S12 230.237-2/2008/3E
Erkenntnis
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Maurer-Kober als Einzelrichterin über die Beschwerde des B. alias B. alias B. alias K. alias O. alias S.E. alias E. alias I., geb. 00.00.1977, StA. Serbien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.08.2008, FZ. 07 11.261-EAST Ost, zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird gemäß § 41 Abs. 3 AsylG stattgegeben, der Antrag auf internationalen Schutz zugelassen, der bekämpfte Bescheid behoben und der Antrag zur Durchführung des materiellen Asylverfahrens an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Der Beschwerdeführer, ein serbischer Staatsangehöriger, stellte bereits am 02.05.2002 nach illegaler Einreise einen Asylantrag in Österreich. Dieser Asylantrag wurde zunächst mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.06.2002 gemäß § 7, 8 AsylG 1997 abgewiesen. Am 03.12.2002 erklärte sich Österreich bereit, den zu diesem Zeitpunkt in den Niederlanden aufhältigen Asylwerber gemäß dem Dubliner Übereinkommen zwecks Durchführung eines Asylverfahrens zu übernehmen. Im April 2003 zog der Asylwerber seine gegen den Bescheid des Bundesasylamtes erhobene Berufung zurück (siehe UBAS vom 07.05.2003, Zahl: 230.237/0-VII/43/02).
2. Ab dem 29.11.2007 befand sich der Beschwerdeführer nach seiner Festnahme in St. Pölten im Polizeianhaltezentrum St. Pölten in Schubhaft. Am 04.12.2007 stellte er aus der Schubhaft am 04.12.2007 einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei der darauf folgenden Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes, Stadtpolizeikommando St. Pölten, Polizeiinspektion, PAZ St. Pölten am 06.12.2007 gab der Beschwerdeführer in Anwesenheit eines geeigneten Dolmetschers für die Sprache serbisch im Wesentlichen an, er sei am 29.06.2007 mit einem Freund und einem LKW von St. Pölten nach Düsseldorf gefahren. Er sei bis 11.10.2007 in Düsseldorf geblieben, von wo aus er am 11.10.2007 direkt mit dem Flugzeug nach Pristina geflogen sei. Am 12.10.2007 sei er am Abend nach Mazedonien weitergereist und dann am 23.11.2007 mit dem Bus über Ungarn nach Österreich eingereist. Er habe in keinem anderen Land um Asyl angesucht. In Ljubljana, wo er 10-15 Tage geblieben sei, seien ihm von der Polizei Fingerabdrücke abgenommen worden. Dort habe er acuh falsche Daten angegeben. Bei der Polizei sei er ca. 1 Tag gewesen. Am selben Tag sei er in ein Lager für Asylanten gebracht worden, welches wie ein Gefängnis gewesen sei. Er wisse nichts von einem Asylverfahren bzw. vom Stand des Asylverfahrens. Er habe in Slowenien keine Perspektive, weil er in St. Pölten einen Sohn habe.
3. Am 13.12.2007 wurde der Beschwerdeführer nach einem Hungerstreik aus der Schubhaft entlassen.
4. Mit Aktenvermerk vom 27.12.2007 hielt das Bundesasylamt fest, dass der Beschwerdeführer seit seiner Entlassung aus der Schubhaft am 13.12.2007 unbekannten Aufenthaltes sei und die 20 Tagesfrist gemäß § 28 Abs. 2 AsylG daher nicht gelte. Gemäß § 26 AsylG wurde am 20.01.2008 ein Festnahmeauftrag erlassen worden, da der Beschwerdeführer sich dem Verfahren entzogen habe.
5. Nachdem sich der Beschwerdeführer am 25.03.2008 (As. 49 im Akt des BAA) wieder anmeldete, wurde er zur Einvernahme geladen und der Festnahmeauftrag gemäß § 26 Abs. 3 AsylG widerrufen.
6. Am 18.04.2008 wurde der Beschwerdeführer in Anwesenheit eines geeigneten Dolmetschers für die Sprach Serbisch niederschriftlich einvernommen und gab dabei zusammengefasst an, er sei gesund, habe aber Schmerzen im Bereich seiner Nieren. Er lege die Geburtsurkunde seines Sohnes G.E., geboren am 00.00.2006, StA: Bosnien-Herzegowina, vor. Er sei nur eine Nacht - am 11.10.2007 - im Kosovo gewesen. Damals sei er auf dem Luftweg von Deutschland (Düsseldorf) direkt nach Pristina abgeschoben worden. Er sei von seinen ehemaligen Verfolgern wieder erkannt worden und habe deshalb den Kosovo sofort wieder verlassen müssen. Er sei dann nach Mazedonien gereist und habe sich dort 13 Tage aufgehalten. Dann sei er selbstständig nach Slowenien gereist. In Slowenien sei er festgenommen und erkennungsdienstlich behandelt worden. Es sei ihm dort nach 13 Tagen gelungen, aus dem Gefängnis in Laibach zu flüchten. Er sei dann nach Mazedonien zurückgekehrt und von dort aus mit Hilfe eines Schleppers nach Österreich gelangt. Um aus dem Gefängnis zu kommen, habe er Anfang November in Slowenien einen Asylantrag gestellt. Er habe nur seine persönlichen Daten bekannt gegeben, eine Einvernahme habe es nicht gegeben. Er habe zuvor in Österreich einen Asylantrag im Jahr 2002 gestellt. Damals habe er die Berufung im Jahr 2003 zurückgezogen, weil er aufgrund seiner Heirat einen Aufenthaltstitel erhalten habe. Da ihn seine geschiedene Gattin bei Gericht wegen strafbarer Tatbestände angezeigt habe, sei sein Aufenthaltstitel nicht mehr verlängert worden. Die Gerichtsverfahren seien noch nicht abgeschlossen. Er habe in Österreich auch ein Aufenthaltsverbot. Seine Lebensgefährtin und ihr gemeinsames Kind seien in Österreich aufenthaltsberechtigt. Er wohne mit ihnen gemeinsam in St. Pölten. Seine Lebensgefährtin erwarte ein weiteres gemeinsames Kind. Seine Lebensgefährtin komme für seinen Unterhalt auf.
7. Das Bundesasylamt stellte am 21.04.2008 an Deutschland ein Informationsersuchen nach Art. 21 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18.02.2003 (Dublin II-VO). Hierbei wurde den deutschen Behörden mitgeteilt, dass zur Einleitung eines Konsultationsverfahrens mit Slowenien nähere Daten zur allfälligen Abschiebung des Asylwerbers von Deutschland in den Kosovo im Oktober 2007 erforderlich seien, weil er bereits unter der AIS 02 11.515 in Österreich einen Asylantrag gestellt habe und von ho. nicht abgeschoben worden sei.
8. Das deutsche Bundesasmt für Migration und Flüchtlinge teilte in seiner Auskunft gemäß Art. 21 Dublin II vom 28.04.2008 mit, dass der Beschwerdeführer am 10.10.1997 in Deutschland einen Asylantrag gestellt habe. Dieses Asylverfahren sei seit dem 05.05.1998 negativ abgeschlossen. Der Beschwerdeführer sei nach Wiederzuzug aus dem Ausland am 30.07.2007 in der Folge am 11.10.2007 abgeschoben worden.
9. Das Bundesasylamt nahm nach der Aktenlage am 07.05.2008 Konsultationen mit Slowenien auf und ersuchte um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gemäß Art. 16 (1) (c) der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18.02.2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrages zuständig ist (ABl. L 50 vom 25.02.2003; Dublin II-VO). In diesem Wiederaufnahmeersuchen führte das Bundesasylamt unter "Comments" im wesentlichen an, dass der Asylwerber anlässlich seiner Einvernahme mitgeteilt habe, dass er zuvor in Deutschland einen Asylantrag gestellt habe. Es sei eine Informationsanfrage an Deutschland gestellt worden und man habe die Antwort erhalten, dass Deutschland den Asylwerber am 11.10.2007 in sein Heimatland abgeschoben habe. Daher sei Deutschland gemäß Art. 16 Abs. 4 der Dublin II-VO nicht länger für die Prüfung des Asylantrages zuständig. Nach dieser Abschiebung habe der Asylwerber in Slowenien um Asyl angesucht.
10. Mit Schreiben vom 13.05.2008 verweigerte Slowenien zunächst die Wiederaufnahme des Asylwerbers gemäß Art. 17 Abs. 1 der Verordnung. Daraufhin erhob das Bundesasylamt mit Schreiben vom 14.05.2008 gemäß Art. 5 Abs. 2 der Durchführungsverordnung (EG) Nr. 1560/2003 der Kommission vom 02.September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates, Remonstration. In diesem Schreiben wurden der im Wiederaufnahmeersuchen dargestellte Sachverhalt nochmals detailliert angeführt und die Rechtsansicht vertreten, dass Slowenien gemäß Art. 16 (1) (c) der Dublin II-VO zuständig sei, da es keine Frist zur Stellung von Wiederaufnahmeersuchen gebe (taking back). Art. 17 Abs. 1 der Dublin II-VO sei nur auf Aufnahmeersuchen anzuwenden sei (taking charge).
11. Am 14.05.2008 wurde dem Beschwerdeführer die Mitteilung gemäß § 29 Abs. 3 AsylG (beabsichtigte Zurückweisung seines Antrags auf internationalen Schutz) zugestellt.
12. Mit Schreiben vom 19.05.2008 erklärte sich Slowenien für die Wiederaufnahme des Asylwerbers gemäß Art. 16 (1) (c) Dublin II-VO für zuständig.
13. Am 10.07.2008 wurde der Beschwerdeführer in Anwesenheit eines geeigneten Dolmetschers für die Sprache Serbisch nach erfolgter Rechtsberatung und in Anwesenheit des Rechtsberaters vom Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen und gab dabei im Wesentlichen an, er wolle nicht nach Slowenien zurückkehren, weil er in Österreich eine eigene Familie habe. Er wolle an die slowenischen Asylbehörden schreiben, dass er sein Verfahren dort beenden möchte.
14. Mit Bescheid vom 29.08.2008, FZ. 07 11.261-EAST Ost, wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz vom 04.12.2007 ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurück, und stellte fest, dass gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates Slowenien für die Prüfung des Asylantrages zuständig sei; gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Slowenien ausgewiesen und demzufolge festgestellt, dass gemäß § 10 Abs. 4 AsylG die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Slowenien zulässig sei.
15. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und führte in dieser im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass aufgrund des Ablaufes der zwanzig Tagesfrist des § 28 Abs. 2 AsylG sein Antrag zuzulassen gewesen wäre. Auch sei die in Art. 17 Abs. 1 Dublin II-VO vorgesehene 3-monatige Frist für das Stellen eines Aufnahmegesuches abgelaufen und Österreich daher für die Durchführung eines inhaltlichen Verfahrens zuständig. Darüber hinaus wäre das Asylverfahren auch wegen Art. 8 EMRK zuzulassen (aufgrund seiner mit seiner Freundin G.B. und den gemeinsamen Kindern bestehenden Lebensgemeinschaft).
16. Die gegenständliche Beschwerde samt erstinstanzlichem Verwaltungsakt langte am 26.09.2008 beim Asylgerichtshof ein.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1. Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem, dem Asylgerichtshof vorliegenden, Verwaltungsakt des Beschwerdeführers.
2. Gemäß §§ 73 Abs. 1 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 (in der Folge AsylG) iVm § 1 AsylG ist das oben angeführte Gesetz auf Anträge auf internationalen Schutz anzuwenden, die ab dem 01.01.2006 gestellt wurden. Daraus folgt, dass für das gegenständliche Verfahren das AsylG 2005 anzuwenden war.
Gemäß § 23 AsylGHG sind, soweit sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, BGBl. Nr. 10, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde tritt.
2.1. Gemäß § 5 Abs. 1 AsylG ist ein nicht gemäß § 4 AsylG erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin II-VO zur Prüfung des Antrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Behörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß § 5 Abs. 3 AsylG ist, sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder bei der Behörde offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.
Nach Art. 3 Abs. 1 Dublin II-VO wird ein Asylantrag, den ein Drittstaatsangehöriger an der Grenze oder im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates stellt, von jenem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Dublin II-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird. Kapitel III enthält in den Artikeln 6 bis 13 Dublin II-VO die Zuständigkeitskriterien, die nach Art. 5 Abs. 1 Dublin II-VO "in der in diesem Kapitel genannten Reihenfolge" Anwendung finden.
2.2. Gemäß Art. 16 Abs. 1 lit c Dublin II-VO ist der Mitgliedstaat, der nach der Dublin II-VO zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist, gehalten, einen Antragsteller, der sich während der Prüfung seines Antrages unerlaubt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe des Artikels 20 wieder aufzunehmen.
Gemäß Art. 16 Abs. 3 Dublin II-VO erlöschen die Verpflichtungen nach Absatz 1, wenn der Drittstaatsangehörige das Hoheitsgebiet der Mitliedstaaten für mindestens 3 Monate verlassen hat, es sei denn, der Drittstaatsangehörige ist im Besitz eines vom zuständigen Mitgliedstaat ausgestellten gültigen Aufenthaltstitels.
Gemäß Art. 16 Abs. 4 Dublin II-VO erlöschen die Verpflichtungen nach Absatz 1 lit. d) und e) auch, wenn der für die Prüfung des Antrages zuständige Mitgliedstaat nach der Rücknahme oder der Ablehnung des Antrags die notwendigen Vorkehrungen getroffen und tatsächlich umgesetzt hat, damit der Drittstaatsangehörige in sein Herkunftsland oder in ein anderes Land, in das er sich rechtmäßig begeben kann, zurückkehrt.
2.3. Die Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (ABl. L 50 vom 25.2.2003; Dublin II-VO), ersetzt gemäß Art. 24 Abs. 1 Dublin II-VO das Dubliner Übereinkommen über die Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften gestellten Asylantrags (BGBl. III Nr. 165/1997; im Folgenden: DÜ). Die Dublin II-VO ist gemäß Art. 29 auf Asylanträge anwendbar, die ab dem 1. September 2003 gestellt werden und gilt - ungeachtet des Zeitpunkts der Stellung des Antrags - ab diesem Zeitpunkt für alle Gesuche um Aufnahme oder Wiederaufnahme von Asylwerbern. Für einen Asylantrag, der vor diesem Datum eingereicht wird, erfolgt die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats nach den Kriterien des DÜ. Die Regelung versucht, das Verfahrensrecht bei allen Verfahren ab dem 1. September 2003 zu vereinheitlichen; die inhaltliche Bestimmung der Zuständigkeit hängt allerdings im Sinne der Rechtssicherheit und Vorhersehbarkeit vom Zeitpunkt der Stellung des ersten Asylantrags in den Mitgliedstaaten ab (Schmid/Filzwieser, Kommentar zur Dublin II-VO, Wien-Graz 2004, 173).
2.4. Artikel 3 Abs. 1 bis 4 DÜ lautet wie folgt:
1) Die Mitgliedstaaten verpflichten sich, jeden Asylantrag zu prüfen, den ein Ausländer an der Grenze oder im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats stellt.
2) Dieser Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat gemäß den in diesem Übereinkommen definierten Kriterien geprüft. Die in den Artikeln 4 bis 8 aufgeführten Kriterien werden in der Reihenfolge, in der sie aufgezählt sind, angewendet.
3) Der Antrag wird von diesem Staat gemäß seinen innerstaatlichen Rechtsvorschriften und seinen internationalen Verpflichtungen geprüft.
4) Jeder Mitgliedstaat hat unter der Voraussetzung, dass der Asylbewerber diesem Vorgehen zustimmt, das Recht, einen voll einem Ausländer gestellten Asylantrag auch dann zu prüfen, wenn er aufgrund der in diesem Übereinkommen definierten Kriterien nicht zuständig ist. Der nach den genannten Kriterien zuständige Mitgliedstaat ist dann von seinen Verpflichtungen entbunden, die auf den Mitgliedstaat übergehen, der den Asylantrag zu prüfen wünscht. Dieser Mitgliedstaat unterrichtet den nach den genannten Kriterien verantwortlichen Mitgliedstaat, wenn letzterer mit dem betreffenden Antrag befasst worden ist.
Art. 10 DÜ lautet:
1) Der Mitgliedstaat, der nach den in diesem Übereinkommen definierten Kriterien für die Prüfung eines Asylantrages zuständig ist, ist verpflichtet, a)..b)..c)...
d) den Asylbewerber, der seinen in Prüfung befindlichen Antrag zurückgezogen und in einem anderen Mitgliedstaat einen Asylantrag gestellt hat, gemäß den Bestimmungen des Artikels 13 wieder aufzunehmen; e).....
3) Die Pflichten gemäß Absatz 1 Buchstaben a) bis d) erlöschen wenn der betreffende Ausländer das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für eine Dauer von mindestens drei Monaten verlassen hat.
4) Die Pflichten gemäß Absatz 1 Buchstaben a) bis d) erlöschen, wenn der für die Prüfung des Asylantrages zuständige Staat nach der Rücknahme bzw. der Ablehnung des Antrags die erforderlichen Maßnahmen getroffen und durchgeführt hat, damit der Ausländer in sein Heimatland zurckkehrt oder sich in ein anderes Land, in das er rechtmäßig einreisen darf, begibt.
2.5. Gemäß § 41 Abs. 3 AsylG ist in einem Verfahren über eine Berufung gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung § 66 Abs. 2 AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren statt zu geben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch statt zu geben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.
3.1. Im gegenständlichen Fall hat das Bundesasylamt ausgehend davon, dass der Beschwerdeführer bereits 1997 in Deutschland einen Asylantrag gestellt und Deutschland den Beschwerdeführer nach seinem Wiederzuzug im Jahre 2007 in seinen Herkunftsstaat abgeschoben hatte, ein Wiederaufnahmeersuchen an Slowenien eingeleitet. Obwohl Slowenien einer Übernahme des Beschwerdeführers auf Grundlage des Art. 16 Abs. 1 c Dublin II-VO am 19.05.2008 zustimmte, ist das Bundesasylamt im gegenständlichen Asylverfahren zu Unrecht von einer Zuständigkeit Sloweniens zur Prüfung des Asylantrages ausgegangen.
Dies aus folgenden Erwägungen:
Das Bundesasylamt vertritt in seinem Wiederaufnahmeersuchen an Slowenien die Auffassung, dass aufgrund der Abschiebung des Beschwerdeführers im Oktober 2007 aus Deutschland, Deutschland gemäß Art. 16 Abs. 4 der Verordnung nicht mehr zuständig für die Prüfung des Asylantrages sei. Das Bundesasylamt ging weiters davon aus, dass aufgrund dieses Erlöschens der Verpflichtung aus der Dublin II-VO nunmehr Slowenien aufgrund der Wiedereinreise des Beschwerdeführers in das Gebiet der MS und erneuter "erster" Asylantragstellung zuständig sei. Dabei übersieht bzw. übergeht das Bundesasylamt gänzlich, dass der Beschwerdeführer nach seiner Asylantragstellung in Deutschland am 02.05.2002 in Österreich einen Asylantrag stellte. Da dieser Asylantrag vor dem 1. September 2003 gestellt wurde, ist zu prüfen ob Österreich nach den Kriterien des Dubliner Übereinkommens zum damaligen Zeitpunkt zuständig wurde. Diesbezüglich ist zunächst auf das Faktum der inhaltlichen Prüfung des ersten Asylantrages des Beschwerdeführers durch die österreichischen Asylbehörden zu verweisen (wenn auch dieser im Stadium der Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid nach der damaligen innerstaatlichen Rechtslage zurückgezogen wurde). Dass damals keine Zuständigkeit eines anderen Staates der EU nach den Kriterien der Art. 4-9 des zu dieser Zeit geltenden Dubliner Übereinkommen hervorgekommen ist und sich Österreich demnach als zuständig zur Prüfung des Asylantrages ansah, zeigt sich auch anhand der Erklärung der Grundsatz- und Dublinabteilung des Bundesasylamtes vom 03.12.2002, wonach der Übernahme des Asylwerbers aus den Niederlanden aufgrund des Dubliner Übereinkommens zugestimmt wurde.
Als unbestritten angesehen werden kann nach der Aktenlage und den Feststellungen des Bundesasylamtes, dass sich der Beschwerdeführer ab dem Zeitpunkt der ersten Asylantragstellung in Österreich (02.05.2002) nicht mehr als drei Monate außerhalb des Hoheitsgebietes der Mitgliedstaaten aufgehalten hat. Weiters unbestritten ist, dass Österreich nach der Zurückziehung des ersten Asylantrages im Jahr 2003 die erforderlichen Maßnahmen für eine Rückkehr des Asylwerbers in den Herkunftsstaat tatsächlich nicht getroffen hat.
Es liegen somit keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Verpflichtung Österreichs gemäß Art. 10 Abs. 1 lit. d DÜ inzwischen erloschen ist (Vgl. Art 10 Abs. 3 und 4 DÜ). Aber auch eine Anwendung des Art. 16 der Dublin II-VO, der inhaltlich großteils mit der Bestimmung des Art. 10 DÜ übereinstimmt, würde zu keinem anderen Ergebnis führen (Vgl. Art 16 Abs. 3 und 4 Dublin II-VO). Die Regelung des Art. 16 Dublin II-VO wird aber angesichts des Wortlauts des Art. 16 Abs. 1 Dublin II-VO, der sich ausdrücklich auf den Mitgliedstaat, der "nach der vorliegenden Verordnung" (also Dublin II-VO) zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist, bezieht, auf kompetenzbegründende Sachverhalte vor dem 1. September 2003 wie im gegenständlichen Fall, die nach der DÜ zu prüfen sind, nicht anzuwenden sein (So auch Filzwieser/Liebminger, Dublin II-Verordnung - Das europäische Asylzuständigkeitssystem, 2. überarbeitete Auflage, K 5 zu Art. 29, S. 185), sondern vielmehr die korrespondierende Bestimmung des Art. 10 Abs. 1 lit. d DÜ, wobei sich im konkreten Fall daraus im Ergebnis kein Unterschied ergibt.
Sowohl Art. 10 Abs. 4 DÜ als auch Art. 16 Abs. 4 Dublin II-VO richten sich dem Wortlaut nach an den für die Prüfung des Asylantrages zuständigen Staat. Dahinter steht das Grundkonzept, wonach ein Mitgliedstaat für einen Asylwerber im Falle eines negativen Verfahrensausganges bis zum endgültigen Verfahrensende verantwortlich sein soll. Endet das Asylverfahren ohne Schutzgewährung, bleibt der Mitgliedstaat so lange für den Drittstaatsangehörigen zuständig, bis er diesen in sein Herkunftsland oder in einen Drittstaat gebracht hat (keine freiwillige Ausreise, sondern zwangsweise Ausreise). Art. 16 Abs. 4 ist somit aus rechtsdomatischer Sicht die konsequente Verwirklichung des Zieles der Dublin II-VO, dass der Staat der zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist, auch für die Vornahme aufenthaltsbeendender Maßnahmen zuständig sein soll (Filzwieser/Liebminger, Dublin II-Verordnung - Das europäische Asylzuständigkeitssystem, 2. überarbeitete Auflage, K 24 zu Art. 16, S. 123). Der Umstand, dass Deutschland den Beschwerdeführer - der bei seiner neuerlichen Einreise nach Deutschland im Sommer 2007 nicht noch einmal einen Asylantrag stellte - in den Kosovo abschob, ändert demnach nichts an der Zuständigkeit Österreichs im Sinne des DÜ.
Im gegenständlichen Verfahren steht somit fest, dass Österreich weiterhin nach den Kriterien des DÜ in Anwendung der Dublin II-VO der für die Prüfung des Asylantrages des Beschwerdeführers zuständige Mitgliedstaat ist und war der bekämpfte Bescheid daher zu beheben und der Antrag zur Durchführung des materiellen Asylverfahrens an das Bundesasylamt zurückzuverweisen.
3.2. Darüber hinaus ist noch zu erwähnen, dass aus der Aktenlage auch Hinweise ersichtlich sind, wonach die Führung der Konsultationen im gegenständlichen Fall derart fehlerhaft erfolgt ist, dass von Willkürim Rechtssinn zu sprechen ist und die Zuständigkeitserklärung des zuständigen Mitgliedstaates wegen Verletzung der gemeinschaftsrechtlichen Verfahrensgrundsätze aus diesem Grund auch ausnahmsweise keinen Bestand haben kann (Filzwieser, Subjektiver Rechtsschutz und Vollziehung der Dublin II VO - Gemeinschaftsrecht und Menschenrechte, migraLex, 1/2007, 22ff; vgl auch das Gebot der Transparenz im "Dublin-Verfahren", VwGH 23.11.2006, Zl. 2005/20/0444). So würde Slowenien sowohl im Rahmen des Wiederaufnahmeersuchens als auch des darauf folgenden Remonstrationsschriftverkehr nicht mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer bereits am 02.05.2002 in Österreich einen Asylantrag stellte und sich Österreich zum damaligen Zeitpunkt als zuständig im Rahmen des DÜ ansah (Übernahme des Beschwerdeführers aus den Niederlanden).
4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
5. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 41 Abs. 4 AsylG abgesehen werden.
6. Bei diesem Verfahrensergebnis innerhalb offener Frist erübrigt sich ein gesonderter Ausspruch über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.