S5 401.648-1/2008/3E
Erkenntnis
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Benda als Einzelrichter über die Beschwerde des M.S., geb. 00.00.1986, StA. von Pakistan, zustellungsbevollmächtigt: Dr. Erich Dimitz, Flughafen-Sozialdienst, Kaunitzgasse 33/13, 1060 Wien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 6.9.2008, Zahl: 08 05.620-EAST Ost, gem. § 66 Abs. 4 AVG iVm § 61 Abs. 3 Z 1 lit b des Asylgesetzes 2005 idgF (AsylG) zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß §§ 5 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 1 und Abs. 4 AsylG abgewiesen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Der Asylwerber behauptet, Staatsangehöriger von Pakistan zu sein und reiste im Juni 2008 über Italien, wo er am 25.6.2008 erkennungsdienstlich behandelt wurde, erstmals ins Bundesgebiet ein, von wo aus er durch die österreichischen Behörden nach Italien zurückgeschoben wurde (Aktenseite 57 u. 45). Am 30.6.2008 reiste er erneut illegal nach Österreich, wo er am selben Tag einen Asylantrag stellte.
Mit Informationsersuchen gem. Art. 21 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates (Dublin II) vom 10.7.2008 ersuchte Österreich Italien um Auskunft, ob der Asylwerber im Besitz eines Visums gewesen bzw. in Italien fremdenrechtlich in Erscheinung getreten ist (Aktenseite 45 f.).
Mit Schreiben vom 1.8.2008 teilte Italien Österreich mit, dass der Asylwerber am 25.6.2008 in Italien unter der Nationale S.M., StA. Irak, geb. 00.00.1986, erkennungsdienstlich behandelt wurde und am 26.8.2008 unter der Alias-Identität H.A., StA. Pakistan, geb. 00.00.1981, einen Aufenthaltstitel ("permit of stay for work expiring") ausgestellt erhielt (Aktenseite 57).
Mit e-mail vom 4.8.2008 ersuchte Österreich Italien um Rückübernahme des Asylwerbers. Italien hat sich mit Schreiben vom 7.8.2008 (Aktenseite 77) ausdrücklich bereit erklärt, den Asylwerber gem. Art. 9 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates (Dublin II) wieder aufzunehmen.
Anlässlich seiner niederschriftlichen Einvernahme vom 18.8.2008 erklärte der Antragsteller nach Vorhalt, dass Italien zur Prüfung seines Antrages auf internationalen Schutz zuständig sei, dass er nicht nach Italien könne, da seine Feinde nach Italien gekommen seien, um ihn zu suchen. Er würde beschuldigt, in Pakistan jemanden ermordet zu haben. Nun würden ihn die Angehörigen jener Person, die er umgebracht haben soll, in Italien suchen (Aktenseite 97).
Mit Bescheid vom 6.9.2008, Zahl: 08 05.620-EAST Ost, wurde der Antrag auf internationalen Schutz gem. § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurückgewiesen und wurde Italien gemäß Art. 9 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates (Dublin II) für zuständig erklärt. Gleichzeitig wurde der Asylwerber aus dem Bundesgebiet nach Italien ausgewiesen.
Gegen diesen Bescheid hat der Asylwerber fristgerecht Beschwerde erhoben und hiebei im Wesentlichen unter Verweis auf den Jahresbericht von Amnesty international 2008 geltend gemacht, dass ihn in Italien kein faires Verfahren erwarte. Konkret fürchte er, dass ihm in Italien mangelnder Refoulementschutz und eine Kettenabschiebung in den Herkunftsstaat drohe. Überdies seien in Italien Missstände betreffend die Behandlung von Asylwerbern durch Polizei und Behörden zu beklagen. Er vermute überdies, dass er von seinen Verfolgern in Italien gefunden werden könnte.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Mit 1.7.2008 ist das Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) in Kraft getreten.
Mit 1.1.2006 ist das Asylgesetz 2005 (AsylG) in Kraft getreten.
§ 61 AsylG 2005 lautet wie folgt:
(1) Der Asylgerichtshof entscheidet in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter über
Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und
Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.
(2) Beschwerden gemäß Abs. 1 Z 2 sind beim Asylgerichtshof einzubringen. Im Fall der Verletzung der Entscheidungspflicht geht die Entscheidung auf den Asylgerichtshof über. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden des Bundesasylamtes zurückzuführen ist.
(3) Der Asylgerichtshof entscheidet durch Einzelrichter über Beschwerden gegen
1. zurückweisende Bescheide
a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4;
b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5
c) wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG, und
2. die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung
(4) Über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde entscheidet der für die Behandlung der Beschwerde zuständige Einzelrichter oder Senatsvorsitzende.
Gemäß § 5 Abs. 1 AsylG ist ein nicht gemäß § 4 erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Dublin - Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist.
Gemäß § 5 Abs. 2 AsylG ist auch nach Abs. 1 vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.
Gemäß § 5 Abs. 3 AsylG ist, sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesasylamt oder beim Asylgerichtshof offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird.
Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wenn 1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder 2. diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden.
Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG ist, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist.
Gemäß § 10 Abs. 4 AsylG gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.
Italien hat auf Grundlage des Art. 9 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates (Dublin II) akzeptiert, den Asylwerber aufzunehmen.
Bereits das Bundesasylamt hat in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, darunter auch Feststellungen zum italienischen Asylverfahren und dessen Praxis sowie zur Versorgungslage von Asylwerbern in Italien sowie die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage rechtsrichtig ausgeführt. Der Asylgerichtshof schließt sich den Ausführungen des Bundesasylamtes im angefochtenen Bescheid hinsichtlich beider Spruchpunkte vollinhaltlich an und erhebt diese zum Inhalt des gegenständlichen Erkenntnisses.
Lediglich der Vollständigkeit halber ist auszuführen, dass das Bundesasylamt zu Recht nicht von einer Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz ausgegangen ist: So wurde seitens der italienischen Behörden bestätigt, dass dem Asylwerber am 26.8.2008 eine Aufenthaltserlaubnis erteilt wurde. Ausgehend davon, dass zuständigkeitsbegründend lediglich die Erteilung eines Aufenthaltstitels ist, unabhängig davon, wie dieser erworben wurde, und weiters nur von Bedeutung ist, dass der Aufenthaltstitel für den Asylwerber selbst - mag dieser auch in Wahrheit eine andere Identität haben - ausgestellt worden ist (Filzwieser/Liebminger, Dublin II-Verordnung2, 2006, K 28 zu Art. 9, Seite 92), vermag auch der Umstand, dass in casu jener Aufenthaltstitel dem Asylwerber unter einer Alias-Identität ausgestellt wurde, nichts an der wirksamen Zuständigkeitsbegründung Italiens gem. Art. 9 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates (Dublin II) zu ändern und hat Italien seine Zuständigkeit auch ausdrücklich akzeptiert. Die erste Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der getroffenen Unzuständigkeitsentscheidung ist somit gegeben und ist diese im Verfahren nicht bestritten worden.
Es sind auch aus der Aktenlage keine Hinweise ersichtlich, wonach die Führung der Konsultationen im gegenständlichen Fall derart fehlerhaft erfolgt wäre, sodass von Willkür im Rechtssinn zu sprechen wäre und die Zuständigkeitserklärung des zuständigen Mitgliedstaates wegen Verletzung der gemeinschaftsrechtlichen Verfahrensgrundsätze aus diesem Grund ausnahmsweise keinen Bestand haben könnte (Filzwieser, Subjektiver Rechtsschutz und Vollziehung der Dublin II VO - Gemeinschaftsrecht und Menschenrechte, migraLex, 1/2007, 22ff; vgl auch das Gebot der Transparenz im "Dublin-Verfahren", VwGH 23.11.2006, Zl. 2005/20/0444). Das Konsultationsverfahren erfolgte mängelfrei.
Zu den in der Beschwerde (unter Verweis auf den Länderbericht von Amnesty international 2008) erhobenen Einwänden im Hinblick auf eventuell mangelhaften Refoulementschutz in Italien und dortige Missstände bei der Behandlung von Asylwerbern ist zunächst auf die - nachstehend auszugsweise wiedergegebenen - Erwägungen des Verwaltungsgerichtshofes in seinem Erkenntnis vom 31.3.2005, Zl. 2002/20/0582, zu verweisen:
"4.2. Das Erfordernis einer grundrechtskonformen Auslegung des
§ 5 Abs. 1 AsylG im Sinne dieser Judikatur bezieht sich nach dem
Verständnis des Verwaltungsgerichtshofes aber auf die Erfüllung
der Verpflichtungen Österreichs und nicht anderer Staaten aus der -
in Österreich im Verfassungsrang stehenden - EMRK.
Bezugspunkt der Prüfung unter den im vorliegenden Fall
angesprochenen Aspekten des Art. 3 EMRK ist daher - wie bei den
gemäß § 8 AsylG zu treffenden Entscheidungen - die
Aufenthaltsbeendigung durch Österreich unter dem Gesichtspunkt der
Risiken, denen der Betroffene damit ausgesetzt wird (vgl. näher
das hg. Erkenntnis vom 19. Februar 2004, Zl. 99/20/0573; aus der
Vorjudikatur insbesondere die Erkenntnisse vom 21. August 2001,
Zl. 2000/01/0443, und vom 16. Juli 2003, Zl. 2003/01/0059; aus der
Judikatur des EGMR zuletzt - im Zusammenhang mit Auslieferungen -
die Entscheidung vom 4. Februar 2005 im Fall Mamatkulov und
Askarov gegen Türkei; zur Anknüpfung an die
aufenthaltsbeendende Maßnahme unter dem Gesichtspunkt des
Art. 1 EMRK die Entscheidung vom 12. Dezember 2001,
Bankovic u.a. gegen Belgien u.a.)."
[...]
"4.4.1. Was zunächst Art. 3 EMRK anlangt, so trifft es
grundsätzlich zu, dass sich aus dieser Bestimmung - unbeschadet
internationaler Vereinbarungen über die Zuständigkeit zur Prüfung
von Asylanträgen - das Erfordernis der Bedachtnahme auf ein
allfälliges Risiko einer Kettenabschiebung ergibt und dabei auch
Verfahrensgestaltungen im Drittstaat von Bedeutung sein können
(vgl. die Auseinandersetzung mit "effective procedural safeguards"
in Deutschland in der Entscheidung des EGMR vom 7. März 2000,
T.I. gegen Vereinigtes Königreich).
Der bisherigen Judikatur des EGMR ist aber nicht entnehmbar,
dass der Drittstaat - bei sonstiger Verletzung des Art. 3 EMRK
durch eine Verbringung des Betroffenen dorthin - stets den
Anforderungen des Art. 13 EMRK entsprechen müsse. Im Besonderen
hat der EGMR in der Entscheidung T.I. gegen Vereinigtes
Königreich zwar einerseits die Verfahrensgestaltung in
Großbritannien als dessen Unzuständigkeit nach dem Dubliner
Übereinkommen wahrnehmendem Vertragsstaat an Art. 13 EMRK gemessen
und andererseits bei der Prüfung einer Verletzung des Art. 3 EMRK
durch Großbritannien auch die Verfahrensgestaltung im Zielstaat
Deutschland erörtert. Letzteres erfolgte aber ohne Bezugnahme auf
Art. 13 EMRK und die entscheidende Schlussfolgerung lautete, es
fehle das "real risk" einer Verbringung des Betroffenen nach
Sri Lanka, wo er nach seinen Behauptungen - denen der EGMR einen
eigenen Abschnitt der Entscheidungsgründe widmete - bereits
gefoltert worden war.
Die Bedachtnahme auf das Ausmaß verfahrensrechtlicher
Garantien im Drittstaat ist nach Meinung des
Verwaltungsgerichtshofes daher nur Teil einer ganzheitlichen
Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit
aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des
Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk" (vgl. in
diesem Sinn zur Abschiebung in einen Drittstaat schon
Alleweldt, Schutz vor Abschiebung bei drohender Folter oder
unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe (1996)
64; zu T.I. gegen Vereinigtes Königreich unter dem
Gesichtspunkt des "indirect risk" Noll, Formalism vs.
Empiricism: Some Reflections on the Dublin Convention on the
Occasion of Recent European Case Law, NJIL Vol. 70 No. 1
(2001) 161 ff; zur Maßgeblichkeit einer "Gesamtbetrachtung" bzw.
"Gesamtprognose" - außerhalb des Kontexts der Verbringung in einen
Drittstaat - etwa Alleweldt, a.a.O. 88 und in
NVwZ 1997, 1079). Die Gefahrenprognose hat sich auf die
persönliche Situation des Betroffenen zu beziehen (vgl. zuletzt
etwa die Entscheidungen des EGMR vom 31. August 2004,
A.B. gegen Schweden, vom 12. Oktober 2004, Liton
gegen Schweden, und vom 26. Oktober 2004, B. gegen
Schweden, jeweils in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage
im Zielstaat).
Im vorliegenden Fall hatte der Mitbeteiligte zunächst
gemeint, es spreche "nichts gegen Italien". Die in der Berufung
erhobene Behauptung von Abschiebungen "ohne Durchführung eines
Asylverfahrens" blieb auch nach dem Versuch ihrer Präzisierung im
Schriftsatz vom 13. Februar 2001 vage und erwies sich im weiteren
Verfahren als nicht objektivierbar. In Bezug auf den
Mitbeteiligten lag die ausdrückliche Erklärung Italiens vor, ihn
im Rahmen der Verpflichtungen aus dem Dubliner Übereinkommen zur
Prüfung seines Asylantrages zu übernehmen, und er selbst hatte aus
eigener Wahrnehmung berichtet, er sei von italienischen
Sicherheitsorganen schon während seines vorangegangenen
Aufenthaltes aufgefordert worden, Asyl zu beantragen, wenn er in
Italien bleiben wolle. Auf Zweifel am Zugang des Mitbeteiligten zu
einem Verfahren, in dem er die behauptete Bedrohung würde geltend
machen können, konnte die belangte Behörde ihre Entscheidung daher
nicht stützen (vgl. demgegenüber die bei Alleweldt,
a. a.O. (1996) 67, im Zusammenhang mit dem Dubliner Übereinkommen
nur erörterten Fälle bereits abgelehnter Asylwerber).
Für eine fallbezogene Gefahrenprognose wäre unter diesen
Umständen zunächst maßgeblich gewesen, ob ein - über eine bloße
Möglichkeit hinausgehendes - "real risk" bestand, dass der
Mitbeteiligte, wenn er das von ihm behauptete und vom
Sachverständigen beurteilte Bedrohungsbild glaubhaft geltend
machen würde, in Italien nicht schon in erster Instanz Asyl oder
zumindest eine humanitäre Aufenthaltsberechtigung oder
anderweitigen Schutz vor einer Abschiebung in die Türkei erhalten
würde. Erst nach Bejahung eines solchen Risikos - über das der
angefochtene Bescheid keine Feststellungen enthält - hätte es auf
die von der belangten Behörde behandelten Fragen des
Rechtsmittelverfahrens im Rahmen einer Gesamtprognose am Maßstab
des Art. 3 EMRK allenfalls ankommen können."
[...]
"War ein solches Risiko nicht feststellbar, so war die
Wahrnehmung der Unzuständigkeit Österreichs gemäß § 5 Abs. 1 AsylG
nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes - soweit es Art. 3 EMRK
betrifft - auch zulässig, wenn sich die Verneinung des Risikos
nicht damit begründen ließ, dass Italien ein allen Anforderungen
des Art. 13 EMRK entsprechendes Verfahren zur Verfügung stelle."
[...]
"4.5. Der Klarheit halber ist schließlich noch hervorzuheben,
dass die verfassungskonforme Interpretation des § 5 AsylG nicht an
Hand der Judikatur zu § 4 AsylG - einer ausdrückliche und
weitreichende Garantien in Bezug auf das Verfahren im Drittstaat
als solches enthaltenden Vorschrift - erfolgen kann."
In Bezug auf den Asylwerber hat Italien akzeptiert, ihn im Rahmen der Verpflichtungen aus der Dublin II VO aufzunehmen und seinen Asylantrag zu prüfen. Zweifel am Zugang des Antragstellers zu einem Asylverfahren liegen daher nicht vor.
Gemäß der - mittlerweile ständigen - Rechtssprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes (VfGH vom 8.3.2001, G 117/00 u. a., VfSlG 16.122; VwGH vom 23.1.2003, Zl. 2000/01/0498) ist auf Kriterien der Art. 3 und 8 EMRK bei Entscheidungen gemäß § 5 AsylG, ungeachtet des Fehlens einer diesbezüglichen Anordnung in der Bestimmung selbst, Bedacht zu nehmen.
Sohin ist zu prüfen, ob der Asylwerber im Falle der Zurückweisung seines Asylantrages und seiner Ausweisung nach Italien gem. §§ 5 und 10 AsylG - unter Bezugnahme auf seine persönliche Situation - in seinen Rechten gem. Art. 3 EMRK (eine Verletzung seiner Rechte gem. Art. 8 EMRK wurde seitens des Antragstellers nicht behauptet und liegen auch keinerlei Anhaltspunkte hiefür vor, da der Asylwerber keine Verwandtschaft in Österreich hat) verletzt werden würde, wobei der Maßstab des "real risk" anzulegen ist.
Soweit der Asylwerber vorbringt, dass ihn seine "Feinde" in Italien finden könnten, ist einzuwenden, dass Italien als Mitgliedstaat der EU selbstverständlich in der Lage und auch willens ist, ihm vor allfälligen Übergriffen Privater effektiv Schutz zu bieten. Umstände, die darauf schließen ließen, dass der Asylwerber in Italien selbst einer unmenschlichen Behandlung iSd Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre, sind vor dem Hintergrund der erstinstanzlichen Feststellungen letztlich ebenso wenig vorhanden wie dass ihm Italien entsprechenden Schutz versagen würde, sofern ihm im Heimatland unmenschliche Behandlung drohen würde. Hinsichtlich des vom Asylwerber in der Beschwerde zitierten Berichtes von Amnesty international, in welchem Missstände des italienischen Asylverfahrens kritisiert werden, ist anzumerken, dass keinerlei Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass Italien gegen seine gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtungen aus der Dublin-Verordnung qualifiziert verstoßen würde und vor diesem Hintergrund die Angaben des Asylwerbers, im Falle seiner Überstellung nach Italien in diesem Mitgliedstaat "kein faires Asylverfahren" zu erhalten, nicht substantiiert genug erscheinen, um ein - über eine bloße Möglichkeit hinausgehendes - "real risk" einer Verletzung seiner Rechte gem. Art. 3 EMRK darzutun.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.