C15 247.400-0/2008/5E
ERKENNTNIS
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Maurer-Kober als Vorsitzende und die Richterin Dr. Kirschbaum als Beisitzerin über die Beschwerde des S.R., geb. 00.00.1968, StA. Indien, p.A. unbekannten Aufenthalts, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.02.2004, FZ. 04 01.429-BAE, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß § 7 des Asylgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002 und gemäß § 8 Abs. 1 des Asylgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003 abgewiesen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Indiens, reiste am 23.08.2002 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und beantragte am 26.08.2002 Asyl. Dieser Asylantrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.07.2003, FZ. 02 23.317-BAT, gemäß § 7 AsylG 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002 abgewiesen und gemäß § 8 AsylG 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002 wurde festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Indien zulässig ist. Da gegen diesen Bescheid kein Rechtsmittel erhoben wurde, erwuchs dieser negativ in Rechtskraft.
2. Am 16.01.2004 wurde der Beschwerdeführer von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes in einem Einkaufszentrum in Wiener Neustadt betreten und aufgrund eines gültigen Aufenthaltsverbotes in Schubhaft genommen. Aus der Schubhaft beantragte der Beschwerdeführer am 27.01.2004 wiederum Asyl.
In der Folge wurde er am 06.02.2004 vom Bundesasylamt im Beisein eines geeigneten Dolmetschers für die Sprache Hindi dazu niederschriftlich einvernommen. Sein Vorbringen ist im Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.02.2004, FZ. 04 01.429-BAE, richtig und vollständig wiedergegeben und wird daher der diesbezügliche Teil des Bescheides des Bundesasylamtes auch zum Inhalt des gegenständlichen Erkenntnisses erhoben.
3. Das Bundesasylamt, Außenstelle Eisenstadt, wies mit Bescheid vom 10.02.2004, FZ. 04 01.429-BAE, den Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß § 7 AsylG ab (Spruchpunkt I) und stellte in Spruchpunkt II fest, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Indien gemäß § 8 AsylG zulässig ist.
4. Gegen beide Spruchpunkte des Bescheides des Bundesasylamtes richtet sich die fristgerecht eingebrachte Berufung (in der Folge als "Beschwerde" bezeichnet), in welcher im Wesentlichen darauf verwiesen wurde, dass der Beschwerdeführer in Indien aufgrund seiner Konversion zum Christentum Diskriminierung und Verfolgung ausgesetzt sei und der indische Staat weder willens noch fähig sei, ihn entsprechend zu schützen. In einer handschriftlichen Beilage wurde vom Beschwerdeführer dieses Vorbringen wiederholt und zusätzlich ausgeführt, er sei zum katholischen Glauben übergetreten.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1. Gemäß § 23 AsylGHG sind, soweit sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, BGBl. Nr. 10, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde tritt.
2. Gemäß § 75 Abs. 1 AsylG 2005 sind alle am 31.12.2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen. Das gegenständliche Verfahren ist somit nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 76/1997, in der Fassung BGBl. I Nr. 101/2003 (AsylG) zu führen. § 44 AsylG 1997 gilt.
Gemäß § 44 Abs. 1 AsylG idF BGBl. I Nr. 101/2003 sind Verfahren über Asylanträge und Asylerstreckungsanträge, die bis zum 30.04.2004 gestellt wurden, nach den Bestimmungen des AsylG 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idF BGBl. Nr. 126/2002 zu führen. Nach Absatz 3 dieser Bestimmung sind die §§ 8, 15, 22, 23 Abs. 3, 5 und 6, 36, 40 und 40a idF BGBl. I Nr. 101/2003 auch auf Verfahren gemäß Absatz 1 anzuwenden. Da der im Beschwerdefall zu beurteilende Asylantrag vor dem 01.05.2004 gestellt wurde, wird das gegenständliche Beschwerdeverfahren nach den Bestimmungen des AsylG 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idF BGBl. Nr. 126/2002 geführt. Hinsichtlich des Abspruches über den subsidiären Schutz wird im Sinne der oben dargestellten Übergangsbestimmungen der § 8 Abs. 1 AsylG idF BGBl. I Nr. 101/2003 angewendet.
3. Das Bundesasylamt hat nach der Durchführung eines mängelfreien, ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens in der Begründung des bekämpften Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage hinsichtlich der behaupteten Flüchtlingseigenschaft klar und übersichtlich zusammengefasst und den rechtlich maßgeblichen Sachverhalt in völlig ausreichender Weise erhoben.
4. Das Bundesasylamt kam aufgrund schlüssiger Beweiswürdigung zum Ergebnis, dass der Fluchtgrund des Beschwerdeführers als nicht glaubwürdig zu qualifizieren ist, da der Beschwerdeführer im Rahmen der Einvernahme nicht einmal die einfachsten Fragen zum christlichen Glauben beantworten habe können. Ungeachtet der Unglaubwürdigkeit seines Vorbringens handle es sich lediglich um ein lokal begrenztes Problem mit den anderen Dorfbewohnern und hätte sich der Beschwerdeführer diesem jederzeit durch Umzug in einen anderen Bundesstaat Indiens entziehen können. Sohin liege keine Gefahr einer Verfolgung aus den im Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen vor.
5. Der Asylgerichtshof schließt sich den Ausführungen des Bundesasylamtes im angefochtenen Bescheid vollinhaltlich an und erhebt diese zum Inhalt des gegenständlichen Erkenntnisses (vgl. VwGH vom 25.03.1999, Zl. 98/20/0559; VwGH vom 30.11.2000, Zl. 2000/20/0356).
In der Beschwerde wird lediglich ein allgemeines Vorbringen erstattet; insbesondere wird kein neuer Sachverhalt vorgebracht und der Beweiswürdigung der Verwaltungsinstanz auch kein einziges konkretes Argument entgegengesetzt, sodass nicht von einer substantiierten Bekämpfung der Beweiswürdigung des Bundesasylamtes ausgegangen werden konnte. Betreffend die handschriftliche Beilage zur Beschwerde ist auszuführen, dass diese die von der Verwaltungsbehörde vollkommen korrekt gewertete Unglaubwürdigkeit des Vorbringens noch verstärkt, da in dieser Beilage angeführt wird, der Beschwerdeführer sei zum katholischen Glauben übergetreten, wohingegen im erstinstanzlichen Verfahren jedoch immer vom evangelischen bzw. protestantischen Glauben die Rede war. Ferner ist es dem Beschwerdeführer auch nicht gelungen, substantiiert begründet anzuführen, inwiefern er entgegen der Bescheidbegründung aus Konventionsgründen verfolgt sein soll.
6. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof konnte unterbleiben, da der maßgebende Sachverhalt durch die Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen war, und sich in der Beschwerde kein zusätzlicher Hinweis auf die Notwendigkeit ergab, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer nochmals zu erörtern (Art. II Abs. 2 Z 43a EGVG iVm § 67d AVG idgF).
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes galt der Sachverhalt im Verfahren vor dem damaligen Unabhängigen Bundesasylsenat im Sinne dieser Bestimmung dann als aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung als geklärt, "wenn er nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens und schlüssiger Beweiswürdigung der Behörde erster Instanz festgestellt wurde und in der Berufung kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der Behörde erster Instanz entgegenstehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt - erstmalig und mangels Bestehens eines Neuerungsverbotes zulässigerweise - neu und in konkreter Weise behauptet wird" (vgl. VwGH vom 11.11.1998, Zl. 98/01/0308 u.a.). Dies gilt mutatis mutandis gleichermaßen für Beschwerden vor dem nunmehrigen Asylgerichtshof.
7. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.