D6 308868-1/2008/5E
ERKENNTNIS
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Peter CHVOSTA als Vorsitzenden und die Richterin Dr. Christine AMANN als Beisitzerin über die Beschwerde des A.G., geb. 00.00.1980, StA. v. Usbekistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 5.12.2006, FZ. 05 00.860-BAT, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 17.9.2008 zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird stattgegeben und A.G. gemäß § 7 AsylG 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003, Asyl gewährt. Gemäß § 12 Asylgesetz 1997 wird festegestellt, dass A.G. damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Der Beschwerdeführer, ein usbekischer Staatsangehöriger, stellte am 19.1.2005 kurz nach seiner illegalen Einreise in das Bundesgebiet einen Antrag auf Gewährung von Asyl. In der Folge wurde der Beschwerdeführer am 25.1.2005 und am 12.5.2005 vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen.
1. Zu seinen Fluchtgründen brachte der Beschwerdeführer - zusammengefasst - vor, dass die Cousine seiner Ehefrau von ihrem Chef, einem Restaurantbesitzer, vergewaltigt worden sei. Nachdem sie Anzeige erstattet habe, habe der Ermittlungsbeamte der Miliz die Vergewaltigung abgetan und das Opfer als Prostituierte eingestuft. Im Zuge einer Auseinandersetzung mit dem Ermittlungsbeamten seien der Beschwerdeführer, der Ehemann des Vergewaltigungsopfers und dessen Cousins festgenommen und zweieinhalb Monate unschuldig in Untersuchungshaft gehalten, in dieser Zeit ständig schikaniert und misshandelt worden. Innerhalb dieses Zeitraums und auch nach ihrer Freilassung, die mit Hilfe eines Rechtsanwaltes gegen Entgelt erwirkt worden sei, seien wiederholt Drohanrufe bei der Ehefrau des Beschwerdeführers eingegangen, dass die Anzeige wegen der Vergewaltigung zurückgezogen werden solle. Als eine brennende Flasche in ihr Haus geworfen und damit ein Brand in ihrer Küche ausgelöst worden sei, habe er sich entschlossen, mit seiner Ehefrau, der Beschwerdeführerin zu D6 308867-1/2008, und ihren Verwandten zu fliehen.
2. Das Bundesasylamt wies den Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 7 Asylgesetz 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003 (im Folgenden: AsylG) mit Bescheid vom 15.12.2006 ab und stellte fest, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Usbekistan gemäß § 8 Abs. 1 AsylG zulässig sei; ferner wurde der Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Usbekistan ausgewiesen. In seiner Begründung traf das Bundesasylamt Länderfeststellungen zur Lage in Usbekistan und stellte die Identität und Nationalität des Beschwerdeführers fest. Sein Vorbringen zur Bedrohungssituation in Usbekistan erachtete das Bundesasylamt - ebenso wie die behauptete Eheschließung mit der Beschwerdeführerin zu D6 308867-1/2008 - als unglaubwürdig und begründete dies mit einer Reihe von Widersprüchen, die sich aus den Aussagen beider Beschwerdeführer ergeben würden.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer die vorliegende, fristgerecht (als Berufung) eingebrachte Beschwerde, in der die Mangelhaftigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens und die Rechtswidrigkeit des Bescheidinhaltes gerügt und der Beweiswürdigung der belangten Behörde entgegengetreten wird.
3. Am 17.9.2008 führte der Asylgerichtshof eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, für die das vorliegende Beschwerdeverfahren und jenes der Beschwerdeführerin zu D6 308867-1/2008 gemäß § 39 Abs. 2 AVG verbunden wurden und an welcher der Beschwerdeführer sowie die Beschwerdeführerin zu D6 308867-1/2008 teilnahmen; das Bundesasylamt hatte auf die Teilnahme an der Verhandlung verzichtet. Der Verhandlung wurde eine Dolmetscherin für die russische Sprache beigezogen. Die Verhandlung war geboten, da die erstinstanzliche Beweiswürdigung dem erkennenden Senat ergänzungsbedürftig und der festgestellte Sachverhalt nicht geklärt erschien.
Beweis wurde erhoben, indem der Beschwerdeführer sowie die Beschwerdeführerin zu D6 308687-1/2008 einvernommen und folgende auch in der Verhandlung erörterte Unterlagen eingesehen wurden:
Länderkundliches Gutachten von Univ. Prof. Dr. Richard Potz, Vorstand des Instituts für Rechtsphilosophie, Religions- und Kulturrecht der Universität Wien, vom 20.1.2006;
Country Reports on Human Rights Practices des U.S. Department of State vom März 2008;
Kurzanalyse Usbekistan - Entwicklung seit Andijan vom 29.6.2006 des schweizerischen Bundesamtes für Migration BFM;
Verhandlungsniederschrift zu Zl. 268.049/0/4Z-IX/49/06 u.a. vom 3.3.2008.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1. Folgender Sachverhalt wird festgestellt:
1.1 Zur hier relevanten Situation in Usbekistan:
1.1.1 Demographische Angaben:
Usbekistan (usbek. O'zbekiston; amtlich Republik Usbekistan, usbek. O'zbekiston Respublikasai) ist der bevölkerungsreichste Staat in Zentralasien und grenzt an alle üblicherweise zu Zentralasien gezählten Staaten (Kasachstan, Kirgisistan, Tadschikistan, Afghanistan und Turkmenistan).
Usbekistan hat eine Gesamtbevölkerung von 26.851.195 Einwohnern (Stand 2005) und eine durchschnittliche Bevölkerungsdichte von 59 Einwohnern pro km². Die Besiedlung verteilt sich jedoch ungleichmäßig auf das Land. So steigt die Bevölkerungsdichte in den zu mehreren Staaten gehörenden Ferghana-Becken auf über 400 Einwohner pro km².
Die Bevölkerung Usbekistans besteht nach offiziellen Angaben von 1993 zu 73,7 % aus Usbeken, 5,5 % Russen, 5,1 % Tadschiken, 4,2 % Kasachen, 2 % Krimtataren, 2 % Karakalpaken, 1,1 % Koreanern. Zu den kleineren Minderheiten zählen Uiguren, Deutsche (etwa 40.000), Meschetische Türken, Aserbaidschaner und Türken. In manchen Landesteilen, wie dem Gebiet um die Städte Samarkand und Buchara ist eine ethnische Zuordnung allerdings kaum möglich, da die dortige Bevölkerung traditionell zweisprachig (usbekisch- und tadschikischsprachig) ist und eine Trennung in zwei verschiedene Völker erst durch die moderne amtliche Terminologie eingeführt worden ist. Insofern ist die sprachliche und kulturelle "Usbekisierung" Teil einer nationalstaatlichen Konsolidierung nach übernommenen sowjetischen und türkischen Staatsvorstellungen.
Die Religion der Mehrheit der Bevölkerung ist der Islam (zumeist Sunniten, schiitische Minderheiten, vor allem in Buchara und Samarkand). Zudem gibt es Christen (Angehörige der Russischen Orthodoxen Kirche, der Armenisch-Apostolischen Kirche, Katholiken und Protestanten (vor allem Baptisten und Evangeliums-Christen), gläubige Juden, Buddhisten, Baha'i und Krishnaiten. Im Unterschied zu den Bevölkerungen in den Nachbarländern Kasachstan, Kirgisien und Turkmenistan - die bis heute im Nomadentum wurzeln und lange nur oberflächlich islamisiert waren war die Region des heutigen Usbekistan schon seit dem frühen Mittelalter ein Kerngebiet islamischer Kultur. Wesentlich dafür war die hoch entwickelte, persisch geprägte Stadtkultur. Insbesondere die alten Zentren in der heutigen Landesmitte, Buchara und Samarkand, haben kulturell eine außergewöhnliche Geschichte. Die Sprache und Kultur Persiens wird noch heute von vielen Menschen im Umkreis dieser Städte gepflegt, während sich die Staatssprache Usbekisch aus osttürkischen Idiomen entwickelte. Die iranisch-kulturelle Prägung wird etwa auch darin deutlich, dass das traditionelle indoiranische Neujahrsfest Newroz (usebkisch: Navro'z), ein gesetzlicher Feiertag ist.
1.1.2 Die Verfassungsordnung Usbekistans:
Usbekistan ist gemäß der Verfassung eine präsidiale Demokratie. Derzeit unterstützen alle im Parlament vertretenen Parteien den Präsidenten Islam Karimov. Politisch ist Usbekistan in 12 Provinzen, die autonome Republik Karakalpakistan und den Stadtbezirk Taschkent untergliedert. Das Gerichtswesen ist konventionell aufgebaut, jedoch wird in allen Kommentaren ein hoher Grad an Korruption bemängelt.
Eine besondere Bedeutung haben die so genannten Nachbarschafts-Komitees ("Mahalla-Komitees"), deren Einrichtung sich immer wieder als zweischneidiges Schwert erweist. Sie erfüllen unterschiedliche soziale Funktionen aus und sind damit auch ein Instrument der sozialen Kontrolle. Jedes Komitee bestellt einen Nachbarschaftswächter, der für die öffentliche Ordnung und das moralische Klima in der "Mahalla" zu sorgen hat. Hauptsächlich zur Hintanhaltung des islamistischen Extremismus eingesetzt, kann diese soziale Kontrolle auch für Angehörige religiöser Minderheiten zum Problem werden.
Usbekistan ist Mitglied in folgenden internationalen Organisationen:
GUS, SCO, UNO, Economic Cooperation Organization (ECO), OATCT, Organisation der Islamischen Konferenz (OIC), Zentralasien-Gipfel der Türkischen Republiken.
1.1.3 Zur aktuellen politischen Lage:
Usbekistan bemühte sich, gute Beziehungen sowohl zu Russland, als auch zum Westen zu unterhalten. Diese werden als Verbündete gegen den islamischen Fundamentalismus betrachtet, der von Regierungsseite als größte äußere Bedrohung des Landes dargestellt wird. Die Menschenrechtssituation wurde durch den Westen bis zur Niederschlagung der Unruhen in Andischan weitestgehend ignoriert, weil u.a. die Regierung Karimov sich nicht an durch Russland dominierte Bündnissen der GUS-Staaten (Organisation für kollektive Sicherheit, Euro-Asiatische Wirtschaftsunion) beteiligte, sondern dem Russlandskeptischen Bündnis GUUAM (Georgien, Ukraine, Usbekistan, Aserbaidschan, Moldawien) beitrat und den USA und Deutschland Stützpunkte für die in Afghanistan stationierten Einheiten zur Verfügung stellte.
Nach dem 11. September 2001, als Usbekistan die USA in ihrem "Kampf gegen den Terror" unterstützte, waren die Beziehungen zwischen den USA und Usbekistan sehr gut.
Am 12./13. Mai 2005 kam es in Andischan im Ferghana-Tal zu Demonstrationen gegen die Regierung von Präsident Karimow. Auslöser war ein Prozess gegen 23 lokale Kleinunternehmer, die beschuldigt wurden, Mitglieder einer Splittergruppe von Hizb ut-Tahrir (siehe unten) zu sein. Mehrere Teilnehmer der Kundgebung gegen den Prozess wurden von Sicherheitskräften verhaftet. Daraufhin stürmten Demonstranten das lokale Gefängnis und befreiten Hunderte Gefangene. Die Regierung setzte am 13. Mai 2005 Sicherheitskräfte ein, die den Aufstand mit massivem Gewalteinsatz niederwarfen. Laut Regierungsangaben wurden 169 Menschen getötet, darunter 32 Sicherheitskräfte. Menschenrechtsorganisationen sprachen dagegen von 500 bis 1000 Toten unter weitgehend unbewaffneten Demonstranten. Die mehrtägigen Unruhen, die neben Andischan auch in anderen Städten nahe der Grenze zu Kirgisistan stattfanden, wurden von der Regierung Karimov der Hizb ut-Tahrir und international agierenden islamistischen Terroristen zugeschrieben und ihre blutige Unterdrückung als Kampf gegen den Terror ausgegeben. Präsident Karimov lehnte eine von UN, EU und USA geforderte Untersuchung ab. Human Rights Watch bezeichnete im Juni 2005 die Vorgänge nach der ausführlichen Befragung von mehr als 50 Augenzeugen als Massaker. Nach der Niederschlagung der Unruhen in Andischan war Usbekistan international isoliert und veränderte seine außenpolitische Orientierung. Die USA und die EU verhängten Sanktionen gegen Usbekistan. Die Vollversammlung der UNO nahm am 23. November 2005 eine Resolution an, die Usbekistan verurteilte. Für die Resolution stimmten 73 Staaten, 58 enthielten sich der Stimme und dagegen stimmten Aserbaidschan, Kasachstan, Russland, Tadschikistan, Turkemistan und Weißrussland. 2005 kam es auch zur Schließung der westlichen Stützpunkte. Russland nützte die Isolierung Usbekistans aus, um seine Position in der Region zu stärken. Die russischen Behörden lieferten auf Ansuchen der usbekischen Regierung mehr als zehn Personen aus, die von den usbekischen Behörden gesucht wurden. Der russische Verteidigungsminister Sergej Iwanow stellte fest, dass Usbekistan durch den "internationalen Terrorismus" bedroht werde. Usbekistan erklärte seine Bereitschaft, sich dem durch Russland dominierten Verteidigungsbündnis der GUS-Staaten (Organisation für kollektive Sicherheit) anzuschließen und unterzeichnete ein Bündnis mit Russland.
1.1.4 Zur Situation der Menschenrechte im Allgemeinen:
Die Situation der Menschenrechte in Usbekistan wird von allen einschlägigen Menschenrechtsorganisationen als äußerst schlecht ("dramatisch, "drastisch", "disaströs", "very poor") beurteilt. Wesentliche Lebensbereiche, die auch eine Nähe zu menschenrechtlichen Garantien aufweisen (wie Gerichtsbarkeit, Bildungswesen, Gesundheitswesen), werden als durch ein hohes Maß an Korruption gekennzeichnet dargestellt.
Die Medien sind durch die offizielle Informationsagentur dominiert, trotz formeller Abschaffung der Zensur und der Garantie der Meinungsfreiheit sieht die Praxis anders aus, was sich vor allem auch im Vorgehen gegen unliebsame Journalisten immer wieder zeigt. In letzter Zeit wurden immer häufiger auch über Diskriminierungen gegen Tadschiken berichtet. Bereits 1998 kam es zu Bücherverbrennungen, persischsprachige Medien und Zeitungen wurden unterdrückt.
Die gesetzlich vorgesehene Registrierung von Parteien und Religionsgemeinschaften wird sehr restriktiv bzw. schikanös gehandhabt, Aktivitäten von Minderheitsreligionen werden häufig eingeschränkt. Das usbekische Religionsgesetz von 1998 sieht ein hohes Maß an staatshoheitlicher Aufsicht vor und steht unter massiver internationaler Kritik.
Laut Amnesty-Bericht 2004 missachteten die usbekischen Behörden "trotz einiger weniger Gesetzes- und Justizreformen nach wie vor ihre internationalen und nationalen Verpflichtungen im Bezug auf die Menschenrechte und unternahmen nichts, um die miserable Menschenrechtslage zu verbessern.
...
1.1.5 Die Merkmale der gegenwärtigen Situation lassen sich folgendermaßen zusammenfassen:
Auflösung der russischsprachigen Bevölkerungsgruppe;
Wirtschaftlicher Niedergang für die Mehrheit der Bevölkerung;
Ressourcenverteilung (Eigentum und Macht) nach verwandtschaftlichen Merkmalen (Familie, Klan, Freunde, Klanverband, Ethnie), wodurch die russischsprachige und bucharajüdische Bevölkerung generell benachteiligt wird und damit verbunden diktatorische Machtstrukturen, die Willkür gegen schutzlose Personen ausüben;
ethnische, konfessionelle, kulturelle Überlagerungen der sozialen Spannungen, u.a. starker Zulauf zu islamistischen Gruppen, die allerdings von der Regierung Karimov mit brachialen Methoden bekämpft werden.
Neben der politischen Instabilität sind es vor allem wachsende Arbeitslosigkeit, Unsicherheit bezüglich der Zukunft, fehlende Kenntnisse der usbekischen Sprache, die als Staatssprache immer mehr durchgesetzt wird, welche zur Abwanderung führen. ...
Die Abwanderung der russischsprachigen Bevölkerung und speziell der jüdischen Bevölkerung ist ein kumulativer Prozess mit Sogwirkung. Die verbliebenen Juden gehören älteren Jahrgängen an, da die jüngeren Personen fast gänzlich weggezogen sind. Ein Wiederaufleben des jüdischen Gemeindelebens ist auch unter eher unwahrscheinlichen Verbesserungen der Lebensbedingungen kaum zu erwarten, unter gleich bleibenden Lebensbedingungen wird bestenfalls die gesamte russischsprachige Bevölkerungsgruppe weiter existieren. Im Falle eines weiteren Absinkens des Lebensstandards, und der damit verbundenen zusätzlichen ethnischen und religiösen Radikalisierung ist mit einem Exodus dieser gesamten Bevölkerungsgruppe mit Ausnahme einiger hoch qualifizierter Spezialisten und reicher Geschäftsleute zu rechnen. Die Regierung Karimov bemüht sich jedenfalls die russischsprachige Bevölkerung und die Bucharajuden zu behalten. Es herrscht daher offiziell kein antijüdisches Klima und eine staatliche Verfolgung von Juden in Usbekistan ist gegenwärtig nicht gegeben.
Ungeachtet dessen, dass in den größeren Städten Usbekistans, vor allem in Samarkand, immer noch ein tolerantes, interethnisches Klima erhalten geblieben ist, wird die Situation für Minderheiten zunehmend prekärer. Es besteht vor allem für Angehörige der russischsprachigen Bevölkerung bzw. der jüdischen Minderheit eine gewisse Schutzlosigkeit, die sich auch in Drohungen und Erpressungen äußert. Dies gilt sowohl für Übergriffe oft nicht mehr kontrollierbarer Behörden, als auch nationalistischer bzw. religiös-fundamentalistischer Gruppen. In diesem Zusammenhang ist auch auf die oben erwähnte Einrichtung der "Mahalla-Komitees" zu verweisen, deren "polizeiliche" Funktionen für Angehörige von Minderheiten und damit auch für die jüdischen Bürger ein deutliches Bedrohungspotential aufweisen. Wie die Demonstrationen in Andischan verdeutlicht haben, entsteht aus der Verknüpfung von ökonomischen und sozialen Missständen mit Machtansprüchen islamistisch/dschihadistischer Gruppen eine explosive politische Mischung. Es wird ein Klima erzeugt, in dem auch die bucharajüdische Minderheit zunehmend mit einer feindlichen Umwelt konfrontiert wird, was durch die antizionistische Propaganda islamistischer Gruppen eine politische Unterfütterung erhält. Häufig wird die Schuld für die gegenwärtige schlechte Lage in Usbekistan dem Westen und im Besonderen den Juden, gegeben. Derartige Verschwörungstheorien verschlechtern die Situation der jüdischen Minderheit permanent. Es gehört auch zur politischen Agitation von Islamisten, die Regierung Karimov der "Zusammenarbeit mit den Zionisten" zu beschuldigen.
In dem so umschriebenen Klein-Klima ist aus den genannten Gründen bei Verfolgungsmaßnahmen durch Private kaum staatlicher Schutz zu erwarten.
Quelle: Länderkundliches Gutachten von Univ. Prof. Dr. Richard Potz.
1.2 Zur Person und den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer ist usbekischer Staatsangehöriger der russischen Volksgruppe und Mitglied der orthodoxen Religionsgemeinschaft. Die Beschwerdeführerin zu D6 308867-1/2008 ist seine Lebensgefährtin; sie sind jedoch nicht verheiratet.
Die Cousine der Lebensgefährtin des Beschwerdeführers, K.L., hatte in einem Restaurant in Taschkent gearbeitet, bevor ihr Kind am 00.00.2004 zur Welt kam. Als sie nach ihrer Karenzzeit wieder zu arbeiten begann, war der bisherige Inhaber, ein Angehöriger der russischen Volksgruppe, von einem neuen Inhaber, einem Angehörigen der usbekischen Volksgruppe, abgelöst worden. Dieser verlangte von K.L., bestimmten Kunden des Restaurants bzw. ihm selbst sexuelle Dienste anzubieten. Da sie sich weigerte, wurde sie in einer Nacht 2004 vom neuen Restaurantinhaber in dessen Arbeitszimmer geschlagen und vergewaltigt sowie in weiterer Folge in der Nähe ihres Wohnortes aus dem Auto geworfen. Vorher hatte eine dem Restaurantbesitzer unterstellte Person ihr noch aufgetragen, nicht zu Polizei zu gehen. Der Beschwerdeführer brachte die Verletzte - gemeinsam mit ihrem Ehemann, D.E. und dessen Cousins, K.V. und J.S. - mit dem Auto ins Krankenhaus.
Noch im Spital wurde der Beschwerdeführer, der als privater Chauffeur tätig war, zur Arbeit gerufen, weshalb er den Ehemann von K.L. und dessen Cousins beim Restaurant absetzte, damit diese mit dem Restaurantbesitzer sprechen. Dessen Leibwächter alarmierten jedoch - noch bevor sie das Restaurant betreten konnten - die Polizei, die D.E. sowie dessen Cousins festnahm und für drei Tage inhaftierte. Während ihrer Haft wurden sie von usbekischen Sicherheitswachbeamten aufgrund ihrer russischen Volksgruppenzugehörigkeit geschlagen und misshandelt. Am 7.6.2004 fuhr der Beschwerdeführer gemeinsam mit K.L., deren Ehemann und dessen Cousins zum zuständigen Untersuchungsbeamten, der bereits im Krankenhaus anwesend gewesen war. Dieser provozierte, indem er das Vergewaltigungsopfer als Prostituierte bezeichnete und meinte, dass die Vergewaltigung daher nicht strafrechtlich verfolgt werde. Da D.E. - von den Äußerungen empört - aufsprang und durch sein schnelles Aufstehen den Eindruck erweckte, den Untersuchungsbeamten physisch attackieren zu wollen, wurden er, seine Cousins sowie der Beschwerdeführer von den herbeigeeilten Polizisten umgehend verhaftet. Während ihrer Haft wurden sie aufgrund ihrer russischen Volksgruppenzugehörigkeit massiv gefoltert und erniedrigt. Der Beschwerdeführer wurde genötigt, Schuldeingeständnisse zu unterschreiben, was er jedoch verweiterte. Ein von K.L. beauftragter Rechtsanwalt erwirkte schließlich mittels Bestechungsgeld, dass der Beschwerdeführer mit den anderen am 25.8.2004 freigelassen wurde. In der Zwischenzeit waren wiederholt Telefonanrufe eingegangen, in denen der Lebensgefährtin des Beschwerdeführers sowie dem neugeborenen Kind der Tod angedroht wurde, wenn nicht die Anzeige der Vergewaltigung zurückgenommen werde. Der Rechtsbeistand riet ihnen, Usbekistan wegen der mafiosen Verstrickung innerhalb des usbekischen Sicherheitsapparates zu verlassen. In einer Nacht 2004 wurde auf die Wohnung, in der auch der Beschwerdeführer mit seiner Lebensgefährtin lebte, ein Brandanschlag verübt. Es gelang ihnen, den Wohnungsbrand zu löschen, ihre Flucht zu organisieren und schließlich am 3.9.2004 Usbekistan zu verlassen.
2. Diese Feststellungen beruhen auf folgender Beweiswürdigung:
2.1 Die Feststellungen zur Situation in Usbekistan stützen sich auf die zitierte Quelle, die in der Verhandlung erörtert wurde. Ihre Aussagen stimmen auch mit den Inhalten der anderen, in der Verhandlung erörterten Berichten überein, sodass kein Grund für den Asylgerichtshof ersichtlich ist, an der Richtigkeit der gutachterlichen Angaben zu zweifeln.
2.2 Bei den Feststellungen zur Identität und Nationalität des Beschwerdeführers folgte der Asylgerichtshof den Feststellungen der belangten Behörde, an deren Richtigkeit auch in der Verhandlung keine Zweifel entstanden sind. Bei der Feststellung des Personenstandes ließ sich der erkennende Senat von den Angaben des Beschwerdeführers leiten, der in der Verhandlung zu Beginn seine Aussage berichtigte und überzeugend seine Beweggründe, nämlich seine Furcht vor der Trennung von seiner Lebensgefährtin, darlegte; trotz mehrmaliger Bemühungen sei eine Eheschließung an den usbekischen Behörden gescheitert, die darin den Versuch seiner staatenlosen Lebensgefährtin, die usbekische Staatsbürgerschaft zu erlangen, vermuteten. Gegen Bestechungsgeld hätten der Beschwerdeführer und seine Lebensgefährtin auch tatsächlich eine entsprechende Urkunde bekommen, ein Akt sei jedoch nicht gesetzt worden.
Bei den Feststellungen der Vergewaltigung und der darauf folgenden Auseinandersetzungen sowie der Inhaftierung und Misshandlung des Beschwerdeführers folgte der Asylgerichtshof den glaubwürdigen und plausiblen Angaben des Beschwerdeführers. Seine Aussagen stehen sowohl mit jenen seiner Lebensgefährtin, als auch jenen Aussagen von deren Cousine und ihrem Ehemann in Einklang. Letzteren beiden hat der Asylgerichtshof mit den Erkenntnissen vom 22.7.2008, B3 268049-0/2008 sowie B3 268050-0/2008 Asyl gewährt. Aufgrund des persönlichen Eindrucks des Beschwerdeführer, der im Rahmen der mündlichen Verhandlung gewonnen werden konnte, ist seinen Angaben, die sich als lebensnah, detailreich, konkret und frei von Widersprüchen erweisen, Glaubwürdigkeit zuzubilligen. Die vom Bundesasylamt aufgezeigten vermeintlichen Widersprüche konnten nachvollziehbar aufgeklärt werden.
3. Rechtlich folgt daraus:
3.1 Gemäß § 75 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (Art. 2 BG BGBl. I Nr. 100/2005; in der Folge AsylG 2005) sind "[a]lle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren [...] nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen. § 44 AsylG 1997 gilt." Gemäß § 44 Abs. 2 AsylG 1997 idF der AsylG-Novelle 2003 werden Verfahren über Asylanträge, die ab dem 1.5.2004 gestellt werden, nach den Bestimmungen des AsylG 1997 idgF geführt.
Da der Beschwerdeführer seinen Asylantrag am 19.1.2005 gestellt und die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid am 15.12.2006 erlassen hat, ist das Verfahren nach dem AsylG 1997 idF der AsylG-Novelle 2003 fortzuführen.
3.2 Gemäß § 28 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (Art. 1 BG BGBl. I Nr. 4/2008; im Folgenden: AsylGHG) tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, BGBl. I 77/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I 100/2005, außer Kraft.
Gemäß § 23 AsylGHG sind - soweit sich aus dem B-VG, dem AsylG 2005 und dem VwGG nicht anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
3.3 Gemäß § 75 Abs. 7 Z 2 AsylG 2005 sind am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, vom zuständigen Senat des Asylgerichtshofes weiterzuführen.
Das AsylG 1997 sieht in § 38 den unabhängigen Bundesasylsenat als Instanz für Rechtsmittel gegen Bescheide des Bundesasylamtes vor; weder das AsylG 2005 noch das AsylGHG begründen eine Zuständigkeit des Asylgerichtshofes auch für Verfahren, die nach dem AsylG 1997 zu Ende zu führen sind. Die mit der Einrichtung des Asylgerichtshofes verbundenen Änderungen der Bundesverfassung (sowie des AsylG 2005) knüpfen stets an den Asylgerichtshof als (neues) Entscheidungsorgan an, ohne auf den Geltungsbereich der verschiedenen asylrechtlichen Gesetzeslagen Bezug zu nehmen (vgl. Art. 129c, 129e, 132a sowie Art. 151 Abs. 39 Z 1 und Z 5 B-VG). Daher ist davon auszugehen, dass der Asylgerichtshof in s ä m t l i c h e n Verfahren, somit auch in jenen Verfahren, die nach dem AsylG 1997 weiterzuführen sind, an die Stelle des unabhängigen Bundesasylsenates tritt. Ebenso ist davon auszugehen, dass sich jene Bestimmungen des AsylG 1997, die von "Berufungen" sprechen, nunmehr auf Beschwerden beziehen (vgl. dazu AsylGH 12.8.2008, C5 251.212-0/2008/11E).
3.4 Gemäß § 7 AsylG hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.
Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.
Wenn Asylsuchende in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen, bedürfen sie nicht des Schutzes durch Asyl (vgl. zB VwGH 24.3.1999, 98/01/0352 mwN; 15.3.2001, 99/20/0036; 15.3.2001, 99/20/0134). Damit ist nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 8.9.1999, 98/01/0614, 29.3.2001, 2000/20/0539).
3.3 Es ist dem Beschwerdeführer gelungen, (drohende) Verfolgung glaubhaft zu machen. Im Falle seiner Rückkehr muss der Beschwerdeführer mit weiteren Übergriffen jener Personen, die ihn bereits in der Vergangenheit massiv bedroht und attackiert haben. Diese Verfolgungsgefahr hat ihre Ursache in der Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zur russischen Volksgruppe und ist daher asylrelevant. Ob diese Übergriffe Dritten oder staatlichen Behörden zuzurechnen sind, ist nicht von entscheidender Bedeutung, da es für einen Verfolgten keinen Unterschied macht, ob er aufgrund staatlicher Verfolgung mit der maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ihm dieser Nachteil aufgrund einer von dritten Personen ausgehenden, vom Staat nicht ausreichend verhinderbaren Verfolgungen mit der selben Wahrscheinlichkeit droht. In beiden Fällen ist es ihm nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256; 14.5.2002, 2001/01/0140). Von einer Schutzwilligkeit bzw. effektiven Schutzgewährung usbekischer Behörden gegen (ethnisch motivierte) Übergriffe ist nicht auszugehen. Eine zumutbare Ausweichmöglichkeit innerhalb Usbekistans steht dem Beschwerdeführer nicht zur Verfügung: Da sich die Gebiets- und Hoheitsgewalt der usbekischen Regierung auf das gesamte Gebiet erstreckt und der Beschwerdeführer den usbekischen Behörden mittlerweile bekannt ist, kann nicht davon ausgegangen werden, dass es dem Beschwerdeführer möglich wäre, sich über einen längeren Zeitraum hindurch erfolgreich versteckt zu halten.
Zusammenfassend ergibt sich, dass sich der Beschwerdeführer aus wohlbegründeter Furcht, wegen seiner russischen Volksgruppenzugehörigkeit verfolgt zu werden, außerhalb Usbekistans aufhält und das auch keiner der in Art. 1 Abs. C oder F der GFK genannten Endigungs- und Ausschlussgründe vorliegt. Gemäß § 12 AsylG war die Entscheidung über die Asylgewährung mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.