B13 401.467-1/2008/2E
ERKENNTNIS
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Maga. EIGELSBERGER als Vorsitzende und die Richterin Mag. KRACHER als Beisitzerin über die Beschwerde des M.J., geboren am 00.00.1983, StA: Kosovo, vom 9. 9. 2008 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 26. 8. 2008, Zl 08 04.375-BAE, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Die Beschwerde des M.J. wird gemäß § 3 Abs 1, § 8 Abs 1 und § 10 Abs 1 Asylgesetz 2005 abgewiesen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
Der Beschwerdeführer brachte am 18. 5. 2008 beim Bundesasylamt einen Antrag auf internationalen Schutz ein.
Bei der am 18. 5. 2008 stattgefundenen niederschriftlichen Befragung vor der Polizeiinspektion Traiskirchen EAST, gab der Beschwerdeführer zu seinem Ausreisegrund aus dem Kosovo an, dass er von unbekannten muslimischen Männern bedroht worden sei, weil er am Bau einer Kirche mitgeholfen habe.
Am 12. 6. 2008 wurde der Beschwerdeführer im Rahmen einer niederschriftlichen Einvernahme beim Bundesasylamt zu seinen Fluchtgründen befragt. Dabei führte er im Wesentlichen aus, dass er in seiner Heimatstadt M. und in der Umgebung als Gelegenheitsarbeiter seinen Unterhalt verdient habe, wobei die hieraus erzielten Erlöse immer zwischen ¿ 200,- und ¿ 300,- gelegen seien. Seine Probleme im Kosovo hätten damit begonnen, dass er beim Bau der Kirche in K., einem Dorf in der Gemeinde M., mitgewirkt habe. Da dies eine katholische Kirche gewesen sei, sei er von albanisch sprechenden langbärtigen Leuten bedroht worden. Diese Männer hätten Anfang Mai 2008 sein Elternhaus aufgesucht, wo ihnen die Mutter des Beschwerdeführers mitgeteilt habe, dass der Beschwerdeführer in K. sei und dort am Bau der Kirche mitarbeiten würde. Am 12. oder 13. 5. 2008 sei er dann von zwei ihm unbekannten Männern auf dem Weg nach K. bei einer Bushaltestelle angehalten worden. Diese Männer hätten den Beschwerdeführer vom Auto aus aufgefordert, die Mithilfe am Bau der katholischen Kirche zu unterlassen, da es sich bei dieser Religion nicht um die Religion der Albaner handeln würde. Falls er sich noch einmal zum Kirchenbau nach K. begeben würde, würde ihm der Kopf abgeschnitten werden. Die meisten der Bauarbeiter seien Katholiken gewesen, es hätte nur zwei weitere Albaner unter den etwa zehn Bauarbeitern gegeben, die ebenfalls Moslems gewesen seien. Der Bau an der Kirche hätte noch drei bis vier Monate angedauert. Sie sei nach den Plänen des Baumeisters T.T. errichtet worden. Es habe aufgrund der Bautätigkeiten noch keinen Pfarrer gegeben. An die örtlichen Sicherheitsbehörden habe er sich nicht gewandt, da sich dadurch die Probleme mit den albanischen Männern noch verstärkt hätten. Bei einer etwaigen Rückkehr in sein Heimatland müsse er aufgrund der ausgesprochenen Drohungen um sein Leben fürchten.
Am 23. 7. 2008 fand neuerlich eine Einvernahme statt, bei der der Beschwerdeführer sein bisheriges Vorbringen präzisierte.
Mit Schriftsatz vom 24. 7. 2008 erfolgte eine Anfrage an die Staatendokumentation mit folgenden Fragestellungen:
"Entspricht es den Tatsachen, dass im Dorf K. eine Kirche errichtet wird? Zuvor soll an diesem Platz eine etwa 300 Jahre alte Kirche gestanden sein, die während des Kommunismus abgerissen wurde.
Entspricht es den Tatsachen, dass der oben angeführte Antragsteller auf der Baustelle - die Kirche - als Maurer tätig war?
Wie sieht die Situation hinsichtlich Katholiken und Muslimen in der Heimatregion des Antragstellers aus? Wird tolerant miteinander umgegangen oder herrscht Feindschaft?
Kann erhoben werden, ob der Antragsteller von Muslimen mit dem Umbringen bedroht wurde, weil dieser am Bau einer katholischen Kirche beteiligt war und ihm daher eine beabsichtigte Konversion unterstellt wurde (einmal hätten die Muslime darüber sogar mit der Mutter des Antragstellers gesprochen)?"
Diese Anfrage wurde mit Schreiben der österreichischen Botschaft in Pristina vom 29. 7. 2008 wie folgt beantwortet:
"Am 28.07.2008 wurden die Erhebungen vor Ort im Dorf K. und in der Stadt M. durchgeführt. Aus Übersichtsgründen die Basisdaten für die Familie:
I. Familie M. - Tel.: ....: Vater: D. (00.00.1948 geboren), Mutter:
F. (00.00.1947 geboren, Mädchenname: K.) mit folgenden Kindern: 1.
L. (ca. 45 Jahre, verheiratet, 3 Kinder, B. wohnhaft, Ehemann: S.F.), 2. I. (ca. 40 Jahre, verheiratet, 4 Kinder, M. wohnhaft, Ehefrau: H.X.) 3. H. (ca. 37 Jahre, verheiratet, 3 Kinder, Elternhaus wohnhaft), 4. A. (ca. 32 Jahre, verheiratet, 2 Kinder, Elternhaus wohnhaft), 5. B. (ca. 30 Jahre, M. wohnhaft), 6. J. (00.00.1983 geboren, Asylwerber in Österreich).
II. Wirtschaftliche Verhältnisse: Die Familie besitzt in M. ein Grundstück mit ca. 1 Hektar. Auf diesem Grundstück befinden sich insgesamt drei Häuser: eine Art Doppelhaus (siehe Foto), das Haus von I. und ein Rohbau von H.. Zwei der Brüder des Asylwerbers arbeiten im Ausland: I. als Maurer in Slowenien und H. für den Geschäftsmann P. als Maurer in Kasachstan. Der Vater hat einen Obstgarten auf dem Grundstück angelegt, weiters hat die Familie 1 Kuh und 1 Kalb sowie einen Pkw. Der Vater hat lt. eigenen Angaben kein sonstiges Einkommen.
III. Auskunftspersonen und Gesprächsatmosphäre: Ich hatte mich ausgewiesen und den Grund der Erhebung mitgeteilt, auf die Freiwilligkeit der Mitwirkung wurde verwiesen. Wir wurden in den Garten des Hauses gebeten, der Vater erteilte uns im Beisein von zwei bzw. drei Enkelkindern bereitwillig Auskunft, die Mutter folgte der Konversation vom Balkon und ergänzte manche Angaben. Die Atmosphäre war gut, Wasser wurde serviert (Kaffee oder Tee angeboten).
IV. Hintergrundinformation J.: 00.00.1983 geboren, 8 Jahre Volkschule in M.,
4 Jahre Gymnasium in M., Gelegenheitsarbeiten am Bau in M. und umliegenden Dörfern, Frühjahr 2008: Ausreise nach Slowenien,
Zeitraum danach: Weiterreise nach Österreich. Bezahlung: zwischen 2.000 und 3.000 Euro für die Schleppung. Organisation: unbekannt
V. Zu den Fragen im Detail: Ad 1) Kirche im Dorf: Im Dorf K. befindet sich eine neu erbaute Kirche. Baubeginn: 6. August 2005.
Bauende: Dezember 2005. Bauarbeiter: A.B., A.F., A.K., K.D., B.A., B.B., V. F.. Am Grundstück der Kirche wären Reste einer früheren, antiken Kirche gefunden worden, diese hätten die Kinder weggetragen und verloren. Laut Auskunft hatte es früher eine katholische Familie im Ort gegeben. Die Bauarbeiten waren unter anderem von der Familie B.A. durchgeführt worden. Dieser und sein Bruder B. sind "Poliere bzw. Bauleiter" und führten verschiedene Arbeiten unter anderem auch in Pristina durch. Auch der Schulneubau im Dorf K. wurde von ihnen erledigt. Ein Bruder von ihnen - B.Y. - wurde von uns telefonisch kontaktiert (Tel.: ...) und erteilte uns bereitwillig nach Information über unsere Funktion Auskunft.
2. Mitwirkung M.J. am Kirchenbau: B.Y. gab an, vom Islam zum Katholizismus konvertiert zu haben. Er selbst habe sein Haus unweit der Kirche und habe absolut keine Probleme. Er zählte uns die Bauarbeiter auf und gab an, noch eine Liste mit allen am Bau beteiligten Personen zu haben. Ich teilte meinem Assistenten drei Namen zur Auswahl mit: K.F., M.J. und P.Y.. Mit diesen Namen konfrontiert, gab B.Y. an, keine dieser Personen sei ihm bekannt beziehungsweise habe am Bau der Kirche mitgewirkt! Auch seien ihm keine Probleme von Personen bekannt, welche mitgearbeitet hätten.
3. Religionstoleranz: Ein Techniker der Ambulanz - B.T. - hatte uns alle Auskünfte bzgl. Bauzeit etc. gegeben. Auch die Information, dass B.Y. konvertiert sei. Die Frage, ob dieser dadurch keine Probleme hätte, wurde von T. lachend mit "Religion ist für uns hier im Kosovo nicht von Bedeutung" beantwortet. Er hatte uns auch die Telefonnummer von B.Y. gegeben und war zu diesem Zweck sogar zu seinem Haus mitgefahren. Er bot uns an, einen Schlüssel für die Kirche zu holen und sie für uns aufzusperren. Dieses Angebot wurde von uns nicht angenommen.
4. Bedrohung des Asylwerbers: Dem Vater (und der Mutter) waren Arbeiten des Sohnes J. im Dorf K. nicht einmal bekannt. J. sei aus wirtschaftlichen Gründen in das Ausland gegangen, habe einige Zeit in Slowenien verbracht und sei dann von dort nach Österreich weitergereist. Zusatzinformation: Zwei- oder dreimal wäre M.J. auf der Polizeistation gewesen, der Vater habe aber keine Information, weshalb er festgenommen beziehungsweise angehalten worden war. Laut seiner Info bestehe kein Haftbefehl der Polizei gegen J., aber das sei sein Wissensstand. J. hätte - außer wirtschaftlichen - keine sonstigen Probleme gehabt.
VI. Zusammenfassung und Evaluierung:
1. Der Kirchenneubau im Dorf K. besteht seit Dezember 2005.
2. Von den Verantwortlichen wurde eine Mitarbeit von M.J. am Bau ausgeschlossen, ebenso von der Familie.
3. Einem der Verantwortlichen - B.Y. - waren keine Probleme von Bauarbeitern bekannt, er selbst konvertierte und hat keine Probleme.
4. Religionstoleranz ist im KOSOVO verbreitet.
5. Es konnte kein Gefährdungspotential des M.J. aufgrund seiner Angaben, der Erfahrungswerte, der Erhebungen im Dorf und bei der Familie und der sonstigen Fakten festgestellt werden.
6. Die wirtschaftliche Lage wurde als schlecht bezeichnet (aber siehe Fotos)."
Anlässlich der am 21. 8. 2008 abgehaltenen Einvernahme des Beschwerdeführers beim Bundesasylamt wurde diesem die Anfragebeantwortung der österreichischen Botschaft in Pristina vorgehalten. Der Beschwerdeführer gab dazu an, dass der österreichische Verbindungsbeamte falsche Auskünfte erhalten habe. Der Beschwerdeführer halte seine bisherigen Auskünfte aufrecht.
Mit Bescheid vom 26. 8. 2008, Zl. 08 04.375-BAE, wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I). Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Republik Kosovo abgewiesen (Spruchpunkt II). Zudem wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Republik Kosovo ausgewiesen (Spruchpunkt III).
Begründend wurde zu Spruchpunkt I ausgeführt, dass der Beschwerdeführer eine asylrelevante Verfolgung iSd GFK aufgrund der zahlreichen Widersprüche nicht glaubhaft machen hat können.
Zu Spruchpunkt II wurde ausgeführt, dass beim Beschwerdeführer keine individuellen Umstände vorliegen würden, die dafür sprechen würden, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Kosovo in eine derart extreme Notlage geraten würde, die eine unmenschliche Behandlung iSd Art 3 EMRK darstellen würde.
Zu Spruchpunkt III wurde ausgeführt, dass beim Beschwerdeführer in Österreich keine familiären Anknüpfungspunkte bestehen würden, womit kein Familienbezug (Kernfamilie) zu einem dauernd aufenthaltsberechtigten Fremden in Österreich vorliege. Die Ausweisung stelle daher keinen Eingriff in Art 8 EMRK dar.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 9. 9. 2008 Beschwerde.
Das Bundesasylamt traf in seinem Bescheid folgende Feststellungen:
Die wesentlichsten Bestimmungen und Voraussetzungen zur Erlangung der Staatsbürgerschaft der Republik Kosovo:
A. "Ex lege" Staatsbürgerschaft des Kosovo: Vorhandene Eintragung in das zentrale Zivilregister gemäß der UNMIK VO 2000/13 als "ständiger Bewohner" des Kosovo - dies unabhängig vom Eintragungszeitpunkt. Dies bedeutet, dass alle Personen, die im Besitz einer UNMIK-ID Karte sind, automatisch Staatsbürger des Kosovo sind, da diese nur durch die Eintragung in das Register erlangt werden konnte. Alle Personen, die mit Stichtag 01.01.2008 ihren Wohnsitz im Kosovo hatten, sind ebenfalls Staatsbürger. Folglich ist jede Person, die zu diesem Zeitpunkt ihren ständigen Wohnsitz im Kosovo hatte, ex lege Staatsbürger des Kosovo, falls er/sie zu diesem Zeitpunkt auch die jugoslawische Staatsbürgerschaft innehatte.
B. Staatsbürgerschaft auf Antrag: Alle Personen, die nicht ex lege Bürger des Kosovo sind, können die Staatsbürgerschaft dennoch auf Antrag erhalten. Die zentralen Voraussetzungen hierfür sind Personen, die volljährig sind; für die letzten fünf Jahre im Kosovo wohnhaft gewesen sind und über eine gültige Aufenthaltsgenehmigung verfügen; das konstitutionelle und rechtliche System des Kosovo anerkennen und auf sozialer, kultureller, wissenschaftlicher, wirtschaftlicher oder beruflicher Ebene in die Gesellschaft integriert sind; über ausreichende finanzielle Mittel verfügen, um nicht Sozialhilfe beziehen zu müssen; die finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Staat erfüllen; und Grundkenntnisse in einer der Amtssprachen des Kosovo haben.
Diaspora: Vereinfachte Sonderregelungen bestehen für die kosovarische Diaspora in § 13 des StAG. Hier wird die Staatsbürgerschaft auf Antrag verliehen, wenn jemand Mitglied der kosovarischen Diaspora ist. Als Diaspora werden Personen angesehen, die sich vorschriftsmäßig außerhalb Kosovos aufhalten, und nachweisen können, dass er/sie im Kosovo geboren worden ist und enge familiäre und ökonomische Beziehungen im Kosovo hat. Der Begriff der "engen familiären und ökonomischen Beziehungen" ist im Gesetz nicht näher definiert und müsste wohl erste ausjudiziert oder per Verordnung geregelt werden. Multiple Staatsbürgerschaft ist im Kosovo möglich. Das Erlangen oder der Besitz einer anderen Staatsbürgerschaft bedeutet nicht den Verlust der Staatsbürgerschaft des Kosovo. Weiters kann die Staatsbürgerschaft auch über Geburt und Adoption erlangt werden. Des Weiteren darf in diesem Zusammenhang auch ausgeführt werden, dass in einem Schreiben des deutschen BAMF vom 03.07.2008 zum Thema kosovarische Staatsbürgerschaft auch von einem "automatischen Erwerb" derselbigen, entsprechend der oben erwähnten Kriterien gesprochen wird. (Quelle: Bericht des Verbindungsbeamten in Pristina, Obstlt. Pichler, dem eine Unterredung in der Österreichischen Botschaft in Pristina mit österreichischen und kosovarischen Behördenvertretern vorausging)
Allgemeine Lage - Politik/Wahlen: Die Deklaration der Unabhängigkeit des Kosovo wurde von 109 der insgesamt 120 Abgeordneten, welche persönlich aufgerufen wurden, unterschrieben. Zehn serbische Abgeordnete und ein Abgeordneter von GIG (Goraner) blieben der Sitzung fern. (VB Pristina, Lagebild Kosovo 21.02.2008) Der unabhängige Kosovo wird dem Frieden und der Stabilität verpflichtet sein. Die Nation des Kosovo wird auf Grundlage des Ahtisaari-Plans geschaffen. Der Kosovo ist eine demokratische, laizistische und multiethnische Gesellschaft, der die Anwesenheit internationaler ziviler und militärischer Vertreter akzeptiere. (derStandard.at, Unabhängigkeitserklärung: "Dem Frieden verpflichtet", 18.02.2008)
Mit der Unabhängigkeit übernimmt der Kosovo die internationalen Verpflichtungen, stellt die Sicherheit der Grenzen mit den Nachbarländern sicher, verbietet die Anwendung von Gewalt, um Differenzen beizulegen, wird in der Erklärung betont, die auch den Willen des Kosovo ausdrückt, gutnachbarschaftliche Beziehungen mit den Ländern der Region zu unterhalten. Zudem solle der Schutz des kulturellen und religiösen Erbes garantiert werden, heißt es in Anspielung auf die serbische Minderheit im Lande. (derStandard.at, Unabhängigkeitserklärung: "Dem Frieden verpflichtet", 18.02.2008) Bisher haben etwa dreißig internationale Staaten den Kosovo als eigenständige Republik anerkannt. Darunter befinden sich Staaten wie Österreich, die USA, Frankreich, Großbritannien, Italien, Türkei und Slowenien. (VB Pristina, Lagebild Kosovo, 05.03.2008) Die Situation im Kosovo verbesserte sich zusätzlich, nachdem die am 17.02.2008 ausgerufene Unabhängigkeit von weit verbreiteten Feiern und meist friedlich verlaufenden Protesten in den serbischen Enklaven begleitet war. (New CrisisWatch bulletin from the International Crisis Group, 01.03.2008) Im Kosovo ist die kurze öffentliche Debatte über den Verfassungsentwurf abgeschlossen worden. Die Verfassung wurde im Einklang mit den Vorgaben von UNO-Chefvermittler Martti Ahtisaari zur "überwachten" Unabhängigkeit des Kosovo ausgearbeitet. Die Republik Kosovo wird im Verfassungsentwurf als "unabhängiger, souveräner, demokratischer, einheitlicher und unveräußerlicher Staat aller seiner Bürger" definiert. "Der Kosovo erhebt weder Gebietsansprüche auf irgendeinen Staat oder Staatsteil noch wird er Vereinigung mit irgendeinem Staat oder Staatsteil fordern", steht im ersten Absatz des Verfassungsentwurfes in Anspielung auf die verbreitete Furcht vor einem "Großalbanien". Der Kosovo sei eine multiethnische Gesellschaft, die auf demokratische Weise verwaltet werde. Albanisch und Serbisch seien die Amtssprachen, auf Kommunalebene stünden auch die türkische, bosniakische und die Roma-Sprache entsprechend den gesetzlichen Regelungen im Gebrauch. (derStandard.at, Verfassungsdebatte abgeschlossen, 06.03.2008) Die kosovarische Staatsbürgerschaft sollen nach dem Buchstaben der Verfassung alle Bürger der ehemaligen Bundesrepublik Jugoslawien erhalten, die am 01.01.1989 ihren ständigen Wohnsitz im Kosovo hatten. Somit können auch die 150.000 Serben, die beim Abzug jugoslawischer Truppen im Juni 1999 aus dem Kosovo geflüchtet waren, um den Pass des neuen Staates ansuchen. (derStandard.at, Verfassungsdebatte abgeschlossen, 06.03.2008) Am 17.11.2007 fanden Parlaments-, Gemeinderats- und Bürgermeisterwahlen statt. Überschattet wurden die Wahlen durch den Druck aus Zentralserbien auf Kandidaten der Kosovo-Serben, auf eine Kandidatur zu verzichten, aber auch durch die stockenden Verhandlungen zum Status des Kosovo. 120 Sitze im Parlament, davon sind 20 Sitze für Minderheiten reserviert, standen zur Disposition. Es gibt eine fünf Prozent Klausel für den Einzug in das Parlament, was zahlreiche kleinere Parteien zu einer gemeinsamen LISTE mit Großparteien veranlasste. (ÖB Pristina, Kosovo Wahl 2007 Kurzbericht, 18.11.2007)
Der designierte Ministerpräsident des Kosovo und Chef der Demokratischen Partei (PDK), Hashim Thaci, hat am Montagabend mit der Demokratischen Liga (LDK) von Präsident Fatmir Sejdiu eine Einigung über eine Regierungskoalition erreicht. Der Koalitionsvertrag dürfte laut der Nachrichtenagentur Kosovapress am Mittwoch unterzeichnet werden. Sejdiu bleibt demnach in seinem derzeitigen Amt. (Die Presse.com, Kosovo: Koalition unter Wahlsieger Thaci steht, 25.12.2007) Die PDK wird in der neuen Regierung sieben Minister stellen, die LDK fünf. Drei Ministerposten sollen den Minderheiten zufallen, davon zwei der serbischen. Bei der jüngsten Wahl am 17. November sicherte sich die PDK 37 und die LDK 25 der 120 Parlamentssitze. 20 Sitze im Parlament waren den Minderheiten vorbehalten. Damit löste die bisher stärkste Oppositionspartei des früheren Kommandanten der Kosovo-Befreiungsarmee (UCK) Thaci die von dem verstorbenen Ex-Präsidenten Ibrahim Rugova gegründete LDK als führende politische Kraft im Kosovo ab. Die konstituierende Parlamentssitzung muss bis zum 5. Jänner abgehalten werden. (Die
Presse.com, Kosovo: Koalition unter Wahlsieger Thaci steht, 25.12.2007)
Menschenrechte: Im Kosovo ist die kurze öffentliche Debatte über den Verfassungsentwurf abgeschlossen worden. Die Verfassung wurde im Einklang mit den Vorgaben von
UNO-Chefvermittler Martti Ahtisaari zur "überwachten" Unabhängigkeit des Kosovo ausgearbeitet. Die Republik Kosovo wird im Verfassungsentwurf als "unabhängiger, souveräner, demokratischer, einheitlicher und unveräußerlicher Staat aller seiner Bürger" definiert. "Der Kosovo erhebt weder Gebietsansprüche auf irgendeinen Staat oder Staatsteil noch wird er Vereinigung mit irgendeinem Staat oder Staatsteil fordern", steht im ersten Absatz des Verfassungsentwurfes in Anspielung auf die verbreitete Furcht vor einem "Großalbanien". Der Kosovo sei eine multiethnische Gesellschaft, die auf demokratische Weise verwaltet werde. Albanisch und Serbisch seien die Amtssprachen, auf Kommunalebene stünden auch die türkische, bosniakische und die Roma Sprache entsprechend den gesetzlichen Regelungen im Gebrauch. (derStandard.at, Verfassungsdebatte abgeschlossen, 06.03.2008) Das Gesetzeswerk bezüglich Anti-Diskriminierung beinhaltet wichtige Teile der Gemeinschaftsrichtlinien. Im März 2007 richtete die Regierung für jedes Ministerium Menschenrechtsabteilungen ein, die unter anderem auch für die Überwachung der Durchsetzung der Anti-Diskriminierungsgesetzgebung verantwortlich sind. Die Umsetzung dieser Gesetze blieb aber trotzdem mangelhaft und auch die Hebung des öffentlichen Bewusstseins bei Setzung diskriminierender Akte im öffentlichen Leben des Kosovo brachte keine konkreten Ergebnisse. (Commission of the European Communities, Kosovo Under UNSCR 1244 2007 Progress Report, Nov. 2007) Menschenrechtsfragen werden durch eine Ombudsperson Institution, eingerichtet durch die UNMIK Verordnung Nr. 2000/38, überwacht. Diese Institution ist unabhängig und zeigt Menschenrechtsverletzungen oder Missstände in der Zivilverwaltung auf. Seit ihrer Einrichtung ist sie multi-ethnisch besetzt. Die Ombudsperson Institution spielt eine wesentliche Rolle in der Sicherstellung der Menschenrechte und beim Schutz der Minderheiten dar. (UK Home Office, Operational Guidance Note, Republic of Serbia (including Kosovo), June 2006) Im Juli 2007 wurde eine sog. Rechtshilfekommission, die für die Durchführung und Überwachung des Rechtshilfesystems verantwortlich ist, vom Premierminister ernannt. Diese Behörde besteht aus einem Rechtshilfekoordinationsbüro in Pristina und aus weiteren fünf regionalen Rechtshilfebüros. Im Allgemeinen wurden auf diesem Gebiet zwar einige Fortschritte erzielt, allerdings bestehen nach wie vor erhebliche Defizite bei der Durchsetzung von Rechtshilfe sowohl in Zivil- als auch Strafrechtssachen. Die Einbindung der Ombudsperson Institution bei Gerichtsverfahren, könnte den gegenwärtigen Stand der Rechtshilfe auf ein höheres Niveau befördern. (Commission of the European Communities, Kosovo under UNSCR 1244 2007 Progress Report, Nov. 2007)
Religionsfreiheit: Das Gesetz über die Religionsfreiheit wurde veröffentlicht. Demnach brauchen religiöse Institutionen keine Steuern zu zahlen. Weiters proklamiert es das Verbot der Diskriminierung aufgrund religiöser Einstellungen und die Abwesenheit einer Staatsreligion. Mit Hilfe von EU-Finanzmittel wurden einige katholische und orthodoxe Kirchen neu gebaut bzw. wieder errichtet. Die Beziehungen zwischen den religiösen Kommunen, insbesondere zwischen der den serbisch Orthodoxen und den Muslimen, blieb weiterhin gespannt. Akte von Vandalismus und Angriffe auf religiöse Denkmäler blieben ein bestehendes Problem. (Commission of the European Communities, Kosovo Under UNSCR 1244 2007 Progress Report, Nov. 2007)
Sicherheitsbehörden: Derzeit haben die Ordnungskräfte die Lage weitgehend unter Kontrolle. Insbesondere im Südkosovo (Region südlich des Flusses IBAR) hat sich die Lage seit der Unabhängigkeitserklärung nicht wesentlich geändert. Die Sicherheitslage in den albanisch dominierten Gebieten kann als normal bezeichnet werden. (VB Pristina, Lagebild Kosovo, 05.03.2008)
Der Kosovo Police Service (KPS) hat eine derzeitige Stärke von 7.248 Beamten. Dem KPS sind mittlerweile fünf Regionale Hauptquartiere (RHQ) übergeben worden. Nur das RHQ Mitrovicë/Mitrovica ist noch unter internationalem Kommando. Zudem wurden im Bereich Border and Boundary (KPS BBP) ebenfalls drei RHQ (Nord, Ost, West) mit nachgeordneten Stationen errichtet und vollständig an KPS übergeben. Weiterhin unterstehen dem KPS inzwischen 34 Polizeistationen und 11 nachgeordnete Polizeistationen ("Substations"). (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien (KOSOVO), Nov. 2007) Demonstrierende Serben hatten Grenzanlagen zwischen Serbien und dem Kosovo in Brand gesetzt, um so gegen die Unabhängigkeitserklärung der Regierung in Pristina zu protestieren. Mehr als tausend wütende Serben hatten die Grenzübergänge von Leposavic und Banja attackiert und zerstört. Sie schlugen albanische und UN-Polizeikräfte in die Flucht und zwangen die Nato zum Eingreifen. Es war die schwerste Gewalt, seit die albanische Bevölkerungsmehrheit am Sonntag den 17.02.2008 die Unabhängigkeit des Kosovo erklärt hatte. (derStandard.at, KFOR-Truppen unterstützen Kosovo-Polizei bei Grenzkontrollen, 21. Feb. 2008) Zwei Grenzübergänge im Nordkosovo, die am Dienstag von lokalen Serben demoliert worden waren, waren am Mittwochnachmittag erneut für den Verkehr freigegeben worden. Ein Sprecher der Kosovo-Polizei sagte der serbischen Nachrichtenagentur Tanjug, UNO-Polizei und die internationalen Schutztruppe KFOR führten gemeinsam die Grenzkontrollen durch. Die Angehörigen der Kosovo-Polizei würden zurückkehren, wenn die Sicherheitsvoraussetzungen dafür geschaffen seien. (derStandard.at, KFOR-Truppen unterstützen Kosovo-Polizei bei Grenzkontrollen, 21. Feb. 2008) An den verschiedenen Gates an der Grenze Kosovo Serbien kommt es derzeit zu keinen Behinderungen. Der Personen- und Warenverkehr ist ohne Behinderung möglich. (VB Pristina, Lagebild Kosovo, 05.03.2008) Die Kosovo Polizei (KPS) führt ihre Aufgaben im Allgemeinen in professioneller Weise aus. Es gab keine signifikanten Änderungen beim Anteil von Minderheiten in der KPS. Eine Spezialabteilung der Polizei, welche eingerichtet wurde um Vorfälle hinsichtlich der Märzunruhen von 2004 zu untersuchen, hat bisher 1500 solcher Fälle überprüft, wobei 300 davon bereits abgeschlossen werden konnten. Die Abteilung für Verbrechensanalyse wurde vollständig reorganisiert. In den sechs regionalen Hauptquartieren operieren jeweils eigene Nachrichtendienste. (Commission of the European Communities, Kosovo under UNSCR 1244 2007 Progress Report, Nov. 2007) Es gibt allerdings derzeit noch kein eigenes Gesetz, dass die Arbeit und die Aufgaben der Polizei regeln. Untersuchungen der KPS im Bereich von Kapitalverbrechen, Wirtschaftskriminalität und von Menschenhandel stellen sich immer noch als nicht sehr effektiv dar. Die Arbeit der Polizei wird dabei oft durch mangelnden Austausch von Informationen zwischen den einzelnen Polizeieinheiten behindert. Auch die Kooperation mit den öffentlichen Strafverfolgern und mit internationalen Polizeieinheiten ist nicht immer in befriedigender Weise sichergestellt. (Commission of the European Communities, Kosovo Under UNSCR 1244 2007 Progress Report, Nov. 2007) Polizeiliche Aufgaben werden im Kosovo durch die internationale UNMIK Polizeitruppe und die Kosovo Police Service wahrgenommen. Alle lokalen Polizeistationen mit Ausnahme von Mitrovica wurden mittlerweile in den alleinigen Verantwortungsbereich der KPS übergeben. Traditionelle Polizeiarbeit und investigative Aufgaben werden nunmehr ausschließlich durch die KPS Truppe erledigt. Die "Kosovo academy of public safety education and development" (KAPSED) und die "Kosovo public safety standards and education board" wurden eingerichtet. (Commission of the European Communities, Kosovo 2006 Progress Report, Nov. 2006) Im Kosovo sind 15.497 KFOR-Soldaten aus NATO- (12.999) und Nicht-NATO-Staaten (2.498) stationiert (Stand: 13.08.2007). Das Operationsgebiet von KFOR ist derzeit in fünf Sektoren eingeteilt, von denen je einer unter italienischer, türkischer, amerikanischer, irischer und französischer Leitung steht. Wie schon in den vergangenen Jahren entdeckt KFOR noch immer illegale Waffen- und Munitionslager. (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien (KOSOVO), Nov. 2007) Strafrechtliche Anzeigen werden seitens der KPS aufgenommen und verfolgt. Fehlleistungen von einzelnen Polizeiorganen können jedoch nicht ausgeschlossen werden. Sollte eine Person kein Vertrauen in die Dienste der KPS haben, besteht die Möglichkeit sich auch direkt an die UNMIK Polizei, oder an die Staatsanwaltschaft zu wenden. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, den Ombudsmann zu konsultieren. (Bericht zur Fact Finding Mission in den Kosovo 14.-19.05.2006, 06.2006)
Grundversorgung: Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist gewährleistet. Die Bevölkerung des Kosovo ist bis auf wenige Ausnahmen (zum Beispiel sozial schwache Bewohner von Enklaven) nicht mehr auf die Lebensmittelversorgung durch internationale Hilfsorganisationen angewiesen. Bedürftige Personen erhalten Unterstützung in Form von Sozialhilfe, die von den "Municipalities" ausgezahlt wird, sich allerdings auf sehr niedrigem Niveau bewegt. Sie beträgt für Einzelpersonen 35 Euro monatlich und für Familien (abhängig von der Zahl der Personen) bis zu 75 Euro monatlich. Sie reicht damit als alleinige Einkommensquelle unter Berücksichtigung der lokalen Lebenshaltungskosten kaum zum Leben aus. (Auswärtiges Amt - Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Serbien (Kosovo), Stand. Sept. 2007, Nov. 2007) Die Beschäftigungslage befindet sich auf unverändert niedrigem Niveau. Die Arbeitslosenquote liegt bei geschätzten 45 %. Bei Jugendlichen unter 30 Jahren erhöht sie sich auf nahezu 60 %. Bei diesen Zahlen ist die signifikante Schwarzarbeit einschließlich der Beschäftigung in der organisierten Kriminalität nicht berücksichtigt. Auch wenn man zusätzlich die Beschäftigung in der Landwirtschaft (Subsistenzwirtschaft und Schwarzarbeit) in Rechnung stellt, beträgt die Arbeitslosenquote trotzdem immerhin noch ungefähr ein Drittel. Das durchschnittliche monatliche Arbeitseinkommen liegt derzeit bei ca. 150 Euro. Auch hier ist jedoch zu berücksichtigen, dass die in der organisierten Kriminalität und in der Schwarzarbeit erzielten Einkommen statistisch nicht erfasst werden. (Auswärtiges Amt - Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Serbien (Kosovo), Stand. Sept. 2007, Nov. 2007)
Behandlung nach Rückkehr: UNHCR hält trotz der aus seiner Sicht nach wie vor nicht unkritischen Sicherheits- und Versorgungslage im Kosovo zwangsweise Rückführungen von Kosovo-Albanern für hinnehmbar, wenn diese nach international anerkannten Maßstäben nicht individuell schutzbedürftig sind. (Auswärtiges Amt - Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Serbien (Kosovo), Stand. Sept. 2007, Nov. 2007)
Eine Anfrage an die Botschaft Pristina ergab Folgendes:
Entspricht es den Tatsachen, dass Im Dorf K. eine Kirche errichtet wird? Zuvor soll an diesem Platz eine etwa 300 Jahre alte Kirche gestanden sein, die während des Kommunismus abgerissen wurde.
Entspricht es den Tatsachen, dass der oben angeführte Antragsteller auf der Baustelle - die Kirche - als Maurer tätig war?
Wie sieht die Situation hinsichtlich Katholiken und Muslimen in der Heimatregion des Antragstellers aus? Wird tolerant miteinander umgegangen oder herrscht Feindschaft?
Kann erhoben werden, ob der Antragsteller von Muslimen mit dem Umbringen bedroht wurde, weil dieser am Bau einer katholischen Kirche beteiligt war und ihm daher eine beabsichtigte Konversion unterstellt wurde (einmal hätten die Muslime darüber sogar mit der Mutter des Antragstellers gesprochen)?
Antwort (Pristina, am 00.00.2008):
Am 28.07.2008 wurden die Erhebungen vor Ort im Dorf K. und in der Stadt M. durchgeführt. Aus Übersichtsgründen die Basisdaten für die Familie:
I. Familie M. - Tel.: ...: Vater: D. (00.00.1948 geboren), Mutter:
F. (00.00.1947 geboren, Mädchenname: K.) mit folgenden Kindern: 1.
L. (ca. 45 Jahre, verheiratet, 3 Kinder, B. wohnhaft, Ehemann: S.F.), 2. I. (ca. 40 Jahre, verheiratet, 4 Kinder, M. wohnhaft, Ehefrau: H.X.) 3. H. (ca. 37 Jahre, verheiratet, 3 Kinder, Elternhaus wohnhaft), 4. A. (ca. 32 Jahre, verheiratet, 2 Kinder, Elternhaus wohnhaft), 5. B. (ca. 30 Jahre, M. wohnhaft), 6. J. (00.00.1983 geboren, Asylwerber in Österreich).
II. Wirtschaftliche Verhältnisse: Die Familie besitzt in M. ein Grundstück mit ca. 1 Hektar. Auf diesem Grundstück befinden sich insgesamt drei Häuser: eine Art Doppelhaus (siehe Foto), das Haus von I. und ein Rohbau von H.. Zwei der Brüder des Asylwerbers arbeiten im Ausland: I. als Maurer in Slowenien und H. für den Geschäftsmann P. als Maurer in Kasachstan. Der Vater hat einen Obstgarten auf dem Grundstück angelegt, weiters hat die Familie 1 Kuh und 1 Kalb sowie einen Pkw. Der Vater hat lt. eigenen Angaben kein sonstiges Einkommen.
III. Auskunftspersonen und Gesprächsatmosphäre: Ich hatte mich ausgewiesen und den Grund der Erhebung mitgeteilt, auf die Freiwilligkeit der Mitwirkung wurde verwiesen. Wir wurden in den Garten des Hauses gebeten, der Vater erteilte uns im Beisein von zwei bzw. drei Enkelkindern bereitwillig Auskunft, die Mutter folgte der Konversation vom Balkon und ergänzte manche Angaben. Die Atmosphäre war gut, Wasser wurde serviert (Kaffee oder Tee angeboten).
IV. Hintergrundinformation J.: 00.00.1983 geboren, 8 Jahre Volkschule in M.,
4 Jahre Gymnasium in M., Gelegenheitsarbeiten am Bau in M. und umliegenden Dörfern, Frühjahr 2008: Ausreise nach Slowenien,
Zeitraum danach: Weiterreise nach Österreich. Bezahlung: zwischen 2.000 und 3.000 Euro für die Schleppung. Organisation: unbekannt
V. Zu den Fragen im Detail: Ad 1) Kirche im Dorf: Im Dorf K. befindet sich eine neu erbaute Kirche. Baubeginn: 6. August 2005.
Bauende: Dezember 2005. Bauarbeiter: A.B., A.F., A.K., K.D., B.A., B.B., V. F.. Am Grundstück der Kirche wären Reste einer früheren, antiken Kirche gefunden worden, diese hätten die Kinder weggetragen und verloren. Laut Auskunft hatte es früher eine katholische Familie im Ort gegeben. Die Bauarbeiten waren unter anderem von der Familie B.A. durchgeführt worden. Dieser und sein Bruder B. sind "Poliere bzw. Bauleiter" und führten verschiedene Arbeiten unter anderem auch in Pristina durch. Auch der Schulneubau im Dorf K. wurde von ihnen erledigt. Ein Bruder von ihnen - B.Y. - wurde von uns telefonisch kontaktiert (Tel.: ....) und erteilte uns bereitwillig nach Information über unsere Funktion Auskunft.
2. Mitwirkung M.J. am Kirchenbau: B.Y. gab an, vom Islam zum Katholizismus konvertiert zu haben. Er selbst habe sein Haus unweit der Kirche und habe absolut keine Probleme. Er zählte uns die Bauarbeiter auf und gab an, noch eine Liste mit allen am Bau beteiligten Personen zu haben. Ich teilte meinem Assistenten drei Namen zur Auswahl mit: K.F., M.J. und P.Y.. Mit diesen Namen konfrontiert, gab B.Y. an, keine dieser Personen sei ihm bekannt beziehungsweise habe am Bau der Kirche mitgewirkt! Auch seien ihm keine Probleme von Personen bekannt, welche mitgearbeitet hätten.
3. Religionstoleranz: Ein Techniker der Ambulanz - B.T. - hatte uns alle Auskünfte bzgl. Bauzeit etc. gegeben. Auch die Information, dass B.Y. konvertiert sei. Die Frage, ob dieser dadurch keine Probleme hätte, wurde von T. lachend mit "Religion ist für uns hier im Kosovo nicht von Bedeutung" beantwortet. Er hatte uns auch die Telefonnummer von B.Y. gegeben und war zu diesem Zweck sogar zu seinem Haus mitgefahren. Er bot uns an, einen Schlüssel für die Kirche zu holen und sie für uns aufzusperren. Dieses Angebot wurde von uns nicht angenommen.
4. Bedrohung des Asylwerbers: Dem Vater (und der Mutter) waren Arbeiten des Sohnes J. im Dorf K. nicht einmal bekannt. J. sei aus wirtschaftlichen Gründen in das Ausland gegangen, habe einige Zeit in Slowenien verbracht und sei dann von dort nach Österreich weitergereist. Zusatzinformation: Zwei- oder dreimal wäre M.J. auf der Polizeistation gewesen, der Vater habe aber keine Information, weshalb er festgenommen beziehungsweise angehalten worden war. Laut seiner Info bestehe kein Haftbefehl der Polizei gegen J., aber das sei sein Wissensstand. J. hätte - außer wirtschaftlichen - keine sonstigen Probleme gehabt.
VI. Zusammenfassung und Evaluierung:
1. Der Kirchenneubau im Dorf K. besteht seit Dezember 2005.
2. Von den Verantwortlichen wurde eine Mitarbeit von M.J. am Bau ausgeschlossen, ebenso von der Familie.
3. Einem der Verantwortlichen - B.Y. - waren keine Probleme von Bauarbeitern bekannt, er selbst konvertierte und hat keine Probleme.
4. Religionstoleranz ist im KOSOVO verbreitet.
5. Es konnte kein Gefährdungspotential des M.J. aufgrund seiner Angaben, der Erfahrungswerte, der Erhebungen im Dorf und bei der Familie und der sonstigen Fakten festgestellt werden.
6. Die wirtschaftliche Lage wurde als schlecht bezeichnet (aber siehe Fotos).
Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Folgender Sachverhalt wird festgestellt:
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Republik Kosovo und wurde am 00.00.1983 geboren. Er stammt aus der Stadt M. in der gleichnamigen Region. Er verließ am 16. 5. 2008 sein Heimatland und reiste über Serbien mit einem Kleintransporter nach Österreich. Am 18. 5. 2008 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz.
Es konnte nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Mai 2005 während der Bauarbeiten einer katholischen Kirche in K. von Angehörigen der muslimischen Glaubengemeinschaft bedroht wurde. Es konnte hingegen festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer an keinen Bauarbeiten zum Aufbau dieser Kirche teilgenommen hat und er dem Bauleiter auch nicht bekannt ist. Zudem wird festgestellt, dass gegenständliche Kirche bereits im Dezember 2005 fertig gestellt wurde.
Diese Feststellungen ergeben sich aus dem dem Asylgerichtshof vorliegenden Verwaltungsakt des Beschwerdeführers und resultieren aus seinen Einvernahmen vor der Polizeiinspektion Traiskirchen und dem Bundesasylamt sowie dem oben zitierten Dokumentationsmaterial.
Hinsichtlich der Beweiswürdigung wird auf die zutreffenden Ausführungen in dem angefochtenen Bescheid verwiesen, zumal das Bundesasylamt ein mängelfreies und ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse dieses Verfahrens sowie die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen klar und übersichtlich zusammengefasst hat (zur Zulässigkeit dieses Vorgehens vgl. VwGH 4. 10. 1995, Zahl 95/01/0045; VwGH 25. 3. 1999, Zahl 98/20/0559; VwGH 24. 11. 1999, Zahl 99/01/0280; VwGH 8. 6. 2000, Zahl 99/20/0366; VwGH 30. 11. 2000, Zahl 2000/20/0356; VwGH 22. 2. 2001, Zahl 2000/20/0557; VwGH 21. 6. 2001, Zahl 99/20/0460). Insbesondere wird im Bescheid des Bundesasylamtes umfassend auf die Unglaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers - vor allem hinsichtlich der vorgebrachten Bedrohungen durch zwei Personen aufgrund seiner Angabe am 12. 6. 2008 - eingegangen (BAA-Bescheid S. 19 f). Das Vorbringen, wonach der Beschwerdeführer während seiner Bautätigkeit Bedrohungen von Albanern muslimischen Glaubensbekenntnisses ausgesetzt gewesen sei, ist aufgrund der von der österreichischen Botschaft in Pristina durchgeführten Ermittlungsergebnisse unglaubwürdig. Auch die Behauptung im Beschwerdeschriftsatz, wonach der Bauleiter B.Y. die Mitarbeit des Beschwerdeführers am Kirchenbau wegen dessen "Schwarzarbeit" verschwiegen hätte, ist ebenfalls unglaubwürdig, da gegenständliche Kirche in K. bereits Ende 2005 fertig gestellt wurde, während der Beschwerdeführer seine behaupteten Verfolgungshandlungen erst im Mai 2008 erlitten haben solle. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Verfolgungsgefahr erst dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998. Zl. 98/01/0262). Das Vorbringen des Beschwerdeführers erfüllt eine mit einer maßgebenden Wahrscheinlichkeit drohenden Verfolgungsgefahr allerdings nicht einmal ansatzweise.
Weitere fluchtauslösende Gründe würden seitens des Beschwerdeführers nicht genannt, sodass festzuhalten ist, dass das diesbezügliche Vorbringen des Beschwerdeführers unglaubwürdig ist und dem Beschwerdeführer im Kosovo keine asylrelevante Verfolgung droht.
Der Asylgerichtshof schließt sich somit den diesbezüglichen Ausführungen des Bundesasylamtes im angefochtenen Bescheid vollinhaltlich an und erhebt diese zum Inhalt des gegenständlichen Bescheides.
Rechtlich ergibt sich folgendes:
Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG ist das AsylG 2005 am 1. 1. 2006 in Kraft getreten; es ist gemäß § 75 Abs. 1 AsylG auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31. 12. 2005 noch nicht anhängig waren.
Das vorliegende Verfahren war am 31. 12. 2005 nicht anhängig; das Berufungsverfahren ist daher nach dem AsylG 2005 zu führen.
Gemäß § 23 Asylgerichtshofgesetz (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Art. 1 BG BGBl. I 4/2008) sind, soweit sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, BGBl. Nr. 10, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Die Zuständigkeit des Asylgerichtshofes stützt sich auf § 38 AsylG 1997. Diese Bestimmung spricht zwar vom "unabhängigen Bundesasylsenat" und ist durch das AsylGH-EinrichtungsG nicht geändert worden; auch die Übergangsbestimmungen des AsylG 2005 ergeben insoweit nichts. Da jedoch gemäß Art. 151 Abs. 39 Z 1 B-VG der unabhängige Bundesasylsenat am 1. Juli 2008 zum Asylgerichtshof geworden ist und dieses Gericht gemäß Art. 151 Abs. 39 Z 4 B-VG die am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängigen Verfahren weiterzuführen hat, ist davon auszugehen, dass sich § 38 AsylG 1997 nunmehr auf den Asylgerichtshof bezieht. Ebenso ist davon auszugehen, dass sich jene Bestimmungen des AsylG 1997, die von "Berufungen" sprechen, nunmehr auf Beschwerden beziehen (vgl. dazu das Erkenntnis des AsylGH 12.8.2008, C5 251.212-0/2008/11E).
Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
Spruchpunkt I:
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Asylantrag gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 55/1955 (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG, die auf Art. 9 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes [Statusrichtlinie] verweist). Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG) gesetzt hat.
Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB VwGH 22. 12. 1999, 99/01/0334; 21. 12. 2000, 2000/01/0131; 25. 1. 2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21. 12. 2000, 2000/01/0131; 25. 1. 2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9. 9. 1993, 93/01/0284; 15. 3. 2001, 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.
Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH E vom 19. 10. 2000, Zl. 98/20/0233).
Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer mangels einer Glaubhaftmachung seines Vorbringens niemals im Kosovo durch radikale Muslime bedroht wurde. Damit vermag die erkennende Behörde keine Furcht des Beschwerdeführers vor asylrelevanter Verfolgung in seinem Herkunftsstaat zu erkennen. Eine aktuelle oder zum Fluchtzeitpunkt bestehende Verfolgung ist auch nicht im Rahmen des Ermittlungsverfahrens hervorgekommen, notorisch oder amtsbekannt.
Mag die Menschenrechtslage im Kosovo in Teilbereichen noch immer von Unregelmäßigkeiten gekennzeichnet sein, so liegen hinsichtlich des Beschwerdeführers keine Anhaltspunkte dafür vor, Opfer einer menschenunwürdigen Behandlung zu werden.
Die Religionsfreiheit ist gesetzlich verankert, jedoch sind die Beziehungen zwischen den Kommunen gespannt. Die größten Spannungen gibt es zwischen Muslimen und Serbisch-Orthodoxen, wobei hier allerdings die Hauptprobleme im Vandalismus liegen. Die Wahrscheinlichkeit, etwaigen menschenrechtswidrigen Maßnahmen oder Handlungen zum Opfer zu fallen, kann in diesem Zusammenhang nur als äußerst gering angesehen werden. Überdies finden sich den von dem Bundesasylamt getroffenen Feststellungen zufolge keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Einreisekontrolle wegen seiner Asylantragstellung behördlichen Übergriffen ausgesetzt wäre.
Spruchpunkt II:
Wird ein Asylantrag "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" abgewiesen, so ist dem Asylwerber gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Nach § 8 Abs. 2 AsylG ist die Entscheidung über die Zuerkennung dieses Status mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 AsylG zu verbinden.
Gemäß § 8 Abs. 3 und 6 AsylG ist der Asylantrag bezüglich dieses Status abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offensteht oder wenn der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden kann. Daraus und aus mehreren anderen Vorschriften (§ 2 Abs. 1 Z 13, § 10 Abs. 1 Z 2, § 27 Abs. 2 und 4 und § 57 Abs. 11 Z 3 AsylG) ergibt sich, dass dann, wenn dem Asylwerber kein subsidiärer Schutz gewährt wird, sein Asylantrag auch in dieser Beziehung förmlich abzuweisen ist.
Die Voraussetzungen dafür, einem Asylwerber subsidiären Schutz zu gewähren, unterscheiden sich im Kern nicht von jenen, nach denen dies nach § 8 Abs. 1 Asylgesetz 1997 BGBl. I 76 (in der Folge: AsylG 1997) idF der Asylgesetznovelle 2003 BGBl. I 101 (AsylGNov. 2003;
entspricht § 8 AsylG 1997 in der Stammfassung) iZm § 57 Abs. 1 Fremdengesetz 1997 BGBl I 75 (in der Folge: FrG) zu geschehen hatte;
sie gehen allenfalls darüber hinaus. (Dagegen gibt es in der neuen Rechtslage keine Entsprechung zu den Voraussetzungen nach § 8 Abs. 1 AsylG 1997 idF der AsylGNov. 2003 iZm § 57 Abs. 2 FrG, also dem zweiten Absatz dieser fremdengesetzlichen Bestimmung.) Deshalb kann zur Auslegung insoweit grundsätzlich die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu diesen Bestimmungen herangezogen werden. Die Rechtsprechung zu § 57 FrG knüpft an jene zum inhaltsgleichen § 37 Fremdengesetz BGBl. 838/1992 an. Für § 57 Abs. 1 FrG idF BG BGBl I 126/2002 kann auf die Rechtsprechung zur Stammfassung dieser Bestimmung (BGBl I 75/1997) zurückgegriffen werden (VwGH 16. 7. 2003, 2003/01/0059; 19. 2. 2004, 99/20/0573), mit der sie sich inhaltlich deckt (die Änderung diente nur der Verdeutlichung). Nach der Judikatur zu (§ 8 AsylG 1997 iVm) § 57 FrG ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege.
Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 MRK gewährleisteten (oder anderer in § 8 Abs. 1 AsylG erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000; VwGH 25. 11. 1999, 99/20/0465; 8. 6. 2000, 99/20/0203; 8. 6. 2000, 99/20/0586;
21.9.2000, 99/20/0373; 25. 1. 2001, 2000/20/0367; 25. 1. 2001, 2000/20/0438; 25. 1. 2001, 2000/20/0480; 21. 6. 2001, 99/20/0460;
16. 4. 2002, 2000/20/0131). Diese in der Rechtsprechung zum AsylG 1997 erwähnten Fälle sind nun zum Teil durch andere in § 8 Abs. 1 AsylG erwähnte Fallgestaltungen ausdrücklich abgedeckt. Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG, dies ist nun auf § 8 Abs. 1 AsylG zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27. 2. 2001, 98/21/0427; 20. 6. 2002, 2002/18/0028).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 57 FrG hat der Fremde glaubhaft zu machen, dass er aktuell bedroht sei, dass die Bedrohung also im Falle, dass er abgeschoben würde, in dem von seinem Antrag erfassten Staat gegeben wäre und durch staatliche Stellen zumindest gebilligt wird oder durch sie nicht abgewandt werden kann. Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 21. 8. 2001, 2000/01/0443; 26. 2. 2002, 99/20/0509; 22. 8. 2006, 2005/01/0718). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 2. 8. 2000, 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des § 8 AsylG 1997 (nunmehr: § 8 Abs. 1 AsylG) zu beachten (VwGH 25. 1. 2001, 2001/20/0011). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30. 9. 1993, 93/18/0214).
Wie bereits oben ausgeführt, gelang es dem Beschwerdeführer nicht, eine Verfolgung im Sinne der GFK darzutun, sodass die Anwendbarkeit des § 57 Abs. 2 FrG von vornherein ausscheidet. Zu prüfen bleibt, ob es im vorliegenden Fall begründete Anhaltspunkte dafür gibt, der Beschwerdeführer liefe Gefahr, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden.
Dafür findet sich aber im festgestellten Sachverhalt kein Anhaltspunkt. Exzeptionelle Umstände, die eine Rückführung im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Gegebenheiten im Zielstaat im Widerspruch zu Art. 3 EMRK erscheinen lassen könnten, sind im Falle des Beschwerdeführers ebenfalls nicht ersichtlich (vgl. zu Art. 3 EMRK z.B. VwGH 16. 7. 2003, 2003/01/0059, mit Verweis auf VwGH 21. 8. 2001, Zl. 2000/01/0443). Auch aus der allgemeinen politischen und menschenrechtlichen Situation im Kosovo lässt sich keine sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehende konkrete, den Beschwerdeführer betreffende Gefahr im Sinne des Art. 3 EMRK ableiten. Wie unter den Feststellungen zum Herkunftsland des Beschwerdeführers ersichtlich, unterliegen Rückkehrer keinen rechtlichen Beschränkungen bei ihrer Rückkehr in den Kosovo. Was die Versorgungssituation des Beschwerdeführers in seinem Herkunftsland anbelangt, so wird auf die Angaben des Beschwerdeführers bei den Einvernahmen vor dem Bundesasylamt verwiesen, wonach seine Eltern und einige Geschwister mit deren Familien noch im Kosovo leben. Es kann daher davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer über einen familiären Rückhalt in seinem Heimatland verfügt und bei einer Rückkehr dorthin nicht völlig auf sich allein gestellt ist.
Spruchpunkt III:
Die Behörde erster Instanz prüfte die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet unter dem Gesichtspunkt eines Eingriffes in das Recht auf Familienleben gemäß Artikel 8 Absatz 1 EMRK und kam zu dem rechtsrichtigen Ergebnis, dass im Falle des Beschwerdeführers kein diesbezüglicher Grundrechtseingriff vorliegt. Zwar halten sich auch der angebliche Bruder und dessen Ehegattin als Asylwerber in Österreich auf. Beide sind jedoch wie der Beschwerdeführer selbst nicht dauernd aufenthaltsberechtigt, womit kein Familienbezug zu einer dauernd aufenthaltsberechtigten Person in Österreich besteht. Infolge eines fehlenden Eingriffes in Artikel 8 Absatz 1 EMRK unter dem Gesichtspunkt des Familienlebens des Beschwerdeführers bedarf es einer - wie von der Erstbehörde zutreffender Weise nicht vorgenommenen - Interessensabwägung im Rahmen des materiellen Gesetzesvorbehaltes nach Artikel 8 Absatz 2 EMRK nicht.
Ist im gegenständlichen Fall ein Eingriff in das Familienleben des Beschwerdeführers zu verneinen, so bleibt noch zu prüfen, ob mit der Ausweisung ein Eingriff in dessen Privatleben einhergeht und bejahendenfalls, ob dieser Eingriff eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist (Artikel 8 Absatz 2 EMRK).
Nach der Rechtssprechung des EGMR (vgl. aktuell SISOJEVA u.a. gg. Lettland, 16. 6. 2005, Bsw. Nr. 60.654/00) garantiert die Konvention Ausländern kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat, unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (zB. eine Ausweisungsentscheidung) auch in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in einem Gastland zugebracht (wie im Fall SISOJEVA u.a. gg. Lettland) oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. dazu BAGHLI gg. Frankreich, 30. 11. 1999, Bsw. Nr. 34374/97; ebenso die Rsp. des Verfassungsgerichtshofes; vgl. dazu VfSlg 10.737/1985; VfSlg 13.660/1993).
Im Lichte der Rechtsprechung des EGMR zur Ausweisungs- und Abschiebungspraxis der Vertragsstaaten dürfte es für den Schutzbereich des Anspruches auf Achtung des Privatlebens nach Artikel 8 EMRK hingegen nicht ausschlaggebend sein, ob der Aufenthalt des Ausländers - im Sinne einer Art "Handreichung des Staates" - zumindest vorübergehend rechtmäßig war (vgl. Ghiban gg. Deutschland, 16. 9. 2004, 11103/03; Dragan gg. Deutschland, 7. 10. 2004, Bsw. Nr. 33743/03;