B6 249.091-0/2008/3E
ERKENNTNIS
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Gregor MORAWETZ als Vorsitzenden und den Richter Dr. Elmar SAMSINGER als Beisitzer über die Beschwerde von A.K., geb. 00.00.1973, StA. Kosovo, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 30.03.2004, FZ. 03 36.583-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß § 7 AsylG 1997 i.d.F. BGBl I 2002/126 als unbegründet abgewiesen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Die beschwerdeführende Partei führt nach eigenen Angaben den im Spruch genannten Namen, ist kosovarische Staatsangehörige, gehört der albanischen Volksgruppe an, ist römisch katholischen Bekenntnisses und war im Heimatstaat zuletzt wohnhaft im Dorf U. in der Großgemeinde Gjakove. Der Beschwerdeführer reiste laut eigenen Angaben zusammen mit seiner Frau und seiner Tochter am 27.11.2003 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Asylantrag.
Vom Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, im Beisein eines Dolmetschers der albanischen Sprache einvernommen, wurde als Fluchtgrund im Wesentlichen angegeben, dass er ausschließlich wegen der gesundheitlichen Probleme seiner zweijährigen Tochter nach Österreich gekommen sei. Die Tochter leide unter ernsthaften Nierenproblemen, sowie Asthma, Bronchitis und einem Magenleiden. Sie sei im Kosovo bereits im Alter von 6 Wochen erstmals stationär behandelt worden und sei ständig unter ärztlicher Betreuung gestanden. Der Beschwerdeführer wisse nicht, "ob die Ärzte im Kosovo die richtige Diagnose wussten". Er wolle nicht, dass seine Tochter im Kosovo sterbe. Im Kosovo habe der Beschwerdeführer mit seiner Familie in seinem Elternhaus gewohnt. Im Kosovo würden sich seine Eltern, ein Bruder sowie eine Schwester aufhalten. Seit Kriegsende habe er von der Pension seiner Eltern sowie von Gelegenheitsarbeiten gelebt. Der Beschwerdeführer sei niemals politisch tätig gewesen, noch habe er einer politischen Partei angehört, noch habe er Probleme mit Behörden gehabt.
Mit dem nunmehr angefochtenen oben angeführten Bescheid des Bundesasylamtes wurde der Asylantrag gemäß § 7 AsylG 1997 i.d.F. BGBl I 2002/126 im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, dass die beschwerdeführende Partei nicht dartun habe können, dass ihr im Herkunftsstaat asylrelevante Verfolgung droht (Spruchpunkt I.). Weiters wurde festgestellt, dass gemäß § 8 leg.cit. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat Serbien und Montenegro, Provinz Kosovo, nicht zulässig sei (Spruchpunkt II.). Dies wurde ausschließlich mit dem Umstand begründet, dass eine ausreichende medizinische Versorgung seiner Tochter derzeit in seinem Herkunftsland nicht gewährleistet sei. Weiters wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 15 Abs. 1 iVm 15 Abs. 3 AsylG 1997 i.d.F. BGBl I 2002/126 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 30.03.2005 erteilt.
Gegen Spruchpunkt I. des bekämpften Bescheides wurde innerhalb offener Frist die gegenständliche Beschwerde (bis 30.06.2008 Berufung) erhoben, wobei hinsichtlich der Begründung auf eine in Kürze nachzureichende Berufungsergänzung verwiesen wurde. Eine solche langte am 14.05.2004 beim Bundesasylamt ein, wobei im Wesentlichen lediglich auf die allgemeinen Verhältnisse im Kosovo im Zusammenhang mit ethnisch motivierten Ausschreitungen im März 2004 verwiesen wurde, aus denen abgeleitet wurde, dass der Beschwerdeführer im Kosovo nicht sicher wäre.
2.1. Aufgrund des vom Bundesasylamt durchgeführten Ermittlungsverfahrens steht nachstehender entscheidungswesentliche Sachverhalt als erwiesen fest:
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger des Kosovo, gehört der albanischen Volksgruppe an, ist römisch katholischen Bekenntnisses, war zuletzt im Heimatstaat im Dorf U. im Bezirk Gjakove wohnhaft und vor seiner Flucht laut eigenen Vorbringen im Kosovo keiner konkreten asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt, noch droht ihm eine solche bei einer Rückkehr in den Kosovo. Er hat im gesamten Asylverfahren nicht dargetan, dass er seinerzeit im Heimatstaat aus welchen Gründen immer in das Blickfeld von Behörden oder Sicherheitskräfte geraten ist und war auch politisch nicht aktiv.
Bezüglich des Herkunftsstaates des Beschwerdeführers ist ergänzend auszuführen, dass das Staatsangehörigkeitsgesetz der Republik Kosovo (Law Nr. 03/L-034 on Citizenship of Kosova) am 15.06.2008 in Kraft getreten ist.
Gemäß Artikel 3 leg.cit. wird die kosovarische Staatsbürgerschaft durch Geburt, Adoption, Einbürgerung, aufgrund internationaler Verträge oder aufgrund der Artikel 28 und 29 dieses Gesetzes erworben.
Aufgrund Art. 28 Abs. 1 leg.cit. wird jede Person, die nach Maßgabe der UNMIK Verordnung Nr. 2000/13 (UNMIK Regulation No. 2000/13 on the Central Civil Registry) als Einwohner ("habitual resident") in der Republik Kosovo registriert ist, als kosovarischer Staatsbürger angesehen und als solcher im Staatsbürgerregister ("register of citizens") eingetragen.
Jede Person, die am 01.01.1998 Bürger der Bundesrepublik Jugoslawien war und zu diesem Stichtag ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Republik Kosovo hatte, wird gemäß Art. 29 Abs. 1 leg.cit. als Staatsbürger der Republik Kosovo angesehen und als solcher ungeachtet seines derzeitigen Aufenthalts oder seiner derzeitigen Staatsbürgerschaft im Staatsbürgerregister eingetragen. Gemäß Art. 29 Abs. 2 leg .cit. gilt diese Bestimmung auch für direkte Nachkommen der in Abs. 1 angesprochenen Personengruppe. Die Registrierung der in Abs. 1 und 2 genannten Personengruppe im Staatsbürgerregister erfolgt durch den Antrag der Person, die die Voraussetzungen des Art. 29 Staatsangehörigkeitsgesetz erfüllt.
Gemäß Art. 3 leg.cit führt der Besitz oder Erwerb einer anderen Staatsbürgerschaft nicht zum Verlust der kosovarischen Staatsbürgerschaft.
Um Wiederholungen zu vermeiden wird auf die Feststellungen des Bundesasylamts zum Herkunftsstaat im angefochtenen Bescheid verwiesen.
2.2. Das Bundesasylamt hat ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt. Die vom Bundesasylamt getroffene Würdigung der Beweise, insbesondere der Aussage der beschwerdeführenden Partei ist umfassend und schlüssig und wird daher auch der gegenständlichen Entscheidung zugrundegelegt (vgl. VwGH 25.3.1999, 98/20/0559; 8.6.2000, 99/20/0366; 30.11.2000, 2000/20/0356; 22.2.2001, 2000/20/0557; 21.6.2001, 99/20/0460).
Im angefochtenen Bescheid wurde im Bezug auf die beschwerdeführende Partei als Herkunftssaat BR Jugoslawien bzw. Serbien und Montenegro bzw. Serbien, jeweils Provinz Kosovo, angenommen. Infolge der unter anderem von Österreich anerkannten Unabhängigkeit hat die Republik Kosovo das am 15.06.2008 in Kraft getretene Staatsbürgerschaftsgesetz verabschiedet. Im Verfahren ist hervorgekommen, dass die beschwerdeführende Partei die Voraussetzungen dieses Staatsbürgerschaftsgesetz erfüllt, weshalb spruchgemäß vom Herkunftsstaat Republik Kosovo auszugehen war.
In der Beschwerde wird lediglich auf eine Verschlechterung der Sicherheitslage im Zusammenhang mit ethnisch motivierten Ausschreitungen im März 2004 verwiesen, woraus der Schluss gezogen wird, dass der Beschwerdeführer offenbar nunmehr mit Verfolgung rechnen müsse. Als Beweis dazu wurde das "UNHCR-Positionspapier zur Schutzbedürftigkeit von Personen aus dem Kosovo" vom 30.03.2004 zitiert. Aus diesem ergibt sich jedoch lediglich, dass Angehörige von "ethnischen Minderheiten" im Kosovo einer erhöhten Gefährdung ausgesetzt sind. Dass der Beschwerdeführer als ein Angehöriger der albanischen Volksgruppe in der Großgemeinde Gjakove einer ethnischen Minderheit angehört, wurde von diesem niemals behauptet. Auch liegen keine Hinweise vor bzw. wurde vom Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt dargetan, dass er einer der im UNHCR-Positionspapier genannten Gruppen von Kosovo-Albanern angehören würde, die besonders schweren Sicherheitsrisiken ausgesetzt sein könnten. Aus dem vom Beschwerdeführer zitierten Dokument lässt sich zudem ausschließen, dass alle Angehörigen der albanischen Ethnie im Kosovo allein auf Grund dieses Umstandes mit Verfolgung rechnen müssen. Der Vollständigkeit halber ist hinzuzufügen, dass auch aktuell keine Hinweise für eine Gruppenverfolgung von Albanern im Kosovo bestehen. Im Übrigen wurde dies vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht.
Da der Beschwerdeführer im gesamten Asylverfahren außer dem allgemeinen Verweis auf die Sicherheitslage keinerlei individuelle Gründe für die Wahrscheinlichkeit einer persönlichen Verfolgung im Kosovo vorgebracht hat, konnte somit aufgrund seiner Angaben keine asylrelevante Gefährdung hinsichtlich seiner Person im Kosovo erkannt werden. Über eine im Rahmen der Refoulementprüfung zu ermittelnde sonstige Gefährdung war im konkreten Fall nicht abzusprechen.
Die in der Beschwerdeschrift nicht weiter begründete in einem Satz aufgeworfene Überzeugung, dass die Nicht-Versorgung der Tochter des Beschwerdeführers mit seiner ethnischen Abstammung als Kosovoalbaner in Zusammenhang stehe, widerspricht dem bisherigen ausdrücklichen Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach seine Tochter im Kosovo in ständiger medizinischer Behandlung gewesen wäre, dem von ihm selbst in der Beschwerde zitierten UNHCR-Bericht sowie dem faktischen Umstand, dass der Beschwerdeführer als ethnischer Albaner sowohl landesweit im Kosovo wie auch regional in der Großgemeinde Gjakove zur überwiegenden Bevölkerungsmehrheit zählt und entbehrt somit jeglicher nachvollziehbaren Grundlage.
2.3. Die Aufnahme weiterer Beweise war daher wegen Entscheidungsreife nicht mehr erforderlich.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1. Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (AsylG 2005, BGBL. I Nr. 100 i.d.g.F. BGBl. I Nr. 4/2008) in Kraft getreten und ist auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Asylanträge anzuwenden.
Gemäß § 61 Abs. 1 Asylgesetz entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter (1.) über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und (2.) Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.
Gemäß § 75 Abs. 1 Asylgesetz 2005 sind alle am 31.12.2005 anhängigen Verfahren - abgesehen von im gegebenen Zusammenhang nicht relevanten Bestimmungen - nach dem Asylgesetz 1997 zu Ende zu führen, wobei § 44 dieses Gesetzes gilt. Dieser normiert, dass Verfahren über Asylanträge und Asylerstreckungsanträge, die bis zum 30.4.2004 gestellt wurden, nach dem Asylgesetzes 1997 i.d.F. BGBl. I Nr. 126/2002 geführt werden, jedoch mit der Maßgabe, dass einzeln aufgezählte Bestimmungen - darunter § 8 AsylG - in der Fassung der Novelle anzuwenden sind.
Da der Antrag der beschwerdeführenden Partei vor dem 01.05.2004 gestellt wurde, kommt im gegenständlichen Verfahren das Asylgesetz 1997 i.d.F. BGBl. I Nr. 126/2002 - mit der genannten Maßgabe - zur Anwendung.
Gemäß § 75 Abs. 7 Z 2 und 3 Asylgesetz 2005 sind Verfahren, die am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängig sind, vom Asylgerichtshof weiterzuführen; Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat bzw. die von nicht zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannten Mitgliedern des unabhängigen Bundesasylsenats geführt wurden, sind nach Maßgabe der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes vom zuständigen Senat weiterzuführen.
Soweit sich aus dem B-VG, dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, BGBl. Nr. 10, nicht anderes ergibt, sind gemäß § 22 Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamts zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
2.1. Gemäß § 7 AsylG 1997 hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung (Artikel 1, Abschnitt A, Ziffer 2 der Genfer Flüchtlingskonvention) droht, und keiner der in Artikel 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.
Flüchtling im Sinne des AsylG 1997 ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet. Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine so genannte inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt. Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein.
2.2. Wie das Bundesasylamt im bekämpften Bescheid zutreffend festgestellt hat und in den Feststellungen und der Beweiswürdigung ausgeführt ist, ist es der beschwerdeführenden Partei jedoch während des gesamten Verfahrens nicht gelungen, darzustellen, dass ihr in ihrem Herkunftsland Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention droht.
3. Eine mündliche Verhandlung kann gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 67d AVG. Von der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung konnte somit abgesehen werden, es war daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.