C8 242596-0/2008/3E
ERKENNTNIS
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Felseisen als Vorsitzenden und den Richter Mag. Büchele als Beisitzer im Beisein der Schriftführerin Fr. Bernold über die Beschwerde S.D., geb. 00.00.1981, StA. Indien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.9.2003, AZ. 02 05.720-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt.
Die Beschwerde des S.D. vom 8.10.2003 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.9.2003, Zl. 02 05.720-BAT wird gemäß § 7, § 8 Abs. 1 und 2 AsylG 1997, BGBl I Nr. 76/1997 idF BGBl I Nr. 101/2003, abgewiesen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein indischer Staatsbürger, stellte am 26.02.2002 einen Asylantrag in Österreich. Er wurde zunächst am 26.2.2002 von der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf sowie am 11.11.2002 niederschriftlich vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, einvernommen.
In der Niederschrift vom 26.2.2002 gab der Beschwerdeführer an, dass er von der Polizei immer wieder schikaniert worden sei, zumal er verdächtigt worden wäre pakistanische Staatsbürger zu unterstützen, da er in der Nähe des indisch-pakistanischen Grenzgebietes wohne.
Im Rahmen der mit dem Beschwerdeführer beim Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, am 11.11.2002 aufgenommen Niederschrift führte dieser aus, dass er in Jajajabad, welches ca. 25-30 km von der pakistanischen Grenze entfernt gelegen ist, gewohnt und dort ein Elektrogeschäft betrieben habe. Die Polizei habe ihm vorgeworfen, dass Leute aus Pakistan zu ihm gekommen seien und dort die Waffen verstecken würden.
Die Polizei hätte den Beschwerdeführer ein oder zweimal auf das Wachzimmer in Atari mitgenommen.
Das erste Mal sei dies im Jahr 1998 gewesen. Vier oder fünf Monate später sei er wieder festgenommen worden. Beide Male sei er dort befragt und dann gleich wieder entlassen worden.
Des weiteren führte der Beschwerdeführer in der Niederschrift aus, dass er beim zweiten Mal auf dem Wachzimmer geschlagen worden wäre und auf Intervention des Vaters wieder freigelassen worden wäre.
Auf Anraten seines Vaters habe er das Geschäftslokal verkauft. Nachdem sein Bruder im Jahr 1999 verstorben sei, hätte der Beschwerdeführer einige Zeit bei seinem Großeltern gewohnt.
Da die Polizei allerdings auch bei den Großeltern aufgetaucht sei, hätten seine Eltern Angst gehabt und ihm vorgeschlagen ins Ausland zu gehen.
Auf die Frage wie oft der Beschwerdeführer insgesamt festgenommen worden sei, gab dieser an, dass er einige Male mitgenommen und befragt worden sei. Das letzte Mal sei er im Jahr 2000 auch während des Aufenthaltes bei seinen Großeltern festgenommen worden. Dabei sei er fünfzehn bis zwanzig Tage angehalten worden.
Die Polizei sei auch nach dieser Freilassung im Jahr 2000 sowohl bei seinen Großeltern als auch bei dessen Eltern zu Hause gewesen.
Der Beschwerdeführer selbst habe sich seit seiner letzten Festnahme fünf bis sechs Monate in New Dheli aufgehalten. Er habe sich gedacht dort solange die Zeit zu verbringen, bis sich die Lage wieder beruhigen würde, um dann wieder zurückkehren zu können.
Seine Eltern hätten entschieden, dass er von Indien weggehen solle.
In New Dheli sei er nicht verblieben, weil er Angst gehabt hätte, dass man einmal erfahren könnte, dass er dort lebe. Mit der Polizei habe er dort keine Schwierigkeiten gehabt, weil er die ganze Zeit im Zimmer gewesen wäre und daher keinen Kontakt bzw. Probleme gehabt hätte.
Auf die Frage, ob sich der Beschwerdeführer auch außerhalb seiner unmittelbaren Heimatregion aufhalten hätte können, gab dieser an, dass er schon woanders hingehen hätte können. In einer anderen Region würde er allerdings keine Arbeit bekommen bzw. wisse er nicht wo er essen solle.
2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.9.2003, Aktenzahl 02 05.720 wurde der Asylantrag des Asylwerbers gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen, zugleich wurde ihm im Spruchpunkt II gemäß 8 Abs. 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Indien nicht zuerkannt.
Die Aussagen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen wurden als nicht glaubwürdig gewertet (Seiten 9 ff. des Erstbescheides). Dem Beschwerdeführer wurde insofern nicht gefolgt, als das Bundesasylamt bei tatsächlichem Erleben einer solchen Lebensgeschichte bzw. solch dramatischer Umstände davon ausgehe, dass der Beschwerdeführer diesen Vorfall mit einer Fülle von Details, Interaktionen und Emotionen hätte schildern müssen.
Außerdem habe der Beschwerdeführer im Laufe seiner drei Einvernahmen zu seinem Geburtsdatum jeweils unterschiedliche Angaben gemacht. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer aus Krankheitsgründen bei der ersten und zweiten niederschriftlichen Einvernahme nicht der Wahrheit entsprechende Angaben gemacht habe, ist das Bundesasylamt insofern nicht gefolgt, als diese auch bei einem kranken Menschen davon ausgehen würden, dass dieser doch zumindest seine persönliche Daten richtig wiedergeben könne.
Unabhängig von der Frage der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers hätte nach Auffassung des Bundesasylamtes keine Gefährdung des Beschwerdeführers im gesamten Staatsgebiet bestanden.
Der Beschwerdeführer hätte von Seiten der Extremisten nichts zu befürchten gehabt, zumal er nach seinen eigenen Angaben nach, niemals in irgendeiner Form politisch tätig gewesen sei. Es hätte somit aus objektiver Sicht keinerlei Grund bestanden nicht außerhalb des Bundesgebietes des Punjab Aufenthalt zu nehmen. Außerdem sei im Verfahren kein landesweites Interesse der Sicherheitsbehörden an den Beschwerdeführer hervorgekommen. Dieser sei weder vorbestraft und hätte mit den indischen Behörden insofern keine Schwierigkeiten gehabt, als dieser nach den erfolgten Befragungen bzw. über Intervention der Eltern freigekommen sei.
Zu Spruchpunkt II führte das Bundesasylamt aus, dass den Angaben des Beschwerdeführers nach keine Glaubwürdigkeit zuerkannt werden konnte, weshalb auch nicht von einer Gefährdung im Sinne des § 57 FrG ausgegangen werden könne. Auch hätten sich keine in der Person des Beschwerdeführers gelegenen außergewöhnlichen Umstände (lebensbedrohende Erkrankung oder dergleichen) ergeben, welche einer Abschiebung im Sinne von Artikel 3 EMRK entgegenstehen könnten.
3. Dagegen richtet sich die rechtzeitig erhobene Berufung.
4. Beweis wurde durch Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Verwaltungsakt und zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Berufungswerbers vor der Erstbehörde des bekämpften Bescheides sowie des Berufungsschriftsatzes erhoben.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1. Anzuwenden war das AsylG 1997, BGBl. I Nr. 76 in der Fassung BGBl. I Nr. 126/2002, die §§ 8, 15, 22, 23 Abs. 3, 5 und 6, 36, 40 und 40a in der Fassung BGBl. I Nr. 101/2003 (im Folgenden: "AsylG 1997"), das AVG, BGBl. Nr. 51/1991 in der geltenden Fassung und das ZustG, BGBl. Nr. 200/1982 in der geltenden Fassung. Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichthof waren die einschlägigen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 100 in der geltenden Fassung (im Folgenden: "AsylG 2005") anzuwenden.
Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß § 60 Abs. 3 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den §§ 4 und 5 AsylG 2005 und nach § 68 AVG durch Einzelrichter. Gemäß § 42 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß § 11 Abs. 4 AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor.
2. Die Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf hat mit dem Beschwerdeführer eine Einvernahme durchgeführt. Des Weiteren wurde vom Bundesasylamt, Aussenstelle Traiskirchen, mit dem Beschwerdeführer eine Niederschrift aufgenommen. Der Beschwerdeführer wurde konkret und ausführlich zu seinen Fluchtgründen befragt. Der festgestellte Sachverhalt, dessen Beweiswürdigung und rechtliche Subsumtion finden ihren Niederschlag im angefochtenen Bescheid.
In der Beschwerde werden den individuellen Ausführungen des Bundesasylamtes in Bezug auf die fehlende Glaubwürdigkeit des Vorbringens keine konkreten stichhaltigen Argumente entgegengesetzt bzw. wird kein substantiiertes Beweisanbot getätigt, welches Anlass zu weiteren Ermittlungen des Asylgerichtshofes geboten hätte.
3. Der Asylgerichtshof schließt sich den nicht zu beanstandenden Ausführungen des Bundesasylamtes und der rechtlichen Subsumtion einschließlich der länderkundlichen Feststellungen im angefochtenen Bescheid vollinhaltlich an und erhebt sie zum Inhalt des gegenständlichen Erkenntnisses (vergleiche VwGH 25.03.1999, Zl. 98/20/559, VwGH 30.11.2000, Zl. 2000/20/0356). Hinsichtlich der länderkundlichen Feststellungen ist anzumerken, dass das Bundesasylamt diese insbesondere auch auf verschiedene Berichte des auswärtigen Amtes Berlin über die asyl- und abschieberelevante Lage in Indien, Stand Mai 2002, des UK-Home Office Stand Oktober 2002, Information des UNHCR vom 23.1.2001 betrreffend Refoulmentschutz gründete - zu aktuelleren Berichten haben sich keine entscheidungswesentlichen Änderungen ergeben - die bereits für sich genommen auch im Hinblick auf die mangelnde Glaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens, eine taugliche und ausreichende Entscheidungsgrundlage für den vorliegenden Fall bilden. Eine schwere Krankheit oder ein sonstiger Hinweis auf eine besondere Vulnerabilität des Berufungswerbers sind im Asylverfahren nicht hervorgekommen.
Der Asylgerichtshof geht, wie bereits die Behörde erster Instanz festgestellt hat, davon aus, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers zum Fluchtgrund nicht glaubhaft ist und folgt insofern der Ansicht des Bundesasylamtes, als es nicht nachvollziehbar ist, dass der Beschwerdeführer von Polizeibeamten mehrmals festgenommen, angehalten und als Auskunftsperson im Rahmen polizeilicher Ermittlungen im Zusammenhang mit terroristischer Aktivitäten in seiner Heimatregion im District Amtitsar in Anspruch genommen worden sein soll.
Der Beschwerdeführer gibt in der Niederschrift vom 11.11.2002 ursprünglich an, dass er ein oder zweimal auf das Wachzimmer in Atari mitgenommen worden wäre und nach seiner Befragung gleich wieder freigelassen worden wäre.
Erst im Zuge der weiteren Befragung führt der Beschwerdeführer aus, dass er bei der zweiten Festnahme geschlagen worden sei, allerdings auf Intervention des Vaters wieder freigekommen wäre.
Dies erscheint dem Asylgerichtshof insofern unglaubwürdig, als nicht anzunehmen ist, dass gerade eine von der Polizei mit den Terroristen kooperierende in Verdacht stehende Person, auf bloße Intervention des Vaters des Beschwerdeführers ohne weiteres freigelassen worden wäre.
In diesem Zusammenhang untermauert auch die nicht klare Angabe zur Anzahl der Festnahmen die Unglaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers, als bei derartig schweren, nicht alltäglichen, persönlichen Eingriffen davon ausgegangen werden kann, dass diese Geschehnisse auch in ihrer Häufigkeit der Vorkommnisse im Normalfall in Erinnerung bleiben.
Ebenso erscheint es nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer von der Polizei geschlagen worden sein soll. Seiner ursprünglichen Aussage nach sei er am Ende seiner Befragungen gleich wieder freigelassen worden. Abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer sowohl die gesamte Anzahl der Anhaltungen, als auch die Anhaltungen auf dem Wachzimmer in Atari im speziellen, nicht bzw. nicht genau quantifizieren vermochte, so bleiben auch vom Beschwerdeführer selbst in weiterer Folge Übergriffe von Seiten der Polizei unerwähnt.
In eventu wird, wie in den Länderfeststellungen festgehalten wurde, auf die Möglichkeit verwiesen, sich in anderen Landesteilen von Indien niederzulassen. Der Beschwerdeführer räumt in der Niederschrift vom 11.11.2002 auf den Vorhalt des Bundesasylamtes hinsichtlich der Möglichkeit sich außerhalb seiner unmittelbaren Heimatregion aufzuhalten selbst ein, dass er, abgesehen vom Zweifel in einer anderen Region eine Arbeit zu finden, sich auch in Indien woanders niederlassen hätte können.
In diesem Zusammenhang führt der Beschwerdeführer überdies aus, dass er vor seiner Ausreise in Indien im Juni 2001 ca. fünf bis sechs Monate in New Dheli gelebt habe. Nachdem die Polizei bei seinen Verwandten und bei ihm zu Hause gewesen wäre, hätte er vorgehabt die Situation in New Dheli solange abzuwarten, bis in der Sache wieder Ruhe eingekehrt wäre, um anschließend ohnedies in seinen Heimatort wider zurückzukehren. Direkten Kontakt habe der Beschwerdeführer mit der Polizei keinen gehabt. Den Auslöser Indien zu verlassen, haben den eigenen Angaben des Beschwerdeführers nach, erst seine Eltern gegeben, nachdem diese entschieden haben, dass er Indien verlassen sollte.
Auch für eine landesweite polizeiliche Suche hätten sich bei Wahrheitsunterstellung seiner Aussagen keine substantiierten Hinweise ergeben. Aus den Angaben des Beschwerdeführers, wenn man diese der Entscheidung zu Grunde legen würde, ließe sich nicht ableiten, dass ein Haftbefehl gegen ihn vorliegt oder ein Strafverfahren gegen ihn läuft. Er wurde vielmehr nach den Befragungen durch die Polizei im Rahmen ihrer Ermittlungen jedes Mal (auf Intervention) wieder freigelassen.
Auch die Ausführungen des Bundesasylamtes zu Spruchpunkt II sind nicht zu beanstanden. Es ist, wie schon von der Erstbehörde dargelegt nicht ersichtlich, warum dem Beschwerdeführer eine Existenzsicherung auch in anderen Landesteilen Indien nicht möglich und zumutbar sein sollte. Eine schwere Krankheit oder ein sonstiger Hinweis auf eine besondere Vulnerabilität des Beschwerdeführers sind im Asylverfahren nicht hervorgekommen.
Darüber hinaus ist der erstinstanzlichen Behörde zuzustimmen, dass keine stichhaltigen Gründe für die Annahme bestehen, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr Gefahr liefe, in Indien einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden und daher kein Abschiebungshindernis im Sinne von Art. 3 EMRK iVm § 8 Abs. 1 AsylG vorliegt. Auch besteht in Indien bezogen auf den Gesamtstaat derzeit keine exzeptionelle Situation, wodurch eine Gefährdung im Sinne der Art. 2 und 3 EMRK gegeben wäre. Eine ausnahmsweise andere Situation hat der Beschwerdeführer nicht belegen können. Ebenso wenig sind auf die Person des Beschwerdeführers bezogene "außergewöhnliche Umstände" ersichtlich.
4. Die Prüfung einer Ausweisung im Sinne von § 8 Abs. 2 AsylG idF BGBl. I 101/2003 war in verfassungskonformer Auslegung von § 8 Abs. 2 iVm § 44 Abs. 3 AsylG nicht vorzunehmen; dies im Hinblick darauf, dass mit erstinstanzlichem Bescheid - der damaligen Rechtslage entsprechend - keine Ausweisung verfügt wurde und der Asylgerichtshof auf Grund Art. 129c B-VG als Überprüfungsinstanz in Asylsachen eingerichtet ist und solcherart nicht zu einer - im Ergebnis - erstinstanzlichen Entscheidung über die Ausweisung eines Fremden zuständig gemacht werden darf. Verfassungskonform kann § 8 Abs. 2 iVm § 44 Abs. 3 AsylG nur dahingehend ausgelegt werden, dass eine Ausweisung nur dann vom Asylgerichtshof verfügt werden darf, wenn bereits die erstinstanzliche Entscheidung darüber abgesprochen hat.
5. Der Sachverhalt ist zusammengefasst, wie dargestellt, aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde, geklärt (entspricht der bisherigen Judikatur zu § 67d AVG) und sind somit schon aus diesem Grund die Voraussetzungen des § 41 Abs 7 AsylG verwirklicht, von einer mündlichen Verhandlung abzusehen.
Es war daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.