B5 241.684-1/2008/13E
ERKENNTNIS
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Elmar SAMSINGER als Einzelrichter über die Beschwerde von S.E., geb. 00.00.1991, StA. Russland, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 13. September 2004, FZ. 03 18.226-BAG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 4. August 2005 zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird stattgegeben und S.E. gemäß § 7 AsylG 1997 i. d.F. BGBl I 2002/126 der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 12 leg.cit. wird festgestellt, dass S.E. damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Verfahrensgang:
Die Mutter der berufenden Partei, die die Asylwerberin im gegenständlichen Asylverfahren vertritt, hat angegeben, dass die berufende Partei den im Spruch genannten Namen führt, russische Staatsangehörige ist, der tschetschenischen Volksgruppe angehört, muslimischen Bekenntnisses ist, im Herkunftsstaat zuletzt wohnhaft in G. war, am 17. Juni 2003 illegal in das Bundesgebiet einreiste und am 17. Juni 2003 einen Asylantrag stellte. Vom Bundesasylamt, Außenstelle Graz, im Beisein eines Dolmetschers der russischen Sprache einvernommen, wurde von der Mutter als gesetzlichen Vertreterin als Fluchtgrund im Wesentlichen angegeben, dass sie bei der Erstbehörde eine falsche Identität angegeben habe, da sie Angst gehabt hätte. Wegen ihrer Kopfschmerzen wäre sie in Österreich in Behandlung. Sie habe mit ihren Kindern Tschetschenien verlassen, da sie Angst um das Leben ihrer Familie gehabt hätte. Im Übrigen schließe sie sich den Angaben ihres Ehemannes an.
Das Kind machte keine eigenen Gründe geltend.
Mit dem nunmehr angefochtenen, oben angeführten Bescheid des Bundesasylamtes wurde der Asylantrag im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, dass der Asylwerber nicht habe glaubhaft machen können, dass er aus politischen, religiösen, rassischen, ethnischen oder sozialen Gründen im Herkunftsstaat eine asylrelevante Verfolgung zu gewärtigen habe.
Dagegen wurde innerhalb offener Frist im Wesentlichen mit der Begründung berufen, dass sie in Russland verfolgt würde. Ihm drohe daher asylrelevante Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention. Ihr erster Mann sei im ersten Tschetschenienkrieg umgekommen und deshalb hätte sie Probleme.
Anlässlich der öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 4. August 2005, zu der ein Vertreter der Erstbehörde entschuldigt nicht erschienen ist, wurde Beweis aufgenommen durch Einvernahme der berufenden Partei unter Beiziehung eines Dolmetschers der russischen Sprache, weiters durch Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Verwaltungsakt sowie in den Akt des Unabhängigen Bundesasylsenates, wobei die Erstbehörde lediglich schriftlich die Abweisung der Berufung beantragte.
Vor dem Unabhängigen Bundesasylsenat wurde von der berufenden Partei im Wesentlichen wie bisher vorgebracht.
Die Asylwerberin machte im Beweisverfahren keine neuen Fluchtgründe geltend. Sie ergänzte ihr Vorbringen lediglich dahingehend, dass ihre Tochter ohne ihren leiblichen Vater aufwachsen müsse und dass sie 1996 furchtbare Zeiten durchleben habe müssen. Sie sei in Österreich in therapeutischer Behandlung, hatte aber auch schon in Tschetschenien Beruhigungstabletten und Herztabletten genommen.
Das Kind machte keine eigenen Gründe geltend.
Mit Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenats vom 8. August 2005 wurde der Berufung der asylwerbenden Partei keine Folge gegeben. Dagegen wurde Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26. September 2007, Zl. 206/19/0555-60558-70559-11, 0560-10 (bisher 2005/01/639, 0649, 0650, 0664, 0672) wurde der Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates wegen Rechtswidrigkeit und Verletzung von Verfahrensvorschriften behoben.
II. Der Asylgerichthof hat erwogen
Aufgrund des zitierten Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes ist davon auszugehen, dass der asylwerbenden Partei in Russland Verfolgung aus Gründen ihrer ethnischen Zugehörigkeit droht und auch keine der in Art. 1 Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungen und Ausschussgründe vorliegen.
Gemäß § 12 AsylG 1997 war die Entscheidung über die Asylgewährung mit der Feststellung zu verkünden, dass S.E. damit Kraft Gesetz die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.