TE AsylGH Erkenntnis 2008/10/03 B9 260291-2/2008

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Veröffentlicht am 03.10.2008
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Spruch

B9 260.291-2/2008/5E

 

ERKENNTNIS

 

Der Asylgerichtshof hat gemäß § 61 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 4/2008 (AsylG) und § 66 Abs. 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), durch die Richterin Mag. Ursula SAHLING als Einzelrichterin über die Beschwerde des B.B., geb. 00.00.1968, StA.: Mongolei, vom 03.06.20008 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.05.2008, Zahl: 06 11.386-BAW, zu Recht erkannt:

 

Die Beschwerde von B.B. wird gemäß § 68 Abs. 1 AVG und § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 abgewiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

 

Aus dem Akteninhalt ergeben sich folgender Verfahrensgang und Sachverhalt:

 

Der Berufungswerber (in der Folge Beschwerdeführer genannt) bringt vor, Staatsangehöriger der Mongolei zu sein und den im Spruch angeführten Namen zu führen.

 

Er reiste am 19.11.2003 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 26.11.2003 in Österreich einen (ersten) Asylantrag.

 

Im Rahmen dieses ersten Asylverfahrens gab der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen im Wesentlichen an, dass er Christ sei und Informationen über seine Religion verteilt habe. Im Jahre 2002 seien drei minderjährige Kinder von einem Balkon im neunten Stock gesprungen und verstorben. Die Eltern der Kinder hätten den Beschwerdeführer bei der Polizei angezeigt. Sie hätten geglaubt, dass die Kinder aufgrund seiner Informationen über die christliche Religion in die Tiefe gesprungen wären. Die Polizei habe den Beschwerdeführer daraufhin verhaftet, ihn für 72 Stunden in Haft genommen und einvernommen sowie ihm seinen Reisepass entzogen. Er sei unter der Bedingung entlassen worden, dass er die StadtU. nicht verlassen dürfe. Der Beschwerdeführer sei für den Tod der drei Kinder beschuldigt worden und habe dafür mit 10 bis 15 Jahren Gefängnis rechnen müssen, weil diese Kinder minderjährig gewesen seien, der Beschwerdeführer auf sie Einfluss genommen haben soll und in die christliche Religion einbezogen hätte; dies habe ihm sein Anwalt gesagt. Die Tätigkeit der Informationsverteilung dieser Organisation sei in der Mongolei zu diesem Zeitpunkt verboten gewesen. Der Beschwerdeführer habe Angst gehabt ins Gefängnis zu müssen und habe aus diesem Grund sein Heimatland verlassen. In der Mongolei sei er nicht politisch aktiv tätig bzw. Mitglied einer politischen Partei gewesen. Auf die Frage, ob er aufgrund seiner politischen Einstellung in seinem Heimatland verfolgt werde, brachte der Beschwerdeführer vor, dass für ihn Religion und Politik zusammengehöre, weil in der Mongolei die Kommunisten regieren würden. Die Mongolen würden an den Buddhismus seit mehreren hundert Jahren glauben. Mit dem Regierungswechsel im Jahre 2000 hätten die Kommunisten wieder alle Religionen verboten, außer dem Buddhismus. Die Frage, ob der Beschwerdeführer aufgrund seiner religiösen Einstellung in seinem Heimatland verfolgt werde, bejahte der Beschwerdeführer.

 

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.04.2005, Zl. 03 36.531-BAW wies das Bundesasylamt den Asylantrag gemäß § 7 AsylG 1997 ab, stellte gleichzeitig fest, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Mongolei gemäß § 8 AsylG 1997 zulässig ist und wies den Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 2 AsylG "aus dem österreichischen Bundesgebiet aus".

 

Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 21.08.2006, Zl. 260.291/0-XI/34/05, wurde die dagegen gerichtete Berufung nach Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung am 09.08.2006, gemäß §§ 7, 8 Abs. 1 AsylG 1997 abgewiesen und der Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Mongolei ausgewiesen; dies im Wesentlichen mit der Begründung, dass die Angaben des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen als nicht glaubwürdig beurteilt wurden. Die Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers ergebe sich aufgrund von Unterschieden in der Darstellung der Fluchtgeschichte zwischen erster und zweiter Instanz und der Aussage des Sachverständigen, dass das vom Beschwerdeführer geschilderte Ereignis - der Selbstmord der Kinder - in ganz anderem Zusammenhang in die Medien gekommen sei. Der vom Beschwerdeführer angegebene Vorfall hätte, wenn er wirklich passiert wäre, ebenfalls erheblichen Niederschlag in den Medien gefunden. Für den Unabhängigen Bundesasylsenat habe sich die Situation so dar gestellt, dass der Beschwerdeführer anhand eines ähnlichen Vorfalles seine eigene Fluchtgeschichte konstruiert hätte. Dies werde auch durch den bei der Behörde erster Instanz entstandenen Eindruck bei der Einvernahme bestätigt.

 

Der Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates wurde dem Beschwerdeführer am 22.08.2006 zugestellt; dieser Bescheid erwuchs damit in Rechtskraft. Seit diesem Zeitpunkt ist daher dieses erste Asylverfahren rechtskräftig negativ abgeschlossen.

 

Der Beschwerdeführer stellte in der Folge aus dem Stande der Schubhaft den nunmehr verfahrensgegenständlichen (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Anlässlich der am 25.10.2006 stattgefundenen niederschriftlichen Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes nach dem AsylG 2005 gab der Beschwerdeführer, befragt zu seinen Fluchtmotiven, an, dass er in seiner Heimat ein Heft über Jesus verfasst und kostenlos auf der Straße verteilt habe. Zwei Mädchen, die sein Heft gelesen hätten, seien von einem Hochhaus gesprungen. Die Eltern der beiden Mädchen hätten dem Beschwerdeführer die Schuld an deren Tod gegeben. Nach dem Tod der beiden Mädchen sei der Beschwerdeführer zwei Mal von einer Gruppe von Männern geschlagen und mit dem Messer verletzt worden; die Männer hätten den Beschwerdeführer töten wollen. Nach den Angriffen sei er von der Polizei eingesperrt worden. Nach drei Tagen Gefängnis sei ihm die Flucht gelungen. Weiters werde er in der Mongolei religiös verfolgt.

 

In der Folge wurde der Beschwerdeführer am 06.11.2006 und am 29.04.2008 durch das Bundesasylamt jeweils im Beisein eines geeigneten Dolmetschers der mongolischen Sprache niederschriftlich einvernommen. Diese Einvernahmen gestalteten sich im Wesentlichen wie folgt:

 

Einvernahme am 06.11.2006:

 

"Frage: Wurden Sie jemals von den Behörden Ihres Heimatlandes erkennungsdienstlich behandelt?

 

Antwort: Nein.

 

Frage: Ist gegen Sie ein Gerichtsverfahren anhängig?

 

Antwort: Ja, müsste noch sein.

 

Frage: Waren Sie jemals im Gefängnis?

 

Antwort: Ja.

 

Frage: Gehörten Sie jemals einer politischen Partei an?

 

Antwort: Nein.

 

Frage: Gehörten Sie jemals einer bewaffneten Gruppierung an?

 

Antwort: Nein.

 

Frage: Womit haben Sie bisher Ihren Lebensunterhalt verdient?

 

Antwort: In der Mongolei habe ich Broschüren und Bibeln verteilt. Dafür habe ich im Monat 150.000,- Tugrik im Monat erhalten. Hier in Österreich erhielt ich von der Caritas Essen. Ich lebte zum größten Teil auf der Straße.

 

Frage: Können Sie sich noch daran erinnern, welche Fluchtgründe Sie bei Ihrer ersten Antragstellung vorgebracht haben?

 

Antwort: Ich kann mich noch erinnern.

 

Frage: Nennen Sie uns bitte alle Gründe, warum Sie Ihr Heimatland verlassen haben!

 

Antwort: Ich habe drei Gründe gehabt. Ich habe vorher erzählt, dass ich Broschüren verteilt habe. Ein Vater von zwei minderjährigen Mädchen hat mir vorgeworfen, ich sei Schuld an dem Tod seiner Kinder. Den wegen meiner Broschüren sind angeblich ihre Töchter aus den neunten Stock in die Tiefe gestürzt. Ich wurde angezeigt und festgenommen. Ich bekam auch Probleme wegen meiner Volksgruppenzugehörigkeit. Der Dritte Grund war, dass ich buddhistische Bücher und Schriften verbrannt habe. Die Lamas haben mich dann verfolgt und versucht mich auszulöschen. Deswegen bin ich aus der Mongolei geflüchtet.

 

Frage: Wann konkret war dieser Vorfall?

 

Antwort: Das müsste vor 2000 gewesen sein. Also im Jahr 1999. Ich glaube, dass ich bei meiner ersten Einvernahme angegeben habe, dass das 2002 war.

 

Vorhalt: Wenn die von Ihnen geschilderten Vorfälle bereits im Jahr 1999 passiert sind, wie konnten Sie dann noch bis zum Jahr 2003 dort leben. Nehmen Sie dazu Stellung!

 

Antwort: Ich bin nach Russland ausgereist.

 

Vorhalt: Sie gaben in Ihrem ersten Asylverfahren an, Ihre Heimat im November 2003 verlassen zu haben. Mir erzählen Sie nun, dass Sie bereits im Jahr 1999 ausgereist sind. Was sagen Sie zu diesen widersprüchlichen Angaben?

 

Antwort: Ich reiste 2000 aus und war dann drei Jahre in Russland versteckt. Danach begab ich mich auf die Reise nach Österreich.

 

Frage: Hat sich am asylrelevanten Sachverhalt seit der ersten Antragstellung etwas geändert?

 

Antwort: Nein. Es sind nach wie vor dieselben Gründe.

 

Frage: Welche Volksgruppenzugehörigkeit haben Sie?

 

Antwort: Ich bin Burate.

 

Frage: Wie viele Buraten gibt es in der Mongolei?

 

Antwort: Ich schätze 15 %.

 

Frage: Welche Probleme haben Sie wegen der verbrannten buddhistischen Bücher?

 

Antwort: Die Lamas wollten mich umbringen.

 

Vorhalt: Lamas sind Buddhisten. Die buddhistische Religion verbietet das Töten von Menschen. Warum hätten gerade Sie von den Lamas umgebracht werden sollen?

 

Antwort: Es wird hier die Ansicht verbreitet, dass der buddhistische Glaube eine friedliche Religion ist. Aber wenn ich Beispiele nenne, wie 1939 haben große Lamas wie DANBIJA Leute mit falschem Glauben bzw. Kommunisten das Herz heraus gerissen, als dieser noch am Leben war.

 

Frage: Sie geben an, von den Buddhisten verfolgt zu werden, da Sie buddhistische Bücher verbrannt haben. Dies hätte Ihnen bereits bei der ersten Asylantragstellung bekannt gewesen sein müssen. Warum erwähnen Sie das erst bei gegenständlichem Asylantrag, 3 Jahre später? Nehmen Sie dazu Stellung!

 

Antwort: Weil ich nachts vom Teufel heimgesucht werde. Zuerst bespuckt er mich mit Wasser. Danach bebläst er mich mit Sand und sagt, dass ich verflucht bin.

 

Frage: Haben Sie seit der ersten Antragstellung Österreich verlassen?

 

Antwort: Ich war in Holland im Jahr 2004. Ich wurde dann nach Österreich zurückgeschoben. Mir wurde gesagt, dass Österreich für meinen Antrag zuständig ist. Nachdem ich zurückgeschoben wurde, war ich nur mehr in Österreich. Ich war zwei Jahre im Gefängnis.

 

Frage: Sie haben am 19.11.2003 einen Asylantrag gestellt, der rechtskräftig abgewiesen wurde. Warum stellen Sie einen neuerlichen Antrag?

 

Antwort: Ich bin staatenlos, ich könnte nirgends hin.

 

Frage: Was wollen Sie mit diesem Antrag bezwecken?

 

Antwort: Ich möchte hier leben. Ich möchte ein normales Leben führen. Ich bin seit drei Jahren hier und habe kein einziges Mal Weihnachten erlebt.

 

Frage: Sie sind nun mehr als drei Jahre in Österreich. Haben Sie zwischenzeitlich Beweismittel herbeigeschafft, welche Ihre Angaben untermauern?

 

Antwort: Nein.

 

Frage: Warum haben Sie nicht versucht Beweismittel aus der Mongolei übermittelt zu lassen?

 

Antwort: Bis jetzt nicht. Das ist mir bis jetzt nicht mitgeteilt worden. Aber ich kann versuchen noch Beweismittel zu bekommen.

 

Frage: Wollen Sie weitere Fluchtgründe angeben oder Ihr Vorbringen ergänzen?

 

Antwort: Ich bin bereit die Bedingungen zu erfüllen und das zu tun, was man von mir verlangt. Mir geht es gesundheitlich sehr schlecht. Ich bin auch psychisch krank.

 

Frage: Wollen Sie zur Strafrechtsverurteilung in Österreich eine Stellungnahme abgeben?

 

Antwort: Es stimmt, dass ich Straftaten verübt habe. Es ist meine Schuld. Ich bereue dies zutiefst.

 

Belehrung: Dies ist Ihr zweites Asylverfahren. Ihr erstes Asylverfahren wurde rechtskräftig negativ abgeschlossen. Der entscheidungsrelevante, objektive Sachverhalt ist gleich geblieben. Der AW wurde dahingehend manuduziert, dass entsprechend der österreichischen Gesetzeslage, niemals in einer Angelegenheit zweimal entschieden wird.

 

Frage: Wollen Sie zur letzten Belehrung eine Stellungnahme abgeben?

 

Antwort: Ich weiß nicht, was ich dann machen sollte. Vielleicht begehe ich Selbstmord. Mir bleibt nichts anderes übrig.

 

Frage: Was befürchten Sie im Fall der Rückkehr in Ihr Heimatland?

 

Antwort: Es ist besser, wenn ich hier sterbe, als in die Mongolei zurückzukehren.

 

Frage: Wollen Sie aus eigenem ergänzende Angaben machen?

 

Antwort: Fast alle Mongolen gehören der buddhistischen Religionsgemeinschaft an. Ich könnte nicht unter Ihnen leben. Die Mongolen, die hier sind, bedrohen mich auch.

 

Frage: Hatten Sie ausreichend Möglichkeit Ihr Vorbringen darstellen?

 

Antwort: Ja, ich hatte genug Zeit.

 

Sie werden aufgefordert Bemühungen dahingehend anzustellen, für das weitere Verfahren jedenfalls identitätsbezeugende Dokumente, aber auch Bescheinigungsmittel bzw. Beweise für das Fluchtvorbringen beizuschaffen. Mir wird nun zur Kenntnis gebracht, dass beabsichtigt ist, meinen Asylantrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen und festzustellen, dass die Abschiebung, Zurückschiebung bzw. Zurückweisung in die Mongolei (Herkunftsstaat) zulässig ist und eine Ausweisung zu veranlassen. Wollen Sie konkrete Gründe nennen, die dem entgegenstehen?

 

Antwort: Was soll ich sagen. Ich kann nicht in die Mongolei zurück. Ich würde dort große Probleme bekommen. Ich nehme zur Kenntnis, dass ich nach einer Frist von mindestens 24 Stunden im Beisein eines Rechtsberaters im Zuge einer niederschriftlichen Befragung die Möglichkeit habe, zu diesem Sachverhalt Stellung zu beziehen. Vom Termin werde ich schriftlich in Kenntnis gesetzt. Sollte ich der Aufforderung nicht nachkommen und die Betreuungsstelle verlassen, muss ich damit rechnen, dass das Verfahren eingestellt wird. Ich nehme weiters zur Kenntnis, dass ich über die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Rückkehrberatung informiert wurde."

 

Einvernahme am 29.04.2008:

 

"Frage: Sie haben bereits im Jahre 2003 einen Asylantrag gestellt, der jedoch bereits rechtskräftig abgewiesen wurde. Sie werden darauf aufmerksam gemacht, dass entsprechend der österreichischen Rechtslage niemals in einer Angelegenheit zweimal entschieden wird.

 

Antwort: Ich habe keine Staatsangehörigkeit; ich möchte die Österreichische Staatsbürgerschaft beantragen. Der erste Antrag wurde abgewiesen, damals war ich im Gefängnis, damals hat der Gutachter namens B. festgestellt, dass derartige Bedrohungen in der Mongolei nicht vorliegen würden, was ich wiederum nicht nachvollziehen kann, dass das jemand sagt der die letzten 20 Jahre nicht in der Mongolei gelebt hat.

 

Frage: Können Sie sich noch an Ihre Fluchtgründe, die Sie damals angegeben haben erinnern?

 

Antwort: Ja.

 

Frage: Geben Sie bitte konkret Ihre Fluchtgründe bekannt!

 

Antwort: Ich habe Flugblätter für eine bestimmte Religion verteilt, es sind zwei Kinder verstorben und die Angehörigen von den Kindern haben behauptet, aufgrund dieser Flugblätter und deren Inhalt seien diese Kinder verstorben. Ich wurde in der Mongolei aufgrund meiner Volksgruppe diskriminiert. Ich habe auch religiöse Schriftstücke des Buddhismus verbrannt. Ich habe von einem buddhistischen Lama ein Buch gestohlen, welches ich sogar noch hier habe, seitdem bin ich verflucht und bin dem Alkohol verfallen. Seitdem bin ich ununterbrochen im Gefängnis. Wenn ich in die Mongolei zurückkehre, werden diese Lamas dafür sorgen, dass ich ums Leben komme und wenn ich in Österreich bleibe, dann werde ich eingesperrt. In der Mongolei werde ich auch von den Sicherheitsbehörden eingesperrt.

 

Frage: Haben Sie noch sonstige Fluchtgründe seit Ihrer Asylantragstellung im Jahr 2003?

 

Antwort: Da ich hier um Asyl angesucht habe, werde ich auch noch größere Probleme bekommen. Ich bin müde ich habe genug von dem Ganzen, ich habe mein Leben lang keine Dokumente besessen. Das ist alles, sonst habe ich keine Gründe.

 

Frage: Haben Sie noch etwas anzugeben? Möchten Sie Ihre Angaben noch ergänzen?

 

Antwort: Ich habe genug davon unterdrückt zu werden. Mein Körper hält das nicht mehr aus. Warum ich Österreich verlassen habe, ist, dass ich von dem Anton Proksch Institut geflohen bin, ich bin zum Billa gegangen und habe eine Flasche Wodka genommen, hatte keine Unterkunft und habe am Bahnhof genächtigt, wie ich aufgewacht bin, war ich in Venedig und habe eine Infusion bekommen.

 

Frage: Wovon haben Sie Ihren Lebensunterhalt in der Mongolei bestritten?

 

Antwort: Ich habe wie gesagt diese Flugblätter für die Religionsgruppierung verteilt und habe dafür 150.000 Tugrik erhalten.

 

Frage: In welchem Zeitraum haben Sie entgeltlich Flugblätter verteilt?

 

Antwort: Acht bis neun Monate lang.

 

Frage: Wann genau?

 

Antwort: Von 1999 bis 2000; genauer kann ich es nicht mehr angeben. Es kann sein, dass ich mich mit den Daten irre da ich etwas durcheinander bin, ich war auch beim Anton Proksch Institut und in Baumgarten.

 

Frage: In welchem Zeitraum waren Sie in Baumgarten?

 

Antwort: Ich weiß nur, dass ich vier bis fünf Mal dort stationär aufgenommen wurde. Jedes Mal wenn ich beim Alkoholdiebstahl erwischt wurde, wurde ich nicht zur Polizei überführt, sondern zu diesem Krankenhaus gebracht.

 

Frage: In welchem Zeitraum haben Sie sich in der Mongolei aufgehalten?

 

Antwort: Von 1968 bis 2000.

 

Frage: Wie lange haben Sie sich in Russland aufgehalten? Geben Sie konkrete Zeiten bekannt!

 

Antwort: Von 1990 bis 1995 war ich dort, davor war ich in Kasachstan, Tadschikistan und Kirgisistan. Ich bin aber wieder in die Mongolei zurückgekommen. Ich war in Moskau und in Leningrad. AW gibt nunmehr an, dass er in Frankreich selbst zur Polizei gegangen ist und gesagt hat, dass er Asylwerber in Österreich ist. Ich wurde in Schubhaft genommen und man hat mich dort gelassen, ich habe den Grund nicht gekannt, weswegen sie mich nicht zurückgeschoben haben. Sie haben lediglich gesagt, ich soll zur russischen Botschaft gehen. Dort hat man mich aber abgelehnt, weil ich nicht russischer Staatsbürger bin. Danach wurde ich zweimal zur Botschaft der VR China gebraucht, auch dort wurde ich abgelehnt, dann hat man mich zur mongolischen Botschaft gebracht, weil sie gesagt haben ich sei staatenlos. Danach haben Sie mich erst nach Österreich geschoben, ich weiß nicht warum sie mich nicht sofort nach Österreich geschoben haben.

 

Anmerkung: Ihnen wird nun die Möglichkeit geboten, in Länderfeststellungen des BAA zur Mongolei ( Ethnische Minderheiten - Österreichische Botschaft Peking - VR China, Mongolei; Asylberichte; Vorlage, via E-MAIL am 21.05.2007 / UK Home Office, Operational Guidance Note, Mongolia, April 2007) Grundversorgung (Deutsche Gesellschaft für Technische Zusammenarbeit (GTZ) - Mongolei, Webseite undatiert,

http://www.gtz.de/de/weltweit/asien-pazifik/612.htm (Zugriff am 18.03.2008)) (Embassy of Mongolia, Washington D.C, Webseite undatiert,

http://www.mongolianembassy.us/eng_about_mongolia/social.php (Zugriff am 18.03.2008)) (Hanns Seidel Stiftung, Institut für internationale Begegnung und Zusammenarbeit, Mongolei, im März 2007, http://www.hss.de/downloads/Mongolei_03-07.pdf (Zugriff am 18.03.2008)) (Hanns Seidel Stiftung, Institut für internationale Begegnung und Zusammenarbeit, Mongolei, im Januar 2008, http://www.hss.de/downloads/0801_MB_Mongolei.pdf (Zugriff am 18.03.2008)) Medizinische Versorgung - (Österreichische Botschaft Peking - VR China, Mongolei; Asylberichte; Vorlage, via E-MAIL am 21.05.2007) (Embassy of Mongolia, Washington D.C, Webseite undatiert,

http://www.mongolianembassy.us/eng_about_mongolia/social.php (Zugriff am 18.03.2008)) (Bundesamt für Migration (BFM), Mongolei, Medizinische Versorgung, 8. Dezember 2006) Behandlung nach Rückkehr - (Österreichische Botschaft Peking - VR China, Mongolei;

Asylberichte; Vorlage, via E-MAIL am 21.05.2007) Justiz - (Österreichische Botschaft Peking - VR China, Mongolei;

Asylberichte; Vorlage, via E-MAIL am 21.05.2007 / U.S. Department of State, Country Reports on Human Rights Practices - 2007, Released by the Bureau of Democracy, Human Rights, and Labor, März 2008) Allgemein - (Österreichische Botschaft Peking - VR China, Mongolei;

Asylberichte; Vorlage, via E-MAIL am 21.05.2007) Religionsfreiheit - (Österreichische Botschaft Peking - VR China, Mongolei;

Asylberichte; Vorlage, via E-MAIL am 21.05.2007) Einsicht und Stellung zu nehmen. Die Feststellungsunterlagen werden dem AW vorgelegt und die Übersetzung angeboten.

 

Antwort: Nein danke, ich weiß wie die Situation in der Mongolei aus meiner Sicht ist. Was bringt mir das, wenn ich dann beim UBAS sitze, dann ist ein Mongole als Feststeller dort und stellt fest, dass in der Mongolei solche Probleme nicht vorhanden sind. Ich weiß dass er mit Russen Probleme hatte, alle Russen reden davon, man sagt, er kann Dokumente gegen Geld besorgen.

 

Frage: Das ist Ihnen klar, dass es sich hier um Verleumdung handelt?

 

Antwort: Das ist keine Verleumdung, ich habe keine Angst davor, das ist die reine Wahrheit.

 

Frage: Liegt ein Haftbefehl in der Mongolei gegen Sie vor?

 

Antwort: Nein.

 

Frage: Was befürchten Sie in Russland?

 

Antwort: Ich habe nicht die Russische Staatsangehörigkeit was soll ich in Russland machen?

 

Frage: Was befürchten Sie bei einer etwaigen Rückkehr in die Mongolei?

 

Antwort: Es ist besser hier zu sterben, ich habe auch hier versucht Selbstmord zu begehen.

 

Frage: Wann war der Selbstmordversuch?

 

Antwort: 2006 oder 2007 wie ich in der Alserstraße in Schubhaft gesessen bin, danach hat der Arzt ein Gutachten geschrieben, demnach dürfte man mich nicht in die Mongolei zurückschieben. Man hat mir damals gesagt, ich werde nicht wieder in Schubhaft genommen.

 

Vorhalt: Sie sind bei verschiedenen in- und ausländischen Behörden mit unterschiedlichen Personendaten in Erscheinung getreten. Sie sind als Person nicht glaubwürdig und Ihr Vorbringen nicht glaubhaft. Was sagen Sie dazu?

 

Antwort: Man hat mir schon in den ersten Einvernahmen gesagt, dass ich mein Vorbringen an Hand von Dokumenten beweisen soll und meine Identität beweisen. Ich war aber der Meinung, dass es nicht nötig ist die Behörde zu belügen anhand von falschen Dokumenten."

 

Mit erstinstanzlichem Bescheid vom 21.05.2008, Zl. 06 11.386-BAW, wies das Bundesasylamt den verfahrensgegenständlichen - zweiten - Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt I); gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Mogolei ausgewiesen (Spruchpunkt II).

 

Gegen diesen Bescheid, zugestellt am 30.05.2008, erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 03.06.2008, fristgerecht Berufung (in der Folge als Beschwerde bezeichnet), in welcher der Beschwerdeführer im Wesentlichen vorbringt, dass die Gründe, die er bereits im Interview angegeben habe, aufrecht bleiben würden. Er werde aufgrund der gespannten Atmosphäre und er sich wegen seiner religiösen Gesinnung in der Mongolei sich verfolgt und bedroht fühle. Der Beschwerdeführer ersuche um weitere, objektive Bearbeitung seines Antrages "und des Umstandes, dass die buddhistische Bewegung nicht immer friedvoll verlaufe".

 

Diese Beschwerde wurde dem Asylgerichtshof am 19.06.2008 vorgelegt.

 

Der Asylgerichtshof hat über die Beschwerde vom 03.06.2008 erwogen:

 

Gemäß § 23 Asylgerichtshofgesetz (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Art. 1 BG BGBl. I 4/2008) sind, soweit sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, BGBl. Nr. 10, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

 

Gemäß § 61 Abs. 3 Z 1 lit. c AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG. Gemäß § 61 Abs. 3 Z 2 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen die mit dieser Entscheidung verbundene Ausweisung.

 

Nach § 75 Abs. 4 AsylG begründen ab- oder zurückweisende Bescheide "auf Grund des Asylgesetzes, BGBl. Nr. 126/1968, des Asylgesetzes 1991, BGBl. Nr. 8/1992, sowie des Asylgesetzes 1997 [...] in derselben Sache in Verfahren nach diesem Bundesgesetz den Zurückweisungstatbestand der entschiedenen Sache (§ 68 AVG)."

 

Nach § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, welche die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, (außer in den Fällen der §§ 69 und 71 AVG) wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Nach der Rechtsprechung zu dieser Bestimmung liegen verschiedene "Sachen" im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG vor, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren abweicht. Eine Modifizierung, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft, kann an der Identität der Sache nichts ändern (vgl. VwGH 24.02.2005, Zlen. 2004/20/0010 bis 0013, VwGH 04.11.2004, Zl. 2002/20/0391, VwGH 20.03.2003, Zl. 99/20/0480, VwGH 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315). Aus § 68 AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nicht anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtswirksamen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen (vgl. VwGH 27.09.2000, Zl. 98/12/0057; siehe weiters die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I, 2. Aufl. 1998, E 80 zu § 68 AVG wiedergegebene Judikatur).

 

Eine neue Sachentscheidung ist nicht nur bei identem Begehren auf Grund desselben Sachverhaltes, sondern, wie sich aus § 69 Abs. 1 Z 2 AVG ergibt, auch im Fall desselben Begehrens auf Grund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben, ausgeschlossen. Der Begriff "Identität der Sache" muss in erster Linie aus einer rechtlichen Betrachtungsweise heraus beurteilt werden, was bedeutet, dass den behaupteten geänderten Umständen Entscheidungsrelevanz zukommen muss (vgl. VwGH 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235, VwGH 15.10.1999, Zl. 96/21/0097; siehe weiters die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I, 2. Aufl. 1998, E 83 zu § 68 AVG wiedergegebene Judikatur). Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben - nochmals - zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf (vgl. VwGH 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235, VwGH 15.10.1999, Zl. 96/21/0097). Nur eine solche Änderung des Sachverhaltes kann zu einer neuen Sachentscheidung führen, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteibegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (vgl. VwGH 09.09.1999, Zl. 97/21/0913, und die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I, 2. Aufl. 1998, E 90 zu § 68 AVG wiedergegebene Judikatur).

 

In Bezug auf wiederholte Asylanträge muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den die positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Asylwerbers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen (vgl. VwGH 04.11.2004, Zl. 2002/20/0391, VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315, VwGH 24.02.2000, Zl. 99/20/0173, VwGH 21.10.1999, Zl. 98/20/0467).

 

Die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages wegen geänderten Sachverhaltes darf ausschließlich an Hand jener Gründe erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind; in der Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid können derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden (vgl. VwGH 04.04.2001, Zl. 98/09/0041, VwGH 07.05.1997, Zl. 95/09/0203; siehe weiters die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I, 2. Aufl. 1998, E 105 zu § 68 AVG wiedergegebene Judikatur). Ist Sache der Entscheidung der Rechtsmittelbehörde nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, darf sie demnach nur über die Frage entscheiden, ob die Zurückweisung durch die Vorinstanz zu Recht erfolgt ist oder nicht, und hat dementsprechend - bei einer Zurückweisung wegen entschiedener Sache - entweder (im Falle des Vorliegens entschiedener Sache) das Rechtsmittel abzuweisen oder (im Falle der Unrichtigkeit dieser Auffassung) den bekämpften Bescheid ersatzlos mit der Konsequenz zu beheben, dass die erstinstanzliche Behörde in Bindung an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde den gestellten Antrag jedenfalls nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Es ist der Rechtsmittelbehörde aber verwehrt, über den Antrag selbst meritorisch zu entscheiden (vgl. VwGH 30.05.1995, Zl. 93/08/0207).

 

Da das Bundesasylamt mit dem angefochtenen Bescheid den Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen hat, ist Gegenstand der vorliegenden Entscheidung des Asylgerichtshofes nur die Beurteilung der Rechtsmäßigkeit dieser Zurückweisung, nicht aber der zurückgewiesene Antrag selbst.

 

Das Bundesasylamt tätigte im angefochtenen erstinstanzlichen Bescheid folgende Ausführungen, welche zum Inhalt des gegenständlichen Erkenntnisses erhoben werden:

 

"Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens gelangt die Behörde nach unten angeführter Beweiswürdigung zu folgenden Feststellungen:

 

Die Identität des ASts. konnte nicht festgestellt werden. Der ASt. ist mongolischer Staatsangehöriger und illegal in das Bundesgebiet eingereist.

 

Nach seiner Einreise im Jahr 2003 nach Österreich und der darauf folgenden Einbringung des Asylantrages unter der Az. 03 36.531-BAW am 26.11.2003 war der ASt. nicht mehr in seinem Herkunftsland der Mongolei aufhältig.

 

Der ASt. hat am 25.10.2006 aus dem Stande der Schubhaft den verfahrensgegenständlichen Asylantrag gestellt.

 

Aufgrund eines im Akt einliegenden Schriftstückes zum psychischen Zustand des ASts. (übermittelt per Fax an das Bundesasylamt am 15.11.2006) mit dem Ergebnis PTSD wurde die Abschiebung des ASts. in die Mongolei bis auf weiteres als nicht möglich erachtet (Akt lfd. Nr. 151-153).

 

Der ASt. wurde am 06.04.2007 von Frankreich nach Österreich rücküberstellt.

 

Der ASt. wurde am 17.04.2008 von den Niederlanden nach Österreich rücküberstellt.

 

Der ASt. hat im Bundesgebiet keine familiären Beziehungen.

 

Der ASt. wurde im Bundesgebiet vom

 

BG Meidling am 00.00.2004, wg. §§ 15, 127 StGB zu einer Freiheitsstrafe von vier Wochen,

 

Landesgericht für Strafsachen Wien am 00.00.2004, wg §§ 127, 130 (1.Fall), 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten

 

Landesgericht für Strafsachen Wien am 00.00.2004, wg. §§ 15,127,130 (1.Fall) StGB zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr

 

Bezirksgericht Baden vom 00.00.2005, wg. § 83/1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 14 Tagen,

 

Bezirksgericht Josefstadt vom 00.00.2006, wg. §§ 127, 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe von fünf Wochen

 

verurteilt.

 

Gegen den ASt. wurde ein rechtskräftiges Aufenthaltsverbot verhängt.

 

Zur medizinischen Versorgungslage in der Mongolei wird folgendes festgestellt:

 

In jedem Aimag und in der Hauptstadt stehen Betten und Psychiater in den allgemeinen Einrichtungen zur Verfügung. Auf staatlicher Ebene bieten folgende Spitäler eine Spezialbehandlung an: Mental Health and Narcotics Centre, State Mental Hospital und Narcotics Hospital. Das Gesundheitsministerium beziffert die staatlichen Behandlungskapazitäten landesweit mit 594 Betten und 83 Psychiatern. Wie viele Psychiater zusätzlich privat praktizieren, ließ sich nicht in Erfahrung bringen. Teilweise mit internationaler Unterstützung wurden Rehabilitierungszentren in Ulaanbaatar, Hovd, Arhangay, Dornogovi, Hövsgöl und Bayan-ölgiy erstellt sowie Fachkräfte ausgebildet.

 

(Bundesamt für Migration (BFM), Mongolei, Medizinische Versorgung, 8. Dezember 2006)

 

Feststellungen zur Grundversorgung in der Mongolei sowie der medizinischen Behandlung:

 

Die mongolische Regierung verfolgt einen wirtschaftlichen und politischen Transformationsprozess von einer zentral verwalteten Planwirtschaft hin zu einer sozial orientierten Marktwirtschaft mit demokratischen Strukturen. Der friedliche und demokratisch gestaltete Wandel ist ein entscheidender positiver Standortfaktor für die Mongolei.

 

(Deutsche Gesellschaft für Technische Zusammenarbeit (GTZ) - Mongolei, Webseite undatiert,

http://www.gtz.de/de/weltweit/asien-pazifik/612.htm (Zugriff am 18.03.2008))

 

Die Arbeitslosigkeit in der Mongolei ist in den letzten Jahren merklich gesunken. Im Jahre 2005 gab es einen Tiefstand von 3.3%. Allerdings sind in Summe mehr Frauen als Männer arbeitslos. Derzeit liegt sie offiziell bei 4%, die Dunkelziffer ist allerdings viel höher.

 

Die Grundversorgung mit Nahrungsmitteln und Gegenständen des täglichen Bedarfs ist trotz der weit verbreiteten Armut und teilweise enormer Einkommensunterschiede im Allgemeinen gewährleistet.

 

(Österreichische Botschaft Peking - VR China, Mongolei; Asylberichte; Vorlage, via E-MAIL am 21.05.2007)

 

Im Bereich der sozialen Wohlfahrt wurden in Zuge der Reformen fünf Gesetze erneuert und mit 1. Jänner 1999 in Kraft gesetzt. Rund 830 Mitarbeiter sind für die sozial Schwachen in den sozialen Wohlfahrtszentren und als Sozialarbeiter in den Distrikten tätig. Die sozialen Wohlfahrtszentren betreuen 115.400 Menschen; den Menschen wird in den Zentren Obdach und freie Verpflegung angeboten.

 

(Embassy of Mongolia, Washington D.C, Webseite undatiert, http://www.mongolianembassy.us/eng_about_mongolia/social.php (Zugriff am 18.03.2008))

 

Das Wirtschaftswachstum 2007 betrug nach vorläufiger Rechnung ca. 9,9%, was einen Anstieg von 2% gegenüber dem Vorjahr bedeutet. Die durchschnittliche Inflationsrate erhöhte sich auf neun Prozent. Der Preisanstieg von Waren und Produkten betrug 15%. Die Geburtenrate liegt bei drei Prozent und die Sterberate ging um einen Prozent zurück. Es ist auch ein leichter Rückgang bei der Arbeitslosigkeit zu verzeichnen. Die registrierte Arbeitslosenzahl beträgt etwa 30.000; rund 55.000 Menschen haben neue Arbeitsplätze finden können.

 

(Hanns Seidel Stiftung, Institut für internationale Begegnung und Zusammenarbeit, Mongolei, im Januar 2008, http://www.hss.de/downloads/0801_MB_Mongolei.pdf (Zugriff am 18.03.2008))

 

Medizinische Versorgung

 

Die Mongolei ist im Vergleich zu anderen Entwicklungsländern in derselben Kategorie vergleichsweise gut ausgestattet und organisiert. Die Bereiche Gesundheit und Bildung werden gemeinsam finanziert. Die Lebenserwartung der Mongolen beträgt durchschnittlich 64.89 Jahre, allerdings ist die Muttersterblichkeitsrate einer der höchsten in Asien wegen des Eisenmangels und der teilweise großen Distanzen zu medizinischen Einrichtungen. Auf 1.000 mongolische Einwohner kommen 2.7 Ärzte, dessen ungeachtet sind mehr als 95% der mongolischen Kinder geimpft und immerhin 77.6% der Bevölkerung sind krankenversichert.

 

Das Land gibt 5% des gesamten Gesundheits-Jahresbudgets für Psychohygiene aus. Ein nationales Psychohygiene-Programm wird von der Regierung und den Sozialversicherungen finanziert. 90% des nationalen Gesundheitsbudgets das vom Staat für Behandlungen, Rehabilitierung und sozialer Pflege geistesgestörter Patienten vorgesehen ist, wird für Krankenhausausgaben und zur Abdeckung der stationären und ambulanten Behandlung von Patienten mit psychischen Störungen ausgegeben.

 

(Österreichische Botschaft Peking - VR China, Mongolei; Asylberichte; Vorlage, via E-MAIL am 21.05.2007)

 

Bei Behandlungen in Krankenhäusern ist ein Selbstbehalt von 5 bis 15 % der Kosten von den Patienten zu übernehmen, abhängig vom Krankenhaus. 1998 ist ein System von Familiengruppenpraxen ("family group practice") eingeführt worden, um die Bevölkerung mit kostenloser primärer Gesundheitsversorgung zu versorgen.

 

Es gibt Unterschiede im Gesundheitszustand und im Zugang zur Gesundheitsversorgung zwischen ländlicher und städtischer Bevölkerung, sowie zwischen unterschiedlichen Einkommensschichten.

 

(Embassy of Mongolia, Washington D.C, Webseite undatiert, http://www.mongolianembassy.us/eng_about_mongolia/social.php (Zugriff am 18.03.2008))

 

Gemäß Gesetz über die Krankenversicherung von 2003 ist eine Reihe von Personen pflichtversichert. Die Beiträge für sozial schwache Kategorien der obligatorisch Versicherten übernimmt der Staat. Die Beiträge für Arbeitnehmer legt der Staat jährlich fest; sie sollen 6% des Einkommens nicht übersteigen. Mit Ausnahme sozial Schwacher haben Patienten 5-15% der Behandlungskosten selbst zu tragen.

 

Nicht gedeckt sind kosmetische Behandlungen, Impfungen vor Auslandsreisen, gewisse orthopädische Hilfsmittel sowie sämtliche zusätzliche, auf Wunsch des Patienten erbrachten Leistungen.

 

Dagegen übernimmt die Krankenversicherung vom Arzt verschriebene Grundmedikamente. 2006 bezahlten nach offiziellen Angaben 545.900 Personen Beiträge, davon 83.500 auf freiwilliger Basis; für 1.4 Millionen Einwohner übernahm der Staat die Beitragszahlungen an die Krankenversicherung. Unabhängige Fachleute schätzen, dass in der Hauptstadt Ulaanbaatar rund 80% der Bevölkerung eine Krankenversicherung haben. Auf dem Land dürfte der Anteil geringer sein.

 

Die kostenlose Notfallbehandlung auch der Ärmsten ist garantiert. Allein das Spital Nr. 1 in Ulaanbaatar hat im ersten Halbjahr 2006 gegen 300 Personen ohne finanzielle Mittel operiert. Nicht alle Spitäler nehmen aber Obdachlose für sonstige Behandlungen auf. Eine wichtige Rolle spielt das von der 'Fraternité Notre-Dame' geführte Mercy Hospital in Ulaanbaatar, das Personen ohne legalen Wohnsitz in der Hauptstadt aufnimmt.

 

2004 waren insgesamt 821 Apotheker registriert. Eine staatliche Verteilstelle kam auf 6.000 Einwohner. 1.234 Medikamente waren zugelassen, die Tendenz ist steigend. Eine Schwäche des mongolischen Gesundheitswesens liegt in den ungenügenden Laborkapazitäten. Dies kann dazu führen, dass Präparate von mangelhafter Qualität in den Handel gelangen.

 

Gemäß staatlichen Quellen sollen insgesamt 55 Medikamente, beispielsweise zur Bekämpfung von Krebs, bestimmten psychischen Leiden oder für Nierendialyse, von Spitälern der zweiten und dritten Stufe gratis abgegeben werden. Aber selbst Grundmedikamente sind vor allem auf dem Lande nicht immer erhältlich. Wegen begrenzter finanzieller Mittel können sie von staatlichen Einrichtungen teilweise nur in ungenügendem Umfang angeschafft werden. Sie sind aber in der Regel privat beschaffbar.

 

Rückkehrfragen

 

Mongolische Staatsbürger können jederzeit freiwillig in jede Region von der Mongolei zurückkehren. Hilfe und Unterstützung bieten der Voluntary Assisted Return und Reintegration Programme, unterhalten von der Internationalen Organisation für Migration (IOM) und dem Europäischen Flüchtlingsfonds. IOM bietet Beratung und Hilfe bei der Erlangung von Reisepässen und Flugtickets an, genauso wie Reintegrationshilfe in der Mongolei.

 

(UK Home Office, Operational Guidance Note, Mongolia, April 2007)

 

Das erste Asylverfahren des ASt. ist rechtskräftig abgeschlossen. In diesem Verfahren wurden alle bis zur Entscheidung dieses Asylverfahrens entstandenen Sachverhalte berücksichtigt, sodass darüber nicht mehr neuerlich zu entscheiden ist. In dieser Entscheidung wurde auch der Refoulementsachverhalt im Sinne des § 57 FrG berücksichtigt.

 

Die den Asylantragsteller treffende allgemeine maßgebliche Lage im Herkunftsland hat sich nicht geändert.

 

Im nunmehrigen Verfahren kann kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden.

 

Die Begründung des gegenständlichen Asylantrages des Asts. ist nicht geeignet einen neuen, gegenüber dem früheren Asylantrag wesentlich geänderten entscheidungsrelevanten Sachverhalt entstehen zu lassen.

 

Der ASt. ist seit dem 00.00.2008 in der Justizanstalt Josefstadt aufhältig und steht unter ärztlicher Aufsicht. Zum Ersuchen des Bundesasylamtes an die Krankenabteilung der Justizanstalt etwaige Diagnosen, Befunde und Behandlungstherapien des ASts. zu übermitteln wird auf die im Akt einliegende chefärztliche Stellungnahme vom 15.05.2008 verwiesen, woraus sich ergibt, dass der ASt. am 17.04.2008 in die Justizanstalt Wien Josefstadt überstellt wurde und im Aufnahmegespräch keine Beschwerden erhebbar waren. Der ASt. wurde wegen Schmerzen im Bereich der rechten Gesichtshälfte der HNO-Ärztin vorgestellt, die keinen pathologischen Befund erheben konnte. Der ASt. erhält keine medikamentöse Therapie.

 

Es liegen somit keine Umstände vor, welche einer Ausweisung des ASts. aus Österreich in die Mongolei entgegenstehen würden, zumal der ASt. auch im Bundesgebiet keiner ärztlichen Versorgung bedarf. Falls eine ärztliche Behandlung des ASts. hinkünftig erforderlich sein sollte, kann diese auch in der Mongolei durchgeführt werden.

 

Beweiswürdigung:

 

Die Identität des Antragstellers steht in Ermangelung geeigneter, identitätsbezeugender Dokumente nicht fest. Soweit dieser mit dem von ihm angegebenen Namen angesprochen wird, dient dies lediglich der Individualisierung als Verfahrenspartei im gegenständlichen Asylverfahren.

 

Hinsichtlich des rechtskräftigen Abschlusses des ersten Verfahrens unter der Zahl 03 36.531-BAW wurde der diesbezügliche Akt eingesehen und bestehen keine Zweifel.

 

Der ASt. brachte zur Begründung gegenständlichen Asylverfahrens während seiner niederschriftlichen Einvernahmen vor der erkennenden Behörde ausdrücklich vor, dass die Gründe, die ihn zum Verlassen seines Herkunftslandes bewogen hätten, nach wie vor die selben seien, die er zur Begründung seines vorausgegangenen Asylverfahrens zur Zahl 03 36.531-BAW vorgebracht hat. Da betreffend dieser Angaben des ASt. bereits im vorausgegangenen Asylverfahren rechtskräftig entschieden wurde, unterliegt gegenständlicher Sachverhalt keiner neuerlichen inhaltlichen Überprüfung bzw. Entscheidung.

 

Soweit der ASt. nunmehr sein fluchtbegründendes Vorbringen gesteigert und zusätzlich vorgebracht hat, dass er buddhistische Bücher verbrannt hätte und deshalb von Buddhisten verfolgt worden wäre, ergibt sich daraus kein neuer Sachverhalt, weil diese behaupteten Vorfälle - ohne dass auf deren Glaubwürdigkeit einzugehen wäre - schon zum Zeitpunkt des Verlassens des Herkunftsstaates bestanden haben und der ASt. diese auch gekannt hatte.

 

Aus der im Akt einliegenden aktuellen Anfrage und chefärztlichen Beantwortung der Krankenabteilung der Justizanstalt ergibt sich weiters, dass der ASt. derzeit keine medikamtöse Therapie erhält und ärztlicherseits keine Beschwerden erhebbar waren."

 

Der Beschwerdeführer stützt sein im Rahmen seiner nunmehr zweiten Asylantragstellung getätigtes Vorbringen im Wesentlichen auf Gründe, welche er bereits im ersten, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren vorgebracht hat und welche bereits in diesem Verfahren Gegenstand der Beurteilung waren. In diesem ersten, rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren wurde das Vorbringen des Beschwerdeführers als unglaubwürdig bewertet. Das nunmehr im zweiten Asylverfahren getätigte Vorbringen stellt sich in den wesentlichen Punkten als Wiederholung des bereits im ersten Asylverfahren getätigten und rechtskräftig als unglaubwürdig erkannten Vorbringens dar, weshalb nicht davon ausgegangen werden kann, dass diesem Vorbringen ein glaubwürdiger Kern zukäme.

 

Der Beschwerdeführer hat daher keine neuen glaubwürdigen Gründe vorgebracht, welche eine allenfalls in seiner Person gelegene neue individuelle Bedrohung begründen könnten; das Bundesasylamt ist daher zu Recht davon ausgegangen, dass zum Entscheidungszeitpunkt am 21.05.2008 im Verhältnis zum Eintritt der Rechtskraft des mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 21.08.2006 rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens keine Änderung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes eingetreten ist.

 

Da auch keine von Amts wegen zu berücksichtigenden Umstände hervorgekommen sind, welche als Änderung der Sachlage im Hinblick auf eine Entscheidung nach § 3 AsylG 2005 zu beurteilen wären, erweist sich nach dem Gesagten die Zurückweisung des neuerlichen Antrages im Grunde des § 68 Abs. 1 AVG als rechtmäßig, sodass die Beschwerde im Spruchteil I. des angefochtenen Bescheides abzuweisen war.

 

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird. Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wenn 1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder 2. diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden. Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG ist, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist. Gemäß § 10 Abs. 4 AsylG gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.

 

Hinsichtlich der Ausweisung des Beschwerdeführers in die Mongolei wird auf die zutreffenden Ausführungen der Behörde erster Instanz verwiesen, welche zum Inhalt des gegenständlichen Erkenntnisses erhoben werden.

 

Die Beschwerde war daher spruchgemäß zur Gänze abzuweisen. Gemäß § 41 Abs. 4 AsylG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben.

Schlagworte
Ausweisung, Identität der Sache, Prozesshindernis der entschiedenen Sache
Zuletzt aktualisiert am
28.01.2009
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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