TE AsylGH Erkenntnis 2008/10/02 D13 319641-1/2008

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Veröffentlicht am 02.10.2008
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Spruch

D13 319641-1/2008/2E

 

ERKENNTNIS

 

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Dajani als Vorsitzenden und den Richter Mag. Auttrit als Beisitzer über die Beschwerde des mj. K.I., geb. 00.00.2008, StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.05.2008, FZ. 08 03.924-BAG, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

I. Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. 100/2005 idgF. als unbegründet abgewiesen.

 

II. Gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 iVm. § 34 Abs. 3 AsylG 2005, BGBl. 100/2005 idgF. wird mj. K.I. der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation zuerkannt.

 

III. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005, BGBl. 100/2005 idgF. Wird mj. K.I. eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum 01.10.2009 erteilt.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:

 

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

 

Mit dem angefochtenen Bescheid hat das Bundesasylamt den am 02.05.2008 im Rahmen eines Familienverfahrens (§ 34 AsylG) gestellten Antrag auf internationalen Schutz des minderjährigen Beschwerdeführers gemäß § 3 Abs. 1 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I). Gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation nicht zuerkannt (Spruchpunkt II). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt III).

 

Gegen diesen Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 29.05.2008 fristgerecht Beschwerde erhoben.

 

II. Der Asylgerichtshof hat dazu erwogen:

 

1. Aufgrund des Akteninhaltes steht nachstehender entscheidungswesentlicher Sachverhalt als erwiesen fest:

 

Der Beschwerdeführer wurde am 00.00.2008 in Österreich geboren und ist der minderjährige, unverheiratete Sohn des K.M. und der Z.B.. Mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 16.05.2008, FZ. 07 12.126-BAG bzw. 07 12.125-BAG wurden deren Anträge auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 AsylG abgewiesen und den Asylwerbern den Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt. Weiters wurde den Asylwerbern gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation nicht zuerkannt. Unter Spruchpunkt III wurden die Asylwerber gemäß § 10 Abs. 1 Ziffer 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.

 

Mit Erkenntnissen des Asylgerichthofes vom 02.10.2008, Zahlen D13 319642-1/2008/2E und D13 319638-1/2008/2E wurden die hiergegen erhobenen Beschwerden hinsichtlich Spruchpunkt I gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. 100/2005 idgF. als unbegründet abgewiesen. In Spruchpunkt II wurde den Eltern des Beschwerdeführers gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 iVm. § 34 Abs. 3 AsylG 2005, BGBl. 100/2005 idgF. der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation zuerkannt. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005, BGBl. 100/2005 idgF. wurde ihnen in Spruchpunkt III eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum 01.10.2009 erteilt.

 

Der Antrag auf internationalen Schutz wurde im Rahmen eines Familienverfahrens gemäß § 34 AsylG eingebracht.

 

2. Diese Feststellungen ergeben sich aus den Asylakten des minderjährigen Berufungswerbers und seiner Eltern, insbesondere auch aus seiner Geburtsurkunde, ausgestellt vom Standesamtsverband Leibnitz am 00.00.2008.

 

3. Rechtliche Beurteilung:

 

Gemäß Art. 129c Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, idgF, in Verbindung mit § 61 Abs. 1 Aslygesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 leg. cit. vorgesehen ist, durch Einzelrichter über

 

1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und

 

2. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.

 

Durch Einzelrichter/Einzelrichterin entscheidet der Asylgerichtshof gemäß § 61 Abs. 3 Z 1 AsylG 2005 ausnahmslos über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide

 

a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4 leg. cit.;

 

b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 leg. cit. sowie

 

c) wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG.

 

Eine mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung fällt gemäß § 61 Abs. 3 Z 2 leg. cit. ebenfalls in die Kompetenz des/der zuständigen Einzelrichters/ Einzelrichterin.

 

Im vorliegenden Fall handelt es sich um ein Rechtsmittelverfahren gegen einen abweisenden Bescheid. Daher ist das Verfahren des Beschwerdeführers nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 vor dem zuständigen Senat des Asylgerichtshofes zu führen.

 

Gemäß § 23 Asylgerichtshofgesetz (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Art. 1 BG BGBl. I 4/2008) sind, soweit sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, BGBl. Nr. 10, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt."

 

Wie bereits vom Bundesasylamt festgestellt, liegt ein Familienverfahren im Sinne des § 34 AsylG vor.

 

§ 34 Abs. 1 AsylG lautet:

 

"Stellt ein Familienangehöriger (§ 2 Z 22) von

 

1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;

 

2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder

 

3. einem Asylwerber einen Antrag auf internationalen Schutz,

 

gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.

 

Gemäß Abs. 2 leg. cit. hat die Behörde aufgrund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8 EMRK mit dem Familienangehörigen in einem anderen Staat nicht möglich ist.

 

Gemäß Abs. 3 leg. cit. hat die Behörde aufgrund eines Antrages eines im Bundesgebiet befindlichen Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, es sei denn,

 

1. dass die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8 EMRK mit dem Angehörigen in einem anderen Staat möglich ist, oder

 

2. dem Asylwerber der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen ist.

 

Gemäß Abs. 4 leg. cit. hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen, und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid.

 

Familienangehörige sind gemäß § 2 Z 22 AsylG, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familiengemeinschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.

 

Entscheidungsrelevante Tatbestandsmerkmale sind "die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art 8 MRK" und der Umstand, dass dieses Familienleben mit dem Angehörigen in einem anderen Staat nicht zumutbar ist.

 

Bei dem Begriff "Familienleben im Sinne des Art 8 MRK" handelt es sich nach gefestigter Ansicht der Konventionsorgane um einen autonomen Rechtsbegriff der Konvention (vgl. EGMR, Urteil v. 13.6.1997, Fall MARCKX, Ser. A, VOL. 31, Seite 14, § 31).

 

Nach dem obzitierten EGMR-Urteil sind sowohl die Beziehungen der Eltern untereinander, als auch jeweils jener Kinder durch Art 8 MRK geschützte familiäre Bande. Bei einer diesbezüglichen Familie ergeben sich die von der MRK-Rechtssprechung zusätzlich geforderten engen Bindungen der Familienmitglieder untereinander aus ihrem alltäglichen Zusammenleben, gemeinsamer Sorge und Verantwortung füreinander, sowie finanzieller und anderer Abhängigkeit.

 

Der Beschwerdeführer ist der in Österreich nachgeborene minderjährige unverheiratete Sohn des K.M. und der Z.B.. Diesen wurde mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom 02.10.2008, Zahlen D13 319642-1/2008/2E und D13 319638-1/2008/2E der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. Da im gegenständlichen Fall sowohl dem Vater wie auch der Mutter des Berufungswerbers der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und überdies keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass den Eltern des Berufungswerbers ein Familienleben mit dem antragstellenden Angehörigen in einem anderen Staat möglich wäre, war dem Berufungswerber gemäß § 34 Abs. 3 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen.

 

Die Voraussetzungen für die Gewährung von Asyl sind im gegenständlichen Fall jedoch nicht erfüllt, da den Eltern des Beschwerdeführers kein Asyl gewährt wurde.

 

Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte
befristete Aufenthaltsberechtigung, Familienverfahren, subsidiärer Schutz
Zuletzt aktualisiert am
26.01.2009
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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