TE AsylGH Erkenntnis 2008/10/03 S12 401020-1/2008

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Veröffentlicht am 03.10.2008
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Spruch

S12 401.020-1/2008/4E

 

Erkenntnis

 

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Maurer-Kober als Einzelrichterin über die Beschwerde der mj. S.I., geb. 00.00.2007,

StA. Russische Föderation, gesetzlich vertreten durch: G.A., gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.07.2008, FZ. 08 02.070 EAST

Ost, zu Recht erkannt:

 

Die Beschwerde wird gemäß §§ 5, 10 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005, als unbegründet abgewiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

 

1.1. Die minderjährige Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Russischen Föderation und Angehörige der Volksgruppe der Tschetschenen, reiste gemeinsam mit ihrer Mutter und gesetzlichen Vertreterin, G.A., in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 28.02.2008 durch ihre gesetzliche Vertreterin (= Mutter) den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

 

Die Beschwerdeführerin ist die minderjährige Tochter von G.A. (GZ: S12 401.019). Das Verfahren wird als Familienverfahren gemäß § 34 AsylG 2005 geführt.

 

1.2. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz vom 28.02.2008 ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurück und stellte fest, dass für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz gemäß Art. 13 i.V.m. Art. 16 Abs. 1 lit. c der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates Polen zuständig sei. Gleichzeitig wurde die minderjährige Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen. Demzufolge sei die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der minderjährigen Beschwerdeführerin nach Polen gemäß § 10 Abs. 4 AsylG zulässig.

 

1.3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die von der Mutter und gesetzlichen Vertreterin der minderjährigen Beschwerdeführerin eingebrachte fristgerechte Beschwerde, in welcher im Wesentlichen das erstinstanzliche Vorbringen der Mutter der Beschwerdeführerin wiederholt wurde.

 

Am 13.08.2008 langte die Beschwerde beim Asylgerichtshof ein.

 

Mit Beschluss vom 20.08.2008, GZ: S12 401.020-1/2008/2Z, hat der Asylgerichtshof der Beschwerde die aufschiebende Wirkung gemäß § 37 Abs. 1 AsylG zuerkannt.

 

Die Beschwerde der Mutter der minderjährigen Beschwerdeführerin, G.A., wurde ebenfalls mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom , GZ S12 401.019-1/2008/5E, gemäß §§ 5, 10 AsylG als unbegründet abgewiesen.

 

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

 

1. Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt.

 

2. Rechtlich ergibt sich Folgendes:

 

2.1. Es wird auf die rechtlichen Ausführungen (Punkt II.3.) in dem die Mutter der minderjährigen Beschwerdeführerin betreffenden Erkenntnis vom heutigen Tag verwiesen, welche zum Gegenstand dieses Erkenntnisses erhoben werden. Unter diesen dort aufgezeigten rechtlichen Gesichtspunkten haben sich im Einklang mit der diesbezüglichen Rechtsmeinung des Bundesasylamtes keine Anhaltspunkte ergeben, Österreich zwingend zur Anwendung des Art. 3 Abs 2 der Verordnung Nr. 343/2003 des Rates infolge einer drohender Verletzung von Art. 3 oder Art. 8 EMRK zu verpflichten. Spruchpunkt I der erstinstanzlichen Entscheidung war sohin bei Übernahme der Beweisergebnisse und rechtlichen Würdigung der Erstbehörde zu bestätigen.

 

2.2. Die Erwägungen der Erstbehörde zu Spruchpunkt II waren vollinhaltlich zu übernehmen. Auch im Beschwerdeverfahren sind keine Hinweise hervorgekommen, die eine Aussetzung der Überstellung der minderjährigen Beschwerdeführerin gemeinsam mit ihrer Mutter erforderlich erscheinen ließen. Diese erweist sich daher bezogen auf den Entscheidungszeitpunkt als zulässig.

 

2.3. Gemäß § 41 Abs 4 AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konnte angesichts des Spruchinhaltes entfallen.

 

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte
Ausweisung, Familienverfahren
Zuletzt aktualisiert am
26.01.2009
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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