D15 254783-0/2008/26E
ERKENNTNIS
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Riepl als Vorsitzende und den Richter Mag. Windhager als Beisitzer über die Beschwerde des P.S. alias S.I., geb. 00.00.1983 alias 00.00.1988, StA. von Georgien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.10.2004, FZ. 04 16.333-BAT, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 26.09.2008 zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß §§ 7, 8 Abs. 1 und 2 AsylG 1997 i.d.F. BGBl I 2003/101 mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt III des angefochtenen Bescheides zu lauten hat:
"Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG wird P.S. alias S.I. aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien ausgewiesen."
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Verfahrensgang und Sachverhalt
I.1. Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer reiste seinen eigenen Angaben zu Folge am 13.08.2004 unter Umgehung der Grenzkontrolle in das Bundesgebiet ein, führt den im Spruch genannten Namen, behauptet am 00.00.1983 geboren und Staatsangehöriger von Georgien zu sein. Mit Antrag vom 13.08.2004 begehrte der Beschwerdeführer die Zuerkennung von Asyl. Zu diesem Antrag wurde er vom Bundesasylamt am 18.08.2004 und 18.10.2004 niederschriftlich einvernommen.
Im Rahmen der Einvernahme am 18.08.2004 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, dass er seinen Herkunftsstaat am 05.08.2004 verlassen habe und schlepperunterstützt nach Zahlung eines Geldbetrages in der Höhe von ¿ 1000,- über die Türkei und andere, ihm unbekannte Länder, nach Österreich gelangt sei. Zu seine Fluchtgründen führte der Beschwerdeführer aus, dass er in den Jahren 2001 bis 2003 an der Universität in Tiflis Journalistik studiert und danach als Journalist bei der Zeitschrift "A." gearbeitet zu haben. Das Land habe er deshalb verlassen, weil er Mitglied der "Wiedergeburts-Partei" gewesen sei und während seiner Tätigkeit als regimekritischer Journalist die Aufmerksamkeit der neuen Führung erregt habe. Die Behörden hätten angefangen ihn zu bedrohen, wobei drei Hausdurchsuchungen erfolgt seien. Da der Beschwerdeführer für die Behörden nicht greifbar gewesen sei, habe man seinen Bruder verhaftet. Da er von seinem Bruder nie mehr etwas gehört habe, sei er aus Georgien geflohen.
Bei seiner zweiten Einvernahme durch die belangte Behörde am 18.10.2004 gab der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen neuerlich befragt an, dass er seit dem Jahr 2001 bis zu seiner Flucht an der Universität in Tiflis Journalistik studiert habe. Im Rahmen seines Studiums seien die Studenten seitens der Professoren beauftragt worden Fotos anzufertigen, wobei es sich dabei unter anderem auch um Fotos von regierungsfeindlichen Demonstrationen gehandelt habe. Diese Fotos habe er - auftragsgemäß - an die Redaktionen verschiedener Zeitungen übermittelt, wobei er Kopien davon zu Hause aufbewahrt habe. Nach dem Regierungswechsel in Adjarien im März 2004 hätten seine Probleme begonnen, da ab diesem Zeitpunkt regelmäßig Polizisten in Zivilkleidung in seine Wohnung in B. gekommen wären, den Beschwerdeführer dort aber nicht vorgefunden hätten. Beim letztmaligen Erscheinen dieser Polizisten sei dann auch sein Bruder festgenommen worden und eine Woche lang in Haft angehalten gewesen. Dabei sei sein Bruder immer wieder nach dem Aufbewahrungsort der Fotos gefragt worden. Auch seien die Polizisten in der Folgezeit wieder in der Wohnung seiner Familie erschienen und da der Beschwerdeführer dort nie angetroffen werden konnte, hätten die Polizisten dem Beschwerdeführer über seinen Bruder ausrichten lassen, dass er, sollte er gefunden werden, verhaftet und geschlagen werden würde. Dasselbe habe man auch mit seinen Studienkollegen gemacht, welche aber in der Zwischenzeit auch geflohen wären.
Mit dem angefochtenen Bescheid hat das Bundesasylamt den gegenständlichen Asylantrag gem. § 7 AsylG abgewiesen, die Zulässigkeit der Abschiebung des nunmehrigen Beschwerdeführers nach Georgien gem. § 8 AsylG festgestellt und diese Entscheidung mit einer Ausweisung verbunden. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers unglaubwürdig ist.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, fristgerechte Beschwerde.
Am 26.09.2008 fand vor dem Asylgerichtshof eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, bei der der Beschwerdeführer ergänzend einvernommen und im Rahmen dieser Verhandlung zur Aktualität seiner Fluchtgründe befragt wurde.
Im Rahmen dieser Verhandlung vor dem Asylgerichtshof blieb der Beschwerdeführer bei seinem Vorbringen, wonach er im Falle einer Rückkehr nach Georgien Gefahr liefe, wegen seiner journalistischen Tätigkeit von den Behörden verhaftet zu werden.
I.2. Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch:
Einsicht in den dem Asylgerichtshof vorliegenden Verwaltungsakt des BAT, beinhaltend die niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde vom 18.08.2004 und 18.10.2004 (Akt des BAT, AS 33-39 und 71-73), die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 05.11.2004, das Urteil des LG für Strafsachen v. 00.00.2007, sowie die Einvernahme des Bf. im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof (OZ 25Z).
I.3. Zur Person und den Fluchtgründen des Beschwerdeführers wurde Folgendes festgestellt:
I.3.1. Der Beschwerdeführer behauptet den Namen P.S. zu führen, georgischer Staatsangehöriger und am 00.00.1983 geboren worden zu sein. Seine Identität konnte mangels Vorlage von Dokumenten nicht festgestellt werden. Der Beschwerdeführer hatte in seinem Herkunftsstaat keinerlei politische noch sonstige Probleme. Der Beschwerdeführer reiste am 05.08.2004 schlepperunterstützt aus seinem Herkunftsland aus und gelangte laut seinen eigenen Angaben am 12.08.2004 in das Bundesgebiet. Am 13.08.2004 beantragte der Beschwerdeführer die Gewährung von Asyl.
Am 02.09.2004 wurde der Beschwerdeführer bei der Begehung mehrerer Vermögensdelikte betreten und über ihn in weiterer Folge die Untersuchungshaft verhängt. Mit Urteil des LG St. Pölten vom 00.00.2004, wurde er deshalb wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 127, 130 erster Fall StGB zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 10 Monaten, davon 2 Monate unbedingt, unter Setzung einer Probezeit in der Dauer von 3 Jahren rechtskräftig verurteilt.
Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 00.00.2004, wurde der Beschwerdeführer wegen §§ 15, 127, 130 1. Fall StGB und §§ 15, 169 Abs. 1, 1. Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von 11 Monaten rechtskräftig verurteilt.
Am 06.09.2007 wurde der Beschwerdeführer, der auch unter dem weiteren Namen S.I., 00.00.1988 geb., aufgetreten ist, im Rahmen des Dublin II Übereinkommens von den niederländischen Behörden nach Österreich rücküberstellt.
Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 00.00.2007, wurde der Beschwerdeführer wegen §§ 15, 127, 130 1. Fall StGB und §§ 15, 269 Abs. 1, 1. Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten rechtskräftig verurteilt.
I.3.2. Nicht festgestellt werden konnte, dass dem Beschwerdeführer asylrelevante Verfolgung in Georgien droht.
I.4. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus folgender Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers ergeben sich aus den Umständen, dass der Beschwerdeführer keine Dokumente vorlegen konnte, dieser im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof den Ort seiner Geburt wechselte und dieser auch im Zuge seiner Weiterreise in die Niederlande unter einer anderen Identität aufgetreten ist.
Nach Vorhalt seiner widersprüchlichen Angaben im Zuge der Einvernahmen vor der belangten Behörde gab der Beschwerdeführer im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof im Wesentlichen folgendes an:
Er sei in Georgien geboren, habe in den Jahren 2001 bis 2004 in Tiflis Journalistik studiert, habe nebenbei ein Praktikum absolviert und sei niemals Mitglied einer politischen Partei oder religiösen Gruppierung gewesen. Im Rahmen des studienbegleitenden Praktikums musste er während verschiedener Demonstrationen Fotos anfertigen, welche er der Zeitung "A." zur Veröffentlichung übergeben habe. Deshalb seien er und seine Familie von Behörden der "neuen Regierung" bedroht und in deren Wohnung in B. nach Fotos gesucht worden. Aus Sorge, dass die Behörden der Zentralregierung ihn auch an seinem Aufenthaltsort in Tiflis finden könnten, sei er geflüchtet. Nach seiner Flucht aus Georgien sei auch sein Bruder in der Dauer von zwei Wochen in Haft angehalten worden, da die Behörden ihn (den Beschwerdeführer) nicht gefunden hätten. Zu seinen persönlichen Verhältnissen in Österreich brachte der Beschwerdeführer vor, dass er weder familiäre noch sonstige Beziehungen zu in Österreich aufhältigen Personen habe und keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen sei.
Die Angaben des Beschwerdeführers zu seiner angeblichen Bedrohungssituation in seinem Herkunftsstaat konnten der Entscheidung nicht zugrunde gelegt werden, weil es diesbezüglich zu einer Fülle von Widersprüchen und Ungereimtheiten gekommen ist und daher dem Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er in Georgien Verfolgungen ausgesetzt gewesen sei, aus nachstehenden Gründen die Glaubwürdigkeit versagt werden musste:
So waren schon hinsichtlich der persönlichen Daten des Beschwerdeführers Widersprüche feststellbar, die er auch nach Vorhalt nicht erklären konnte. Der Beschwerdeführer gab im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof zu seinem Geburtsort an, dass er in Georgien geboren sei. Im Zuge des gesamten bisherigen Verfahrens vor der belangten Behörde sowie und auch bei den Strafgerichten, wie beispielsweise aus dem Urteil des LG für Strafsachen in Wien vom 00.00.2007, gab er hingegen gleichbleibend an, dass er in B. geboren sei. Warum der Beschwerdeführer nunmehr vorgibt in S. geboren worden zu sein, konnte er nur damit erklären, dass er im Zuge der Ersteinvernahme vor der belangten Behörde diese Ortsangabe auf seinen Wohnsitz in Georgien bezog und er dazu auch noch "gestresst" gewesen sei. Nachdem der Beschwerdeführer aber auch im Zuge des strafgerichtlichen Verfahrens als Geburtsort B. angab, kann realistisch wohl nicht davon ausgegangen werden, dass auch hier der Beschwerdeführer die Frage nach seinem Geburtsort missverstanden hat und auf seinen Aufenthaltsort bezog.
Widersprüchlich waren auch die jeweils verschiedenen Vorbringen über seine Ausbildung und seine zuletzt ausgeübte Tätigkeit. Während der Beschwerdeführer bei der Ersteinvernahme angab, in den Jahren 2001 bis 2003 an der Universität in Tiflis Journalistik studiert und danach als regimekritischer Journalist bei der Zeitschrift "A."
gearbeitet zu haben, gab er im Zuge der weiteren Einvernahme am 18.10.2004 an, dass er seit dem Jahr 2001 bis zu seiner Flucht (2004) an der Universität in Tiflis Journalistik studiert habe. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof gab er wiederum an, in den Jahren 2001 bis 2004 an einem College in Tiflis Journalistik studiert zu haben. Diese widersprüchen Angaben zu einem Hauptbestandteil seines fluchtrelevanten Kernvorbringens, nämlich über seine journalisitsche Tätigkeit in Georgien, konnte der Beschwerdeführer nicht einmal ansatzweise nachvollziehbar erklären, weshalb auch schon aus diesem Grund dem Vorbringen keine Glaubwürdigkeit beigemessen werden kann.
Auch waren die Angaben über die mit der Festnahme und anschließenden Haft seines Bruders, die in weiterer Folge auch für die Flucht des Beschwerdeführers ursächlich war, völlig widersprüchlich bzw. wechselte der Beschwerdeführer auch noch auf eine weitere Variante zur angeblichen Verhaftung seines Bruders. So gab der Beschwerdeführer im Zuge der ersten Einvernahme vor dem Bundesasylamt noch an, dass sein Bruder verhaftet worden sei und er von seinem Bruder dann nie mehr gehört habe, während er im Zuge seiner zweiten Einvernahme vor der belangten Behörde angab, dass sein Bruder eine Woche lang verhaftet gewesen sei und er daraufhin aus Angst Georgien verlassen habe. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof brachte der Beschwerdeführer dann vor, dass sein Bruder erst nach seiner Flucht aus Georgien für die Dauer von zwei Wochen verhaftet gewesen sei. Eine nachvollziehbare Erklärung zu diesen Widersprüchen blieb der Beschwerdeführer aber schuldig und brachte er wiederum eine Stressreaktion als Ursache für diese widersprüchlichen Angaben vor. Völlig ungereimt war auch sein Vorbringen über die Suchaktionen nach seiner Person durch die Behörden der Zentralregierung Georgiens, wonach diese immer in B., in der Wohnung seiner Familie nach ihm gesucht hätten, während der Beschwerdeführer in Tiflis studierte und dort auch eine Wohnung hatte. Angesichts der intensiven Suche nach ihm, wie es der Beschwerdeführer darstellt, wäre es für die Behörden der Zentralregierung wohl kein Problem gewesen, den Aufenthaltsort des Beschwerdeführers in der Hauptstadt und dem Ort seines Studiums, wo er auch Wohnung nahm, ausfindig zu machen.
Auch vermochte es der Beschwerdeführer nicht zu erklären, warum er im Zuge seiner Ersteinvernahme angab Mitglied einer politischen Partei, und zwar der "Wiedergeburts-Partei", gewesen zu sein und als regimekritischer Journalist in das Blickfeld der Behörden geraten zu sein, während er im Zuge der zweiten Einvernahme vor der belangten Behörde sowie bei der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof angab, weder Mitglied einer politischen Partei noch regimekritischer Journalist gewesen zu sein.
Abschließend bleibt noch festzuhalten, dass das Gesamtbild des Beschwerdeführers, nämlich dass er weder Journalistik studiert hat noch als Journalist tätig war, dadurch noch zusätzlich abgerundet wird, dass der Beschwerdeführer einfache Fragen, die jedermann mit Schulbildung und jedenfalls auch jeder Student dieser Studienrichtung haben muss, nicht einmal ansatzweise beantworten konnte, wie beispielsweise die Nennung diverser Presseagenturen seines Herkunftsstaates bzw. was denn überhaupt eine Presseagentur darstellt, sowie auch die Nennung - wenigstens - einer bekannten regimekritischen Zeitung zum Zeitpunkt seiner Flucht aus Georgien.
In Summe gelangt der Asylgerichtshof somit zum Ergebnis, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers mit den tatsächlichen Geschehnissen nicht übereinstimmt. Vielmehr hat der Beschwerdeführer aus der festen Überzeugung heraus der Behörde eine erfundene Fluchtgeschichte vorgetragen, weshalb aus den dargestellten beweiswürdigenden Überlegungen dieser Sachverhalt einer rechtlichen Beurteilung nicht zugrunde gelegt werden kann.
II. Der Asylgerichtshof hat wie folgt erwogen:
II.1. Gemäß § 23 AsylGHG sind, soweit sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, BGBl. Nr. 10, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Mit 01.01.2006 ist das Asylgesetz 2005 (AsylG) in Kraft getreten.
§ 61 AsylG 2005 lautet wie folgt:
(1) Der Asylgerichtshof entscheidet in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter über
Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und
Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.
(2) Beschwerden gemäß Abs. 1 Z 2 sind beim Asylgerichtshof einzubringen. Im Fall der Verletzung der Entscheidungspflicht geht die Entscheidung auf den Asylgerichtshof über. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden des Bundesasylamtes zurückzuführen ist.
(3) Der Asylgerichtshof entscheidet durch Einzelrichter über Beschwerden gegen
1. zurückweisende Bescheide
a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4;
b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5
c) wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG, und
2. die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung
(4) Über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde entscheidet der für die Behandlung der Beschwerde zuständige Einzelrichter oder Senatsvorsitzende.
Das gegenständliche Verfahren ist gem.§ 75 Abs. 1 erster Satz AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, nach den Bestimmungen des AsylG 1997 zu Ende zu führen. Gemäß § 44 Abs. 1 AsylG 1997 i.d.F. der AsylG-Novelle 2003 sind Verfahren über Asylanträge, die bis zum 30.04.2004 gestellt worden sind, nach den Bestimmungen des AsylG 1997 i.d.F. des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 126/2002 zu führen. Der gegenständliche Asylantrag wurde am 31.08.2005 gestellt, sodass dieses Verfahren nach dem AsylG 1997 i.d.F. BGBl. I Nr. 101/2003 zu Ende zu führen ist.
II.2. Zu Spruchpunkt I.:
Gemäß § 7 AsylG hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung (Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention [GFK]) droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt. Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. VwGH v. 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011; VwGH v. 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH v. 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH v. 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011; VwGH v. 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131).
Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH v. 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; VwGH v. 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH v. 16.06.1994, Zl. 94/19/0183; VwGH v. 18.02.1999, Zl. 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH v. 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; VwGH v. 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).
Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine sog. inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt.
Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein.
Aus den Gesamtangaben des Beschwerdeführers ist nicht ableitbar, dass er aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen Georgien verlassen hat. Der vom Beschwerdeführer vorgebrachte Sachverhalt erwies sich als nicht geeignet, um eine Furcht vor Verfolgung aus den Gründen, die in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannt sind, glaubhaft zu machen.
Ein weiteres Sachvorbringen, welches geeignet wäre, die von der belangten Behörde getroffene Entscheidung in Frage zu stellen, vermag der erkennende Senat des Asylgerichtshofs der Beschwerde nicht zu entnehmen.
II.3. Zu Spruchpunkt II.:
Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß Art. 2 EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
Die bloße Möglichkeit einer dem Art 3 MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG 1997 als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH v. 27.02.1997, Zl. 98/21/0427). Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (VwGH v. 19.02.2004, Zl. 99/20/0573) Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffenen Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit einer realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus.
Der Asylgerichtshof hat somit zu klären, ob im Falle der Verbringung der Beschwerdeführerin in ihr Heimatland Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun (VwGH v. 26.06.1997, Zl. 95/18/1291; VwGH v. 17.07.1997, Zl. 97/18/0336) ist. Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH v. 30.09.1993, Zl. 93/18/0214).
Wie dargelegt kann das vom Beschwerdeführer erstattete Vorbringen bezüglich einer Rückkehrgefährdung als nicht glaubhaft angesehen werden, es kann daher auch nicht der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden.
Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde der Beschwerdeführer somit nicht in seinen Rechten nach Art. 2 und 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention - EMRK), BGBl. Nr. 210/1958 i. d.g.F., oder ihren relevanten Zusatzprotokollen Nr. 6 über die Abschaffung der Todesstrafe, BGBl. Nr. 138/1985 i.d.g.F., und Nr. 13 über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe, BGBl. III Nr. 22/2005 i.d.g.F., verletzt werden. Weder droht ihm im Herkunftsstaat durch direkte Einwirkung noch durch Folgen einer substanziell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten von der EMRK gewährleisteten Rechte. Eine solche Gefahr hat der Beschwerdeführer nicht glaubhaft vorbringen können, noch ist diese im Rahmen des Ermittlungsverfahrens hervorgekommen, notorisch oder amtsbekannt. Dasselbe gilt für die reale Gefahr, der Todesstrafe unterworfen zu werden.
Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides abzuweisen.
II.4. Zu Spruchpunkt III:
Ist ein Asylantrag abzuweisen und hat die Überprüfung gem. § 8 Abs. 1 AsylG ergeben, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist, hat die Behörde diesen Bescheid gem. § 8 Abs. 2 AsylG mit einer Ausweisung zu verbinden. Der Gesetzgeber beabsichtigt durch die zwingend vorgesehene Ausweisung von Asylwerbern eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung im Inland von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern (VfGH v. 17.03.2005, Zl. G 78/04, u.a.). Bei einer Ausweisungsentscheidung nach § 8 Abs. 2 AsylG ist auf Art. 8 EMRK Bedacht zu nehmen (VfGH v. 15.10.2004, Zl. G 237/03 u.a.; VfGH v. 17.03.2005, Zl. G 78/04 u.a.).
Nach der jüngsten Rechtsprechung des EGMR (EGMR 08.04.2008, Nnyanzi
v. the United Kingdom, 21878/06 bzgl. einer ugandischen Staatsangehörigen die 1998 einen Asylantrag in UK stellte) ist im Hinblick auf die Frage eines Eingriffes in das Privatleben maßgeblich zwischen niedergelassenen Zuwanderern, denen zumindest einmal ein Aufenthaltstitel erteilt wurde und Personen, die lediglich einen Asylantrag gestellt haben und deren Aufenthalt somit über die gesamte Dauer bis zur Entscheidung im Asylverfahren unsicher war, zu unterscheiden (im Falle der Beschwerdeführerin Nnyanzi wurde die Abschiebung nicht als ein unverhältnismäßiger Eingriff in ihr Privatleben angesehen, da von einem grundsätzlichen Überwiegen des öffentlichen Interesses an einer effektiven Zuwanderungskontrolle ausgegangen wurde).
Zu verweisen ist auch auf die jüngste Rechtsprechung des VfGH vom 29.11.2007, Zl.
B 1958/07-9, wonach in einem ähnlich gelagerten Fall (der Berufungswerber aus dem Kosovo hielt sich mit seiner Familie im Zeitpunkt der Bescheiderlassung durch den UBAS etwa zwei Jahre in Österreich auf - siehe UBAS v. 15.10.2007, Zl. 301.106-C1/7E-XV/53/06) die Behandlung der Beschwerde wegen Verletzung des Art. 8 EMRK abgelehnt wurde. Der VfGH führte aus, dass der belangten Behörde aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht entgegen getreten werden könne, wenn sie schon angesichts der kurzen Dauer des Inlandsaufenthaltes davon ausgehe, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts von Fremden ohne Aufenthaltstitel das Interesse an der Achtung des Privat- und Familienlebens überwiegt.
Was die getroffene Ausweisungsentscheidung der belangten Behörde betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass der Berufungswerber bisher nur aufgrund eines Asylantrages, der sich letztlich als unbegründet erwiesen hat, zum Aufenthalt berechtigt war (vgl. mit ähnlichen Überlegungen zu Ausweisungen nach § 33 Abs. 1 FrG z.B. VwGH v. 27.04.2004, Zl. 2000/18/0257; VwGH v. 26.02.2004, Zl. 2004/21/0027; VwGH v. 20.02.2004, Zl. 2003/18/0347; VwGH v. 10.09.2003, Zl. 2003/18/0147; VwGH v. 26.06.2003, Zl. 2003/18/0141). Auch verfügt der Beschwerdeführer außerhalb seines Herkunftsstaates über keine weiteren Angehörigen. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer wegen Begehung von strafbaren Handlungen gegen fremdes Vermögen festgenommen und in weiterer Folge mehrmals zu Haftstrafen verurteilt wurde.
Nach Ansicht des Asylgerichtshofes fällt somit unter Zugrundelegung dieser Kriterien die nach Art. 8 Abs. 2 EMRK gebotene Abwägung zu Lasten des Beschwerdeführers aus, dies insbesondere im Hinblick darauf, dass sich zum Entscheidungszeitpunkt der Beschwerdeführer vier Jahre, wobei er davon annähernd die Hälfte in Haft verbrachte, in Österreich aufhält. Aufgrund der Dauer des Aufenthaltes des Beschwerdeführers in Österreich, sowie insbesondere im Hinblick auf die begangenen Straftaten des Beschwerdeführers, kann nicht von einer nachhaltigen Integration, die schwerer als das öffentliche Interesse an der Effektuierung der negativen Asylentscheidung wiegen würde, ausgegangen werden. Im Falle des Beschwerdeführers wäre auch selbst bei Vorliegen familiärer oder sonstigen nennenswerten Bindungen in Österreich - was aber im vorliegenden Beschwerdefall nicht vorliegt - auch eine allfällige Verletzung in seinem durch Art. 8 Abs. 1 EMRK geschützten Recht i.S.d. Abs. 2 der leg. cit. trotzdem gerechtfertigt, da jedenfalls die öffentlichen Interessen, insbesondere an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit (vgl. etwa VwGH v. 21.2.1996, Zl. 95/21/1256; VwGH v. 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251; VwGH v. 31.10.2002, Zl. 2002/18/0190) das Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib in Österreich überwiegen. Außergewöhnliche Umstände, die dennoch im Einzelfall eine andere Beurteilung angezeigt erscheinen ließen, sind nicht hervorgekommen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.