C4 401.675-1/2008/2E
ERKENNTNIS
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Schlaffer als Einzelrichter über die Beschwerde des L. J., geb. 00.00.1971, StA.
China, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.09.2008, Zahl:
08 07.085, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß § 68 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. 1991/51 idgF (AVG) und § 10 des Asylgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 4/2008 (AsylG) als unbegründet abgewiesen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
Der Beschwerdeführer, ein chinesischer Staatsangehöriger, stellte erstmals am 12.02.2007 im Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz.
Zu seinem Antrag wurde der Beschwerdeführer von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes sowie mehrfach vom Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen. Hiebei brachte er im Wesentlichen vor, dass er ein Leidtragender des großen Staudammprojektes am Yangtse-Fluss gewesen sei. Sein Heimatdorf sei bereits überflutet worden. Es sei ihm die von der Regierung versprochene Entschädigung nicht ausgezahlt worden. Deswegen habe er dann Probleme mit den Behörden gehabt, weswegen er das Land verlassen habe.
Das Bundesasylamt hat mit Bescheid vom 16.04.2008, Zahl: 07 01.521-BAW, den Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs 1 AsylG abgewiesen und dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt, dem Beschwerdeführer den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf China gemäß § 8 Abs 1 AsylG nicht zuerkannt sowie den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs 1 Z 2 AsylG nach China ausgewiesen.
Begründend führte das Bundesasylamt aus, das Vorbringen hinsichtlich des Fluchtgrundes des Beschwerdeführers sei unglaubwürdig. So habe der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt und ausländischen Behörden widersprüchliche Angaben hinsichtlich der eigenen Personendaten getätigt. So sei er in Deutschland unter einer anderen Identität aufgetreten. Entgegen den Angaben des Beschwerdeführers habe er aber in Deutschland keinen Asylantrag gestellt. Am 12.02.2007 habe er angegeben, nicht länger als ein paar Wochen in Deutschland aufhältig gewesen zu sein und einen Monat später wegen der Erkrankung des Vaters sowie dem Umstand, dass er sich als Ausländer in Deutschland nicht wohlgefühlt habe, nach China zurückgekehrt zu sein. Am 15.02.2007 habe der Beschwerdeführer angegeben, 5 bis 6 Tage nach der Einreise in Deutschland in einer Wohnung von den deutschen Behörden kontrolliert und in der Folge zwei Tage in Haft genommen worden zu sein. Der Beschwerdeführer wäre von der Polizei zum Flughafen gebracht und nach Peking abgeschoben worden. Am 10.12.2007 gab er wiederum an, von den deutschen Behörden nicht abgeschoben/zurückgeschoben worden zu sein. Er habe sich selbst ein von den deutschen Behörden finanziertes Heimreiseticket gekauft und sei nach China geflogen. Laut einer Auskunft der deutschen Behörden habe aber keine Abschiebung/Zurückschiebung des Beschwerdeführers von diesen in die Volksrepublik China stattgefunden.
Zu seinen Fluchtgründen habe er einerseits angegeben, aufgrund der von den heimatlichen Behörden veranlassten Flutung des Heimatdorfes im Zuge des Staudammprojektes am Yangtse die ihm zustehende Entschädigungszahlung nicht erhalten zu haben. Der Beschwerdeführer habe sich Ende 2003 deswegen beschwert und wäre der Beschwerdeführer in der Folge in eine handgreifliche Auseinandersetzung mit Angehörigen des Sicherheitsamtes geraten. Daraufhin habe sich der Beschwerdeführer nach F. begeben und sei Ende Oktober 2006 ausgereist. Im völligen Widerspruch dazu habe der Beschwerdeführer jedoch in der Einvernahme vom 14.04.2008 angegeben, dass die Beschwerde beim Sicherheitsamt bereits vor der Ausreise im Jahr 2003 stattgefunden habe und habe der Beschwerdeführer als angeblichen Rückkehrzeitpunkt von Deutschland in das Heimatland "Sommer 2003" bekannt gegeben. Auch sei der Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen die Vorfallszeitpunkte (Flutung des Heimatdorfes, Beschwerde beim Sicherheitsamt) zeitlich zu konkretisieren, sondern habe der Beschwerdeführer diesbezüglich bloß angegeben, "das habe ich eigentlich schon vergessen, das ist schon lange her, das ist sicher schon 10 Jahre her" bzw. "das weiß ich nicht mehr es liegt schon lange zurück, es war vor vielen Jahren".
Der Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.04.2008 wurde dem Beschwerdeführer am 17.04.2008 persönlich ausgefolgt und ist mangels Erhebung einer Beschwerde in Rechtskraft erwachsen.
Am 11.08.2008 stellte der Beschwerdeführer neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz.
Vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Beschwerdeführer am 11.08.2008 zu Protokoll, dass er seit seinem letzten Asylantrag im Februar 2007 ständig in Österreich gewesen sei. Seine alten Asylgründe seien aufrecht. Er habe nur von der Einstellung seines letzten Asylantrages Kenntnis erlangt, daher stelle er heute nochmals einen Asylantrag und bitte um nochmalige Überprüfung seiner Asylgründe. Im Falle einer Rückkehr befürchte er, dass ihn die Polizei verfolge, da er bei einer tätlichen Auseinandersetzung Staatsbedienstete verletzt habe. Weiters sei er stark überschuldet.
Im Zuge einer Einvernahme vor dem Bundesasylamt vom 05.09.2008 gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, das ihn ein Freund von zu Hause angerufen und ihm mitgeteilt habe, dass er von der Polizei in China noch immer wegen der alten Geschichte gesucht werden würde. Er würde festgenommen werden, wenn er nach Hause komme. Er habe einen Staatsbediensteten, als sein Haus abgerissen worden sei, verletzt. Der Festnahme durch die Polizei habe er sich entziehen können. Das sei auch der Grund gewesen, weswegen er China verlassen habe und diesen habe er bereits in seinem ersten Verfahren angegeben. Er habe Privatschulden, da er sich Geld im Juni oder Juli 2006 ausgeborgt habe. Da er diese bis jetzt nicht habe zurückzahlen können, werde er sicherlich Probleme erhalten. Er könne nicht nach China zurück, weil sein Leben dort in Gefahr sei. Er würde sich lieber in Österreich selbst umbringen, als in China umgebracht zu werden. Er habe in Österreich keine Angehörigen, er habe Gelegenheitsarbeiten ohne Arbeitserlaubnis durchgeführt.
Der neuerliche Antrag auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.09.2008, Zahl: 08 07.085, gemäß § 68 Abs 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs 1 Z 1 AsylG nach China ausgewiesen.
Begründend führte das Bundesasylamt aus, dass der Beschwerdeführer im Zuge des Verfahrens keinen neuen Sachverhalt vorgebracht habe. Seinem neuerlichen Vorbringen könne zudem in keinster Weise ein glaubhafter Kern zugebilligt werden. Die Unglaubwürdigkeit, die bereits anlässlich des Erstverfahrens bestanden habe, spinne sich im nunmehrigen Verfahren fort und habe sich durch neuerlichen Vortrag des nicht glaubhaften Sachverhaltes dieser daher nicht geändert. Da weder in der maßgeblichen Sach- noch Rechtslage eine maßgebliche Änderung eingetreten sei, sei die Asylbehörde zu einer Zurückweisung verpflichtet. Mit der Ausweisung liege kein unzulässiger Eingriff in das Recht auf Familien- und Privatleben vor. Zudem lägen keine Umstände vor, die ein Rückkehrhindernis nach China ergäben. Die diesbezüglichen Ausführungen im Erstbescheid hätten nach wie vor Gültigkeit. Auch lägen keine gesundheitlichen Probleme vor, und können die behaupteten Suizidabsichten bloß dahingehend verstanden werden, dass dadurch die österreichischen Behörden unter Druck gesetzt würden, um so eine Ausweisung/Abschiebung in den Heimatstaat zu verunmöglichen. Zudem sei dieses Vorbringen im Hinblick auf die im Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 06.03.2008, Zahl B 2400/07-9, angeführte Judikatur nicht relevant.
Gegen den Bescheid erhob der Beschwerdeführer Beschwerde, wobei er im Wesentlichen Folgendes ausführte:
Auf Grund der Körperverletzung an einem Staatsbediensteten sei bei einer Rückkehr nach China mit einer Festnahme, Verurteilung und Bestrafung zu rechnen. Auch die hohen Privatschulden gefährdeten seine Sicherheit und dadurch sei seine Verurteilung und Rache zu erwarten. Die Ankündigung eines Suizides auf Grund großer Angst sollte bei einer Abschiebung nach China berücksichtigt werden. Der Beschwerdeführer habe körperliche Schmerzen und eine Haftentlassung wäre daher anzustreben, bis die endgültige Entscheidung seines Verfahrens getroffen sei.
Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 61 Abs. 3 Z 1 lit. C und Z.2 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG sowie die damit verbundene Ausweisung durch Einzelrichter.
Gemäß § 23 des Asylgerichtshofgesetzes, BGBl. I 4/2008 (AsylGHG), sind, soweit sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, BGBl. Nr. 10, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß den Absätzen 2 und 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.
"Sache" des Berufungsverfahrens ist regelmäßig die Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches des Bescheides der Unterinstanz gebildet hat, soweit dieser angefochten wurde (VwSlg 7548A/1969, VfSlg 7240/1973, VwGH vom 8.10.1996, 94/04/0248; Walter-Thienel, Verwaltungsverfahren2, 1265 mwH).
Im vorliegenden Fall ist Sache des Berufungsverfahrens somit die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung des (zweiten) Asylantrages wegen entschiedener Sache. Die Rechtsmittelbehörde darf nur über die Frage entscheiden, ob die Zurückweisung (wegen entschiedener Sache) durch die Vorinstanz zu Recht erfolgt ist und hat dementsprechend entweder - im Falle des Vorliegens entschiedener Sache - das Rechtsmittel abzuweisen oder - im Falle der Unrichtigkeit dieser Auffassung - den bekämpften Bescheid ersatzlos mit der Konsequenz zu beheben, dass die erstinstanzliche Behörde in Bindung an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde den gestellten Antrag jedenfalls nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Es ist der Rechtsmittelbehörde aber verwehrt, über den Antrag selbst meritorisch zu entscheiden (VwSlg 2066A/1951, VwGH vom 30.5.1995, 93/08/0207; Walter-Thienel, Verwaltungsverfahren2, 1433 mwH).
Es ist Sache der Partei, die in einer rechtskräftig entschiedenen Angelegenheit eine neuerliche Sachentscheidung begehrt, dieses Begehren zu begründen (VwGH 8.9.1977, 2609/76). Die Prüfung der Zulässigkeit einer Durchbrechung der Rechtskraft auf Grund geänderten Sachverhaltes darf ausschließlich anhand jener Gründe erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens auf neuerliche Entscheidung geltend gemacht werden (VwGH 23.5.1995, 94/04/0081).
Entschiedene Sache liegt vor, wenn sich gegenüber dem früheren Bescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert haben (VwGH 21.03.1985, 83/06/0023, und andere). Identität der Sache liegt selbst dann vor, wenn die Behörde in dem bereits rechtskräftig abgeschlossen Verfahren die Rechtsfrage auf Grund eines mangelhaften Ermittlungsverfahrens oder einer unvollständigen oder unrichtigen rechtlichen Beurteilung entschieden hat (VwGH 08.04.1992, 88/12/0169).
Der Begriff Identität der Sache muss in erster Linie aus einer rechtlichen Betrachtungsweise heraus beurteilt werden. Dies bedeutet, dass den behaupteten geänderten Umständen Entscheidungsrelevanz zukommen muss (VwGH vom 30.01.1995, 94/10/0162 ua). Einer neuen Sachentscheidung steht die Rechtskraft eines früher in der gleichen Angelegenheit ergangenen Bescheides gemäß § 68 Abs. 1 AVG nur dann nicht entgegen, wenn in den für die Entscheidung maßgebenden Umständen eine Änderung eingetreten ist (VwGH 07.12.1988, 86/01/0164). Die Beantwortung der Frage, ob sich die nach dem früheren Bescheid maßgeblich gewesene Sachlage derart geändert hat, dass die Erlassung eines neuen Bescheides in Betracht kommt, setzt voraus, dass der bestehende Sachverhalt an der diesen Bescheid zu Grunde liegenden Rechtsanschauung und ihrem normativen Hintergrund gemessen wird, und zwar nach der selben Methode, mit der er im Falle einer neuen Sachentscheidung an der Norm selbst zu messen wäre (Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, fünfte Auflage, E 19 b zu § 68 AVG).
Das Bundesasylamt hat in der Begründung des Bescheides vom 08.09.2008, Zahl: 08 07.085, die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst. Der Asylgerichtshof schließt sich den diesbezüglichen Ausführungen des Bundesasylamtes im angefochtenen Bescheid vollinhaltlich an und erhebt diese zum Inhalt des gegenständlichen Erkenntnisses. (vgl. VwGH 08.06.1983, 83/10/0016; 21.10.1999, 97/20/0633; 26.04.2005, 2004/03/0145)
Lediglich auf Seite 11 des angefochtenen Bescheides ist der Verweis auf die Rechtskraft des Bescheides vom 28.12.2007, Zahl 306325-C1/7E-XIII/66/06, unzutreffend, sondern ist der ursprüngliche Bescheid, auf den sich die Rechtkraftwirkungen im gegenständlichen Verfahren beziehen, jener des Bundesasylamtes vom 16.04.2008, Zahl 07 01 521-BAW, wie sich das im Übrigen aus den sonstigen Ausführungen des angefochtenen Bescheides ohnedies auch ergibt.
Nochmals zu betonen ist, dass der Beschwerdeführer bloß seine ursprünglichen Angaben aufrecht erhielt sowie, soweit er nunmehr von Privatschulden spricht, dieser Sachverhalt auch bereits vor Rechtskraft des ursprünglichen Bescheides vom 16.04.2008 bestanden hat, sodass diese Sachverhalte von der Rechtskraft des zuvor genannten Bescheides mitumfasst sind, der Beschwerdeführer also insoferne keinerlei Umstände vorgebracht hat, die einen neuen Sachverhalt darstellten, womit eine neuerliche Sachentscheidung nicht in Betracht kommt.
Zudem hat das Bundesasylamt auch völlig zutreffend erkannt, dass der Beschwerdeführer keinen auch nur im Kern glaubhaften Sachverhalt darzutun vermochte, wenn er nun behauptet, er habe auf Grund eines Telefonanrufes erfahren, dass die Polizei ihn weiterhin suche, das ursprüngliche Verfahren jedoch ergeben hat, dass sein diesbezügliches Vorbringen völlig unglaubwürdig ist, er mit dieser bloßen Behauptung aber keineswegs diese Würdigung durch das Bundesasylamt in Zweifel ziehen konnte. Denkt man sich also diese nunmehrige Behauptung dem ursprünglichen Verfahren hinzu, so käme eine andere Entscheidung wie die mit Bescheid vom 16.04.2008 ergangene nicht einmal auch nur in Betracht.
Das Bundesasylamt hat sich auch bereits ausreichend mit der Behauptung des Beschwerdeführers, dass er sich lieber in Österreich umbringe, als in seinem Heimatstaat umgebracht zu werden, auseinandergesetzt, sodass mit der Wiederholung in der Beschwerde diesbezüglich für den Beschwerdeführer nichts zu gewinnen ist.
Im Übrigen hat der Beschwerdeführer in der Beschwerde auch sonst bloß ganz kurz sein Vorbringen wiederholt, das Bundesasylamt in zutreffender Weise sein Vorbringen aber bereits gewürdigt hat.
Soweit der Beschwerdeführer weiters lapidar vorbringt, körperliche Schmerzen zu haben und daher eine Haftentlassung anzustreben, hat er nicht dargetan, was er damit für das gegenständliche Verfahren gewinnen will und ist auch nicht ersichtlich, dass hiedurch im Hinblick auf die schon vom Bundesasylamt zitierte Judikatur des Verfassungsgerichtshofes etwa eine Abschiebung des Beschwerdeführers nicht zulässig wäre.
Die durch das Bundesasylamt erfolgte Zurückweisung des Asylantrages wegen entschiedener Sache und die damit verbundene Ausweisung sind sohin nicht zu beanstanden.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.