TE AsylGH Erkenntnis 2008/10/02 D6 315011-1/2008

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Veröffentlicht am 02.10.2008
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Spruch

D6 315011-1/2008/5E

 

ERKENNTNIS

 

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Peter CHVOSTA als Vorsitzenden und den Richter Mag. Stephan KANHÄUSER als Beisitzer über die Beschwerde des U.J. alias Z.S., geb. 00.00.1984 StA. v. Usbekistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.9.2007, FZ. 05 19.405-BAT, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 24.9.2008 zu Recht erkannt:

 

Der Beschwerde wird stattgegeben und Z.S. gemäß § 7 Asylgesetz 1997 Asyl gewährt. Gemäß § 12 Asylgesetz 1997 wird festgestellt, dass Z.S. damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

 

I. Der Beschwerdeführer, ein usbekischer Staatsangehöriger, reiste am 13.11.2005 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf Gewährung von Asyl. Am 21.11.2005, am 22.11.2005 sowie am 17.9.2007 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen.

 

1. Zu seinen Fluchtgründen gab der Beschwerdeführer - zusammengefasst - an, dass er am 11.5.2005 von Taschkent nach Andijan zur geplanten Hochzeit eines Freundes gefahren sei. Zu diesem Zeitpunkt hätten am Bobur Platz bereits Demonstrationen begonnen. Aufgrund der gefährlichen Situation sei die geplante Hochzeit schließlich abgesagt worden. Dennoch habe der Beschwerdeführer Andijan nicht wieder verlassen können, um zurück nach Taschkent zu fahren, da die Stadt von Sicherheitskräften und der Miliz gesperrt gewesen sei. Als er mit anderen Hochzeitsgästen versuchte, nach Hause zu fahren, sei er von Soldaten festgenommen, geschlagen und misshandelt worden. Nach drei Tagen sei er von XY in das XX Gefängnis verlegt und dort über Monate hindurch festgehalten worden. Nachdem sein Vater USD 20.000,-- bezahlt habe, sei er schließlich am 00.00.2005 freigelassen worden, woraufhin er umgehend Usbekistan verlassen habe.

 

Das Bundesasylamt wies den Antrag mit Bescheid vom 18.9.2007 gemäß § 7 Asylgesetz 1997, BGBl. I Nr. 76 idF BGBl. I Nr. 101/2003 (im Folgenden: AsylG 1997), ab und erklärte die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Usbekistan gemäß § 8 Abs. 1 leg. cit. für zulässig; gemäß § 8 Abs. 2 wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Usbekistan ausgewiesen. In seiner Begründung traf das Bundesasylamt Länderfeststellungen zur Situation in Usbekistan und stellte die Nationalität des Beschwerdeführers, nicht aber seine Identität fest. Der Beschwerdeführer sei keinen Verfolgungshandlungen ausgesetzt gewesen, und es seien auch keine zu erwarten. Das Vorbringen des Beschwerdeführers erachtete das Bundesasylamt aus mehreren Gründen als unglaubwürdig: So habe der Beschwerdeführer nicht angeben können, ob er zusammen mit 5 oder 6 weiteren Personen nach Andijan zur Hochzeit seines Freundes gereist sei; dies hätte man jedoch bei Schilderung einer wahren Begebenheit erwarten können. Ferner habe der Beschwerdeführer einmal ausgeführt, bis zum 00.00.2005 in Haft gewesen zu sein und am Tag darauf das Land verlassen zu haben, wogegen er ein anderes Mal den 00.00.2005 als Entlassungsdatum angegeben und ausgesagt habe, noch am selben Tag aus dem Land geflüchtet zu sein. Dieser Widerspruch sei nicht aufzuklären. Auch den Namen der Braut habe der Beschwerdeführer nicht nennen können, obwohl er sich tagelang im Haus des Bräutigams aufgehalten haben soll. Die Schilderungen des Beschwerdeführers und vor allem die Art und Weise, wie er diese vorgebracht habe, seien ein eindeutiges Zeichen dafür, dass er nicht von tatsächlich erlebten Geschehnissen berichtet, sondern lediglich gelesene oder gehörte Schilderungen weitergegeben habe. Auch sei unglaubwürdig, dass der Beschwerdeführer bei seiner Entlassung aufgefordert worden sei, sich monatlich bei der Miliz zu melden, wogegen sich seine Ehefrau noch mehrere Monate nach seiner Ausreise unbehelligt bei seinen Eltern aufgehalten habe.

 

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, fristgerecht (als Berufung) eingebrachte Beschwerde, in der die Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens sowie die Unrichtigkeit der Beweiswürdigung und der rechtlichen Beurteilung geltend gemacht und den beweiswürdigenden Ausführungen der belangten Behörde detailliert entgegen getreten wird.

 

3. Am 24.9.2008 führte der Asylgerichthof eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher der Beschwerdeführer sowie seine Ehefrau, die Beschwerdeführerin zu D6 315010-1/2008, teilnahmen; das Bundesasylamt war nicht erschienen. Der Verhandlung wurde ein Dolmetscher für die russische Sprache beigezogen. Die Verhandlung war geboten, da die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Beschwerde substanziiert bekämpft wurde und dem erkennenden Senat ergänzungsbedürftig erschien. Aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers in seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 17.9.2007 (AS 107), wurde der erkennende Senat iSd § 24b Abs. 2 AsylG 1997 gebildet.

 

Der Beschwerdeführer legte seinen usbekischen Führerschein, einen medizinisch-psychiatrischen Befund eines Facharztes für Psychiatrie und Neurologie sowie ein Hochzeitsfoto vor.

 

Beweis wurde erhoben, indem der Beschwerdeführer sowie seine Ehefrau einvernommen und folgende, auch in der Verhandlung erörterte Unterlagen eingesehen wurden:

 

Analyse des schweizerischen Bundesamtes für Migration vom 29.6.2006, Usbekistan - Entwicklung seit Andijan;

 

Freedom House-Report über Usbekistan (abgerufen am 29.8.2007);

 

International Religious Freedom Report 2007 des US Department of State;

 

Country Reports on Human Rights Practices 2007 des US Department of State;

 

Anfragebeantwortung von ACCORD vom 19.10.2006;

 

Human Rights Watch - Report über die Ereignisse am 13.5.2005 (abgerufen am 23.9.2008);

 

Länderkundliches Gutachten von Univ. Prof. Dr. Richard Potz über Usbekistan vom 20.1.2006.

 

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

 

1. Folgender Sachverhalt wird der Entscheidung zugrunde gelegt:

 

1.1 Zur Situation in Usbekistan:

 

1.1.1 Demographische Angaben:

 

Usbekistan (usbek. O'zbekiston; amtlich Republik Usbekistan, usbek. O'zbekiston Respublikasai) ist der bevölkerungsreichste Staat in Zentralasien und grenzt an alle üblicherweise zu Zentralasien gezählten Staaten (Kasachstan, Kirgisistan, Tadschikistan, Afghanistan und Turkmenistan).

 

Usbekistan hat eine Gesamtbevölkerung von 26.851.195 Einwohnern (Stand 2005) und eine durchschnittliche Bevölkerungsdichte von 59 Einwohnern pro km². Die Besiedlung verteilt sich jedoch ungleichmäßig auf das Land. So steigt die Bevölkerungsdichte in den zu mehreren Staaten gehörenden Ferghana-Becken auf über 400 Einwohner pro km².

 

Die Bevölkerung Usbekistans besteht nach offiziellen Angaben von 1993 zu 73,7 % aus Usbeken, 5,5 % Russen, 5,1 % Tadschiken, 4,2 % Kasachen, 2 % Krimtataren, 2 % Karakalpaken, 1,1 % Koreanern. Zu den kleineren Minderheiten zählen Uiguren, Deutsche (etwa 40.000), Meschetische Türken, Aserbaidschaner und Türken. In manchen Landesteilen, wie dem Gebiet um die Städte Samarkand und Buchara ist eine ethnische Zuordnung allerdings kaum möglich, da die dortige Bevölkerung traditionell zweisprachig (usbekisch- und tadschikischsprachig) ist und eine Trennung in zwei verschiedene Völker erst durch die moderne amtliche Terminologie eingeführt worden ist. Insofern ist die sprachliche und kulturelle "Usbekisierung" Teil einer nationalstaatlichen Konsolidierung nach übernommenen sowjetischen und türkischen Staatsvorstellungen.

 

Die Religion der Mehrheit der Bevölkerung ist der Islam (zumeist Sunniten, schiitische Minderheiten, vor allem in Buchara und Samarkand). Zudem gibt es Christen (Angehörige der Russischen Orthodoxen Kirche, der Armenisch-Apostolischen Kirche, Katholiken und Protestanten (vor allem Baptisten und Evangeliums-Christen), gläubige Juden, Buddhisten, Baha'i und Krishnaiten. Im Unterschied zu den Bevölkerungen in den Nachbarländern Kasachstan, Kirgisien und Turkmenistan - die bis heute im Nomadentum wurzeln und lange nur oberflächlich islamisiert waren war die Region des heutigen Usbekistan schon seit dem frühen Mittelalter ein Kerngebiet islamischer Kultur. Wesentlich dafür war die hoch entwickelte, persisch geprägte Stadtkultur. Insbesondere die alten Zentren in der heutigen Landesmitte, Buchara und Samarkand, haben kulturell eine außergewöhnliche Geschichte. Die Sprache und Kultur Persiens wird noch heute von vielen Menschen im Umkreis dieser Städte gepflegt, während sich die Staatssprache Usbekisch aus osttürkischen Idiomen entwickelte. Die iranisch-kulturelle Prägung wird etwa auch darin deutlich, dass das traditionelle indoiranische Neujahrsfest Newroz (usebkisch: Navro'z), ein gesetzlicher Feiertag ist.

 

1.1.2 Die Verfassungsordnung Usbekistans:

 

Usbekistan ist gemäß der Verfassung eine präsidiale Demokratie. Derzeit unterstützen alle im Parlament vertretenen Parteien den Präsidenten Islam Karimov. Politisch ist Usbekistan in 12 Provinzen, die autonome Republik Karakalpakistan und den Stadtbezirk Taschkent untergliedert. Das Gerichtswesen ist konventionell aufgebaut, jedoch wird in allen Kommentaren ein hoher Grad an Korruption bemängelt.

 

1.1.3 Zur aktuellen politischen Lage:

 

Usbekistan bemühte sich, gute Beziehungen sowohl zu Russland, als auch zum Westen zu unterhalten. Diese werden als Verbündete gegen den islamischen Fundamentalismus betrachtet, der von Regierungsseite als größte äußere Bedrohung des Landes dargestellt wird. Die Menschenrechtssituation wurde durch den Westen bis zur Niederschlagung der Unruhen in Andijan weitestgehend ignoriert, weil u. a. die Regierung Karimov sich nicht an durch Russland dominierte Bündnissen der GUS-Staaten (Organisation für kollektive Sicherheit, Euro-Asiatische Wirtschaftsunion) beteiligte, sondern dem Russlandskeptischen Bündnis GUUAM (Georgien, Ukraine, Usbekistan, Aserbaidschan, Moldawien) beitrat und den USA und Deutschland Stützpunkte für die in Afghanistan stationierten Einheiten zur Verfügung stellte.

 

Nach dem 11. September 2001, als Usbekistan die USA in ihrem "Kampf gegen den Terror" unterstützte, waren die Beziehungen zwischen den USA und Usbekistan sehr gut.

 

Am 12./13. Mai 2005 kam es in Andijan im Ferghana-Tal zu Demonstrationen gegen die Regierung von Präsident Karimow. Auslöser war ein Prozess gegen 23 lokale Kleinunternehmer, die beschuldigt wurden, Mitglieder einer Splittergruppe von Hizb ut-Tahrir (siehe unten) zu sein. Mehrere Teilnehmer der Kundgebung gegen den Prozess wurden von Sicherheitskräften verhaftet. Daraufhin stürmten Demonstranten das lokale Gefängnis und befreiten Hunderte Gefangene. Die Regierung setzte am 13. Mai 2005 Sicherheitskräfte ein, die den Aufstand mit massivem Gewalteinsatz niederwarfen. Laut Regierungsangaben wurden 169 Menschen getötet, darunter 32 Sicherheitskräfte. Menschenrechtsorganisationen sprachen dagegen von 500 bis 1000 Toten unter weitgehend unbewaffneten Demonstranten. Die mehrtägigen Unruhen, die neben Andijan auch in anderen Städten nahe der Grenze zu Kirgisistan stattfanden, wurden von der Regierung Karimov der Hizb ut-Tahrir und international agierenden islamistischen Terroristen zugeschrieben und ihre blutige Unterdrückung als Kampf gegen den Terror ausgegeben. Präsident Karimov lehnte eine von UN, EU und USA geforderte Untersuchung ab. Human Rights Watch bezeichnete im Juni 2005 die Vorgänge nach der ausführlichen Befragung von mehr als 50 Augenzeugen als Massaker. Nach der Niederschlagung der Unruhen in Andijan war Usbekistan international isoliert und veränderte seine außenpolitische Orientierung. Die USA und die EU verhängten Sanktionen gegen Usbekistan. Die Vollversammlung der UNO nahm am 23. November 2005 eine Resolution an, die Usbekistan verurteilte. Für die Resolution stimmten 73 Staaten, 58 enthielten sich der Stimme und dagegen stimmten Aserbaidschan, Kasachstan, Russland, Tadschikistan, Turkemistan und Weißrussland. 2005 kam es auch zur Schließung der westlichen Stützpunkte. Russland nützte die Isolierung Usbekistans aus, um seine Position in der Region zu stärken. Die russischen Behörden lieferten auf Ansuchen der usbekischen Regierung mehr als zehn Personen aus, die von den usbekischen Behörden gesucht wurden. Der russische Verteidigungsminister Sergej Iwanow stellte fest, dass Usbekistan durch den "internationalen Terrorismus" bedroht werde. Usbekistan erklärte seine Bereitschaft, sich dem durch Russland dominierten Verteidigungsbündnis der GUS-Staaten (Organisation für kollektive Sicherheit) anzuschließen und unterzeichnete ein Bündnis mit Russland.

 

(Quelle: Länderkundliches Gutachten von Univ. Prof. Dr. Richard Potz)

 

Unter wachsendem internationalem Druck versteifte sich Usbekistan auf immer mehr Repression gegenüber Personen und Organisationen, die der offiziellen Darstellung über die Vorgänge in Andijan widersprachen. Neben (vermeintlichen) Islamisten gelten als besonders gefährdet: Augenzeugen von Andijan, unabhängige Journalisten, Personen aus dem Umfeld der nicht zugelassenen Oppositionsparteien, Menschenrechtsaktivisten sowie usbekische Mitarbeiter der in immer rascherer Folge geschlossenen Nichtregierungsorganisationen.

 

(Quelle: Kurzanalyse des Schweizerischen Bundesamtes für Migration vom 29.6.2006 über Usbekistan - Entwicklung seit Andijan)

 

1.1.4 Zur Situation der Menschenrechte im Allgemeinen:

 

Die Situation der Menschenrechte in Usbekistan wird von allen einschlägigen Menschenrechtsorganisationen als äußerst schlecht ("dramatisch, "drastisch", "disaströs", "very poor") beurteilt. Wesentliche Lebensbereiche, die auch eine Nähe zu menschenrechtlichen Garantien aufweisen (wie Gerichtsbarkeit, Bildungswesen, Gesundheitswesen), werden als durch ein hohes Maß an Korruption gekennzeichnet dargestellt.

 

Die Medien sind durch die offizielle Informationsagentur dominiert, trotz formeller Abschaffung der Zensur und der Garantie der Meinungsfreiheit sieht die Praxis anders aus, was sich vor allem auch im Vorgehen gegen unliebsame Journalisten immer wieder zeigt. In letzter Zeit wurden immer häufiger auch über Diskriminierungen gegen Tadschiken berichtet. Bereits 1998 kam es zu Bücherverbrennungen, persischsprachige Medien und Zeitungen wurden unterdrückt.

 

Die gesetzlich vorgesehene Registrierung von Parteien und Religionsgemeinschaften wird sehr restriktiv bzw. schikanös gehandhabt, Aktivitäten von Minderheitsreligionen werden häufig eingeschränkt. Das usbekische Religionsgesetz von 1998 sieht ein hohes Maß an staatshoheitlicher Aufsicht vor und steht unter massiver internationaler Kritik.

 

Laut Amnesty-Bericht 2004 missachteten die usbekischen Behörden "trotz einiger weniger Gesetzes- und Justizreformen nach wie vor ihre internationalen und nationalen Verpflichtungen im Bezug auf die Menschenrechte und unternahmen nichts, um die miserable Menschenrechtslage zu verbessern.

 

...

 

1.1.5 Die Merkmale der gegenwärtigen Situation lassen sich folgendermaßen zusammenfassen:

 

Auflösung der russischsprachigen Bevölkerungsgruppe;

Wirtschaftlicher Niedergang für die Mehrheit der Bevölkerung;

Ressourcenverteilung (Eigentum und Macht) nach verwandtschaftlichen Merkmalen (Familie, Klan, Freunde, Klanverband, Ethnie), wodurch die russischsprachige und bucharajüdische Bevölkerung generell benachteiligt wird und damit verbunden diktatorische Machtstrukturen, die Willkür gegen schutzlose Personen ausüben;

ethnische, konfessionelle, kulturelle Überlagerungen der sozialen Spannungen, u.a. starker Zulauf zu islamistischen Gruppen, die allerdings von der Regierung Karimov mit brachialen Methoden bekämpft werden. ...

 

(Quelle: Länderkundliches Gutachten von Univ. Prof. Dr. Richard Potz)

 

1.2 Zur Person des Beschwerdeführers und seinen Fluchtgründen:

 

Der Beschwerdeführer ist usbekischer Staatsangehöriger der usbekischen Volksgruppe und Muslim; er trägt den im Spruch ersichtlichen Namen.

 

Am 00.00.2005 ehelichte der Beschwerdeführer seine nunmehrige Ehefrau, die Beschwerdeführerin zu D6 315010-1/2008. Am 11.5.2005 fuhr der Beschwerdeführer - ohne seine Ehefrau - zur Hochzeit eines Studienkameraden, der auch an der Hochzeitsfeier des Beschwerdeführers teilgenommen hatte, nach Andijan. Aufgrund der instabilen Situation sagte der Vater des Bräutigams die geplante Hochzeit ab. Dem Beschwerdeführer gelang es nicht, die Stadt zu verlassen, da die Sicherheitskräfte die Stadt bereits abgesperrt hatten. Als der Beschwerdeführer mit anderen Personen erneut die Stadt verlassen wollte, wurde er von der Miliz angehalten und mit den anderen auf das Revier gebracht. Dort wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, mit seiner Unterschrift zu bekennen, an den Demonstrationen in Andijan teilgenommen zu haben. Nach drei Tagen wurde der Beschwerdeführer von XY in das Gefängnis von XX verlegt, wo er monatelang festgehalten und in dieser Zeit regelmäßig geschlagen, (sexuell) misshandelt, gefoltert und erniedrigt wurde. Nachdem sein Vater einen Betrag von USD 20.000,-- gezahlt hatte, wurde der Beschwerdeführer am 00.00.2005 entlassen. Einen Tag zuvor hatte sich seine Ehefrau mit ihrer Unterschrift verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass ihr Ehemann Usbekistan nicht verlässt. Der Beschwerdeführer floh unmittelbar nach seiner Freilassung aus seinem Heimatland.

 

2. Diese Feststellungen beruhen auf folgender Beweiswürdigung:

 

2.1 Die Länderfeststellungen beruhen auf dem länderkundlichen Gutachten von Univ. Prof. Dr. Richard Potz (ergänzt um die Prognose des schweizerischen Bundesamtes für Migration in ihrer Kurzanalyse, welche Personen rund um die Vorgänge in Andijan als besonders gefährdet anzusehen sind). Der entscheidungsrelevante Inhalt des länderkundlichen Gutachtens stimmt im Wesentlichen mit den übrigen, oben genannten und in der Verhandlung erörterten Quellen überein. Angesichts der Seriosität der Quelle und der Plausibilität ihrer Aussagen, denen die Verfahrensparteien nicht entgegengetreten sind, besteht für den Asylgerichtshof kein Grund, an der Richtigkeit dieser Angaben zu zweifeln.

 

2.2 Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers beruhen auf seinen eigenen Angaben und den von ihm vorgelegten Dokumenten. Vor allem angesichts der Eigeninitiative, mit der die Berichtigung des Namens in der Verhandlung durch den Beschwerdeführer erfolgt ist, lässt den erkennenden Senat davon ausgehen, dass die Angaben glaubwürdig sind. Die Feststellungen zur Nationalität des Beschwerdeführers stützen sich auch - neben den Angaben des Beschwerdeführers - auf die Feststellungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid.

 

Die Feststellungen zu den Fluchtgründen gründen auf den Aussagen des Beschwerdeführers in der Verhandlung, in der er persönlich glaubwürdig erschien und allfällige vage Angaben nachvollziehbar erklären konnte. Die Darlegung seiner Misshandlung und Folterung durch usbekische Sicherheitskräfte erwies sich als in hohem Maße konkret und daher als überzeugend. Vor diesem Hintergrund verlieren allfällige (von der belangten Behörde in ihrer Beweiswürdigung gerügten) Ungereimtheiten in einzelnen Details, naturgemäß an Gewicht; darüber hinaus klärte der Beschwerdeführer einige der scheinbaren "Widersprüche" in der öffentlichen mündlichen Verhandlung auf (wie z.B. die Unkenntnis des Namens der Braut oder den Zeitpunkt seiner Freilassung und jener seiner Flucht) oder legte zumindest glaubwürdig dar, weshalb er sich nicht festlegen wollte bzw. konnte (wie z.B. bei der Zahl der Insassen im Auto auf der Fahrt nach Andijan). Im Rahmen der Glaubwürdigkeitsbeurteilung war auch zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer - geht man von der Richtigkeit seines Vorbringens hinsichtlich seiner Inhaftierung aus - schwer traumatisierende Ereignisse durchlebt hat (worauf auch der vorgelegte Befund eines Facharztes für Psychiatrie und Neurologie hindeutet) und dieser Umstand auch zu Unschärfen in der Schilderung einzelner Details der "Vorgeschichte" zu den Vorfällen in Andijan führen kann, die aber nicht überbewertet werden dürfen. In den wesentlichsten Details des Fluchtvorbringens standen die Schilderungen des Beschwerdeführers mit jenen seiner Ehefrau in Einklang. Der erkennende Senat konnte daher die behaupteten Fluchtgründe des Beschwerdeführers seinen Feststellungen zugrunde legen.

 

3. Rechtlich folgt daraus:

 

3.1 Gemäß § 75 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (Art. 2 BG BGBl. I Nr. 100/2005; in der Folge AsylG 2005) sind "[a]lle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren [...] nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen. § 44 AsylG 1997 gilt." Gemäß § 44 Abs. 2 AsylG 1997 idF der AsylG-Novelle 2003 werden Verfahren über Asylanträge, die ab dem 1.5.2004 gestellt werden, nach den Bestimmungen des AsylG 1997 idgF geführt.

 

Da der Beschwerdeführer seinen Asylantrag am 13.11.2005 gestellt und die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid am 18.9.2007 erlassen hat, ist das Verfahren nach dem AsylG 1997 idF der AsylG-Novelle 2003 fortzuführen.

 

3.2 Gemäß § 28 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (Art. 1 BG BGBl. I Nr. 4/2008; im Folgenden: AsylGHG) tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, BGBl. I 77/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I 100/2005, außer Kraft.

 

Gemäß § 23 AsylGHG sind - soweit sich aus dem B-VG, dem AsylG 2005 und dem VwGG nicht anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

 

3.3 Gemäß § 75 Abs. 7 Z 2 AsylG 2005 sind am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, vom zuständigen Senat des Asylgerichtshofes weiterzuführen.

 

Das AsylG 1997 sieht in § 38 den unabhängigen Bundesasylsenat als Instanz für Rechtsmittel gegen Bescheide des Bundesasylamtes vor; weder das AsylG 2005 noch das AsylGHG begründen eine Zuständigkeit des Asylgerichtshofes auch für Verfahren, die nach dem AsylG 1997 zu Ende zu führen sind. Die mit der Einrichtung des Asylgerichtshofes verbundenen Änderungen der Bundesverfassung (sowie des AsylG 2005) knüpfen stets an den Asylgerichtshof als (neues) Entscheidungsorgan an, ohne auf den Geltungsbereich der verschiedenen asylrechtlichen Gesetzeslagen Bezug zu nehmen (vgl. Art. 129c, 129e, 132a sowie Art. 151 Abs. 39 Z 1 und Z 5 B-VG). Daher ist davon auszugehen, dass der Asylgerichtshof in s ä m t l i c h e n Verfahren, somit auch in jenen Verfahren, die nach dem AsylG 1997 weiterzuführen sind, an die Stelle des unabhängigen Bundesasylsenates tritt. Ebenso ist davon auszugehen, dass sich jene Bestimmungen des AsylG 1997, die von "Berufungen" sprechen, nunmehr auf Beschwerden beziehen (vgl. dazu AsylGH 12.8.2008, C5 251.212-0/2008/11E).

 

3.4 Gemäß § 7 AsylG hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.

 

Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."

 

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.

 

Wenn Asylsuchende in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen, bedürfen sie nicht des Schutzes durch Asyl (vgl. zB VwGH 24.3.1999, 98/01/0352 mwN; 15.3.2001, 99/20/0036; 15.3.2001, 99/20/0134). Damit ist nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 8.9.1999, 98/01/0614, 29.3.2001, 2000/20/0539).

 

3.5 Es ist dem Beschwerdeführer gelungen, Verfolgung glaubhaft zu machen: Der Beschwerdeführer ist - gemäß den Feststellungen zu seinen Fluchtgründen - verdächtigt worden, an der Demonstration in Andijan teilgenommen zu haben. Wie sich aus den Länderfeststellungen ergibt, wurden die mehrtägigen Unruhen in Andijan von staatlicher Seite islamistischen Terroristen zugeschrieben und ihre Unterdrückung als Kampf gegen den Terror ausgegeben. Wie anhand seiner festgestellten Inhaftierung ableitbar ist, wurde der Beschwerdeführer erwiesenermaßen jenem Personenkreis zugerechnet, der von den staatlichen Behörden als terroristisch eingestuft wird. Im Falle seiner Rückkehr hätte der Beschwerdeführer damit zu rechnen, von den usbekischen Behörden erneut verhört und festgenommen zu werden.

 

Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer das Land verlassen hat, obwohl er bzw. seine Ehefrau sich verpflichtet hat, das Land nicht zu verlassen. Die zu befürchtende Verfolgung durch staatliche Behörden knüpft an die (unterstellte) politische Gesinnung des Verfolgten an. Er ist somit aufgrund asylrelevanter Merkmale Opfer von Verfolgung und lebt in der begründeten Furcht im Falle seiner Rückkehr Verfolgung aus diesem Grund ausgesetzt zu sein. Im vorliegenden Fall ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer aus Furcht vor ungerechtfertigten Eingriffen von erheblicher Intensität aus dem in Art. 1 Abs. A 2 GFK genannten Gründen nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes seines Herkunftsstaates zu bedienen. Eine innerstaatliche Fluchtalternative scheitert bereits daran, dass sich die Gebiets- und Hoheitsgewalt der usbekischen Regierung auf das gesamte Gebiet erstreckt und der Beschwerdeführer den usbekischen Behörden mittlerweile bekannt ist; es kann nicht davon ausgegangen werden, dass es dem Beschwerdeführer möglich wäre, sich über einen längeren Zeitraum hindurch erfolgreich versteckt zu halten.

 

4. Zusammenfassend ergibt sich, dass sich der Beschwerdeführer aus wohlbegründeter Furcht, wegen seiner usbekischen Volksgruppenzugehörigkeit verfolgt zu werden, außerhalb Usbekistans aufhält und das auch keiner der in Art. 1 Abs. C oder F der GFK genannten Endigungs- und Ausschlussgründe vorliegt. Gemäß § 12 AsylG war die Entscheidung über die Asylgewährung mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte
Demonstration, Familienverfahren, Folter, gesamte Staatsgebiet, Haft, Misshandlung, politische Gesinnung, Traumatisierung, Volksgruppenzugehörigkeit, wohlbegründete Furcht
Zuletzt aktualisiert am
26.01.2009
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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