C15 259.418-2/2008/8E
ERKENNTNIS
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Maurer-Kober als Vorsitzende und die Richterin Dr. Kirschbaum als Beisitzerin über die Beschwerde des D.N., geb. 00.00.1961, StA. Mongolei, p.A. Flüchtlingsheim Bürgelkopf, Trixlegg 12/1, 6391 Fieberbrunn, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.06.2006, FZ. 05 02.258-BAI, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß § 7, § 8 Abs. 1 und Abs. 2 AsylG 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003 abgewiesen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Mongolei, reiste aus Tschechien kommend illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und beantragte am 17.02.2005 Asyl. Nach Durchführung eines Konsultationsverfahren mit Tschechien, wobei sich Tschechien am 15.03.2005 für die Übernahme des Asylwerbers und Weiterführung seines Asylverfahrens für zuständig erklärte, sowie zwei Einvernahmen des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt am 03.03.2005 und am 07.03.2005, wies das Bundesasylamt mit Bescheid vom 18.03.2005, FZ. 05 02.258, den Asylantrag des nunmehrigen Beschwerdeführers ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurück und stellte fest, dass gemäß Art. 13 iVm Art. 16 Abs. 1 lit. c der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates Tschechien zuständig ist. Ferner wurde der Beschwerdeführer gemäß § 5a Abs. 1 iVm § 5a Abs. 4 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Tschechien ausgewiesen.
2. In Erledigung der gegen diesen Bescheid fristgerecht eingebrachten Berufung gab der Unabhängige Bundesasylsenat durch sein damals zuständiges Mitglied gemäß § 32a Abs. 1 AsylG der Berufung statt, ließ den Asylantrag zu, behob den bekämpften Bescheid und wies den Antrag zur Durchführung des materiellen Verfahrens an das Bundesasylamt zurück.
3. Im Rahmen des fortgesetzten Verfahrens wurde der Beschwerdeführer am 07.06.2005 vom Bundesasylamt im Beisein eines geeigneten Dolmetschers für die Sprache Mongolisch dazu niederschriftlich einvernommen. Sein damaliges Vorbringen sowie das Vorbringen in den niederschriftlichen Einvernahmen vor dem Bundesasylamt am 03.03.2005 und am 07.03.2005 ist im Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.06.2006, FZ. 05 02.258-BAI, richtig und vollständig wiedergegeben und wird daher der diesbezügliche Teil des erstinstanzlichen Bescheides auch zum Inhalt des gegenständlichen Erkenntnisses erhoben.
4. Das Bundesasylamt, Außenstelle Innsbruck, wies mit Bescheid vom 08.06.2006, FZ. 05 02.258-BAI, den Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß § 7 AsylG ab (Spruchpunkt I) und stellte in Spruchpunkt II fest, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in die Mongolei gemäß § 8 Abs. 1 AsylG zulässig sei. In Spruchpunkt III wurde der Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Mongolei ausgewiesen.
5. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Berufung (in der Folge als "Beschwerde" bezeichnet) eingebracht.
6. Am 00.00.2006 wurde der Beschwerdeführer vom Bezirksgericht Landeck zu einer Geldstrafe im Ausmaß von 80 Tagessätzen á ¿ 2,00 bedingt auf drei Jahre rechtskräftig verurteilt . Ferner wurde am 00.00.2006 gegen den Beschwerdeführer von der Polizeiinspektion Neu Arzl Strafanzeige wegen Verdachts des versuchten Diebstahls erstattet. Einem Bericht der Polizeiinspektion Kramsach vom 25.03.2008 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer am 00.00.2008 einen anderen Asylwerber durch einen Faustschlag ins Gesicht verletzt hat .
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1. Gemäß § 23 AsylGHG sind, soweit sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, BGBl. Nr. 10, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde tritt.
2. Gemäß § 75 Abs. 1 AsylG 2005 sind alle am 31.12.2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen. Das gegenständliche Verfahren ist somit nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 76/1997, in der Fassung BGBl. I Nr. 101/2003 (AsylG) zu führen. § 44 AsylG 1997 gilt.
Gemäß § 44 Abs. 2 AsylG idF BGBl. I Nr. 101/2003 werden Asylanträge, die ab dem 1. Mai 2004 gestellt werden, nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 76/1997, in der jeweils geltenden Fassung geführt.
Da der im Beschwerdefall zu beurteilende Asylantrag nach dem 01.05.2004 gestellt wurde, wird das gegenständliche Beschwerdeverfahren nach den Bestimmungen des AsylG 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idF BGBl. Nr. 101/2003 geführt.
3. Das Bundesasylamt hat nach der Durchführung eines mängelfreien, ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens in der Begründung des bekämpften Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage hinsichtlich der behaupteten Flüchtlingseigenschaft klar und übersichtlich zusammengefasst und den rechtlich maßgeblichen Sachverhalt in völlig ausreichender Weise erhoben.
4. Das Bundesasylamt kam aufgrund schlüssiger Beweiswürdigung zum Ergebnis, dass der Fluchtgrund des Beschwerdeführers als nicht glaubwürdig zu qualifizieren ist, da er im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens mehrere unterschiedliche Varianten seiner Fluchtgeschichte - die zum Teil erhebliche Widersprüche aufwiesen - vorbrachte. Im Übrigen liege keine Gefahr einer Verfolgung aus den im Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen vor, da der Beschwerdeführer lediglich eine Verfolgung von Privatpersonen geltend gemacht habe und die Sicherheitsbehörden in der Mongolei willens und fähig seien, ihn vor eventuellen Übergriffen zu schützen und Straftaten zu verfolgen.
5. Der Asylgerichtshof schließt sich den Ausführungen des Bundesasylamtes im angefochtenen Bescheid vollinhaltlich an und erhebt diese zum Inhalt des gegenständlichen Erkenntnisses (vgl. VwGH vom 25.03.1999, Zl. 98/20/0559; VwGH vom 30.11.2000, Zl. 2000/20/0356).
In der Beschwerde wird lediglich ein allgemeines Vorbringen erstattet; insbesondere wird kein neuer Sachverhalt vorgebracht und der Beweiswürdigung der Behörde auch kein einziges konkretes Argument entgegengesetzt, sodass von einer substantiierten Bekämpfung der Beweiswürdigung ausgegangen hätte werden können. Zum Beschwerdevorbringen, die erstinstanzliche Behörde habe es unterlassen, ihm die im Bescheid getroffenen Feststellungen zur Mongolei vorzuhalten und daher sei ihm das Parteiengehör abgesprochen worden, ist Folgendes festzuhalten: Soweit im erstinstanzlichen Verfahren das Parteiengehör eventuell verletzt wurde, indem dem Beschwerdeführer die nicht notorischen Teile der Feststellungen zur allgemeinen Lage in dessen Herkunftsstaat, welche das Bundesasylamt als erwiesen annimmt, nicht zur Kenntnis gebracht wurden, stand ihm jedenfalls die Möglichkeit offen, zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens in der Beschwerde gegen den Bescheid Stellung zu nehmen, was er allerdings unterlassen hat. Aufgrund der hier vorliegenden Sach- und Rechtslage ist daher davon auszugehen, dass eine eventuelle Verletzung des Parteiengehörs durch die Möglichkeit der Einbringung der Beschwerde als saniert anzusehen ist (vgl. VwGH vom 11.09.2003, Zl. 99/07/0062; VwGH vom 27.02.2003, Zl. 2000/18/0040 sowie VwGH vom 26.02.2002, Zl. 98/21/0299). Der Beschwerdeführer hat in seiner Beschwerde keinen neuen Sachverhalt dargetan. Festzuhalten ist, dass der Beschwerdeführer den vom Bundesasylamt getätigten Feststellungen zur Mongolei in seiner Beschwerde nicht substantiiert entgegengetreten ist. Ferner ist es dem Beschwerdeführer auch nicht gelungen, substantiiert begründet anzuführen, aus welchen Gründen er entgegen der Bescheidbegründung aus Konventionsgründen verfolgt sein soll.
6. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof konnte unterbleiben, da der maßgebende Sachverhalt durch die Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen war, und sich in der Beschwerde kein zusätzlicher Hinweis auf die Notwendigkeit ergab, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer nochmals zu erörtern (Art. II Abs. 2 Z 43a EGVG iVm § 67d AVG idgF).
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes galt der Sachverhalt im Verfahren vor dem Unabhängigen Bundesasylsenat im Sinne dieser Bestimmung dann als aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung als geklärt, "wenn er nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens und schlüssiger Beweiswürdigung der Behörde erster Instanz festgestellt wurde und in der Berufung kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der Behörde erster Instanz entgegenstehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt - erstmalig und mangels Bestehens eines Neuerungsverbotes zulässigerweise - neu und in konkreter Weise behauptet wird" (vgl. VwGH vom 11.11.1998, Zl. 98/01/0308 u.a.). Dies wird wohl auch auf die Beschwerdefälle vor dem nunmehrigen Asylgerichtshof anzuwenden sein.
7. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.