TE AsylGH Erkenntnis 2008/10/01 S9 400043-1/2008

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 01.10.2008
beobachten
merken
Spruch

S9 400.043-1/2008/9E

 

ERKENNTNIS

 

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. DRAGONI als Einzelrichter über die Beschwerde der A. auch A. auch A. alias S., Z. auch Z. alias A., geb. 00.00.1959, StA. ASERBAIDSCHAN, vertreten durch Mag. Susanne SINGER, Maria-Theresia-Straße 9, 4600 Wels, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 31.05.2008, FZ. 07 11.674 EAST WEST, beschlossen:

 

Die Beschwerde wird gemäß §§ 5, 10 AsylG idF. BGBL. I Nr. 4/2008 als unbegründet abgewiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

 

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

 

1. Die Beschwerdeführerin, nach eigenen Angaben eine Staatsangehörige ASERBAIDSCHANS, stellte am 14.12.2007 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Sie wurde dazu noch am selben Tag von Organen der Polizeiinspektion St. Georgen im Attergau einer Erstbefragung unterzogen. Dabei gab sie im Wesentlichen an, dass sie 1999 Aserbaidschan gemeinsam mit ihrem Sohn E., geb. 00.00.1986, und ihren beiden Töchtern L., geb. 00.00.1986, und N., geb. 00.00.1989, auf einem LKW illegal verlassen hätte. Sie hätten anschließend ungefähr ein Jahr in Moskau und S. gelebt. Im Februar 2000 seien sie mit gefälschten Pässen nach Tschechien geflogen und von dort zu Fuß nach Deutschland gegangen. Von Deutschland seien sie wieder abgeschoben worden. Am 28.10.2000 seien sie neuerlich illegal mit dem LKW in Deutschland gereist. Dort hätten sie bis zum 14.12.2007 gewohnt und wären anschließend nach Österreich geflüchtet. Die deutschen Behörden hätten sie sonst aufgrund der falschen Reisepässe nach Armenien abgeschoben.

 

In Deutschland sei ein Asylverfahren durchgeführt worden. Sie seien zuerst in einem Flüchtlingslager in Trier und anschließend in Karlsruhe, Gerensbach und Gaggenau untergebracht gewesen. Der Stand ihrer Asylverfahren sei bei ihrer Ausreise negativ gewesen. Sie seien aufgefordert worden, das Land bis zum 12.12.2007 zu verlassen. Als Fluchtgründe gab sie an, dass in Aserbaidschan Krieg gewesen sei und die aserbaidschanische Polizei ihren Mann wegen ihrer armenischen Abstammung umgebracht hätte.

 

2. Mit Schreiben vom 19.12.2008 stellte das Bundesasylamt an Deutschland den Antrag auf Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder nach Art 16 Abs. 1 lit. e der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18.02.2003 (Dublin II VO).

 

3. Mit Schreiben vom 10.12.2007 wurde der Beschwerdeführerin gemäß § 29 Abs. 3 AsylG 2005 mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, ihren Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, weshalb entsprechende Konsultationen mit Deutschland geführt würden. Das Schreiben wurde von der Beschwerdeführerin am 28.12.2007 nachweislich übernommen.

 

4. Mit Schreiben vom 08.01.2008 teilte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge in Deutschland mit, dass dem Wiederaufnahmeersuchen gemäß Art. 16 Abs. lit. e entsprochen werde und die Beschwerdeführerin von Deutschland übernommen werde.

 

5. Am 17.01.2008 und am 23.01.2008 wurde die Beschwerdeführerin von Organwaltern des Bundesasylamtes EAST West niederschriftlich einvernommen. Dabei gab sie im Wesentlichen an, sie sei psychisch posttraumatisch krank. Sie stehe deshalb in Deutschland seit 2001 in Behandlung und legte folgende Unterlagen vor:

 

1. ein Schreiben des Behandlungszentrums für Folteropfer Ulm vom 10.12.2001,

 

2. ein Schreiben des Landratsamtes Rastatt vom 20.09.2007,

 

3. ein Schreiben von Dr. med. J.H. vom 07.11.2007,

 

4. ein Schreiben des Landratsamtes Rastatt vom 08.11.2007,

 

5. einen Überweisungsschein von Dr. med. P. für den Facharzt für Neurologie/Psychiatrie, Dr. H. (Termin 22.01.2008).

 

Weiters legte die Beschwerdeführerin ein an die deutschen Behörden gerichtetes Schreiben vom 10.12.2007 vor, worin sie und ihre Kinder die Asylanträge in Deutschland zurückzogen, weil die deutschen Behörden ihre tatsächlichen Identitäten nach 7 Jahren Aufenthalt nicht anerkannt hätten.

 

Zu ihren Asylverfahren in Deutschland gab die Beschwerdeführerin an, dass sie Ende 2000 den ersten und 2002 den zweiten Asylantrag in Deutschland gestellt habe. Beide seien negativ ausgegangen. Sie habe beide Male dagegen berufen. Laut ihrem Rechtsanwalt hätten sie das Bleiberecht in Deutschland bekommen müssen. Die Ausländerbehörde habe dies jedoch verweigert und verlangt, dass sie und ihre Kinder unter ihren Alias-Namen Anträge stellen sollten. Sie habe daraufhin von ihrem Rechtsanwalt erfahren, dass die armenische Regierung bereit wäre, sie aufgrund ihrer Alias-Namen zurückzunehmen. Zu dieser Zeit hätte sich der Ausweis der Beschwerdeführerin zur Verlängerung bei der Ausländerbehörde befunden. Als sie ihn Ende November 2007 abholen wollte, sei ihr die Aushändigung verweigert worden. Ihr sei mitgeteilt worden, dass sie ab sofort unter ihrem Alias-Namen geführt werde. Dabei sei sie von den Beamten beschimpft worden. Mitte November hätte sie dann die Aufforderung erhalten, Deutschland bis zum 12.12.2008 zu verlassen. Ihr Anwalt konnte wegen der anstehenden Lehrabschlussprüfung ihres Sohnes die Frist bis Ende Jänner 2008 erstrecken. Ihr Sohn hätte aber wegen der erforderlichen Namensänderung ihrer Meinung nach die Prüfung nicht ablegen könne. Sie hätten daher beschlossen, Deutschland freiwillig zu verlassen.

 

Ein Verwandtschaftsverhältnis bzw. eine besonders enge Beziehung bestehe nur zwischen Ihr und ihren Kindern. Auf die Mitteilung, dass aufgrund der vorliegenden Zustimmung Deutschlands beabsichtigt sei, ihren Asylantrag als unzulässig zurückzuweisen und sie nach Deutschland auszuweisen, entgegnete sie, dass ihr Deutschland einen falschen Namen anhängen und sie nach Armenien abschieben wolle. Mit Armenien hätten sie jedoch nichts zu tun. Sie hätten noch nie in Armenien gelebt. Ihre Kinder seien in Deutschland aufgewachsen, seien dort integriert und würden auch die deutsche Sprache gut beherrschen. Ihre Kinder würden sich in Armenien nicht zu Recht finden. Schließlich wies ihr Rechtsberater darauf hin, dass sich die Beschwerdeführerin noch in stationärer Behandlung befinden würde und ein aktuelles ärztliches Attest hinsichtlich ihrer posttraumatischen Belastungsstörung vorliegen würde. Im Falle einer Ausweisung bestehe die Gefahr, dass sie eine Retraumatisierung erleide. Daher beantrage er, von einer Ausweisung abzusehen und das Asylverfahren in Österreich durchzuführen.

 

6. Dem im Akt aufliegenden Schreiben des Behandlungszentrums für Folteropfer Ulm vom 10.12.2001 ist zu entnehmen, dass sich die Beschwerdeführerin seit September 2001 in regelmäßiger Betreuung befand. Die Erlebnisse, über die die Beschwerdeführerin dabei berichtet hätte, würden eindeutig den Ereigniskriterien einer Posttraumatischen Belastungsstörung entsprechen. Sie habe ein oder mehrere Ereignisse erlebt, die tatsächlich den drohenden Tod oder die Gefahr einer ernsthaften Verletzung der körperlichen Unversehrtheit der eigenen oder anderer Personen beinhalten würden. Ihre Reaktion umfasse Furcht, Hilflosigkeit und Entsetzen. Sie sei vergewaltigt und ihr Mann ermordet worden; außerdem habe sie vielfältigste Verfolgungen und Bedrohungen erlebt. Sie leide unter einer Posttraumatischen Belastungsstörung nach extremen Ereignissen bei anhaltender Belastungssituation. Sie sei schwer krank und habe mehrfach Todeswünsche geäußert. Man könne nicht abschätzen, wie lange die Kräfte, die die Beschwerdeführerin bislang von der Unsetzug ihres Todeswunsches abhielten, noch wirksam seien. Die Beschwerdeführerin sei latent suizidal.

 

7. Laut ärztlichem Attest des Dr.med. J.H., Facharzt für Neurologie und Psychiatrie in Baden-Baden, vom 07.11.2007 befand sich die Beschwerdeführerin seit sechs Jahren in regelmäßiger nervenärztlicher Behandlung. Ursache ihrer Depression seien die durch den damaligen Krieg in ihrer Heimat geschehenen Gräueltaten. Ihre Familie sei umgebracht worden; teilweise habe sie zusehen müssen. Inzwischen habe sich zwar ihr Zustand leicht gebessert. Mit einer anhaltenden posttraumatischen Belastungsstörung sei jedoch zu rechnen, sodass sie auch in den nächsten Jahren nicht soweit gesund sein werde, dass es ihr zuzumuten sei, in ihre Heimat zurückzukehren.

 

8. In der von der Beschwerdeführerin ebenfalls beigebrachten Psychiatrischen Stellungnahme des Landeskrankenhauses Vöcklabruck vom 22.01.2008 stellte Prim Dr. S. fest, dass sie nach den traumatisierenden Ereignissen in ihrer Heimat an PTBS leiden würde. PTBS sei schon in Deutschland vordiagnostiziert worden. Die Beschwerdeführerin habe schreckliche Angst um die Zukunft ihrer Familie, wenn sie nach Armenien ausgewiesen werden.

 

9. Mit Gutachtlicher Stellungnahme im Zulassungsverfahren vom 23.01.2008 (eingelangt beim Bundesasylamt EAST West am 06.03.2008) stellte Dr. B.L., Facharzt für Psychiatrie und Neurologie in 4020 Linz, fest, dass der Überstellung der Beschwerdeführerin in einen EU-Staat schwere Psychische Störungen entgegen stehen würden, die aus ärztlicher Sicht bei der Überstellung eine unzumutbare Verschlechterung des Gesundheitszustandes bewirken würden. Es handle sich dabei um Depressionen und Suizidalität. Es liege jedoch eventuell in zwei Monaten eine Besserungsfähigkeit vor, die nach entsprechender Therapie eine Überstellung möglich machen würde.

 

10. Weiters findet sich im Akt ein Befund von Dr. E.D., Facharzt für Psychiatrie. Darin wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin wegen einer Exacerbation in der Psychiatrie Vöcklabruck stationär aufgenommen wurde. Nach der Entlassungsdiagnose liege eine Posttraumatische Belastungsstörung vor. Die Beschwerdeführerin und ihr Sohn würden angeben, dass es ihr seit der Entlassung schlechter gehe. Sie habe die ganze Zeit Ängste, gehe kaum fort und könne nur wenig essen. Die Diagnose lautet auf Posttraumatische Belastungsstörung, mittelgradige bis schwere Episoden.

 

11. Mit Gutachtlicher Stellungnahme vom 08.04.2008 stellte Dr. T.A., Facharzt für Psychiatrie und Neurologie, fest, dass einer Überstellung der Beschwerdeführerin nach Deutschland schwere psychische Störungen entgegenstehen würden, die bei einer Überstellung eine unzumutbare Verschlechterung des Gesundheitszustandes aus ärztlicher Sicht bewirken würden. Es würde eine Posttraumatische Belastungsstörung weiterhin gegeben sein sowie eine Affektlabilität. Kurzschlusshandlungen seien möglich. Es drohe die Abschiebung aus Deutschland nach Armenien; diese Abschiebung sei aus sozialpsychiatrischer Sicht Unsinn und könne nur zu weiteren Krisen bis hin zum Selbstmord führen.

 

12. Am 16.05.2008 wurde die Beschwerdeführerin erneut von Dr. B.L. untersucht. Im Psychiatrischen Gutachten vom 26.05.2008, dem neben dem Untersuchungsergebnis auch die oben angeführten Befunde zugrunde gelegt wurden, stellte Dr. B.L. fest, dass ein Zustand nach posttraumatischer Belastungsstörung und aktueller Anpassungsstörung mit depressiver Symptomatik bestehe. Bei einer Überstellung nach Deutschland sei aufgrund der dort erfolgreichen sozialen Stabilisierung und Integration die Gefahr einer lebensbedrohlichen Zustandsverschlechterung gering. Das Risiko einer Suizidalität im Falle einer Abschiebung von Deutschland in das Heimatland könne erst nach einer neuerlichen unmittelbaren Begutachtung in Deutschland eingeschätzt werden. Es sei die Fortsetzung der Psychopharmakatherapie vor, während und nach der Überstellung nötig; weiters die Fortsetzung einer bereits begonnenen Psychotherapie. Die Überstellung nach Deutschland sei jederzeit möglich.

 

13. Am 27.05.2008 wurde die Beschwerdeführerin neuerlich beim Bundesasylamt EAST West niederschriftlich einvernommen. Dabei wurde ihr das Psychiatrische Gutachten vom 26.05.2008 vorgehalten. Sie gab dazu an, dass sie Angst habe, dass sie die deutschen Behörden sofort nach Armenien schicken würden. Sie sei hier, weil ihr die deutschen Behörden einen falschen Namen geben wollten. Weiters seien der Beschwerdeführerin Dokumente deutscher Behörden vorgehalten worden, wonach weder sie noch ihre Kinder als Staatsangehörige von Aserbaidschan identifiziert werden konnten. Dazu gab sie an, dass sie das nicht verstehen würde, weil sie eine Aserbaidschanische Geburtsurkunde im Original vorgelegt habe. Auf den Vorhalt, dass aus diesen deutschen Unterlagen weiters hervorgehe, dass Ihr Ehemann unter den Namen A.O. seit 1999 in Deutschland eine Aufenthaltsberechtigung habe, gab sie an, dass ihr Ehemann von den Aserbaidschanern am 00.00.1998 getötet worden sei. Sie kenne diesen Mann nicht.

 

14. In diesem Zusammenhang finden sich im Akt mehrere Schreiben des Regierungspräsidiums Karlsruhe, Abteilung 8 - Landesaufnahmeeinrichtung - Ausländer -Spätaussiedler, die dem Bundesasylamt zu gegenständlichem Verfahren übermittelt wurden (Schreiben vom 11.01.2007, vom 15.11.2007, vom 30.11.2007 und vom 21.12.2007). Daraus geht hervor, dass die Beschwerdeführerin erstmals am 05.02.2000 unter den Personalien S.A., geb. 00.00.1965 mit einem armenischen Reisepass und einem Visum der Tschechischen Republik in das Bundesgebiet eingereist sei. Sie sei dabei von ihren Kindern A.L., geb. 00.00.1986, A.N., geb. 00.00.1989, und A.I., geb. 00.00.1984, alle mit armenischen Reisepässen begleitet worden. Die vier Personen, die an der Tschechischen Grenze erkennungsdienstlich behandelt worden seien, hätten auch den Pass des Ehemannes und Vaters, A.O., bei sich gehabt. Sie seien in der Folge in die Tschechische Republik abgeschoben worden. Am 28.19.2000 seien alle vier Personen als angeblich aserbaidschanische Staatsangehörige unter den Personalien Z., E., L. und A.N. erneut nach Deutschland eingereist und hätten unter diesen Personalien ihre Anerkennung als Asylberechtigte beantragt. Zur Klärung der Personalien wurden die von der Beschwerdeführerin vorgelegte Geburtsurkunde und ein Lichtbild an die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Baku/Aserbaidschan geschickt.

 

Mit Schreiben vom 13.02.2007 teilte die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Baku dem Regierungspräsidium Karlsruhe mit, dass die Beschwerdeführerin und ihre Kinder nicht als aserbaidschanische Staatsangehörige identifiziert werden konnten. Es sei zweifelsfrei davon auszugehen, dass es sich bei den diesbezüglichen Angaben zur Person um Falschangaben handeln würde. Eine weitere Überprüfung in Zusammenarbeit mit der Botschaft in Eriwan habe ergeben, dass eine Frau S.A., geb. am 00.00.1965, in V. gemeldet sei. Unter der gleichen Anschrift sei auch ein A.C. gemeldet. Die Kinder I., L. und A.N., Vatersname A., seien nicht im Wählerverzeichnis Armeniens eingetragen, weil sie Armenien vermutlich vor Vollendung des 18. Lebensjahres verlassen hätten. Es gäbe keinerlei Grund zur Annahme, dass es sich bei den armenischen Pässen, deren Kopien übersandt worden waren, um falsche Dokumente handeln würde.

 

Die deutschen Behörden gehen nun davon aus, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin A.O., geb. 00.00.1957, StA Armenien, alias A.O., geb. 00.00.1960, StA Aserbaidschan, bereits im Februar 1999 nach Deutschland eingereist sei. Nachdem es ihm gelungen sei, mit einer falschen Fluchtlegende und falschen Personalien ein Aufenthaltsrecht in Deutschland zu erwirken, hätte die Beschwerdeführerin mit allen Mitteln versucht, auch in das Bundesgebiet zu gelangen. Ein legaler Familiennachzug zum Ehemann und Vater der Kinder, wie er in diesen Fällen rechtlich möglich wäre, hätte im speziellen Fall dazu geführt, dass die Identitätstäuschung erkannt worden wäre. Die Beschwerdeführerin habe nun versucht, mit dem Pass des Ehemannes in das Bundesgebiet Deutschlands zu gelangen. Als dieser Versuch scheiterte, hätte die Beschwerdeführerin nach acht Monaten mit falschen Personalien einen weiteren Versuch unternommen. Der Ehemann der Beschwerdeführerin, der nach ihren eigenen Angaben in Aserbaidschan ermordet worden sei, sei im Besitz einer deutschen Aufenthaltserlaubnis und wohne zurzeit in G.. Die Angaben des Ehemannes im Zuge einer Anhörung gegenüber dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge am 08.03.1999 zu seiner Familie seien so eindeutig, dass keine Zweifel bestehen würden, dass es sich dabei um den Ehemann der Beschwerdeführerin handle. Die Botschaft der Republik Armenien habe inzwischen gültige Reisedokumente für die Beschwerdeführerin und ihre Kinder ausgestellt. Ihre Identität und Staatsbürgerschaft sei damit geklärt.

 

Mit Telefax vom 28.01.2008 übermittelte das Regierungspräsidium Karlsruhe das Protokoll der Anhörung A.O. vom 08.03.1999 an das Bundesasylamt EAST West und wies darüber hinaus darauf hin, dass die Beschwerdeführerin regelmäßig eine Besuchserlaubnis nach Rosenheim beantragt hatte, wo sich A.O. jahrelang aufgehalten hatte. Der zweiten Seite des Anhörungsprotokolls des A.O. sind folgende Angaben zu seinem Herkunftsland und seiner Familie zu entnehmen:

Herkunftsland: Republik Aserbaidschan, Kreis Schamor; Ehepartner:

A.A., 00.00.1965, seit drei Monaten in Russland (Näheres unbekannt);

Tochter: I., 00.00.1985; Sohn: L., 00.00.1987; Tochter N., 00.00.1989.

 

15. Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 31.05.2008, Zahl: 07 11.674 EAST-West, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und festgestellt, dass für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. e der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18.02.2003 DEUTSCHLAND zuständig sei. Gleichzeitig wurde die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach DEUTSCHLAND ausgewiesen und festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung und Abschiebung nach DEUTSCHLAND gemäß § 10 Abs. 4 AsylG 2005 zulässig sei. Der Bescheid wurde von der Beschwerdeführerin am 01.06.2008 nachweislich übernommen.

 

Das Bundesasylamt traf umfangreiche länderkundliche Feststellungen zu DEUSCHLAND, insbesondere zum deutschen Asylwesen sowie zur medizinischen Versorgung. Beweiswürdigend hielt die Erstbehörde im Wesentlichen fest, dass die nunmehrige Beschwerdeführerin keine stichhaltigen Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht habe, dass sie konkret Gefahr liefe, in DEUTSCHLAND Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden oder dass ihr durch die Überstellung eine Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte drohen könnte.

 

16. Gegen den genannten Bescheid richtet sich die fristgerecht am 16.06.2008 von der bevollmächtigten Vertreterin eingebrachte Beschwerde, in welcher sie im Wesentlichen die Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung behauptet. Die Behörde gehe zu Unrecht davon aus, dass die Beschwerdeführerin in Deutschland und Österreich eine falsche Identität verwendet sowie fasche Angaben über die Identität ihres Ehegatten gemacht hätte. Der Grund für ihre Ausreise aus Deutschland sei einzig und alleine der Umstand gewesen, dass ihr die deutschen Behörden eine falsche armenische Identität unterstellt hätten und sie von der unmittelbaren Abschiebung nach Armenien bedroht gewesen wäre. Die Beschwerdeführerin sei psychisch in einem äußerst schlechten Zustand und in dauernder psychologischer Behandlung. Aufgrund der äußerst traumatischen Ereignisse in ihrem Heimatland sei eine schwere posttraumatische Belastungsstörung mehrfach diagnostiziert worden. Sie habe mit ansehen müssen, wie man ihren Ehemann brutal ermordet hätte. Darüber hinaus sei sie vergewaltigt worden. Es gebe auch keinen logischen Grund ihre wahre Identität zu verschleiern bzw. den Aufenthalt ihres Gatten zu verschweigen. Weiters sei zu berücksichtigen dass sie sich beinahe sieben Jahre in Deutschland aufgehalten hätten und sich ausgezeichnet integrieren konnten. Sie würden alle ausgezeichnet deutsch sprechen. Die Kinder hätten in Deutschland höhere Schulen besucht bzw. seien in einem Lehrausbildungsverhältnis gewesen. Es sei für ihre Familie einfach undenkbar, sich zu einer andern Identität zu bekennen. Hier in Österreich sei ihre Lebenssituation ungleich schlechter; sie seien auf staatliche Hilfe angewiesen.

 

Der körperliche Zustand der Beschwerdeführerin sei besonders problematisch. Sie sei latent suizidgefährdet und aufgrund einer Medikamentenintoxiaktion in suizidaler Absicht im LKH Vöcklabruck stationär in Behandlung gewesen. Einen vorläufigen Arztbericht legte sie bei. Sie erleide in regelmäßigen Abständen psychogene Anfälle, welche stationärer Behandlung bedürfen. Bei einer zwangsweisen Abschiebung nach Deutschland würde sich ihr psychischer Zustand wesentlich verschlechtern, da ihnen in Deutschland die Abschiebung nach Armenien drohe. Armenien sei ein völlig fremdes Land, dessen Staatsbürgerschaft sie nicht einmal besitzen würden. Die deutschen Behörden hätten ihr jedoch ausdrücklich die Abschiebung angedroht, falls sie sich nicht zur armenischen Identität bekennen würden. Aufgrund ihres gesundheitlichen Zustandes sei eine ärztliche Weiterbehandlung in Österreich dringend geboten. Nach ihrem Suizidversuch Anfang Juni sei ihr psychischer Zustand äußerst instabil. Es sei ihre größte Angst in ein völlig fremdes Land abgeschoben zu werden. Darüber hinaus verweise sie auf das psychologische Gutachten von Dr. T.A. vom 08.04.2008 wonach eine Überstellungsfähigkeit nach Deutschland nicht gegeben sei. Durch ihren Suizidversuch sei auch das Gutachten von Dr. B.L. nicht mehr aktuell, weshalb eine neue psychologische Beurteilung ihrer Überstellungsfähigkeit geboten sei. Darüber hinaus beantrage sie, ihrer Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

 

17. Mit Beschluss vom 08.07.2008, GZ. S9 400.043-1/2008/3Z erkannte der Asylgerichtshof der gegenständlichen Beschwerde gemäß § 37 Abs. 1 AsylG 2005 die aufschiebende Wirkung zu.

 

18. Mit Schreiben vom 15.07.2008, GZ. S9 400.043-1/2008/4Z wurde Dr. B.L. in der Angelegenheit um Erstellung eines neuen medizinischen Gutachtens ersucht. Insbesondere wurde ersucht zu prüfen, ob sich vor dem Hintergrund der im Landeskrankenhaus VÖCKLABRUCK aufliegenden Unterlagen eine Änderung in der Beurteilung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin ergibt und inwieweit dies allenfalls zu einer Änderung seiner Antworten auf die vom Bundesasylamt gestellten Fragen führen müsste.

 

19. Am 26.08.2008 langte das diesbezügliche psychiatrische Gutachten des Dr. B.L. vom 13.08.2008 beim Asylgerichtshof ein. Darin wird zusammenfassend festgestellt, dass es sich im gegenständlichen Fall um einen durchgeführten Suizidversuch mit leicht mittelgradigem Schweregrad handeln würde. Es liege unverändert ein Zustand nach posttraumatischer Belastungsstörung und aktueller Anpassungsstörung mit depressiver Symptomatik vor. Bei der Entlassung sei sie von Suizidgedanken wieder distanziert gewesen. Die Suizidversuche und potentiellen psychogenen Anfälle seien als Teilsymptome der depressiven Störung zu subsumieren. Die Beschwerdeführerin unterziehe sich aktuell zwar einer Psychopharmatherapie, demgegenüber finden sich aber bei den Therapieempfehlungen im Arztbericht LKH- Vöcklabruck keine Hinweise für eine Psychotherapie, wobei Anpassungsstörungen und psychogene Anfälle eine diesbezügliche Indikation wären. Aufgrund der kurzen Aufenthaltsdauer vom 00.00.2008, der Verwendung eines Antidepressivums (Tresleen) mit der Indikation für leichte bis mittelschwere Depressionen und der fehlenden Notwendigkeit einer Psychotherapie und psychosozialen Begleitung könne entsprechend dem Schlussbericht des LKH Vöcklabruck zum Zeitpunkt der Entlassung von einer leicht- bis mittelgradig ausgeprägten Depressivität ausgegangen werden. Bei Zunahme der psychosozialen Belastungen zB. infolge einer Abschiebung in das Heimatland sei mit einer neuerlichen Exazerbation der Symptomatik zu rechnen. Im Falle eines Verbleibs in Österreich oder Deutschland sei unter der Voraussetzung einer Psychotherapie die Wahrscheinlichkeit einer neuerlichen suizidalen Handlung unter 25% anzusetzen, demgegenüber betrage im Falle einer drohenden Abschiebung in das Ursprungsland die Wahrscheinlichkeit bis zu 35%. Bei einer Überstellung nach Deutschland sei aufgrund der dort erfolgreichen sozialen Stabilisierung und Integration die Gefahr einer lebensbedrohlichen Zustandsverschlechterung gering. Das Risiko einer Suizidalität im Falle einer Abschiebung nach Deutschland in das Heimatland sei als mittel- bis hochgradig einzuschätzen. Es sei die Fortsetzung der Psychopharmakatherapie vor, während und nach der Überstellung nötig, weiters die Fortsetzung einer bereits begonnenen Psychotherapie. Zu den weiteren Fragen verwies Dr. B.L. auf seine Antworten im ursprünglichen Gutachten.

 

20. Mit Schreiben vom 26.08.2008, GZ. S9 400.043-1/2008/6Z, wurde die Beschwerdeführerin vom Ergebnis der Beweisaufnahme verständigt und ihr im Rahmen des Parteiengehörs die Möglichkeit eingeräumt, dazu schriftlich Stellung zu nehmen.

 

21. Am 03.09.2008 brachte die Beschwerdeführerin über ihre Rechtsanwältin eine schriftliche Stellungnahme ein. Darin wird festgestellt, dass ihr psychischer Zustand noch immer nicht stabil sei und die Suizidgefahr nicht an Aktualität verloren habe. Da sie nun von Oberösterreich nach Vorarlberg übersiedeln musste, habe sie sich auch hinsichtlich der psychischen Betreuung neu organisieren müssen. Die Beschwerdeführerin habe am 28.08.2008 erstmals einen Termin bei einer neuen Psychologin gehabt. Dieser sei es aufgrund einer Sitzung nicht möglich gewesen, ein Gutachten zu verfassen. Die Beschwerdeführerin habe deshalb einen neuen Termin am 15.09.2008 vereinbart. Sie ersuche daher, diesen Termin noch abzuwarten. Die Beschwerdeführerin befürchte nach wie vor die Rückschiebung nach Deutschland und eine damit einhergehende Zurückschiebung nach Aserbaidschan. Der "Ehegatte" der Beschwerdeführerin habe der Rechtsanwältin mitgeteilt, dass sie bei einer diesbezüglichen Vorstellung noch immer akute Selbstmordgedanken äußern würde und immer wieder zum Ausdruck bringe, dass sie "nicht lebend nach Deutschland oder Aserbaidschan zurückkehre wird". Nach den im Gutachten angeführten Kriterien spräche auch die persönliche Situation der Beschwerdeführerin für ein hohes Risiko von wiederkehrenden suizidalen Handlungen. Es gäbe einige vorangegangene Suizidversuche; aufgrund der ungewissen aufenthaltsrechtlichen und sozialen Situation liegen andauernde Belastungen im psychosozialen Umfeld vor. Die Situation sei für die Beschwerdeführerin nicht nachvollziehbar und sei sie zudem von Hoffnungslosigkeit geprägt, da es ihr subjektiv derzeit unmöglich erscheine, einen gesicherten Aufenthaltstitel zu erreichen. Sie weise noch einmal darauf hin, dass nach dem Gutachten von Dr. B.L. das Risiko für einen neuerlichen Suizidversuch als mittelgradig einzuordnen sei.

 

22. Am 18.09.2008 übermittelte die Beschwerdeführerin einen psychologischen Bericht von Mag. C.M. vom 16.09.2008. Darin wird im Wesentlichen festgestellt, dass die Beschwerdeführerin seit Jahren unter einer posttraumatischen Belastungsstörung leide, deren Symptome noch immer vorhanden seien. Dazu kämen derzeit aufgrund der unsicheren aufenthaltsrechtlichen Situation massive Ängste, die gelegentlich zu psychogenen Anfälle mit Hyperventilation und anschließenden Krämpfen führen würden, sowie neuerdings auch Dissoziationen, wo sie sich nachher nicht mehr an das Geschehen erinnern könne. In solchen Momenten eines veränderten Bewusstseinszustandes sei die Suizidgefahr sehr groß. Ihre derzeitigen Ängste seien durch die von der deutschen Ausländerbehörde beabsichtigte Abschiebung nach Armenien ausgelöst worden. Die Beschwerdeführerin befinde sich derzeit in einem sehr labilen Zustand. Deshalb wäre baldige Klarheit und Sicherheit in Bezug auf ihren Aufenthaltsstatus dringend zu empfehlen.

 

II. Der Asylgerichtshof hat durch den zuständigen Richter über die gegenständliche Beschwerde wie folgt erwogen:

 

1. Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus den Ausführungen zu Punkt I sowie aus dem vorliegenden Verwaltungsakt.

 

2. Rechtlich ergibt sich Folgendes:

 

2.1. Mit Datum 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005) und ist auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Asylanträge anzuwenden. Im gegenständlichen Fall wurde der Asylantrag am 14.12.2007 gestellt, weshalb § 5 AsylG 2005 zur Anwendung gelangt.

 

2.2. Gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 ist ein nicht gemäß § 4 AsylG 2005 erledigter Asylantrag als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates vom 18.2.2003 (Dublin II VO) zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Asylbehörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 ist die Zurückweisung eines Antrages nach Maßgabe der § 10 Abs. 3 und Abs. 4 AsylG 2005 mit einer Ausweisung zu verbinden. § 5 AsylG 2005 bezieht sich dabei auf die Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates vom 18.02.2003 (Dublin II VO).

 

Die Dublin II VO ist eine Verordnung des Gemeinschaftsrechts im Anwendungsbereich der 1. Säule der Europäischen Union (vgl Art. 63 EGV), die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Asylanträge von EU-Bürgern, ebenso wenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Das wesentliche Grundprinzip ist jenes, dass den Drittstaatsangehörigen in einem der Mitgliedstaaten das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren zukommt, jedoch nur das Recht auf ein Verfahren in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.

 

Es ist daher zunächst zu überprüfen, ob ein anderer Mitgliedstaat nach den hierarchisch aufgebauten (Art. 5 Abs 1 Dublin II VO) Kriterien der Art. 6-12 bzw. 14 und Art. 15 Dublin II VO zuständig ist oder die Zuständigkeit bei ihm selbst nach dem Auffangtatbestand des Art. 13 Dublin II VO (erste Asylantragstellung) liegt.

 

2.3. Im vorliegenden Fall ist dem Bundesasylamt zuzustimmen, dass eine Zuständigkeit von DEUTSCHLAND gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. e Dublin II VO besteht. Die Zuständigkeit wurde von DEUTSCHLAND mit Schreiben vom 08.01.2008 auch ausdrücklich anerkannt. Die erste Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der getroffenen Unzuständigkeitsentscheidung war somit gegeben.

 

2.4. Es sind auch aus der Aktenlage keine Hinweise ersichtlich, wonach die Führung der Konsultationen im gegenständlichen Fall derart fehlerhaft erfolgt wäre, sodass von Willkür im Rechtssinn zu sprechen wäre und die Zuständigkeitserklärung des zuständigen Mitgliedstaates wegen Verletzung der gemeinschaftsrechtlichen Verfahrensgrundsätze aus diesem Grund ausnahmsweise keinen Bestand haben könnte (Filzwieser, Subjektiver Rechtsschutz und Vollziehung der Dublin II-VO - Gemeinschaftsrecht und Menschenrechte, migraLex, 1/2007, 22 ff).

 

3. Das Bundesasylamt hat ferner von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher - entsprechend den Ausführungen in der Beschwerde - noch zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre.

 

3.1. Der VfGH hat mit Erkenntnis vom 17.06.2005, Zl. B 336/05-11, festgehalten, die Mitgliedstaaten hätten nicht kraft Gemeinschaftsrecht nachzuprüfen, ob ein anderer Mitgliedstaat generell sicher sei, da eine entsprechende normative Vergewisserung durch die Verabschiedung der Dublin II-VO erfolgt sei. Er hat dabei aber gleichzeitig ausgeführt, dass eine Nachprüfung der grundrechtlichen Auswirkungen einer Überstellung im Einzelfall gemeinschaftsrechtlich zulässig und bejahendenfalls das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO zwingend geboten sei.

 

Bei entsprechender Häufung von Fällen, in denen in Folge der Ausübung des Selbsteintrittsrechts die gemeinschaftsrechtliche Zuständigkeit nicht effektuiert werden kann, kann eine Gefährdung des "effet utile" Grundsatzes des Gemeinschaftsrechts entstehen. Zur effektiven Umsetzung des Gemeinschaftsrechts sind alle staatlichen Organe kraft Gemeinschaftsrechts verpflichtet.

 

Der Verordnungsgeber der Dublin II-VO geht davon aus, dass sich alle Mitgliedstaaten untereinander als "sicher" ansehen können, wodurch auch eine Überstellung vom einen in den anderen Mitgliedstaat keine realen Risken von Menschenrechtsverletzungen bewirken könnte (vgl. insbesondere den 2. Erwägungsgrund der Präambel der Dublin II-VO). Er hat dabei keine eindeutigen verfahrens- oder materiellrechtlichen Vorgaben für solche Fälle getroffen. Diesbezüglich lässt sich aber aus dem Gebot der EMRK konformen Auslegung des Gemeinschaftsrechts und aus Beachtung der gemeinschaftsrechtlichen Verfahrensgrundrechte ableiten, dass bei einer drohenden Verletzung der EMRK durch die Überstellung in einen anderen Mitgliedstaat keine Überstellung stattfinden darf. Die Beachtung des Effizienzgebots (das etwa eine pauschale Anwendung des Selbsteintrittsrechts oder eine innerstaatliche Verfahrensgestaltung, die Verfahren nach der Dublin II-VO umfangreicher gestaltet als materielle Verfahren) und die Einhaltung der Gebote der EMRK stehen daher bei richtiger Anwendung nicht in Widerspruch (Filzwieser, migraLex, 1/2007, 18 ff, Filzwieser/Liebminger, Dublin II-Verordnung, Art. 19, K8 - K13). Auch der EGMR hat festgestellt, dass der Rechtsschutz des Gemeinschaftsrechts regelmäßig den Anforderungen der EMRK entsprechen muss (30.06.2005, Bosphorus Airlines Irland, Rs 45036/98).

 

Es bedarf europarechtlich eines im besonderen Maße substantiierten Vorbringens und des Vorliegens besonderer vom Antragsteller bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, um die grundsätzliche europarechtlich gebotene Annahme der "Sicherheit" der Partnerstaaten der Europäischen Union als einer Gemeinschaft des Rechts im individuellen Fall erschüttern zu können.

 

3.2. Unbestritten ist, dass nach der allgemeinen Rechtsprechung des EGMR zu Art. 3 EMRK und Krankheiten, die auch im vorliegenden Fall maßgeblich ist, eine Überstellung nach DEUTSCHLAND nicht zulässig wäre, wenn dort wegen fehlender Behandlung sehr schwerer Krankheiten eine Existenzbedrohende Situation drohte und diesfalls das Selbsteintrittsrecht der Dublin II VO zwingend auszuüben wäre.

 

In diesem Zusammenhang ist vorerst auf das jüngste diesbezügliche Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH vom 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9) zu verweisen, welches die aktuelle Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Art. 3 EMRK festhält (D. v. the United Kingdom, EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997,93; Bensaid, EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,26; Ndangoya, EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03; Salkic and others, EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04; Ovdienko, EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04; Hukic, EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05; EGMR Ayegh, 07.11.2006; Appl. 4701/05; EGMR Goncharova & Alekseytsev, 03.05.2007, Appl. 31.246/06).

 

Zusammenfassend führt der VfGH aus, das sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom).

 

3.2.1. Das Bundesasylamt setzte sich im Zuge der Beweiswürdigung mit den vorliegenden psychiatrischen Gutachten und ärztlichen Stellungnahmen auseinander und kam schließlich gestützt auf das Psychiatrische Gutachten des Dr. B.L. zum Schluss, dass bei der Beschwerdeführerin ein Zustand nach posttraumatischer Belastungsstörung und aktueller Anpassungsstörung vorliege. Im Falle der Überstellung nach Deutschland würde aufgrund der dort erfolgreichen sozialen Stabilisierung und Integration die Gefahr einer lebensbedrohlichen Zustandsverschlechterung als gering bewertet werden. Gestützt auf die entsprechende Judikatur des UBAS stellte das Bundesasylamt fest, dass bei Vorliegen von entsprechenden Erkrankungen nur solche relevant seien, die bekanntermaßen zu einem lebensbedrohlichen Zustand führen und grundsätzlich im Zielland keine Behandlungsmöglichkeiten bestehen. Eine entsprechende Behandlungsmöglichkeit sei in Deutschland jedenfalls gegeben. Das Bundesasylamt gelangte folglich zur Auffassung, dass im gegenständlichen Fall keine psychische Erkrankung vorliege, die einer Ausweisung nach Deutschland gemäß § 10 AsylG 2005 entgegenstehen würde.

 

3.2.2. Die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes erscheint vor dem Hintergrund der zum Entscheidungszeitpunkt vorliegenden Beweismittel schlüssig und nachvollziehbar. Da der Asylgerichtshof jedoch im Zuge des Beschwerdeverfahrens von einem neuerlichen Suizidversuch der Beschwerdeführerin nach Zustellung des erstinstanzlichen Bescheides Kenntnis erlangte, war durch Einholung eines ergänzenden Gutachtens zu klären, ob sich dadurch allenfalls die für die Beurteilung der Überstellungsfähigkeit der Beschwerdeführerin maßgeblichen Umstände geändert haben.

 

Nach dem nun vorliegenden und oben ausführlich dargestellten Gutachten des Dr. B.L. vom 13.08.2008 ist davon auszugehen, dass unverändert ein Zustand nach posttraumatischer Belastungsstörung und aktueller Anpassungsstörung mit depressiver Symptomatik vorliegt. Die Suizidversuche und die potentiellen psychogenen Anfälle sind als Teilsymptome der depressiven Störung zu subsumieren. Es ist von einer leicht- bis mittelgradig ausgeprägten Depressivität auszugehen. Bei der Zunahme der psychosozialen Belastungen, zB. infolge einer Abschiebung in das Heimatland ist mit einer neuerlichen Exazerbation zu rechnen. Im Falle eines Verbleibs in Österreich oder Deutschland ist unter der Voraussetzung einer Psychotherapie die Wahrscheinlichkeit einer neuerlichen suizidalen Handlung unter 25% anzusetzen; demgegenüber beträgt im Falle einer drohenden Abschiebung in da Ursprungsland die Wahrscheinlichkeit 35%. Bei einer Überstellung nach Deutschland ist aufgrund der dort erfolgreichen sozialen Stabilisierung und Integration die Gefahr einer lebensbedrohlichen Zustandsverschlechterung gering. Das Risiko einer Suizidalität im Falle einer Abschiebung von Deutschland in das Heimatland ist als mittel- bis hochgradig einzuschätzen.

 

3.2.3. Da nun unstrittig feststeht, dass die Beschwerdeführerin unter einer psychischen Erkrankung leidet, ist im Hinblick auf die Art 3 EMRK Relevanz zu prüfen, ob bei einer Überstellung nach Deutschland die reale Gefahr besteht, dass die Beschwerdeführerin in einen lebensbedrohlichen Zustand geraten würde oder sich die Krankheit in lebensbedrohlichem Ausmaß verschlechtern würde. Dies setzt nach der oben zitierten Judikatur das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände voraus. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom). Solche Umstände könnten unter anderem durch das Fehlen entsprechender Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat hervorgerufen werden.

 

3.2.4. Aus den vorliegenden Beweismitteln lassen sich solche außergewöhnlichen Umstände im Falle der Rücküberstellung der Beschwerdeführerin nach Deutschland jedoch nicht ableiten. Wie sich sowohl aus den Unterlagen als auch aus den Aussagen der Beschwerdeführerin selbst ergibt, war sie bereits in Deutschland in entsprechender ärztlicher bzw. psychiatrischer Behandlung. Der Zugang zu entsprechenden Behandlungsmöglichkeiten in Deutschland wird auch von der Beschwerdeführerin nicht in Abrede gestellt. Darüber hinaus führt sie selbst an, dass sowohl sie als auch ihre Kinder in Deutschland entsprechend integriert seien. Auch unter diesem Aspekt erscheinen die oben dargestellten Schlüsse des psychiatrischen Gutachers betreffend ihre Überstellungsfähigkeit nach Deutschland schlüssig und nachvollziehbar.

 

3.2.5. Die Beschwerdeführerin führt nun in ihrer Beschwerde wiederholt aus, dass sie im Falle einer Rücküberstellung nach Deutschland gezwungen werde, eine fremde Identität anzunehmen bzw. in Gefahr laufe, mit ihrer Familie nach Armenien abgeschoben zu werden. Damit im Zusammenhang steht nun die vom psychiatrischen Gutachter für diesen Fall höher angesetzte Wahrscheinlichkeit einer neuerlichen suizidalen Handlung (35% statt 25%).

 

Dazu ist festzustellen, dass im vorliegenden Verfahren lediglich die Frage zu klären ist, ob eine Rücküberstellung der Beschwerdeführerin nach Deutschland ohne Verletzung des Art. 3 EMRK möglich ist. Wie bereits das Bundesasylamt im beschwerdegegenständlichen Bescheid festgestellt hat, ist es nicht Aufgabe der österreichischen Asylbehörde, hypothetische Überlegungen über den möglichen Ausgang eines von einem anderen Staat zu führenden Asylverfahrens anzustellen.

 

Wie das Bundesasylamt im beschwerdegegenständlichen Bescheid nach umfangreichen Ausführungen zum deutschen Asylverfahren zu Recht festgestellt hat, ist davon auszugehen, dass Deutschland Asylwerbern ein faires, den rechtsstaatlichen und völkerrechtlichen Vorschriften entsprechendes Asylverfahren einräumt. Auch wenn das Asylverfahren der Beschwerdeführerin bereits negativ beendet sein sollte, besteht nach Ansicht des Asylgerichtshofes kein Zweifel darüber, dass die deutschen Behörden vor einer allfälligen tatsächlichen Abschiebung in den Herkunftsstaat, eine umfassende Refoulmentprüfung durchführen werden.

 

Betreffend das Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass ihr die deutschen Behörden zu Unrecht eine falsche Identität aufzwingen wollen, ist festzustellen, dass die im Akt aufliegenden Schriftstücke der deutschen Behörden durchaus die Annahme rechtfertigen, dass die Angaben der Beschwerdeführerin bezüglich ihre Identität und Herkunft nicht den Tatsachen entsprechen. Jedoch ist es dem Asylgerichtshof nicht möglich, alleine aus den vorliegenden Unterlagen einen vollen Beweis über die tatsächliche Identität und ursprüngliche Herkunft der Beschwerdeführerin zu ziehen.

 

Dies erscheint aber auch vor dem Hintergrund des Gegenstandes des vorliegenden Verfahrens, nämlich die Klärung der Frage, ob Österreich oder Deutschland für die Prüfung des Asylantrages der Beschwerdeführerin zuständig ist und in der Folge, ob eine Abschiebung nach Deutschland ohne Verletzung der EMRK möglich ist, nicht notwendig. Dabei liegt die Beantwortung der Frage, ob und in welchen Staat die Beschwerdeführerin allenfalls von Deutschland abgeschoben werden darf, weder in der Zuständigkeit des Bundesasylamtes noch in jener des Asylgerichtshofes. Da es keinen Grund zur Annahme gibt, dass Asylverfahren in Deutschland die europäischen Menschenrechtsstandards qualifiziert unterschreiten würden oder dass die Beschwerdeführerin bei einer Überstellung nach Deutschland der realen Gefahr einer Art 3 EMRK verletzenden Behandlung ausgesetzt wäre, sieht auch der Asylgerichtshof, keinen Anlass für die zwingende Ausübung des Selbsteintrittsrechtes nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II VO.

 

3.3. Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

 

3.3.1 Der EGMR bzw. die EKMR verlangen zum Vorliegen des Art. 8 EMRK das Erfordernis eines "effektiven Familienlebens", das sich in der Führung eines gemeinsamen Haushaltes, dem Vorliegen eines Abhängigkeitsverhältnisses oder eines speziell engen, tatsächlich gelebten Bandes zu äußern hat (vgl. das Urteil Marckx [Ziffer 45] sowie Beschwerde Nr. 1240/86, V. Vereinigtes Königreich, DR 55, Seite 234; hierzu ausführlich: Kälin, "Die Bedeutung der EMRK für Asylsuchende und Flüchtlinge: Materialien und Hinweise", Mai 1997, Seite 46).

 

Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse gemeinsame Intensität erreichen. Als Kriterien hierfür kommen etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (vgl. EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; siehe auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (vgl. EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311), und zwischen Onkel und Tante und Neffen bzw. Nichten (vgl. EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1989, 761; Rosenmayer ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (vgl. EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).

 

3.3.2. Im vorliegenden Fall reiste die Beschwerdeführerin gemeinsam mit ihren drei volljährigen Kindern am 14.12.2007 in Österreich ein. Darüber hinausgehend leben nach den Angaben der Beschwerdeführerin keine weiteren Verwandten in Österreich. Da auch die Beschwerden der Kinder gegen die bescheidmäßige Zurückweisung ihrer Asylanträge nach § 5 Abs. 1 AsylG 2005 vom Asylgerichtshof abgewiesen wurden, liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass eine Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Deutschland einen unzulässigen Eingriff in ihre durch Art 8 EMRK garantierten Rechte auf Privat und Familienleben darstellen könnte.

 

4. Spruchpunkt I der erstinstanzlichen Entscheidung war daher mit obiger näherer Begründung zu bestätigen.

 

5. Die Erwägungen der Erstbehörde zu Spruchpunkt II waren vollinhaltlich zu übernehmen. Auch im Beschwerdeverfahren sind keine Hinweise hervorgekommen, die eine Aussetzung der Überstellung des Beschwerdeführers erforderlich erscheinen ließen. Diese erweist sich daher bezogen auf den Entscheidungszeitpunkt als zulässig.

 

6. Gemäß § 41 Abs 4 AsylG 2005 konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

Schlagworte
Ausweisung, gesundheitliche Beeinträchtigung, medizinische Versorgung, real risk, Rechtsschutzstandard, Überstellungsrisiko (ab 08.04.2008)
Zuletzt aktualisiert am
09.02.2009
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten