TE AsylGH Erkenntnis 2008/10/02 D6 315010-1/2008

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Veröffentlicht am 02.10.2008
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Spruch

D6 315010-1/2008/6E

 

ERKENNTNIS

 

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Peter CHVOSTA als Vorsitzenden und den Richter Mag. Stephan KANHÄUSER als Beisitzer über die Beschwerde der U.G., geb. 00.00.1984, StA. Usbekistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.9.2007, FZ. 06 03.217-BAT, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 24.9.2008 zu Recht erkannt:

 

Der Beschwerde wird stattgeben und U.G. gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass U.G. damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

 

I. Die Beschwerdeführerin, eine usbekische Staatsangehörige, ist Ehefrau des Beschwerdeführers zu D6 315011-1/2008. Sie stellte am 21.3.2006 beim Bundesasylamt einen Antrag auf internationalen Schutz.

 

1. Mit Bescheid vom 18.9.2007 wies das Bundesasylamt diesen Antrag gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 (im Folgenden: AsylG), ab und erkannte der Beschwerdeführerin gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG den Status der subsidiär Schutzberechtigten nicht zu; gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG wurde die Beschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Usbekistan ausgewiesen.

 

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, fristgerecht (als Berufung) eingebrachte Beschwerde.

 

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

 

1. Die Beschwerdeführerin ist die Ehefrau des Beschwerdeführers zu D 315011-1/2008, dessen Beschwerde der Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom heutigen Tag Folge gegeben und dem er Asyl gewährt hat.

 

2. Dies ergibt sich aus den Asylakten des Ehemannes der Beschwerdeführerin.

 

3. Rechtlich ergibt sich Folgendes:

 

3.1 Gemäß § 28 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (Art. 1 BGBl. I 4/2008; im Folgenden: AsylGHG) tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, BGBl. I 77/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I 100/2005, außer Kraft.

 

Gemäß § 23 AsylGHG sind - soweit sich aus dem B-VG, dem AsylG und dem VwGG nicht anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

 

Gemäß § 75 Abs. 7 Z 2 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 4/2008 sind am 1.7.2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, vom Asylgerichtshof (konkret: von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat) weiterzuführen.

 

3.2 Gemäß § 75 Abs. 1 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 100/2005 sind alle am 31.12.2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen; § 44 AsylG 1997 gilt. Da der Asylantrag nach dem 31.12.2005 gestellt wurde, ist das vorliegende Verfahren nach den Bestimmungen des AsylG 2005 zu führen.

 

Stellt ein Familienangehöriger iSd § 2 Z 22 AsylG von einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, einen Antrag auf internationalen Schutz gilt dieser gemäß § 34 Abs. 1 AsylG als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes. Die Behörde hat gemäß § 34 Abs. 2 aufgrund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens iSd Art. 8 EMRK mit dem Familienangehörigen in einem anderen Staat nicht möglich ist.

 

Dem Ehemann der Beschwerdeführerin wurde gemäß § 7 Asylgesetz 1997 Asyl gewährt. Der Beschwerdeführerin ist daher nach § 34 Abs. 4 AsylG der gleiche Schutzumfang, d.h. nach dem AsylG 2005 nunmehr der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen. Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführerin die Fortsetzung des bestehenden Familienlebens mit ihrem Ehemann in einem anderen Staat möglich wäre, sind im Verfahren nicht hervorgekommen.

 

4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG iVm § 67d AVG konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung entfallen, da der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage iVm der Beschwerde geklärt war.

Schlagworte
Familienverfahren
Zuletzt aktualisiert am
26.01.2009
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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