TE AsylGH Erkenntnis 2008/10/02 A14 401230-1/2008

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 02.10.2008
beobachten
merken
Spruch

A14 401.230-1/2008/2E

 

ERKENNTNIS

 

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Lassmann als Vorsitzende und die Richterin Dr. Singer als Beisitzer über die Beschwerde der O.M., geb. 00.00.1988, StA. Nigeria, vertreten durch Rechtsanwaltsgemeinschaft Mory und Schellhorn OEG, 5020 Salzburg, Wolf-Dietrich-Straße 19 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 31.07.2008, Zahl: 07 09.681-BAS, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 Z 1 und 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 abgewiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

 

I. Verfahrensgang:

 

1. Mit Bescheid vom 31.07.2008, Zahl: 07 09.681-BAS, hat das Bundesasylamt, Außenstelle Salzburg, den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz vom 17.10.2007 gem. § 3 AsylG 2005 abgewiesen und ihr den Status des Asylberechtigten ebenso wie den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Heimatstaat Nigeria nicht zuerkannt und diese Entscheidung mit einer Ausweisung verbunden.

 

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde. Mit 27.08.2008 wurde die gegenständliche Beschwerdeangelegenheit dem nunmehr erkennenden Senat des Asylgerichtshofes zur Entscheidung zugewiesen.

 

3. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gem. § 41 Abs. 7 AsylG 2005 aufgrund des aus der Aktenlage als geklärt anzusehenden Sachverhaltes Abstand genommen.

 

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

 

1. Folgender Sachverhalt wird der Entscheidung zugrunde gelegt:

 

Die Beschwerdeführerin trägt nach eigenen Angaben den im Spruch angeführten Namen und ist Staatsangehörige von Nigeria. Mangels Vorlage entsprechender Dokumente kann ihre genaue Identität jedoch nicht festgestellt werden.

 

Sie reiste am 17.10.2007 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte an diesem Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.

 

Bei der am 17.10.2007 stattgefundenen niederschriftlichen Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab die nunmehrige Beschwerdeführerin an, ihre Heimat am 17.09.2007 mit einem PKW verlassen zu haben, sich anschließend eine ihr nicht bekannte Zeit in Marokko aufgehalten zu haben und Marokko mit einem Schiff über den großen Fluss verlassen zu haben, wo sie nach etwa zweiwöchiger Fahrt auf einem ihr unbekannten Reiseweg mit Auto und Bus bis Österreich gelangt wäre.

 

Zu ihren Fluchtgründen befragt, gab sie an, ihr Vater sei tot und man wolle sie töten, da sie Anspruch auf den Besitz (Land) ihres Vaters erhoben habe. Deswegen seien die Verwandten ihres Vaters auch bei ihr zu Hause gewesen und hätten ihr Angst gemacht.

 

Am 20.11.2007 fand die erste niederschriftliche Einvernahme der Beschwerdeführerin vor dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, statt, bei welcher sie ihre Angaben betreffend den von ihr angegebenen Fluchtweg aufrecht hielt, darüber hinaus jedoch keine näheren Angaben hiezu tätigen konnte und zu ihren Fluchtgründen angab wie folgt:

 

Sie sei nach dem Tod ihres Vaters zu Hause von ihrem Onkel angerufen worden, der ihr gesagt hätte, sie solle sofort kommen, auf dem Land, das ihrem Vater gehört hatte, würden sich viele unbekannte Personen aufhalten. Als sie sofort hingegangen sei, habe sie dort niemanden gekannt, es wären lauter fremde Gesichter gewesen. Sie hätte die Leute gefragt, was sie hier wollten, diese hätten gesagt, dass sie sie töten wollten, da sie das Land für sich haben wollten, sie hätte Angst gehabt und sei davon gelaufen. Es hätte sich um sechs Leute gehandelt. Im Zuge der weiteren Befragung gab sie an, der Onkel wäre einer von jenen gewesen, die ihr das Land wegnehmen hätten wollen.

 

Die Beschwerdeführerin wurde vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Salzburg, am 29.07.2008 neuerlich einvernommen, wobei ihr auch die Möglichkeit gegeben wurde, in die Länderfeststellungen des Bundesasylamtes betreffend Nigeria Einsicht zu nehmen und ihr diese auch übersetzt wurden.

 

Im Zuge dieser Einvernahme gab sie an, sie hätte niemals Dokumente besessen, in ihrem Heimatland würden sich noch ihre Schwester und ihre Mutter befinden. Nach dem Tod ihres Vaters hätte ihr ihre Mutter mit Geld ausgeholfen. Weiters gab sie an, sie habe den Beruf Frisör erlernt und arbeite in Österreich als Prostituierte. Ihr Vater hätte sehr viel Land in Nigeria gehabt, nach seinem Tod sei sie von ihrem Onkel angerufen worden, sie solle zu dem Land kommen und dieses anschauen. Dort seien eine Menge Leute gewesen, einer habe ein großes Messer gehabt, die Leute hätten gesagt, dass sie sie umbringen würden, dann sei sie weggelaufen. Sie hätte niemand von diesen Leuten gekannt, alle hätten zu ihr gesagt, sie würden sie umbringen, dies wäre am 17.09.2007 gewesen, ihr Onkel habe sie dort hingebracht. Sie sei dann in das Dorf O. gerannt. Zu einem späteren Zeitpunkt ihrer Einvernahme gab sie an, mit dem Bus dorthin gefahren zu sein.

 

Bei einer Rückkehr in ihre Heimat befürchte sie, getötet zu werden, wenn die Leute sie wieder sehen.

 

2. Die belangte Behörde wies den Antrag der nunmehrigen Beschwerdeführerin auf Gewährung von internationalem Schutz ab und begründete ihre Entscheidung zusammengefasst mit der fehlenden Asylrelevanz ihrer Angaben. Die von der Beschwerdeführerin angegebenen Gründe für das Verlassen des Heimatlandes seien unglaubwürdig, es könne nicht festgestellt werden, dass der vorgebrachte Fluchtgrund ausschlaggebend für das Verlassen ihres Heimatlandes gewesen wäre und bestehen keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass die Beschwerdeführerin im Falle einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Nigeria einer Gefahr ausgesetzt wäre.

 

Zu Spruchpunkt II. führte das Bundesasylamt aus, dass mangels Vorbringen einer glaubhaften Gefährdungssituation im Heimatstaat Nigeria die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten ausgeschlossen wäre.

 

Bezugnehmend auf Spruchpunkt III. verwies die belangte Behörde auf den Umstand, dass mangels Familienangehöriger in Österreich die Ausweisung keinen Eingriff in ihr Familienleben darstelle. Durch die Ausweisung nach Nigeria würde zwar ihr Privatleben berührt, bei individueller Abwägung der betroffenen Interessen ergebe sich jedoch unter Zugrundelegung der diesbezüglichen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass die Ausweisung der Beschwerdeführerin trotz privater Anknüpfungspunkte in Österreich zur Erreichung des in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Zieles gerechtfertigt sei.

 

3. Die Beschwerdeführerin erhob gegen diese Entscheidung fristgerecht Beschwerde und bekämpfte den Bescheid des Bundesasylamtes wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und Rechtswidrigkeit.

 

Der Fall der Beschwerdeführerin sei geradezu typisch für Asylfälle nigerianischer Frauen. Die Vorgangsweise des Bundesasylamtes sei nicht rechtskonform gewesen. Es wäre notwendig gewesen, das Amtswissen über derartige Asylfälle auszunützen und alle Erkenntnismöglichkeiten auszuschöpfen, um nähere Aufschlüsse über die Lebensgeschichte, vor allem aber den Fluchtgrund der Beschwerdeführerin zu erlangen. Auch die Beweiswürdigung der belangten Behörde sei nicht schlüssig und stehe der Bescheid im Widerspruch zu sich selber, da einerseits festgestellt werde, dass in Nigeria Massenarmut vorherrsche und deshalb nicht davon ausgegangen werden könne, dass sich eine Person ohne besondere Fähigkeiten oder ohne finanzielle Mittel durch unqualifizierte Arbeit bzw. ohne Unterstützung aus der Armut befreien könne und andererseits ausgeführt werde, dass auch Frauen mit geringer Schulbildung relativ gute Chancen auf dem nigerianischen Arbeitsmarkt hätten.

 

Es werde daher eine Abänderung des angefochtenen Bescheides im Sinne der Gewährung von internationalem Schutz, in eventu die Gewährung von subsidiärem Schutz, in eventu die ersatzlose Behebung der Ausweisungsentscheidung, oder - in eventu - die Behebung des bekämpften Bescheides gem. § 66 Abs. 2 AVG und Rückverweisung an die Erstbehörde zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung beantragt.

 

4. Zur Lage in Nigeria:

 

Die im angefochtenen Bescheid getroffenen Länderfeststellungen zur Lage in Nigeria decken sich mit dem Amtswissen des Asylgerichtshofes und werden zum Gegenstand dieses Erkenntnisses erklärt.

 

5. Rechtliche Beurteilung und Beweiswürdigung:

 

5.1. Gemäß § 28 Abs. 1 AsylGHG, BGBl.I Nr. 2008/4 nimmt der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), BGBl. I Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005, tritt mit 01.07.2008 außer Kraft.

 

Gemäß § 23 AsylGHG sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, sofern sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930, dem Asylgesetz 2005, BGBl. Nr. 100, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

 

Gemäß § 9 leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.

 

Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Abs. 3 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 und wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.

 

Gemäß § 75 Abs. 7 AsylG 2005 sind am 1.7.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:

 

Mitglieder des Unabhängigen Bundesasylsenates, die zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannt worden sind, haben alle bei ihnen anhängigen Verfahren, in denen bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, als Einzelrichter weiterzuführen.

 

Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, sind von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat weiterzuführen.

 

Verfahren gegen abweisende Bescheide, die von nicht zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannten Mitgliedern des Unabhängigen Bundesasylsenates geführt wurden, sind nach Maßgabe der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes vom zuständigen Senat weiterzuführen.

 

Gemäß § 41 Abs.7 AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 67d AVG.

 

Gemäß § 18 Abs. 1 AsylG 2005 haben das Bundesasylamt und der Asylgerichtshof in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amtswegen beizuschaffen. Gemäß Abs. 2 ist im Rahmen der Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Vorbringens eines Asylwerbers auf die Mitwirkung im Verfahren Bedacht zu nehmen.

 

Gemäß § 15 AsylG 2005 hat ein Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken; insbesondere hat er ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen. Weiters hat er bei Verfahrenshandlungen und Untersuchungen durch einen Sachverständigen persönlich und rechtzeitig zu erscheinen, und an diesen mitzuwirken sowie unter anderen auch dem Bundesasylamt oder dem Asylgerichtshof alle ihm zur Verfügung stehenden Dokumente und Gegenstände am Beginn des Verfahrens, oder soweit diese erst während des Verfahrens hervorkommen oder zugänglich werden, unverzüglich zu übergeben, soweit diese für das Verfahren relevant sind.

 

5.2. Im gegenständlichen Fall liegen die genannten Voraussetzungen des § 41 Abs.7 AsylG 2005 für den Entfall einer mündlichen Verhandlung vor. Das Bundesasylamt hat ein im beschriebenen Sinne ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und enthält der Beschwerdeschriftsatz zudem kein Vorbringen, das geeignet wäre, die in der schlüssigen Beweiswürdigung des angefochtenen Bescheids zum Ausdruck kommende Beurteilung der belangten Behörde zu entkräften oder in Zweifel zu ziehen. Der verfahrensrelevante Sachverhalt ist daher nach dem Dafürhalten des Asylgerichtshofes als aus der Aktenlage als geklärt anzusehen.

 

Nach ständiger Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u. a. VwGH vom 23.1.2003, Zl. 2002/20/0533, VwGH vom 2.3.2006, Zl. 2003/20/0317, kann nur dann angenommen werden, dass ein Sachverhalt nicht aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung (nunmehr Beschwerde) als geklärt anzusehen ist, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in einem entscheidenden Punkt nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will.

 

Diese Voraussetzungen liegen im Fall der Beschwerdeführerin nicht vor.

 

Der Asylgerichtshof erachtet es des Weiteren im gegenständlichen Fall nicht für notwendig, die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes um zusätzliche (über bloße Zusatzbemerkungen oder Eventualausführungen hinausgehende) eigene Argumente zu ergänzen.

 

Nach der Rechtssprechung des VwGH widerspräche lediglich diese Notwendigkeit der Annahme eines hinreichend geklärten Sachverhaltes mit der Folge, dass von einer mündlichen Verhandlung nicht Abstand genommen werden dürfte (vgl. VwGH vom 30.9.2004, Zl 2001/20/0140).

 

Gemäß § 66 Abs.4 AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

 

Auf die oben zitierte Bestimmung des § 23 AsylGHG, demzufolge die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe anzuwenden sind, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, wird hingewiesen.

 

Die Beschwerdeführerin hat den Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz am 17.10.2007 gestellt. Daher gelangen im gegenständlichen Verfahren die Bestimmungen des AsylG 2005 vollumfänglich zur Anwendung.

 

5.3. Zu Spruchpunkt I:

 

Gemäß § 3 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich eine Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist und glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

 

Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK (idF des Art. 1 Abs.2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

 

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.

 

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/011). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.2.1997, 95/01/0454; 9.4. 1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr -Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl VwGH 18.4.1996, 95/20/0239; vgl. auch VwGH 16.2.2000, 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose.

 

Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. dazu VwGH 9.3.1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99720/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.6.1994, 94/19/0183; 18.2.1999, 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 9.3.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).

 

Der Asylgerichtshof schließt sich mit Abstandnahme einer mündlichen Verhandlung der Beurteilung der belangten Behörde an und kommt zu dem Ergebnis, dass dem Vorbringen der Beschwerdeführerin bereits aufgrund der fehlenden Glaubwürdigkeit ihrer Angaben die Asylrelevanz zu versagen ist. So hat die Genannte im Verfahren nur äußerst vage, wenig konkrete Angaben zu ihrem Reiseweg von Nigeria nach Österreich getätigt, welche zu Recht von der belangten Behörde als unglaubwürdig qualifiziert wurden. Ergänzend ist anzuführen, dass man wohl davon ausgehen kann, dass Personen, welche - wie von der Beschwerdeführerin behauptet - erstmalig ihr Heimatland verlassen und eine weite Reise, immerhin bis Europa unternehmen, diese sich besonders dafür interessieren würden und wenigstens etwas detaillierter angeben könnten, mit welchem Beförderungsmittel sie wie lange unterwegs waren, und ob sie legal - zu merken an zwangsläufig auf dem Weg von Nigeria bis Österreich zu durchlaufenden Paß- und Zollformalitäten - oder illegal unterwegs waren. Ihren eigenen Angaben zufolge erlernte die Beschwerdeführerin immerhin den Beruf des Frisörs und besaß ihr Vater angeblich ein großes Grundstück, sodass ausgegangen werden muss, dass sie nicht der untersten ärmsten Schicht in Nigeria entstammt und mit immerhin 19 Jahren, das Alter, in dem sie flüchtete, sie zumindest manche wichtigen Details und Informationen hätte nahezu zwangsläufig bei ihrer Flucht, bei welcher sie ja von niemand verfolgt wurde, mitbekommen müssen. Auch der Unterschied zwischen Meer und Fluß ist üblicherweise schon Kindern, auch aus ärmeren Ländern, geläufig.

 

Die belangte Behörde hat zutreffend die Widersprüche der Beschwerdeführerin bei ihren Befragungen aufgezeigt. Diese fanden am 17.10.2007 (Erstbefragung Polizeiinspektion Traiskirchen), 20.11.2007, Bundesasylamt, EAST-Ost, und am 29.07.2008 (Bundesasylamt, Außenstelle Salzburg) statt, sohin innerhalb eines Zeitraums von etwa neun Monaten. Dies ist kein Zeitraum, in dem jungen Menschen, für sie bedeutende Dinge, und um solche handelt es sich schließlich bei Fluchtgründen und, Fluchtroute der Beschwerdeführerin, vergessen. So kann die jeweils abweichende Schilderung ihrer Fluchtgründe wohl nur damit zu erklären sein, dass die Angaben nicht der Wahrheit entsprechen und die geschilderten Erlebnisse von der Beschwerdeführerin nicht selbst erlebt wurden.

 

Der Beschwerdeführerin wurde bei einer dreimaligen Einvernahme die Möglichkeit gegeben, ihre Fluchtgründe und ihren Fluchtweg im Detail darzustellen. Wie im Bescheid richtig aufgezeigt, wich sie jedoch immer wieder aus oder sie hatte auf viele doch wesentliche Fragen keine Antwort.

 

Wenn die belangte Behörde daher das Vorbringen der Beschwerdeführerin als unglaubwürdig erachtet, ist ihr zuzustimmen. Die Durchsicht der Aussagen der Beschwerdeführerin während des Verfahrens vor der belangten Behörde zeigt deutlich, dass die Angaben der Genannten stets oberflächlich waren, keine persönliche Betroffenheit ihrer Person zum Ausdruck brachten und sie oft ausweichend antwortete.

 

Besonders divigieren ihre Angaben zu ihren Fluchtgründen. Spricht sie zuerst davon die Verwandten ihres Vaters hätten sie töten wollen, weil sie Anspruch auf den Besitz (Land ihres Vaters) erhoben hätte und seien diese auch bei ihr zu Hause gewesen und hätten ihr Angst gemacht, wobei sie hiezu jedoch keine näheren Angaben tätigte (AS 13 des erstinstanzlichen Aktes), spricht sie bei ihrer Niederschrift am 20.11.2007 davon, sie sei nach dem Tod ihres Vaters zu Hause von ihrem Onkel angerufen worden, der ihr gesagt hätte, sie solle sofort kommen. Auf dem Land, das ihrem Vater gehört hätte, würden sich viele unbekannte Personen aufhalten. Sie sei hingegangen, hätte dort niemanden gekannt, es wären lauter fremde Gesichter gewesen. Man habe ihr gesagt, man wolle sie töten. Diese Leute hätten das Land für sich haben wollen, sie habe Angst bekommen und sei davon gelaufen. Auf Befragen, warum ihr der Onkel nicht geholfen habe, gab sie plötzlich an, dieser sei einer von denen gewesen, die ihr das Land hätten wegnehmen wollen und gab plötzlich an zumindest eine Person, die sich auf dem Grundstück befunden hätte, doch gekannt zu haben (AS 65f des erstinstanzlichen Aktes).

 

Bei ihrer letzten Befragung am 29.07.2008 sprach sie von einer "Menge von Leuten", welche auf dem Grundstück gewesen wären und erstmalig davon, dass einer dieser ein großes Messer gehabt hätte. Auch die Bedrohung mit einem Messer ist kein unwichtiges Detail, von dem ausgegangen werden kann, dass es der Asylwerberin erst bei ihrer

3. Befragung eingefallen wäre. Auf Befragen antwortete sie weiters wieder dahingehend, niemand von diesen Leuten gekannt zu haben, was ihren Angaben vom 17.10.2007 widerspricht, wo sie letztlich doch eingeräumt hatte, den Onkel, der sich unter den Leuten befunden hätte, gekannt zu haben. Bei dieser Einvernahme gab sie plötzlich an, der Onkel hätte sie dort hin gebracht, dies sei sein Plan gewesen (AS 97 des erstinstanzlichen Aktes).

 

Dieser Sachverhalt wirkt an sich schon völlig konstruiert, er wird durch die ständig wechselnden Schilderungen des Ablaufes nicht glaubwürdiger.

 

Auch die verschieden Angaben zu ihren Familienangehörigen im Heimatland verstärken den Eindruck der völligen Unglaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin.

 

Gab sie am 17.10.07 noch an, Mutter, 1 Schwester sowie 2 Brüder zu haben, welche in Nigeria leben würden, sprich sie am 29.7.2008 nur von Mutter und Schwester.

 

Selbst wenn man aber rein hypothetisch, im Kern vom Wahrgehalt der Angaben der Beschwerdeführerin ausgehen wollte, ändert dies nichts an der Beurteilung der fehlenden Asylrelevanz. Es konnte unter Berücksichtigung der im Verfahren getroffenen Länderfeststellungen, zu denen die Beschwerdeführerin sich äußern konnte und welche sie für in Ordnung befand, nicht festgestellt werden, dass ihr im Fall einer konkreten Bedrohung durch Privatpersonen behördliche Hilfe versagt geblieben wäre. Weder sind die - äußerst vage gebliebenen - "Verfolgungshandlungen" vom Staat ausgehend oder diesem - und sei es nur durch mangelnde Schutzwilligkeit und mangelnde Schutzfähigkeit - in irgendeiner Form zurechenbar.

 

Insgesamt sind somit - unabhängig von der Beurteilung des Wahrgehaltes des Vorbringens der Beschwerdeführerin - die eingangs beschriebenen Voraussetzungen für eine Asylgewährung im gegenständlichen Fall nicht erfüllt.

 

5.4. Zu Spruchpunkt II

 

Gemäß § 8 Abs.1 AsylG ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, wenn er in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung oder Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

 

Der Asylgerichtshof hat somit zu klären, ob im Falle der Verbringung der Beschwerdeführerin in ihr Heimatland Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 (Verbot der Folter) oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtssprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen Bedrohung der relevanten Rechtsgüter, hinsichtlich derer der Staat nicht willens oder nicht in der Lage ist, Schutz zu bieten, glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.6.1997, 95/18/1291; 17.7.1997, 97/18/0336).

 

Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind, und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214).

 

Im Sinne der Judikatur des EGMR und jener des darauf in seiner Rechtssprechung Bezug nehmenden VwGH - vgl. etwa VwGH vom 23.09.2004, Zl. 2004/21/0134 mit weiteren Nachweisen - hat die entsprechende Prüfung von Refoulementschutz dahingehend zu erfolgen, ob im Herkunftsstaat des Antragstellers eine derart extreme Gefahrenlage herrscht, dass praktisch jedem, der in diesen Staat abgeschoben wird, Gefahr für Leib und Leben in einem Maße droht, dass die Abschiebung im Lichte des Art. 3 EMRK unzulässig erschiene.

 

Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den der Fremde abgeschoben werden soll, genügt nach der ständigen Rechtssprechung des VwGH (vgl. E. vom 01.07.1999, Zl. 97/21/0804; E. vom 09.05.2003, Zl. 1998/18/0317), nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde.

 

Im Fall der Beschwerdeführerin konnten keine derart exzeptionellen Umstände festgestellt werden, die der Gefahr der Verletzung des Art. 3 EMRK gleichzuhalten wären.

 

Unter Berücksichtigung der Ergebnisse des Beweisverfahrens kann somit nicht angenommen werden, dass die Beschwerdeführerin im Falle ihrer Rückkehr in ihr Herkunftsland einer existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein könnte, sodass die Abschiebung eine Verletzung des Art. 3 EMRK bedeuten würde.

 

Die Beschwerdeführerin behauptet oder bescheinigt auch keinen sonstigen auf ihre Person bezogenen "außergewöhnlichen Umstand", der ein Abschiebungshindernis im Sinne von Art. 3 EMRK iVm § 8 Abs. 1 AsylG darstellen könnte.

 

Soweit von der Glaubwürdigkeit ihrer Angaben auszugehen ist, ergibt sich für den Asylgerichtshof überdies kein Anhaltspunkt, der gegen eine Rückkehr der Antragstellerin in ihren Familienverband spricht, da sowohl ihre Mutter, als auch ihre Geschwister nach wie vor in Nigeria aufhältig sind.

 

Zu der in der Beschwerde angeführten Situation von weiblichen Asylwerbern aus Nigeria ist anzuführen, dass die Erstbehörde hiezu ausreichende Feststellungen getroffen hat und sich daraus insbesonders ergibt, dass junge Menschen, insbesonders Frauen, auch mit geringer Schulbildung relativ gute Chancen auf dem nigerianischen Arbeitsmarkt bzw. auch in verschiedenen selbstständigen Erwerbsarten haben (siehe AS 157 des erstinstanzlichen Aktes).

 

Weiters gibt es, wie festgestellt, auch besondere Frauenrechtsgruppen (siehe AS 161 des erstinstanzlichen Aktes), darüber hinaus ist die Gleichberechtigung der Frauen in der nigerianischen Verfassung verankert und spielen Frauen, wenn sie auch oftmals Diskriminierungen durch gewohnheitsmäßige oder religiöse Bräuche erfahren, im informellen Bereich der Wirtschaft eine vitale Rolle (siehe AS 167 des erstinstanzlichen Aktes).

 

Mag es auch, wie sich aus dem zitierten Bericht ebenfalls ergibt, eine gewisse Benachteiligung für Frauen im Wirtschaftsleben geben und Schwierigkeiten für unverheiratete Frauen vorhanden sein, so bestehen andererseits Hilfseinrichtungen für Frauen, die Schutz vor geschlechtsspezifischen Verfolgungsmaßnahmen suchen und haben diese grundsätzlich die Möglichkeit, solchen geschlechtsspezifischen Verfolgungsmaßnahmen durch Umzug in verfolgungsfreie Gebiete Nigerias auszuweichen.

 

Der Beschwerdeführerin wäre es daher selbst im Fall des Nichtbestehens jeglichen sozialen und familiären Netzes möglich, in ihrer Heimat Unterstützung zu finden. Es kann nicht generell davon ausgegangen werden, dass sozialschwache Bevölkerungsschichten, wie beispielsweise die Beschwerdeführerin, asylrelevanter Verfolgung oder unmenschlicher Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK ausgesetzt sind.

 

Laut eigenen Angaben verfügt die Beschwerdeführerin im Heimatland noch über familiäre Bindungen. . Sie hat es auch geschafft in Österreich Arbeit zu finden und sich selbst zu erhalten. Da es sich bei ihr um eine junge, arbeitsfähige Frau handelt, ist davon auszugehen, dass ihr dies auch in ihrer Heimat möglich wäre.

 

Auch der in der Beschwerde angeführte angebliche Widerspruch ist dem erstinstanzlichen Bescheid nicht zu entnehmen. Die Tatsache, auch mit geringer Schulbildung relativ gute Chancen auf dem nigerianischen Arbeitsmarkt zu haben heißt nur, dass solche Frauen die Möglichkeit haben, Arbeit zu finden. Dass eine solche Arbeit so gut bezahlt wäre, dass sie für ärmere Bevölkerungsschichten einen sozialen Aufstieg und größeren Reichtum bedeuten würden, ist damit nicht zwangsläufig gesagt.

 

5.5. Zu Spruchpunkt III

 

Gemäß §10 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.

 

Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 sind Ausweisungen unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes

 

Aufenthaltsrecht zukommt oder diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden.

 

Im konkreten Fall kommt der Beschwerdeführerin weder ein solches Aufenthaltsrecht zu, noch konnte festgestellt werden, dass die Genannte im Fall ihrer Ausweisung in ihrem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Privat- und Familienleben verletzt würde.

 

In diesem Zusammenhang ist insbesondere darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin seit Oktober 2007 in Österreich aufhältig ist und während dieses knapp einjährigen

 

Aufenthaltes keine Verfestigungs- oder Integrationstatbestände verwirklicht wurden. Es ist weiters zu beachten, dass den eigenen Angaben der Beschwerdeführerin zufolge ihre Familie, nämlich ihre Mutter, 2 Brüder und 1 Schwester, nach wie vor in Nigeria leben.

 

Es liegen daher insgesamt betrachtet keine Gründe im Sinne des § 10 Abs. 2 AsylG vor, die einer Ausweisung entgegenstehen. Die Ausweisungsentscheidung der belangten Behörde steht somit in Einklang mit den gesetzlichen Voraussetzungen und war somit zu bestätigen.

Schlagworte
Ausweisung, Glaubwürdigkeit, Lebensgrundlage, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, private Verfolgung, soziale Verhältnisse, staatlicher Schutz
Zuletzt aktualisiert am
28.01.2009
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten