S2 401.711-1/2008/2E
ERKENNTNIS
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Schnizer-Blaschka als Einzelrichterin über die Beschwerde von H.N., angebl. 00.00.1992 geb., StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.09.2008, GZ 08 02.955 EAST Ost, zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird gemäß § 41 Abs. 3 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005, stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Verfahrensgang:
1.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Afghanistan, reiste am 31.03.2008 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und brachte am 31.03.2008 den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz ein.
1.2. Eine Eurodac-Abfrage ergab, dass der Beschwerdeführer am 27.10.2007 in Griechenland (Mytilini) erkennungsdienstlich behandelt worden war (AS 5).
1.3. Bei seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 01.04.2008 gab der Beschwerdeführer in Anwesenheit eines Dolmetschers der Sprache Farsi im Wesentlichen an, er sei am 00.00.1992 in M. Iran geboren und habe den Iran vor ca. sieben Monaten Richtung Türkei mit einem PKW und dann zu Fuß verlassen. Ende September sei er von der Türkei mit einem Motorboot und 27 anderen Personen nach Griechenland gefahren. In Mytilini sei er von der Polizei aufgegriffen und für 7-8 Tage in ein Lager gebracht worden, wo ihm Fingerabdrücke abgenommen worden seien. Dort habe er einen Landesverweis bekommen. Er habe ihn Griechenland nicht um Asyl angesucht, da er nach Deutschland gewollt habe. Der Beschwerdeführer sei daraufhin nach Athen gefahren, wo er sich ca. sechs Monate aufgehalten und auch gearbeitet habe. Mit diesem Geld habe er einen Schlepper bezahlt, der ihn auf einem LKW versteckt nach Deutschland bringen hätte sollen. Der Beschwerdeführer sei vor 7-8 Jahren mit der ganzen Familie wegen der Taliban aus Afghanistan geflohen. Aus dem Iran sei er geflohen, nachdem die iranische Polizei seine Eltern und seine Schwester festgenommen und nach Afghanistan abgeschoben hätten. Er hätte Angst gehabt, dass die iranischen Behörden auch ihn nach Afghanistan hätten abschieben wollen. Er könne nicht nach Afghanistan zurück, weil dort Krieg herrsche. Sein Bruder sei umgebracht worden, als er sich erkundigt habe, um nach Afghanistan zurückzugehen. Auf die Frage, was gegen eine Abschiebung nach Griechenland sprechen würde, gab der Beschwerdeführer an, er wolle nicht nach Griechenland. (AS 9ff).
1.4. Am 09.04.2008 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, im Beisein eines Rechtsberaters als gesetzlicher Vertreter, sowie eines Dolmetschers der Sprache Farsi, niederschriflich einvernommen und gab dabei im Wesentlichen an, er sei 16,5 Jahre alt und habe in der EU keine Verwandten bzw. lebe auch mit niemandem in einer familienähnlichen Lebensgemeinschaft. Er bestätigte seine Angaben zu seinem Reiseweg über Griechenland nach Österreich und seinen Asylgrund, die er im Zuge der Erstbefragung gemacht hat. Der Beschwerdeführer wurde darauf aufmerksam gemacht, dass das Bundesasylamt davon ausgehe, dass er volljährig sei. Es wurde ihm außerdem mitgeteilt, dass das Bundesasylamt eine Anfrage gemäß Art. 21 der Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (im Folgenden: "Dublin II-VO") an Griechenland stellen werde und damit die 20 Tages Frist für die Zulassung nicht mehr gelte (AS 31ff).
1.5. Das Bundesasylamt richtete am 10.04.2008 ein Informationsansuchen an Griechenland gemäß Art. 21 Dublin II-VO, ob der Beschwerdeführer dort fremdenrechtlich aufgefallen sei bzw. welche Angaben er dort getätigt habe, welches unbeantwortet blieb (AS 45).
1.6. Aufgrund der Zweifel des Bundesasylamtes an der behaupteten Minderjährigkeit des Beschwerdeführers wurde dieser zu einer ärztlichen Altersfeststellung geladen. Am 23.05.2008 wurde er von Dr. K. untersucht. In dem als Sachverständigengutachten bezeichneten Befund werden Größe, Gewicht, Geschlecht, Hautfarbe, Kopfumfang, Anzahl der Zähne, Art der Behaarung, Farbe der Nägel sowie Größe der Nieren und Volumen der Schilddrüse wiedergegeben. Ohne nähere fallbezogene Begründung folgt eine Zusammenfassung, wonach "aufgrund der äußeren Inspektion, des äußeren Eindrucks sowie der sonographischen Messgrößen von Nieren und Schilddrüse das Alter des Herrn H.N. auf 23 bis 24 Jahre eingeschätzt" werde (AS 71f).
1.7. Das Bundesasylamt richtete am 29.05.2008 ein auf Art. 10 Abs. 1 Dublin II-VO gestütztes Aufnahmeersuchen an Griechenland (AS 85ff).
1.8. Am 03.06.2008 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 29 Abs. 3 AsylG 2005 mitgeteilt, dass Konsultationen mit Griechenland geführt würden und aus diesem Grund beabsichtigt sei, den Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen (AS 105ff).
1.9. Das diesbezügliche Aufnahmeersuchen blieb indes - jedenfalls bis 03.07.2008 - unbeantwortet, woraufhin Österreich den griechischen Behörden mit einem weiteren Schreiben des Bundesasylamtes vom 03.07.2008 mitteilte, dass aufgrund der unterbliebenen Antwort betreffend den Beschwerdeführer gemäß Art. 18 Abs. 7 Dublin II-VO die Aufnahmeverpflichtung bei Griechenland liege (AS 117).
1.10. Mit Schreiben vom 23.06.2008, eingelangt am 04.07.2008, stimmte Griechenland dem Aufnahmeersuchen gemäß Art. 10 Abs. 1 Dublin II-VO (nachträglich) ausdrücklich zu (AS 123).
1.11. Bezüglich des Altersfeststellungsverfahrens des Beschwerdeführers, dessen gesetzlicher Vertreter bis zur festgestellten Volljährigkeit Mag. Handler war, legte dieser eine Stellungnahme vom 30.06.2008, eingelangt am 04.07.2008, zur durch Dr. K. vorgenommenen Altersfeststellung vor. Darin wird vorgebracht, dass die angewendeten Methoden in Wissenschaft und Lehre sehr umstritten seien und dass die von Dr. K. beigelegten Literaturauszüge als Untermauerung seines Gutachtens keineswegs genügen würden. In einem Absatz würde der angewendeten Methodik von Dr. K. ja sogar widersprochen werden. Es wird weiters auf eine Stellungnahme von Priv. Doz., Dr. med., M.A. S.A., vom Institut für Rechtsmedizin des Universitätsklinikums Münster, verwiesen, der die angewendeten Untersuchungen für eine wissenschaftlich begründete forensische Altersschätzung für ungeeignet und für den die zusammenfassende Altersdiagnose auf der Grundlage der genannten Untersuchungsergebnisse für nicht nachvollziehbar hält. Mag. Handler verweist außerdem auf die Habilitationsschrift von Dr. S. und auf weiterführende Literatur. Ergänzend wird auf eine Stellungnahme der Vollversammlung der Ärztekammer Wien vom 11.12.2007 verwiesen, die darauf hinweist, dass für eine Altersfeststellung insbesondere auch die psychische Reife des Kindes und Jugendlichen zu berücksichtigen sei, was bei den von Dr. K. angewendeten Methoden nicht der Fall sei. Abschließend wird vorgebracht, dass einige Außenstellen des Bundesasylamtes bereits wieder Abstand von der Beauftragung von Dr. K. mit der Erstellung von Gutachten zur Altersfeststellung genommen hätten, was die Ergebnisse seiner Gutachten als nicht zuverlässig erscheinen lasse (AS 127 - 131).
1.12. Im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 10.07.2008 zur Wahrung des Parteiengehörs, im Beisein eines Rechtsberaters und eines Dolmetschers für die Sprache Farsi, gab der Beschwerdeführer nach erfolgter Rechtsberatung in Bezug auf das Gutachten von Dr. K. an, dass der Arzt am Anfang alle über 24 und 27 geschätzt hätte und jetzt alle unter 18 geschätzt werden würden. Der Beschwerdeführer brachte vor, dass er nicht über 18 Jahre alt sei. Er korrigiert die Niederschrift der Polizei im Zuge der Erstbefragung, da er kein Staatsangehöriger des Iran sei.
In Bezug auf Griechenland teilte der Beschwerdeführer mit, er habe erstmals in Österreich um Asyl angesucht und Griechenland hätte ihn des Landes verwiesen. Die Polizei hätte ihn gewaltsam dazu gezwungen, Fingerabdrücke abzugeben. Ansonsten hätte er keine Probleme in Griechenland gehabt. Der Beschwerdeführer führte zu Griechenland weiters aus, dass alle Asylwerber in Zeltlagern und Abbruchhäuser untergebracht und sie nicht wie in Österreich betreut würden. Der Rechtsberater verweist auf die Stellungnahme von Mag. Handler bezüglich der Altersfeststellung (AS 127) und führt in Bezug auf Griechenland aus, dass die systematische Missachtung der europäischen Asylstandards durch Griechenland notorisch sei, woran auch nicht die kleinen Anfänge, dies zu verbessern, etwas änderten. Griechenland sei schon mehrfach durch die EU ermahnt und verurteilt worden und viele europäische Länder würden nach Griechenland nicht mehr ausweisen. (AS 133ff)
2. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde I. der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Griechenland gemäß Art. 10 Abs. 1 Dublin II-VO zur Prüfung dieses Antrages zuständig sei, sowie II. der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Griechenland ausgewiesen und festgestellt werde, dass demzufolge die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Griechenland gemäß § 10 Abs. 4 AsylG 2005 zulässig sei (AS 147ff).
3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende fristgerechte Beschwerde, in der beantragt wird, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Des Weiteren wird im Wesentlichen geltend gemacht, dass das Gutachten von Dr. K. nicht den Kriterien eines Sachverständigengutachtens, wie es auch der VwGH fordert, entsprechen würde. Es würden im Gutachten weiters bis auf den Kopf jegliche Hinweise auf die Biografie von Dr. K. fehlen. Auch die Beschwerde verweist auf die Stellungnahme von Dr. S., der allgemein die angewandten Methodiken als nicht zielführend einstuft. Der Beschwerdeführer brachte vor, dass von einer Partei sehr wohl die Unvollständigkeiten, Unschlüssigkeiten oder Widersprüchlichkeiten eines Gutachtens aufgezeigt werden können, auch wenn zur Entkräftung eines Gutachtens nur ein Gegengutachten herangezogen werden kann. Die Beschwerde verweist ebenfalls auf ein Zitat von Dr. F.M. und Dr. B.E. von der Konsensuskonferenz am 13.06.2007, worin aufgezeigt wird, dass die medizinischen Sachverständigengutachten zur Frage der Großjährigkeit keine eindeutigen Aussagen treffen können. Insbesondere wird darauf hingewiesen, dass die Untersuchung von Dr. K. nur 10 Minuten gedauert hätte und er dabei kein Wort mit dem Beschwerdeführer gesprochen hätte. Die Beschwerde stützt sich außerdem auf ein UNHCR Positionspapier vom 15.04.12008, das den Stopp für Dublin-Transfers nach Griechenland fordert und darauf, dass Griechenland die Status- und Verfahrensrichtlinie noch nicht ungesetzt hat, wie aus im angefochtenen Bescheid verwendeten Quellen ersichtlich ist. Auch wird vorgebracht, dass Griechenland dem Aufnahmegesuch nicht ausdrücklich zugestimmt habe, sondern die Zuständigkeit durch Verfristung auf Griechenland übergegangen sei. Abschließend behauptete der Beschwerdeführer, dass Asylwerber in Griechenland nicht versorgt und ausreichend untergebracht werden würden und deshalb eine Abschiebung mit Art. 3 EMRK nicht vereinbar sei. Österreich hätte vom Selbsteintrittsrecht Gebrauch machen müssen. Durch die Anführung einer Vielzahl von Berichten wird die Beschwerde zu untermauern versucht. (AS 223ff).
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1. Der Verfahrensgang und der Sachverhalt ergeben sich aus dem dem Asylgerichtshof vorliegenden Verwaltungsakt.
2. Rechtlich ergibt sich folgendes:
2.1. Mit 01.01.2006 ist das neue Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG idF BGBl. I Nr. 100/2005) und ist somit auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Asylanträge anzuwenden.
Im gegenständlichen Fall wurde der Antrag im März 2008 gestellt, weshalb § 5 AsylG idF BGBI. I Nr. 100/2005 zur Anwendung gelangt.
2.2. Gemäß § 5 Abs. 1 AsylG ist ein nicht gemäß § 4 AsylG erledigter Asylantrag als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates vom 18.2.2003 zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Asylbehörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG ist die Zurückweisung eines Antrages nach Maßgabe der § 10 Abs. 3 und Abs. 4 AsylG mit einer Ausweisung zu verbinden.
Die Dublin II-VO sieht in den Art. 6 bis 14 des Kapitels III Zuständigkeitskriterien vor, die gemäß Art. 5 Abs. 1 Dublin II-VO in der im Kapitel III genannten Reihenfolge Anwendung finden. Gemäß Art. 5 Abs. 2 Dublin II-VO wird bei der Bestimmung des nach diesen Kriterien zuständigen Mitgliedstaats von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Asylbewerber seinen Antrag zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt. Gemäß Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO kann jeder Mitgliedstaat einen von einem Drittstaatsangehörigen eingereichten Asylantrag prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Der betreffende Mitgliedstaat wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat im Sinne dieser Verordnung und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen.
Die hier maßgeblichen Bestimmungen der Dublin II-VO lauten:
"Artikel 6
Handelt es sich bei dem Asylbewerber um einen unbegleiteten Minderjährigen, so ist der Mitgliedstaat, in dem sich ein Angehöriger seiner Familie rechtmäßig aufhält, für die Prüfung seines Antrags zuständig, sofern dies im Interesse des Minderjährigen liegt.
Ist kein Familienangehöriger anwesend, so ist der Mitgliedstaat, in dem der Minderjährige seinen Asylantrag gestellt hat, zuständig.
(...)
Artikel 10
(1) Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 18 Absatz 3 genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 2725/2000 festgestellt, dass ein Asylbewerber aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylantrags zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.
(2) Ist ein Mitgliedstaat nicht oder gemäß Absatz 1 nicht länger zuständig und wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 18 Absatz 3 genannten Verzeichnissen festgestellt, dass der Asylbewerber - der illegal in die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten eingereist ist oder bei dem die Umstände der Einreise nicht festgestellt werden können - sich zum Zeitpunkt der Antragstellung zuvor während eines ununterbrochenen Zeitraums von mindestens fünf Monaten in einem Mitgliedstaat aufgehalten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylantrags zuständig.
Hat der Asylbewerber sich für Zeiträume von mindestens fünf Monaten in verschiedenen Mitgliedstaaten aufgehalten, so ist der Mitgliedstaat, wo dies zuletzt der Fall war, für die Prüfung des Asylantrags zuständig."
Im Beschwerdefall ist entscheidungsrelevant, ob der Beschwerdeführer - wie durchgehend behauptet - minderjährig ist, da diesfalls gemäß Art. 6 der Dublin II-VO die Zuständigkeit Österreichs gegeben wäre. Da die Erstbehörde Zweifel an der vom Beschwerdeführer behaupteten Minderjährigkeit hatte, beauftragte sie Dr. K. mit der Erstellung eines Sachverständigengutachtens zur Feststellung des Alters des Beschwerdeführers. Dieses Gutachten ist - wie der Asylgerichtshof bereits in mehreren gleichgelagerten Fällen ausgesprochen hat (z.B. AsylGH vom 24.07.2008, S12 400.630-1/2008/2E, ua) - ausgesprochen kursorisch gehalten, Angaben über die Gewichtung der verschiedenen Methoden untereinander fehlen ebenso wie fallbezogene Wertungen. Vor diesem Hintergrund erscheint es - worauf auch die Beschwerde zutreffend hinweist - nicht möglich, schlüssig nachzuvollziehen, wie der Gutachter zu der von ihm festgelegten Altersbestimmung gelangen konnte. Eine Abwägung sonstiger Umstände, die den Befund der Volljährigkeit decken könnten, ist ebenso nicht ersichtlich. Unter diesen Prämissen kann aber der Kritik in der Beschwerde hinsichtlich vermeintlicher Unschlüssigkeit des Gutachtens und Ungeeignetheit der Untersuchungsergebnisse auf Basis der Aktenlage nicht hinreichend begegnet werden. Die Behörde hat gerade in einem wissenschaftlich notorischerweise sensiblen Bereich wie jenem der "Altersfeststellung" die Aufgabe, auf die Schlüssigkeit des diesbezüglichen Gutachtens zu dringen und darauf Bedacht zu nehmen, dass die angewandten Methoden anerkannt sind.
2.3. Gemäß § 41 Abs. 3 erster Satz AsylG ist in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung § 66 Abs. 2 AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren gemäß § 41 Abs. 3 zweiter Satz AsylG zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist gemäß § 41 Abs. 3 letzter Satz AsylG auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.
Da die Erstbehörde - wie oben dargelegt - die entscheidungsrelevante Frage der Volljährigkeit des Beschwerdeführers zur Beurteilung der Unzuständigkeit Österreichs nicht hinreichend geklärt hat, erweist sich der vorliegende Sachverhalt als so mangelhaft, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Klärung dieser Frage hat in einem mängelfreien Verfahren durch Einholung eines schlüssigen Gutachtens samt Parteiengehörsgewährung und allenfalls ergänzender Befragung des Beschwerdeführers zu erfolgen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
3. Gemäß § 41 Abs. 4 AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Bei dieser Sachlage konnte auch auf eine Erörterung der weiteren Kritik in der Beschwerde am griechischen Asylverfahren nicht eingegangen werden.