des Bundesasylamtes (OZ 0) und des deutschen Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (OZ 10) sowie durch Einvernahme des Beschwerdeführers in der Verhandlung am 03.10.2001, 15.05.2002 und 30.09.2008.

 

Aufgrund der zahlreichen widersprüchlichen und eindeutig wahrheitswidrigen Angaben des Beschwerdeführers ist es als erwiesen anzusehen, dass sein Gesamtvorbringen völlig unglaubwürdig ist.

 

Der Beschwerdeführer musste nach Vorhalten in der Verhandlung zugeben, dass seine Aussagen beim Bundesasylamt nicht stimmen (OZ 6, Seite 12) und dass er vor den österreichischen Asylbehörden "gelogen" hat (OZ 15, Seite 3).

 

Mehrmals hat der Beschwerdeführer ausdrücklich betont, dass er - vor der Einreise in Österreich - nicht in Deutschland gewesen war und dort auch keinen Asylantrag gestellt hat (OZ 6, Seite 13). Tatsächlich konnte dem Beschwerdeführer aber anhand des Verwaltungsaktes der deutschen Asylbehörde nachgewiesen werden, dass er unter einer anderen Identität am 02.11.1999 in Deutschland einen Asylantrag gestellt hat und sein Aufenthalt in Deutschland am 15.01.2001 als unbekannt festgestellt wurde, wobei er schließlich zugeben musste, dass er vor den österreichischen Asylbehörden "nicht die Wahrheit gesagt" hat (OZ 15, Seite 3).

 

Der Beschwerdeführer behauptet, er sei "Mitte Dezember 2000" von Deutschland nach Armenien zurückgekehrt (OZ 22Z), was schon deshalb anzuzweifeln ist, da er sich einerseits lt. Mitteilung der Stadt Paderborn "bis zum 15.01.2001" in der dortigen Asylunterkunft aufgehalten hat (OZ 11) und andererseits nicht glaubwürdig erscheint, dass dort seine Abwesenheit einen Monat lang nicht aufgefallen wäre.

 

Mit den im Verhandlungsprotokoll dokumentierten Aussagen des Beschwerdeführers, dass er zu dem Vorhalt nichts sagen möchte und sich weigere, darüber Auskunft zu geben, was er in Deutschland in seinem Asylverfahren vorgebracht hat (OZ 15, Seite 5), hat er zu erkennen gegeben, dass er seiner Mitwirkungspflicht im gegenständlichen Verfahren nicht nachkommen wollte.

 

Auffallend ist, dass der Beschwerdeführer seinen Asylantrag in Deutschland auf eine Verfolgung wegen seiner Zugehörigkeit zur moslemischen Glaubensgemeinschaft gestützt hat, wozu er aber in Österreich angab, diese Geschichte habe er "erfunden" (OZ 15, Seite 5), in Deutschland hätte er nur wegen wirtschaftlicher und finanzieller Probleme einen Asylantrag gestellt (OZ 22Z, Seite 3), in Deutschland hätte er "nur gelogen" (OZ 22Z,

 

Seite 4), wobei er aber den Asylantrag in Österreich wiederum mit einer Verfolgung im Konnex zum moslemischen Glauben begründete.

 

Vor dem Bundesasylamt gab er zu seinem Anlass seiner Flucht an, am 15.01.2001 hätte er sich "in der Wohnung der Nachbarn" seiner Eltern aufgehalten, als er gehört habe, dass die Polizei zu seinen Eltern gekommen sei; er habe gehört, dass es sich um fünf oder sechs Männer gehandelt habe, die schließlich seinen Vater mitgenommen hätten. Als diese weg gewesen seien, sei er in die Wohnung (seiner Eltern) gegangen, um nachzusehen, was passiert sei (AS 27).

 

In der Verhandlung behauptete er hingegen zum Vorfall vom 15.01.2001, als die Polizisten im Innenhof des Hauses gewesen wären und nach seiner Wohnung gefragt hätten, hätten die Nachbarn in der elterlichen Wohnung angerufen und hätten ihn und seine Familie gewarnt, dass die Polizei nach ihm suchen würde, "daraufhin" sei er von der elterlichen Wohnung "in eine Nachbarwohnung geflüchtet" (OZ 22Z, Seite 4).

 

Somit ist erwiesen, dass der Beschwerdeführer seinen Aufenthalt zum Zeitpunkt des Eintreffens der Polizisten verschieden dargestellt hat, da er im Ergebnis einerseits behauptete, er hätte sich in der Wohnung seiner Eltern, andererseits bereits in einer Nachbarwohnung aufgehalten.

 

Schließlich hat der Beschwerdeführer in der Verhandlung eingestanden, dass er den Anlass seiner Flucht beim Bundesasylamt "etwas anders dargestellt" hat, dass die gegenständliche Schilderung beim Bundesasylamt und in der Beschwerdeverhandlung "Divergenzen aufweist" und dass er diesen Vorfall beim Bundesasylamt "so nicht erwähnt" habe (OZ 22Z, Seite 5).

 

Beim Bundesasylamt gab der Beschwerdeführer an, er sei von der Polizei "drei oder vier Stunden festgehalten" worden (AS 27), in der Verhandlung behauptete er hingegen, er sei "einen Tag eingesperrt" gewesen (OZ 22Z, Seite 4).

 

Beim Bundesasylamt gab er an, er sei am 16.01.2001 von Erewan nach Moskau geflogen

 

(AS 23). Vor dem Asylgerichtshof behauptete er, er sei am 15.01.2001 per LKW aus Armenien ausgereist (OZ 22Z, Seite 4).

 

Während der Beschwerdeführer beim Bundesasylamt noch ausgesagt hat, er sei am 16.01.2001 "zusammen" mit seinem Bruder von Erewan nach Moskau geflogen (AS 23), behauptete er in der Verhandlung, während er bei der Polizei gewesen sei, sei sein "Bruder bereits im Ausland" gewesen (OZ 22Z, Seite 5).

 

Zumal der Beschwerdeführer in der Verhandlung eingestand, dass er deswegen "fälschlicherweise" Angaben beim Bundesasylamt gemacht hat, um seinen "Aufenthalt in Deutschland zu verschleiern" (OZ 22Z, Seite 5), liegt wohl die Annahme nahe, dass er zum einen nach dem 15.01.2001 direkt von Deutschland nach Österreich gereist ist und daher zum anderen weder im Jahr 2000 noch 2001 nach Armenien zurückgekehrt ist.

 

Darüber hinaus ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer sein Asylvorbringen im Kernpunkt darauf gestützt hat, dass sein Bruder zum Islam konvertiert sei und die Bevölkerung durch Verteilen von Flugblättern provoziert habe, wodurch auch er, der Beschwerdeführer, Probleme mit der Polizei bekommen hätte (OZ 22Z, Seite 4). Dadurch aber, dass auch das Gesamtvorbringen des Bruders des Beschwerdeführers vom Asylgerichtshof als völlig unglaubwürdig bewertet wurde und dessen Beschwerde gem. § 7 AsylG mit Erkenntnis vom 26.09.2008, GZ D1 222541-0/2008/33E, abgewiesen wurde, ist

 

- abgesehen von den o.a. Gründen - der Schluss zulässig, dass auch die vom Beschwerdeführer behauptete Fluchtgeschichte nicht der Wahrheit entspricht.

 

3. Rechtlich folgt:

 

3.1. Gemäß § 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG), Art. 1 Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, BGBl. I Nr. 4/2008, tritt dieses Bundesgesetz mit 01.07.2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, BGBl. I Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 100/2005, außer Kraft.

 

Gemäß § 22 Abs. 1 Asylgesetz 2005, Art. 2 Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG 2005), i.d.F. BGBl. I Nr. 4/2008, ergehen Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses. Die Entscheidungen des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes haben den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Asylwerber verständlichen Sprache zu enthalten.

 

Gemäß § 75 Abs. 7 AsylG 2005, i.d.F. BGBl. I Nr. 4/2008, sind am 01.07.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:

 

Mitglieder des Unabhängigen Bundesasylsenates, die zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannt worden sind, haben alle bei ihnen anhängige Verfahren, in denen bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, als Einzelrichter weiterzuführen.

 

Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, sind von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat weiterzuführen.

 

Verfahren gegen abweisende Bescheide, die von nicht zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannten Mitgliedern des unabhängigen Bundesasylsenates geführt wurden, sind nach Maßgabe der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes vom zuständigen Senat weiterzuführen.

 

Gegenständliches Verfahren war am 01.07.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängig und ist daher vom Asylgerichtshof weiterzuführen. Es handelt sich um ein Beschwerdeverfahren gegen einen abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes, in dem zwei mündliche Verhandlungen vor dem Unabhängigen Bundesasylsenat stattgefunden haben. Das ursprünglich zur Entscheidung berufene Mitglied des Unabhängigen Bundesasylsenates wurde zur Richterin des Asylgerichtshofes ernannt, ihr wurde nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes das Beschwerdeverfahren zugeteilt und sie hat daher dieses Verfahren gem. § 75 Abs. 7 Z 1 AsylG 2005, i.d.F. BGBl. I Nr. 4/2008, als Einzelrichter weiterzuführen.

 

3.2. Gemäß § 23 AsylGHG sind, soweit sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, BGBl. Nr. 10, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

 

Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005 tritt dieses Bundesgesetz mit 01.01.2006 in Kraft.

 

Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 1997 - AsylG), BGBl. I Nr. 76/1997 tritt mit Ausnahme des § 42 Abs. 1 mit Ablauf des 31.12.2005 außer Kraft (§ 73

 

Abs. 2 AsylG 2005).

 

Gemäß § 75 Abs. 1 AsylG 2005, i.d.F. BGBl. I Nr. 4/2008, sind alle am 31.12.2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des AsylG 1997 zu Ende zu führen.

 

§ 44 AsylG 1997 gilt. Die §§ 24, 26, 54 bis 57 und 60 dieses Bundesgesetzes sind auf diese Verfahren anzuwenden. § 27 ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Bundesasylamt oder der Asylgerichtshof zur Erlassung einer Ausweisung zuständig ist und der Sachverhalt, der zur Einleitung des Ausweisungsverfahrens führen würde, nach dem 31.12.2005 verwirklicht wurde. § 57 Abs. 5 und 6 ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass nur Sachverhalte, die nach dem 31.12.2005 verwirklicht wurden, zur Anwendung dieser Bestimmungen führen.

 

Gemäß § 44 Abs. 1 AsylG 1997, BGBl. I Nr. 76/1997, i.d.F. BGBl. I Nr. 101/2003, werden Verfahren zur Entscheidung über Asylanträge und Asylerstreckungsanträge, die bis zum 30.04.2004 gestellt wurden, nach den Bestimmungen des AsylG 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 i.d.F. des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 126/2002 geführt.

 

Gemäß § 44 Abs. 2 AsylG 1997, i.d.F. BGBl. I Nr. 101/2003, werden Asylanträge, die ab dem 01.05.2004 gestellt werden, nach den Bestimmungen des AsylG 1997, BGBl. I

 

Nr. 76/1997 in der jeweils geltenden Fassung geführt.

 

Gegenständlicher Asylantrag wurde am 24.01.2001 gestellt, weshalb dieses Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 (AsylG 1997), i.d.F. BGBl. I Nr. 126/2002, zu führen ist.

 

3.3. Gemäß § 3 Abs. 1 1. Satz AsylG 1997 begehren Fremde, die in Österreich Schutz vor Verfolgung (Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention) suchen, mit einem Asylantrag die Gewährung von Asyl.

 

Artikel 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention definiert, dass als Flüchtling im Sinne dieses Abkommens anzusehen ist, wer sich infolge von eingetretenen Ereignissen aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

 

Gemäß § 7 AsylG 1997 hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung (Art. 1 Abschnitt A

 

Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention) droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.

 

Zentraler Aspekt der dem § 7 AsylG 1997 zugrundeliegenden, in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH

v. 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH v. 19.04.2001, Zl. 99/20/0273).

 

Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH v. 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).

 

Wie sich aus der obigen Beweiswürdigung ergibt, ist das Gesamtvorbringen des Beschwerdeführers völlig unglaubwürdig. Da nicht hervorgekommen ist, dass dem Beschwerdeführer asylrelevante Verfolgung i.S.d. § 7 AsylG 1997 droht, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen.

 

3.4. Gemäß § 44 Abs. 3 AsylG 1997, i.d.F. BGBl. I Nr. 101/2003, sind die §§ 8, 15, 22, 23 Abs. 3, 5 und 6, 36, 40 und 40a i.d.F. BGBl. I Nr. 101/2003 auch auf die Verfahren gem.

 

Abs. 1 anzuwenden.

 

Gemäß § 124 Abs. 2 Bundesgesetz über die Ausübung der Fremdenpolizei, die Ausstellung von Dokumenten für Fremde und die Erteilung von Einreisetitel (Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG), Art. 3 Fremdenrechtspaket 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, treten, soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des Fremdengesetzes 1997 verwiesen wird, die entsprechenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes and deren Stelle.

 

Ist ein Asylantrag abzuweisen, so hat die Behörde gem. § 8 Abs. 1 AsylG 1997, i.d.F. BGBl. I Nr. 101/2003, von Amts wegen bescheidmäßig festzustellen, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist (vormals § 57 FrG 1997, nunmehr § 50 FPG); diese Entscheidung ist mit der Abweisung des Asylantrages zu verbinden.

 

Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG 1997, i.d.F. BGBl. I Nr. 101/2003, ist Fremden, deren Asylantrag aus anderen Gründen als den Asylausschlussgründen (§ 13) abgewiesen wurde, von jener Asylbehörde mit Bescheid eine befristete Aufenthaltsberechtigung zu erteilen, von der erstmals festgestellt wurde, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung unzulässig ist.

 

Gemäß § 50 Abs. 1 FPG ist die Zurückweisung, die Hinderung an der Einreise, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre.

 

Gemäß § 50 Abs. 2 FPG ist die Zurückweisung oder Zurückschiebung Fremder in einen Staat oder die Hinderung an der Einreise aus einem Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).

 

Gemäß Art 2 EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Gemäß Art 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

 

Die bloße Möglichkeit einer dem Art 3 MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG 1997 als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH v. 27.02.1997, Zl. 98/21/0427).

 

Der Fremde hat das Bestehen einer aktuellen, also im Fall seiner Abschiebung in den von seinem Antrag erfassten Staat dort gegebenen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abwendbaren Bedrohung i.S.d. § 57 Abs. 1 und/oder Abs. 2 FrG 1997 glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH v. 02.08.2000, Zl. 98/21/0461; VwGH v. 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).

 

Wie bereits bezüglich der Abweisung des Asylantrages ausgeführt, bestehen keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass das Leben oder die Freiheit des Beschwerdeführers aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Ansichten bedroht wäre, weshalb kein Fall des § 50 Abs. 2 FPG vorliegt.

 

Im vorliegenden Fall ist eine reale Gefahr, die dem Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Armenien drohen könnte, somit außergewöhnliche Umstände im Sinne der Judikatur des EGMR, nicht erkennbar, was sich in Zusammenhalt mit den obigen Feststellungen und der Beweiswürdigung eindeutig ergibt.

Schlagworte
Glaubwürdigkeit, non refoulement
Zuletzt aktualisiert am
16.02.2009
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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