A12 246.471-0/2008/10E
Erkenntnis
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Benda als Einzelrichter über die Beschwerde des K.K., geb. 00.00.1985, StA. von Togo, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.12.2003, Zahl 03 29.691-BAT, zu Recht erkannt:
1. Die Beschwerde wird gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen.
2. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 iVm § 50 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), wird festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung von K.K. nach Togo zulässig ist.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. 1. Der am 00.001985 geborene Antragsteller, ein Staatsangehöriger Togos, beantragte am 29.09.2003 vor dem Bundesasylamt die Asylgewährung und wurde er am 10.11.2003 niederschriftlich im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Französisch zu seinen Fluchtgründen einvernommen.
Sein damaliges Vorbringen wurde im Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.12.2003, Zahl 03 29.691-BAT, im Wesentlichen wiedergegeben, sodass der diesbezügliche Teil des erstinstanzlichen Bescheides auch zum Inhalt des gegenständlichen Bescheides erhoben wird.
Zentral relevierte der Antragsteller hiebei seinen Herkunftsstaat Togo verlassen zu haben, da er kultische Figuren eines örtlichen Voodoo-Kultes entwendet hatte, weshalb er nunmehr von Seiten Angehöriger des örtlichen Kultes Verfolgung befürchten müsse.
Das Bundesasylamt hat den Antrag des Beschwerdeführers mit Bescheid vom 02.12.2003, Zahl 03 29.691-BAT, gemäß § 7 AsylG 1997 idF BGBl I Nr. 101/2003 abgewiesen und festgestellt, dass seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Togo gemäß § 8 Abs. 1 AsylG zulässig ist.
Tenor der erstinstanzlichen Entscheidung bildete die behördliche Einschätzung, dass dem Vorbringen des Antragstellers zu seinen Fluchtgründen keinerlei Glaubhaftigkeit zuzuerkennen sei.
Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben, wobei der Beschwerdeführer keinerlei individuell-spezifischen Verfahrensrügen aufzeigte. Insbesondere führte der Beschwerdeführer keine wie immer gearteten Indizien für eine Neubewertung seines Vorbringens an. Mit Ladung des unabhängigen Bundesasylsenates vom 16.10.2007 wurde der Beschwerdeführer zur anberaumten öffentlichen mündlichen Verhandlung für den 15.11.2007 über die Adresse seiner aufrechten Meldung vorgeladen und erschien der Beschwerdeführer zum anberaumten Termin unentschuldigt nicht.
Mit Ladung des unabhängigen Bundesasylsenates vom 17.04.2008 wurde der Antragsteller (abermals) zur anberaumten öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung für den 03.06.2008 nachweislich über die Adresse seiner aufrechten Meldung vorgeladen und war bei Aufruf der Sache neuerlich unentschuldigt nicht anwesend.
Die Berufungsverhandlung wurde in Abwesenheit der Parteien abgeführt.
Als Sachverhalt wird festgestellt:
Der Antragsteller ist Staatsangehöriger von Togo und beantragte er am 29.09.2003 die Asylgewährung.
Die seitens des Antragstellers im Verfahren aufgezeigten Ausreise - bzw. Asylantragsmotive können nicht positiv festgestellt und der Entscheidung als Sachverhalt positiv zugrunde gelegt werden.
Zur politischen und menschenrechtlichen Situation in Togo werden folgende Feststellungen getroffen:
Togo stand seit 1967 unter faktischer Alleinherrschaft des verstorbenen Präsidenten General Gnassingbé Eyadéma. Bis 1991 existierte nur eine Partei, die von ihm 1969 gegründete Einheitspartei "Rassemblement du Peuple Togolais" - RPT. Demokratische Strukturen gab es nicht. Politische Opposition war verboten und wurde verfolgt. Zahlreiche politische Gegner wurden während dieser Zeit inhaftiert und gefoltert. Am 5. Oktober 1990 begann, ausgelöst durch Studentenproteste, ein Demokratisierungsprozess, der eine grundlegende Änderung der verfassungsmäßigen Ordnung in Togo einleitete.
Staatspräsident Eyadéma starb unerwartet am 5. Februar 2005. Das Militär setzte seinen Sohn Faure Gnassingbé verfassungswidrig als Nachfolger ein. Auf friedliche Proteste der Opposition hiergegen, bereits ab Anfang Februar 2005, reagierten die Sicherheitskräfte gewaltsam, was zu Toten und Verletzte führte. Fortgesetzte Proteste und massiver internationaler Druck veranlassten Gnassingbé am 18. Februar 2005 Neuwahlen anzukündigen und am 25. Februar 2005 seinen Rücktritt zu erklären. Die Wahl wurde unter Verstoß gegen verfassungsrechtliche Verfahrensvorschriften auf den 24. April 2005 terminiert. Im Vorfeld der Präsidentschaftswahlen am 24. April 2005 waren Unregelmäßigkeiten zu beobachten (unzureichende Aktualisierung der Wählerlisten, unkorrekte Ausgabe der Wahlkarten usw.). Die traditionellen Oppositionsparteien erklärten, dass diese Unregelmäßigkeiten systematisch zu ihrem Nachteil inszeniert wurden. Es wurde beobachtet, dass uniformierte Kräfte Wahlurnen aus den Wahlbüros entfernten, Beobachter am Betreten der Wahllokale behinderten und beim Auszählen der Stimmzettel die Öffentlichkeit verweigerten. Trotz einer relativen Ruhe in den ersten Stunden des Wahltags kam nachmittags und abends zu mehreren Zwischenfällen mit Toten und Verletzten.
Nach Bekanntgabe des vorläufigen Endergebnisses am 26. April 2005, dem zu Folge der Regierungskandidat Faure Gnassingbé 60,22 % und der Oppositionskandidat Emmanuel Akitani Bob 38,19 % der Stimmen erhielten, brachen in Lomé Unruhen aus, die sich auf größere Städte des Landes und ländliche Regionen ausbreiteten. Mehrere Hundert Personen wurden getötet, Tausende verletzt und es entstand beträchtlicher Sachschaden. Die Sicherheitskräfte setzten während der Auseinandersetzungen Tränengas, mit Nägeln bewehrte Holzknüppel und scharfe Munition ein. Nach Erkenntnis des Auswärtigen Amtes der BR Deutschland wurde die Mehrzahl der Todesopfer durch Schüsse und Misshandlungen des Militärs und der staatlichen Milizen getötet. Insgesamt flohen über 40.000 Togoer nach Benin und Ghana. Andere suchten Schutz im Landesinneren. UNHCR gab Mitte Dezember 2005 an, von ihnen seien ca. 19.000 nicht zurückgekehrt. Mit Dekret vom 8. Juni 2005 setzte der Präsident ein "Haut Commissariat aux Rapatriés et à l'Action humanitaire" u.a. zur Betreuung der Flüchtlinge ein.
Die Lage beruhigte sich seit der Vereidigung des neuen Präsidenten am 4. Mai 2005 durch massives Militäraufgebot. Gnassingbé ernannte am 8. Juni 2005 Edem Kodjo (Präsident der CPP) zum Premierminister. Letzterer stellte am 20. Juni 2005 seine Regierung vor. Dieser gehören neben überwiegend RPT-Angehörigen auch inzwischen angepasste "Oppositionsparteien" (CPP,PDR, PSR und NDP) sowie "Abtrünnige" der CAR und der UFC an. Aufgrund der marginalen Beteiligung angepasster oppositioneller Kräfte lässt sich nicht von einer "Regierung der nationalen Einheit", deren Bildung Gnassingbé angekündigt hatte, sprechen.
Prominente Mitglieder der Opposition werden in Togo gezielt verfolgt. Personen, die von den togoischen Machthabern als ernstzunehmende Gegner des Regimes betrachtet werden, sind immer wieder Ziel tätlicher Angriffe durch die Sicherheitskräfte. Je nach Einzelfall werden diese Personen verbal eingeschüchtert, bedroht, geschlagen, von ihrem Wohnsitz vertrieben, gefoltert und zum Teil auch ermordet. Mitglieder, vermeintliche und wirkliche AnhängerInnen sowie SympathisantInnen der radikalen Opposition. Die radikale Opposition stellte die Resultate der Präsidentschaftswahlen 2005 laut in Frage. Hauptsächlich aus diesem Grund sind Mitglieder der radikalen Opposition seit dem 24. April 2005 Zielscheibe gewalttätiger Unterdrückung bis hin zu Verfolgung.
Im Hinblick auf die Unruhen und die im Gefolge der Unruhen verstärkte Verfolgung politisch Oppositioneller empfahl UNHCR im Positionspapier vom August 2005, Flüchtlinge in den Nachbarstaaten Benin und Ghana prima facie als Flüchtlinge anzuerkennen und die außerhalb Afrikas anhängigen Anträge auf Asylgewährung individuell zu prüfen. Es wurde empfohlen, zwangsweise Abschiebungen abgewiesener Asylsuchender bis auf weiteres auszusetzen, weil die gewaltsame Unterdrückung der Oppositionsanhänger nicht zwischen hochrangigen und weniger hochrangigen Aktivisten oder Unterstützern der Opposition unterschieden hatte. UNHCR betonte, dass diese Position hauptsächlich für jene Situation relevant ist, die ab Februar 2005 eingetreten sind. Was vor Februar 2005 anhängige Fälle betrifft, die vor den jüngsten Ereignissen in Togo angefallen sind, wäre es nach der Position des UNHCR zumindest ratsam, eine fallbezogene Prüfung durchzuführen, wobei jeder Fall einzeln geprüft werden soll, dies im Hinblick auf eine mögliche zwangsweise Abschiebung.
Bürgerkriegsgebiete oder Organisationen, die in bestimmten Teilen des Landes staatsähnliche Gewalt ausübten und für Repressionen verantwortlich wären, gibt es in Togo nicht.
Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Lebensmitteln ist in Togo gewährleistet. Lokale Notsituationen aufgrund von Naturkatastrophen oder Missernten konnten bislang stets kurzfristig durch nationale oder internationale Hilfsmaßnahmen behoben werden.
Eine Asylantragstellung allein löst nach den dem Auswärtigen Amt der BR Deutschland vorliegenden Erkenntnissen keine staatlichen Repressionen aus. Erfahrungen aus der jüngeren Vergangenheit zufolge sind die togoischen Behörden in der Regel um korrekte Behandlung der Rückkehrer bemüht, um weder den deutschen Behörden noch den togoischen Exilorganisationen Anlass zur Kritik zu geben. An diesem Verhalten hat sich auch nach den Präsidentschaftswahlen vom 24. April 2005 nichts geändert. Behauptungen, wonach Rückkehrer Opfer staatlicher Repressionen geworden seien, wurden vom Auswärtigen Amt der BR Deutschland überprüft, doch konnten diese Behauptungen nicht bestätigt werden. In der Regel finden Abschiebungen nach Togo über den Flughafen Lomé statt.
Der frühere Ministerpräsident Agbejome Kodjo ist im Jahr 2002, nachdem ihn der damalige Staatspräsident Eyadema wegen Kritik an seiner Präsidentschaft abgesetzt hatte, als Frau verkleidet mit dem Taxi aus Togo geflüchtet. Agbejome Kodjo war dann in Paris im Exil, kehrte aber später nach Togo zurück, wo er kurzfristig unter dem Vorwurf strafrechtlicher Handlungen inhaftiert war. Anfang Mai 2003 wurde er freigelassen. Er war noch einige Zeit in Togo aufhältig und kehrte dann nach Paris zurück.
Quellen:
UNHCR Positionspapier über die Behandlung von Asylsuchenden aus Togo vom 2.8.2005 hinsichtlich der Punkte 10 und 11,
Bericht des US Department of State vom 8.3.2006 über die Menschenrechtslage in Togo im Jahr 2005 hinsichtlich Seite 1 beginnend mit dem Titel "Respect for Human Rights" bis Seite 3, 2. Absatz, und hinsichtlich Abschnittes Section 3, Seite 8 bis Seite 9,
6. Absatz,
Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.9.2005 mit dem Titel "Togo Update",
Bericht des AA Berlin vom November 2006 über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Togo, hinsichtlich der Zusammenfassung, Seite 4 und 5, und hinsichtlich des Abschnittes betreffend die allgemeine politische Lage Seite 6 bis Seite 8, 3. Absatz, Seite 14 Punkte 2., 3. und 4., Seite 16 Abschnitt 4. bis einschließlich Seite 17, 5. Absatz, des Abschnittes IV. Rückkehrfragen, Seiten 18 bis 21, 1. Absatz, und des Abschnittes II. Asylrelevante Tatsachen
Presseagenturmeldungen vom 11.5.2005, 4.9.2005 und 28.6.2002 betreffend die Flucht des früheren Ministerpräsidenten Agbeyome Kodjo und die spätere Rückkehr nach Togo, wo er inhaftiert und später freigelassen wurde,
British Home Office Togo, 14.03.2007,
UNHCR Update 07.08.2006,
Deutsches Bundesamt für Asyl und Migration Togo, Menschenrechte Dezember 2003.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Mit 1.7.2008 ist das Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) in Kraft getreten.
Mit 1.1.2006 ist das Asylgesetz 2005 (AsylG) in Kraft getreten.
§ 75 Abs. 7 AsylG 2005 lautet wie folgt:
Am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren sind vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:
1.
Mitglieder des unabhängigen Bundesasylsenates, die zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannt worden sind, haben alle bei ihnen anhängigen Verfahren, in denen bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, als Einzelrichter weiterzuführen.
2.
Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, sind von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat weiterzuführen.
3.
Verfahren gegen abweisende Bescheide, die von nicht zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannten Mitgliedern des unabhängigen Bundesasylsenates geführt wurden, sind nach Maßgabe der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes vom zuständigen Senat weiterzuführen.
Gem. § 75 Abs. 1 erster Satz, AsylG 2005 sind alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen.
Gem. § 124 Abs. 2 des ebenfalls mit 1.1.2006 in Kraft getretenen Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG) treten, soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des Fremdengesetzes 1997 verwiesen wird, an deren Stelle die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.
Beweiswürdigend wird ausgeführt:
Zur Feststellung betreffend die Identität und Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers wird auf das diesbezüglich unbedenkliche Vorbringen des Antragstellers verwiesen.
Dem vorliegenden Protokoll des Bundesasylamtes vom 10.11.2003 ist entnehmbar, dass der Antragsteller seinem Vorbringen keinerlei subjektive Wahrnehmungs- bzw. Erlebnismomente hinzuzufügen imstande war. Vielmehr lieferte der Antragsteller eine Aneinanderreihung von Geschehnissen ohne hiebei gleichsam aus seiner subjektiven Wahrnehmungsposition heraus zu berichten. So präsentierte der Antragsteller ein gänzlich oberflächliches Vorbringen, ohne dieses durch verschiedene Realkennzeichen anzureichern, woraus auf eine glaubhafte Grundlage des Vorbringens zu schließen gewesen wäre.
Eine Aussage ist grundsätzlich dann als glaubhaft zu qualifizieren, wenn das Vorbringen des Asylwerbers hinreichend substantiiert ist; er sohin in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über von ihm relevierte Umstände bzw. seine Erlebnisse zu machen.
Hingegen scheinen erhebliche Zweifel am Wahrheitsgehalt einer Aussage angezeigt, wenn der Asylwerber den seiner Meinung nach seinen Antrag stützenden Sachverhalt bloß vage schildert oder sich auf Gemeinplätze beschränkt oder der Antragsteller gänzlich keinerlei Angaben zum Sachverhalt zu machen im Stande ist.
Da im gegenständlichen Verfahren jedenfalls die Aussage des Antragstellers die zentrale Erkenntnisquelle zur Bewertung eines Gefährdungsrisikos darstellt, ist sohin dem Antragsteller eine erhöhte Mitwirkungsverpflichtung zur Sachverhaltsklärung überbunden.
Nicht reicht es im gegenständlichen Beweisverfahrens hin, lediglich die Eckpunkte eines Erlebnisablaufes bzw. von Sachverhaltsentwicklungen zu bieten; vielmehr liegt es am einvernommenen Antragsteller, einen umfassenden Überblick über die Sachverhaltsentwicklung zu bieten und sodann unter Angabe von Details das vorerst umrissene Vorbringen in lebendiger Art mit Leben zu erfüllen.
So ist es zentral von Bedeutung, dass der Antragsteller einzelne Sachverhaltselemente detailgetreu frei aus dem Gedächtnis wiederzugeben im Stande ist bzw. er einzelne Abläufe durch eine in die Tiefe gehende Schilderung im lebensnah darbietet.
Wesentliche Kriterien bzw. Realkennzeichen für den Wahrheitsgehalt für eine Aussage bieten die Darstellung von subjektiven Erlebniswahrnehmungen, Darstellung von Kommunikationsebenen, Emotionen, Darstellung von spontanen Lageeinschätzungen sowie spontane von der Kernhandlung abweichende Schilderung verschiedener "Nebenschauplätzen", wodurch aufgezeigt werden kann, dass der Antragsteller die gebotenen Abläufe tatsächlich selbst und höchstpersönlich durchlebt hat.
Der Antragsteller soll bei der Erzählung seine eigene Erlebniswahrnehmung in den Mittelpunkt stellen und der Behörde gegenüber eine facettenreiche Schilderung seiner vormaligen Erlebniswelt bieten. Insbesondere ist es für den Antragsteller von Bedeutung gegenüber der einvernehmenden Behörde die von ihm dargestellten Erlebnisabläufe bzw. Fakten in ein zeitliches und örtliches Kontinuum zu stellen und nicht einzelne Sachverhaltselemente zusammenhanglos in den Raum zu stellen.
So hat der Antragsteller aus eigenem alle Facetten seiner Lebensgeschichte aufzuzeigen, die die Behörde zum Schluss veranlassen, dass die von ihm aufgestellten Risikofaktoren tatsächlich individuell seine Person betreffen sowie dass er auch konkret bei Rückkehr mit individuell-spezifischen Problemen rechnet. So ist auch die Aktualität und Ernsthaftigkeit einer Gefahr im Detail darzustellen.
Durch zweifache anberaumte Berufungsverhandlung wäre es dem Antragsteller möglich gewesen, ein ergänzendes Vorbringen zum Sachverhalt zu erstatten bzw. seine Fluchtausführungen in einem glaubhaften detaillierten Licht erscheinen zu lassen bzw. der Rechtsmittelbehörde die Möglichkeit für eine Neubewertung der Glaubhaftigkeit seines Vorbringens durch Spezifizierung seiner rudimentären Erstangaben zu ermöglichen. Durch die zweimalige unentschuldigte Abwesenheit des Antragstellers zur jeweils anberaumten öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung hat er sich dieses Rechtes aus eigenem begeben, und war das erstinstanzliche Ermittlungsergebnis hinsichtlich seiner Ausführungen zugrunde zu legen.
Die Zusammenschau, einerseits des als rudimentär zu bezeichnenden Vorbringens des Antragstellers, führt zu dem zwingenden Schluss, dass dem Gesamtvorbringen des Antragstellers zu seinen Ausreise- und Antragsgründen die Glaubhaftigkeit zu versagen war.
ad 1.
Gemäß § 7 Asylgesetz 1997 hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung (Artikel 1, Abschnitt A, Ziffer 2 der Genfer Flüchtlingskonvention) droht und keiner der in Artikel 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.
Flüchtling im Sinne des Asylgesetzes 1997 ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiverweise eine Person in der individuellen Situation des Beschwerdeführers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorherigen Aufenthalts zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende bzw. pro futuro zu erwartende Verfolgungsgefahr dar.
Da im gegenständlichen Verfahren die Erkennung des Fluchtvorbringens als realen Gegebenheiten entsprechen und daher glaubhaft ein Essentiale bildet, und es dem Antragsteller durch seine mangelnde Mitwirkung am Beschwerdeverfahren nicht möglich war, Anhaltspunkte für eine Neubewertung seines Vorbringens zu bieten, konnte kein hinlänglich gesichertes Sachsubstrat in Hinblick auf die behaupteten Flucht- bzw. Ausreisegründe des Antragstellers festgestellt und der Entscheidung zugrunde gelegt werden.
Rechtlich folgt aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers vor dem Hintergrund des festgestellten Sachverhaltes, dass er nicht Flüchtling im Sinne der Genfer Flüchtlings-konvention ist.
ad 2.
Gemäß § 8 des Asylgesetzes 1997 hat die Behörde, im Falle einer Abweisung eines Asylantrages, von Amts wegen bescheidmäßig festzustellen, ob eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist.
§ 8 des Asylgesetzes 1997 verweist durch die Übergangsbestimmung des § 124 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG) auf § 50 FPG.
Gemäß § 50 Abs. 1 FPG ist die Zurückweisung, die Hinderung an der Einreise, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958 oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre.
Gemäß Abs. 2 leg.cit. ist die Zurückweisung oder Zurückschiebung Fremder in einen Staat oder die Hinderung an der Einreise aus einem Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974) es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).
Das Vorliegen der Voraussetzungen des § 50 Abs. 2 FPG wurde bereits unter Spruchpunkt I geprüft und verneint.
Der Asylgerichtshof hat somit zu klären, ob im Falle der Verbringung des Beschwerdeführers in sein Heimatland Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter) oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtssprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen Bedrohung der relevanten Rechtsgüter, hinsichtlich derer der Staat nicht willens oder nicht in der Lage ist, Schutz zu bieten, glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (für viele:
VwGH 26.6.1997, 95/18/1291; 17.7.1997, 97/18/0336).
Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Beschwerdeführers gelegen sind, und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214).
Hinsichtlich der Glaubhaftmachung des Vorliegens einer drohenden Gefahr im Sinne des § 50 Abs. 1 FPG ist es erforderlich, dass der Fremde, die für diese ihm drohende Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe, konkret und in sich stimmig schildert (VwGH 26.6.1997, 95/21/0294), und dass diese Gründe objektivierbar sind (VwGH 5.4.1995, 93/18/0289).
Individuelle in seiner Person gelegen diesbezügliche Risikofaktoren vermochte der Beschwerdeführer nicht glaubhaft aufzuzeigen - siehe obige Beweiswürdigung.
Es sind weiters keine Umstände amtsbekannt, dass in Togo eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne der Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre, oder eine derartige humanitäre Katastrophe vorherrschte, dass das Überleben von Personen mangels Nahrung und Wohnraum tatsächlich in Frage gestellt wäre.
Sohin war spruchgemäß zu entscheiden.