TE AsylGH Erkenntnis 2008/10/02 D1 226411-0/2008

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Veröffentlicht am 02.10.2008
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Spruch

D1 226411-0/2008/2E

 

ERKENNTNIS

 

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Stracker als Einzelrichter über die Beschwerde des mj. S.H., geb. 00.00.1994, StA. Armenien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.01.2002, FZ. 01 21.488-BAT, zu Recht erkannt:

 

Die Beschwerde wird gem. § 10 iVm § 11 Abs. 1 Asylgesetz 1997 idF BGBl I Nr. 126/2002, als unbegründet abgewiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

 

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

 

Der minderjährige (nunmehrige) Beschwerdeführer ist gemeinsam mit seiner Mutter und seiner Schwester am 14.09.2001 illegal in das Bundesgebiet eingereist und stellte die Mutter als gesetzliche Vertreterin für ihn noch am selben Tag einen Antrag auf die Gewährung von Asyl. Dieser Antrag wurde im Rahmen einer niederschriftlichen Einvernahme am 14.01.2002 dahingehend modifiziert, dass nunmehr die Erstreckung des dem Vater des Minderjährigen zu gewährenden Asyls gem. §§ 10, 11 AsylG i.d.F. BGBl. I Nr. 126/2002, begehrt wurde.

 

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 25.01.2002, FZ. 01 21.488-BAT, wurde der Asylerstreckungsantrag des nunmehrigen Beschwerdeführers gem. § 10 i.V.m. § 11 Abs. 1 AsylG 1997 in der Fassung vor der AsylG-Novelle 2003 abgewiesen. Dies mit der Begründung, dass der Asylantrag seines Vaters mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.04.2001, FZ. 01 10.308-BAT, abgewiesen worden sei und demnach zum Entscheidungszeitpunkt keine Asylgewährung eines in § 10 Abs. 2 AsylG angeführten Angehörigen vorliege.

 

Dagegen richtet sich die vorliegende, fristgerecht eingebrachte Berufung vom 05.02.2002 (nunmehr als Beschwerde zu werten), womit beantragt wird, den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass Asyl durch Asylerstreckung gewährt werde.

 

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

 

Aus den bereits im Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 12.08.2008, GZ.

 

C5 251212-0/2008/11E, dargelegten Gründen ist § 75 Abs. 7 AsylG 2005 - samt weiteren auf das Verfahren des Asylgerichtshofs bezogenen Bestimmungen des AsylG 2005 - auch auf Verfahren wie das gegenständliche, die laut § 75 Abs. 1 AsylG 2005 nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 (AsylG) zu Ende zu führen sind, sinngemäß anzuwenden. Die Entscheidung hat demnach gem. § 75 Abs. 7 Z 1 AsylG 2005 durch den Einzelrichter zu erfolgen.

 

Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG begehren Fremde mit einem Asylerstreckungsantrag die Erstreckung des einem Angehörigen aufgrund eines Asylantrages oder von Amts wegen gewährten Asyls.

 

Gemäß § 10 Abs. 2 leg. cit. können Asylerstreckungsanträge frühestens zur selben Zeit wie der der Sache nach damit verbundene Asylantrag eingebracht werden. Sie sind nur für Eltern eines Minderjährigen oder für Ehegatten und minderjährige unverheiratete Kinder zulässig; für Ehegatten überdies nur dann, wenn die Ehe spätestens innerhalb eines Jahres nach der Einreise des Fremden geschlossen wird, der den Asylantrag eingebracht hat.

 

Gemäß § 11 Abs. 1 leg. cit. hat die Behörde aufgrund eines zulässigen Antrages durch Erstreckung Asyl zu gewähren, wenn dem Asylwerber die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens i.S.d. Art. 8 EMRK mit dem Angehörigen in einem anderen Staat nicht möglich ist.

 

Asyl durch Erstreckung kann sohin lediglich dann gewährt werden, wenn der diesbezügliche Antrag zulässig ist, einem der in § 10 Abs. 2 AsylG genannten Angehörigen des Asylwerbers aufgrund eines Asylantrages oder von Amts wegen Asyl gewährt wurde und die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens i.S.d. Art. 8 der EMRK mit dem Angehörigen in einem anderen Staat nicht möglich ist.

 

Mit dem am 01.10.2008 zu GZ. D1 222540-0/2008/23E, ergangenen Erkenntnis hat der Asylgerichtshof die Berufung (nunmehr: Beschwerde) des S.B. alias S.A. gegen die Abweisung seines Asylantrages durch das Bundesasylamt abgewiesen. Unstrittig ist, dass der nunmehrige Beschwerdeführer der minderjährige Sohn des S.B. alias S.A. ist und daher schon ipso iure ein Familienleben im Sinne des Art. 8 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, mit diesem führt.

 

Da jedoch dem genannten Angehörigen des mj. Beschwerdeführers kein Asyl in Österreich gewährt wurde, konnte diesem auch kein Asyl durch Erstreckung gewährt werden.

 

Gemäß der in § 75 Abs. 1 AsylG 2005 und in § 44 Abs. 1 AsylG 1997 enthaltenen Übergangsbestimmungen war der vorliegende Fall nach den Bestimmungen des AsylG 1997 (AsylG) in der Fassung vor der AsylG-Novelle 2003 (BGBl I 101/2003) zu entscheiden.

Schlagworte
Asylerstreckung
Zuletzt aktualisiert am
26.01.2009
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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