TE AsylGH Erkenntnis 2008/10/02 B10 249593-0/2008

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Veröffentlicht am 02.10.2008
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Spruch

B10 249.593-0/2008/21E

 

ERKENNTNIS

 

Der Asylgerichtshof hat gemäß § 61 iVm § 75 Abs. 7 Z 2 Asylgesetz 2005, BGBl I 2005/100 idF BGBl. I 2008/4, (AsylG) und 66 Abs. 4 AVG durch den Richter Mag. Stefan HUBER als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Ursula SAHLING als Beisitzerin über die Beschwerde von G.S. alias H.A., geb. 00.00.1976, Staatsangehörigkeit:

Bosnien-Herzegowina, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.04.2004, 04 00.588-BAT, zu Recht erkannt:

 

I. Die Beschwerde wird gemäß § 7 AsylG abgewiesen.

 

II. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG wird festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung von G.S. alias H.A. nach Bosnien-Herzegowina zulässig ist.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

 

Der Beschwerdeführer behauptete im Zuge des Asylverfahrens Staatsangehöriger von Bosnien-Herzegowina und am 10.01.2004 illegal in das Bundesgebiet eingereist zu sein. Am 12.01.2004 stellte er einen Antrag auf Gewährung von Asyl, woraufhin er am 31.03.2004 im Beisein eines geeigneten Dolmetschers der bosnischen Sprache niederschriftlich einvernommen wurde.

 

Dabei gab er im Wesentlichen an, dass er 2004 von Serben geschlagen worden wäre. Das genaue Datum wisse er nicht. Weitere Vorfälle hätte es nicht gegeben. Die Polizei hätte nur gelacht, als er die Anzeige aufgegeben hätte. Wer ihn geschlagen hätte, wisse er nicht. Nach drei Monate wären sie wieder gekommen, der Beschwerdeführer sei aber nicht zu Hause gewesen.

 

Das Bundesasylamt hat den Antrag des Beschwerdeführers mit Bescheid vom 13.04.2004, Zahl: 04 00.588-BAT, gemäß § 7 AsylG abgewiesen und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Bosnien-Herzegowina gemäß § 8 AsylG für zulässig erklärt.

 

Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer am 29.04.2004 berufen und im Rahmen der Berufung Berichte zur Situation in Bosnien-Herzegowina zitiert.

 

Am 00.00.2004 wurde der Beschwerdeführer am Münchner Hauptbahnhof festgenommen. Bei der ED-Behandlung stellte sich heraus, dass der Beschwerdeführer in Deutschland unter den Personalien H.A. geführt wird und wegen räuberischer Erpressung zur Festnahme ausgeschrieben ist.

 

Bei der Beschuldigtenvernehmung in Deutschland gab er an, dass er nach Bosnien zurückkehren möchte und er daher in Österreich seinen Asylantrag zurückziehen würde.

 

Am 07.10.2005 wurde der Beschwerdeführer nach seiner Strafhaft von Deutschland rücküberstellt.

 

Mit Urteil des Straflandesgerichtes Wien vom 00.00.2006 wurde der Beschwerdeführer wegen §§ 127, 130 (1. Fall),15 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 7 Monaten verurteilt.

 

Mit Urteil des Straflandesgerichtes Wien vom 00.00.2006 wurde der Beschwerdeführer wegen §§ 127, 130 (1. Fall), StGB zu einer Freiheitsstrafe von 11 Monaten verurteilt.

 

Am 22.10.2007 wurde das Asylverfahren wegen Ortsabwesenheit gemäß § 24 AsylG eingestellt.

 

Am 25.08.2008 wurde der Beschwerdeführer in Traiskirchen aufgegriffen und in Schubhaft genommen.

 

Am 24.09.2008 wurde das Asylverfahren vom nunmehr zuständigen Richter des Asylgerichtshofes fortgesetzt.

 

Eine Zurückziehung des Asylantrages erfolgte durch den Beschwerdeführer trotz Rückkehrberatung bis dato nicht.

 

Auf Grundlage des durchgeführten Ermittlungsverfahrens werden seitens des Asylgerichtshofes folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zu Grunde gelegt:

 

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Bosnien-Herzegowina und stellte am 12.01.2004 einen Asylantrag. Der Beschwerdeführer war unter dem Namen H.A. zwischenzeitig in Deutschland und dort zur Fahndung wegen räuberischer Erpressung ausgeschrieben. Im Bundesgebiet ist der Beschwerdeführer zweimal wegen gewerbsmäßigen Diebstahls verurteilt.

 

Feststellungen zu bosnischen Dokumenten:

 

Identitätskarte (Licna karta)

 

Seit Anfang 2003 wird eine neue Identitätskarte im Kreditkartenformat ausgestellt. Sie ist beige und enthält ein digitales Foto, eine digitale Unterschrift und auf der Rückseite eine persönliche Identifikationsnummer (JMB) sowie ein digitalisiertes Fingerabdrucksfeld. Die Angaben sind in bosnischer, kroatischer, serbischer, französischer und englischer Sprache aufgeführt. Die Gültigkeitsdauer beträgt für Personen zwischen 15 und 18 Jahren zwei Jahre und für Erwachsene zehn Jahre; ab 60 ist die Identitätskarte unbeschränkt gültig. Bis der Austauschprozess abgeschlossen ist, bleibt die alte Licna karta im Papierformat für Personen, die noch keine neue ID erhalten haben, weiterhin gültig.

 

Eine Identitätskarte kann für Personen ab 15 Jahren beantragt werden. Alle Personen müssen nach Vollendung des 18. Lebensjahres im Besitz einer Identitätskarte sein. Um eine Identitätskarte zu erhalten, muss man bei der örtlichen Behörde registriert sein sowie eine feste Wohnadresse haben. Für einige Personen ohne festen Wohnsitz (hauptsächlich Roma) kann es deshalb schwierig sein, die benötigten Nachweise zu erbringen, um eine Identitätskarte beantragen zu können. Die neuen Identitätskarten und Führerscheine werden im CIPS (Citizens Identification Protection System) erfasst und jedem Bürger eine zentral erfasste Identifikationsnummer (JMB) zugeteilt. CIPS-Registrierstellen gibt es in fast jeder Gemeinde, häufig im Postamt. Um eine JMB-Nummer zu erhalten, muss man einen Auszug aus dem Geburtsregister und ein Staatsangehörigkeitszertifikat vorweisen. Beim Antrag für eine neue Identitätskarte muss die alte Licna karta abgegeben werden.

 

Der Antragsteller muss persönlich auf der CIPS-Stelle erscheinen, seine Unterschrift abgeben sowie sich in digitaler Form fotografieren und seine Fingerabdrücke nehmen lassen. Die Identitätskarte muss persönlich abgeholt werden und kostet 11 Konvertible Mark (ca. 8.50 CHF).

 

Illegale Beschaffung der Identitätsdokumente

 

Aufgrund der Kriegsfolgen und der föderalen Strukturen ist es in BiH möglich gewesen, sich mehrere oder falsche Dokumente zu beschaffen. Seit 2003 werden bei der Ausstellung der neuen Identitätskarten und Führerscheine im Rahmen des CIPS erstmals alle Personendaten zentral erfasst. Dies und die Anwendung modernster Sicherheitstechnologien sollen Missbrauch und Fälschungen erschweren. Trotzdem gibt es bereits Anzeichen, wonach auch neue Identitätskarten und Führerausweise gefälscht worden sind. Bei der Beschaffung von falschen Reisedokumenten für Reisen in den Westen stehen ausländische Pässe und Schengen-Visa im Vordergrund.

 

(Bundesamt für Flüchtlinge, Focus Bosnien und Herzegowina, Ausweise und Ausreise, 30. Juni 2004)

 

Nicht festgestellt werden konnten der Name, der Fluchtweg sowie die behaupteten Fluchtgründe des Beschwerdeführers.

 

Diese Feststellungen gründen sich auf folgende Beweiswürdigung:

 

Die Feststellungen über die Aufenthalte, die Asylantragstellung, die Verurteilungen sowie die verwendeten Identitäten ergeben sich aus dem Akteninhalt, insbesondere auf die Einvernahme vor den deutschen Behörden.

 

Die Feststellungen zu Dokumenten aus Bosnien-Herzegowina aus den oben erwähnten Berichten.

 

Die Identität des Beschwerdeführers konnte aufgrund des diesbezüglich widersprüchlichen Vorbringens in Deutschland und Österreich nicht festgestellt werden. Die Licna Carta, welche anlässlich der Asylantragstellung vorgewiesen wurde, kann nach Ansicht des erkennenden Richters im Lichte der obigen Feststellungen in gegenständlichen Fall zur Identitätsfeststellung nicht herangezogen werden.

 

Die Fluchtgründe des Beschwerdeführers werden schon deshalb als nicht glaubwürdig erachtet.

 

Darüber hinaus ist das Vorbringen des Beschwerdeführers äußerst kurz und dafür aber auch widersprüchlich. Gab der Beschwerdeführer zunächst an, die Täter wären ihm unbekannt gewesen, so sprach er später davon, sie wären im Ort bekannt gewesen. So auch seinem Vermieter, also wäre der Beschwerdeführer leicht in der Lage gewesen, deren Identität heraus zu finden. Dass die Polizei bei der Anzeigenaufnahme nur gelacht und nichts unternommen hätte, ist ebenso nicht nachvollziehbar.

 

Darüber hinaus rechnet der Beschwerdeführer selbst mit keinerlei Verfolgung in Bosnien-Herzegowina, da er vor deutschen Behörden seine freiwillige Rückkehr nach Bosnien ankündigte, weshalb auch deshalb seiner in Österreich behaupteten Angst vor Verfolgung im Herkunftsstaat die Glaubwürdigkeit zu versagen war.

 

Rechtlich folgt daraus:

 

Gemäß § 75 Abs. 1 Asylgesetz 2005 sind "[A]lle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren [...] nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen. § 44 AsylG 1997 gilt."

 

Gemäß § 44 Abs. 1 AsylG 1997 idF der AsylG-Novelle 2003 sind Verfahren über Asylanträge, die bis zum 30. April 2004 gestellt worden sind, nach den Bestimmungen des AsylG idF BG BGBl. I 126/2002 zu führen.

 

Gemäß § 44 Abs. 3 AsylG 1997 sind die §§ 8, 15, 22, 23 Abs. 3, 5 und 6, 36, 40 und 40a in der Fassung BGBl. I Nr. 101/2003 auch auf Verfahren gemäß Abs. 1 anzuwenden.

 

Der Beschwerdeführer hat seinen Asylantrag vor dem 1. Mai 2004 gestellt; das Verfahren war am 31. Dezember 2005 anhängig; das Verfahren ist daher nach dem AsylG idF BG BGBl. I 126/2002 zu führen.

 

Gemäß § 75 Abs. 7 Z 2 Asylgesetz 2005 idF Art. 2 BG BGBl. I 4/2008 sind Verfahren, die am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängig sind, vom Asylgerichtshof weiterzuführen; Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, sind von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat weiterzuführen. Da im vorliegenden Verfahren vor dem 1. Juli 2008 eine mündliche Verhandlung nicht stattgefunden hat, ist von einer Senatszuständigkeit auszugehen.

 

Gemäß § 23 Asylgerichtshofgesetz (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Art. 1 BG BGBl. I 4/2008) sind, soweit sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, BGBl. Nr. 10, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

 

Ad I.) Gemäß § 7 AsylG 1997 hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung (Artikel 1, Abschnitt A, Ziffer 2 der Genfer Flüchtlingskonvention) droht und keiner der in Artikel 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.

 

Flüchtling im Sinne des AsylG 1997 ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

 

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiverweise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorherigen Aufenthalts zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende pro futuro zu erwartende Verfolgungsgefahr dar. Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine so genannte inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. VwGH 24.03.1999, 98/01/0352).

 

Auf Grund obiger Erwägungen wird dem Beschwerdeführer die Glaubwürdigkeit seines Vorbringens abgesprochen, weshalb es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist eine Verfolgung im Herkunftsstaat glaubhaft zu machen und eine Asylgewährung aus diesem Grunde ausgeschlossen ist.

 

Ad II.) Gemäß Art. 5 § 1 des Fremdenrechtspakets BGBl. I Nr. 100/2005 ist das FrG mit Ablauf des 31.12.2005 außer Kraft getreten; am 01.01.2006 ist gemäß § 126 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (Art. 3 BG BGBl. I Nr. 100/2005 [FPG]) das FPG in Kraft getreten. Gemäß § 124 Abs. 2 FPG treten, soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des FrG verwiesen wird, an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen des FPG. Damit soll zum Ausdruck gebracht werden, dass das jeweilige andere Bundesgesetz nunmehr auf die entsprechenden Bestimmungen des FPG verweist. Demnach wäre die Verweisung des § 8 Abs. 1 AsylG auf § 57 FrG - sofern man die Übergangsbestimmungen des § 75 Abs. 1 AsylG 2005, BGBI. I Nr. 100/2005 und in weiterer Folge des § 44 Abs. 1 AsylG 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003 nicht ohnedies als lex specialis zu § 124 Abs. 2 FPG 2005 begreift, womit die Verweisung des § 8 Abs. 1 AsylG auf § 57 FrG weiterhin aufrecht bliebe - nunmehr auf die "entsprechende Bestimmung" des FPG zu beziehen, di.

§ 50 FPG. Gemäß § 50 Abs. 1 FPG ist die Zurückweisung, die Hinderung an der Einreise, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre. Gemäß § 50 Abs. 2 und 4 FPG ist die Zurückweisung, Zurückschiebung oder - mit einer für den vorliegenden Fall nicht in Betracht kommenden Einschränkung - Abschiebung Fremder in einen Staat oder die Hinderung an der Einreise aus einem Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 GFK), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).

 

Ob diese Verweisung auf § 50 FPG wirklich der Absicht des Gesetzgebers entspricht, obwohl Verfahren nach dem AsylG 1997 nur weiterzuführen sind, wenn der zugrundeliegende Antrag vor dem 01.01.2006 gestellt worden ist, braucht nicht weiter untersucht zu werden, da sich die Regelungsgehalte beider Vorschriften (§ 57 FrG und § 50 FPG) nicht in einer Weise unterscheiden, die für den vorliegenden Fall von Bedeutung wäre und sich die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die sich - unmittelbar oder mittelbar - auf § 57 FrG bezieht, insoweit auch auf § 50 FPG übertragen ließe.

 

Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 57 FrG knüpft an jene zum inhaltsgleichen § 37 Fremdengesetz BGBl. 838/1992 an. Für § 57 Abs. 1 FrG i.d.F. BG BGBl I Nr. 126/2002 kann auf die Rechtsprechung zur Stammfassung dieser Bestimmung (BGBl I Nr. 75/1997) zurückgegriffen werden (VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059, VwGH 19.02.2004, Zl. 99/20/0573), mit der sie sich inhaltlich deckt (die Änderung diente nur der Verdeutlichung). Nach der Judikatur zu (§ 8 AsylG - nunmehr § 8 Abs. 1 AsylG - i.V.m.) § 57 FrG ist Voraussetzung einer Feststellung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Beschwerdeführer betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122, VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (z.B. VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294, VwGH 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438, VwGH 30.05.2001, Zl. 97/21/0560). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 MRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427, VwGH 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028).

 

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs hat der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.06.1997, 95/18/1291; 17.07.1997, 97/18/0336). Die Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, 93/18/0214).

 

Wie bereits ausgeführt, konnte der Beschwerdeführer seine Angaben nicht glaubhaft machen, womit es ihm nicht gelungen ist, die behaupteten, für eine drohende Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe, konkret und in sich stimmig zu schildern, weshalb nach Ansicht des Asylgerichtshofes der Schluss zu ziehen war, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 8 AsylG nach Bosnien-Herzegowina zulässig ist.

 

Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG hat der Asylgerichtshof § 67d AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im gegenständlichen Fall war von einer mündlichen Verhandlung abzusehen, da sich aus dem Akteninhalt ergibt, dass - wie bereits in der Beweiswürdigung ausgeführt - das Vorbringen des Beschwerdeführers tatsachenwidrig ist. Diese Rechtslage war zum Zeitpunkt der Einstellung des Verfahrens am 22.10.2007 noch nicht anwendbar, die Einstellung stellt somit kein Präjudiz zur Abhaltung einer mündlichen Verhandlung im gegenständlichen Verfahren dar.

 

Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte
Glaubwürdigkeit, non refoulement
Zuletzt aktualisiert am
26.01.2009
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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