TE AsylGH Erkenntnis 2008/10/03 D12 318950-1/2008

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Veröffentlicht am 03.10.2008
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Spruch

D12 318950-1/2008/3E

 

ERKENNTNIS

 

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Auttrit als Vorsitzenden und den Richter Dr. Dajani als Beisitzer über die Beschwerde der A.Z., geb. 00.00.1977, StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.04.2008, FZ. 08 00.470-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Die Beschwerde vom 21.04.2008 gegen Spruchpunkt I des Bescheides des Bundesasylamtes vom 03.04.2008, FZ. 08 00.470-BAT, wird gemäß § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51 in der Fassung BGBl. I Nr. 5/2008, iVm § 61 Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 4/2008, und § 3 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:

 

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

 

Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Russischen Föderation, reiste am 11.01.2008 gemeinsam mit ihrem Ehegatten und ihrer minderjährigen Tochter in das österreichische Bundesgebiet ein und brachte am selben Tag beim Bundesasylamt einen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ein. Hierauf wurde sie zunächst am 11.01.2008 von der Polizeiinspektion Traiskirchen erstbefragt.

 

Am 12.01.2008 stellte das Bundesasylamt, Grundsatz- und Dublinabteilung, ein Wiederaufnahmeersuchen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates (Dublin II-Vo) an Polen.

 

Am 28.01.2008 langte die gutachtliche Stellungnahme im Zulassungsverfahren ein, wonach bei der Beschwerdeführerin eine belastungsabhängige krankheitswertige psychische Störung, und zwar eine Anpassungsstörung in Sinne einer Traumatisierung mit depressiven Symptomen, Angstzuständen, Gedankenkreisen und Gefühlsüberschwemmung, vorliege, welche die Gefahr eines Dauerschadens oder von Spätfolgen bedeute, weshalb das Verfahren vom Bundesasylamt zugelassen wurde.

 

Am 07.02.2008 und am 19.03.2008 wurde die Beschwerdeführerin vom Bundesasylamt im Beisein eines geeigneten Dolmetschers für die russische Sprache vor dem zur Entscheidung berufenen Organwalter des Bundesasylamtes niederschriftlich einvernommen

 

Mit Bescheid vom 03.04.2008, Fz. 08 00.470-BAT, wurde der Antrag auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerin vom Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, gemäß § 3 Abs. 1 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG wurde der Beschwerdeführerin der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II). Gemäß § 8 Abs. 4 wurde der Beschwerdeführerin eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 07.04.2009 erteilt (Spruchpunkt III). In der Begründung wertete das Bundesasylamt die Angaben der Beschwerdeführerin aufgrund zahlreicher Widersprüche zwischen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin und ihres Ehegatten als unglaubwürdig.

 

Gegen Spruchpunkt I dieses am 07.04.2008 zugestellten Bescheides wurde mit Schriftsatz vom 21.04.2008 fristgerecht Beschwerde erhoben und der Bescheid wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochten.

 

In ihrer Beschwerde wiederholte die Beschwerdeführerin ihre bereits getätigten Angaben und führte ergänzend aus, sie sei jahrelang mit den schwersten Verfolgungen, denen ihre Familie ausgesetzt gewesen sei, konfrontiert gewesen. Schließlich sei sie selbst so misshandelt worden, dass sie ihr ungeborenes Kind verloren habe. An den physischen und psychischen Folgen leide sie noch heute. Soweit das Bundesasylamt Widersprüche anführe, die zwischen ihren Angaben und denen ihres Gatten bestünden, sei es eine notorische Tatsache, deren Kenntnis auch der belangten Behörde zugemutet werden könne, dass gerade in Extremsituationen, wie es der "Besuch" der Maskierten bei der Beschwerdeführerin gewesen sei, solche Widersprüche, wie von der belangten Behörde aufgezählt, zur Regel gehörten. Die Beschwerdeführerin und ihr Mann seien so schwer misshandelt worden, dass sie sich nicht erinnern könnten, wer von ihnen noch oder schon geschlafen habe und im Wohn- und wer im Schlafzimmer gewesen sei. In diesem Lichte sei es auch zu sehen, dass sie angegeben habe, bewusstlos geworden zu sein, während ihr Gatte angegeben habe, sie hätte noch geweint und etwas zu ihm gesagt. Sie selbst könne sich nur noch daran erinnern, das Bewusstsein verloren zu haben und im Krankenhaus zu sich gekommen zu sein. Das heiße doch nicht, dass sie nicht trotzdem im Zustand beginnender Bewusstlosigkeit oder in einem Moment, wo sie wieder vorübergehend halb bei sich gewesen sei, zu ihrem Mann etwas gesagt habe, woran sie sich nun eben nicht mehr erinnern könne, ihr Mann hingegen schon.

 

Es sei weder aus der Niederschrift noch sonst aus dem Akt ersichtlich, woher die belangte Behörde die psychologische oder medizinische Fachkenntnis oder auch nur die nötige Lebenserfahrung habe, die nötig sei, um das zu beurteilen.

 

Die Beschwerdeführerin und ihr Ehegatte würden sich an alle diese Einzelheiten nur mehr vage und verschwommen erinnern und versuchen, sie zu verdrängen. Hätten sie eine Geschichte erfinden wollen, so hätten sie sich abgesprochen. Die von der Behörde geltend gemachten Ungereimtheiten seien daher ein Beweis für und nicht gegen ihre Glaubwürdigkeit. Die belangte Behörde habe ihr wegen ihrer schweren psychischen Krankheit subsidiären Schutz gewährt. Sie habe sich jedoch nicht mit den Ursachen für ihre Krankheit auseinander gesetzt. Die Erkrankung wäre bei einem ordnungsgemäßen Verfahren als Beweis für die erlittenen Verfolgungshandlungen erkannt worden.

 

Hinsichtlich der Sachverhaltsfeststellungen und der Beweiswürdigung wird auf die zutreffenden Ausführungen in dem angefochtenen Bescheid verwiesen, zumal das Bundesasylamt ein mängelfreies und ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse dieses Verfahrens sowie die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen klar und übersichtlich zusammengefasst hat (zur Zulässigkeit dieses Vorgehens vgl. VwGH 04.10.1995, Zahl 95/01/0045; VwGH 25.3.1999, Zahl 98/20/0559; VwGH 24.11.1999, Zahl 99/01/0280; VwGH 8.6.2000, Zahl 99/20/0366; VwGH 30.11.2000, Zahl 2000/20/0356; VwGH 22.2.2001, Zahl 2000/20/0557; VwGH 21.6.2001, Zahl 99/20/0460).

 

II. Der Asylgerichtshof hat dazu erwogen:

 

Gemäß § 28 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, BGBl. I Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I. Nr. 100/2005, außer Kraft.

 

Mit 1. Juli 2008 entscheidet der Asylgerichtshof gemäß Art. 129c Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, idgF, in Verbindung mit § 61 Abs. 1 Aslygesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, in der geltenden Fassung in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 leg. cit. vorgesehen ist, durch Einzelrichter über

 

1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und

 

2. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.

 

Durch Einzelrichter/Einzelrichterin entscheidet der Asylgerichtshof gemäß § 61 Abs. 3 Z 1 AsylG 2005 ausnahmslos über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide

 

a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4 leg. cit.;

 

b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 leg. cit. sowie

 

c) wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG.

 

Eine mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung fällt gemäß § 61 Abs. 3 Z 2 leg. cit. ebenfalls in die Kompetenz des/der zuständigen Einzelrichters/ Einzelrichterin.

 

Gemäß § 75 Abs. 7 Z 2 AsylG sind am 1. Juli 2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat weiterzuführen.

 

Im vorliegenden Fall handelt es sich um ein Rechtsmittelverfahren gegen einen abweisenden Bescheid. Daher ist das Verfahren der Beschwerdeführerin nach den Bestimmungen des AsylG 2005 vor dem zuständigen Senat des Asylgerichtshofes weiterzuführen.

 

Gemäß § 23 Asylgerichtshofgesetz (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Art. 1 BG BGBl. I 4/2008) sind, soweit sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, BGBl. Nr. 10, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt."

 

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG hat die Behörde einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

 

Der Status eines Asylberechtigten ist einem Fremden somit zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass die Voraussetzungen des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen. Diese liegen vor, wenn sich jemand aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, der Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. Ebenso liegen die Voraussetzungen bei Staatenlosen, die sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes ihres gewöhnlichen Aufenthaltes befinden und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt sind, in dieses Land zurückzukehren.

 

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn in objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthalts zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr dar, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist.

 

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH vom 28.03.1995, Zl. 95/19/0041; VwGH vom 27.06.1995, Zl. 94/20/0836; VwGH vom 23.07.1999, Zl. 99/20/0208; VwGH vom 21.09.2000, Zl. 99/20/0373; VwGH vom 26.02.2002, Zl. 99/20/0509 mwN; VwGH vom 12.09.2002, Zl. 99/20/0505 sowie VwGH vom 17.09.2003, Zl. 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (vgl. VwGH vom 22.03.2003, Zl. 99/01/0256 mwN).

 

Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (vgl. VwGH vom 22.03.2000, Zl. 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH vom 22.03.2000, Zl. 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, "The Refugee in International Law² [1996] 73; weiters VwGH vom 26.02.2002, Zl. 99/20/0509 mwN sowie VwGH vom 20.09.2004, Zl. 2001/20/0430). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (vgl. VwGH vom 26.02.2002, Zl. 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH vom 22.03.2000, Zl. 99/01/0256).

 

Da die Beschwerdeführerin ihre Gründe nicht hat glaubhaft machen können, liegt die Voraussetzung für die Gewährung von Asyl nicht vor, nämlich die Gefahr einer aktuellen Verfolgung aus einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe. Das Bundesasylamt hat in der Begründung des Bescheides vom 03.04.2008, FZ. 08 00.470-BAT, die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage hinsichtlich der behaupteten Flüchtlingseigenschaft klar und übersichtlich zusammengefasst und den rechtlich maßgeblichen Sachverhalt in völlig ausreichender Weise erhoben.

 

Der Asylgerichtshof schließt sich den diesbezüglichen Ausführungen des Bundesasylamtes im angefochtenen Bescheid vollinhaltlich an und erhebt diese zum Inhalt des gegenständlichen Erkenntnisses.

 

Auch der Beschwerde vermag der Asylgerichtshof keine neuen Sachverhaltselemente zu entnehmen, welche geeignet wären, die von der erstinstanzlichen Behörde getroffene Entscheidung in Frage zu stellen, weshalb die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof unterbleiben konnte, da der maßgebende Sachverhalt durch die Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt war (vgl. § 41 Abs. 7 AsylG iVm § 67d AVG idgF).

 

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur außer Kraft getretenen Regelung des Art. II Abs. 2 lit. D Z 43a EGVG war der Sachverhalt nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 2.3.2006, Zl. 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.1.2003, Zl. 2002/20/0533; 12.06.2003, Zl. 2002/20/0336).

 

Die Beschwerdeführerin hat in ihrer Beschwerde keinerlei neue Ausführungen zu ihren Fluchtgründen gemacht sondern ihr bisheriges Vorbringen wiederholt. Soweit sich die Beschwerdeführerin hierzu auf ihre Erkrankung beruft und angibt, sich an viele Einzelheiten der vorgebrachten Fluchtgeschichte nicht mehr erinnern zu können, ist ihr zu entgegnen, dass sie im Rahmen ihrer Einvernahmen vor dem Bundesasylamt zu Detailfragen keineswegs angegeben hat, sich nicht erinnern zu können, sondern dass sie umfangreiche und ausführliche Angaben gemacht hat, welche im Ergebnis den Angaben ihres Ehegatten stark widersprechen. Die vom Bundesasylamt festgestellten Widersprüche zwischen den Aussagen der Eheleute haben sich dagegen nicht etwa allein auf die Frage bezogen, ob die Beschwerdeführerin, nachdem sie gestürzt war, noch etwas gesagt hat oder in welchem Raum der Wohnung man sich befunden habe, sondern wurden die Angaben der Beschwerdeführerin von der Erstbehörde aufgrund einer umfassenden Erörterung anhand einer Vielzahl von Widersprüchen als unglaubwürdig beurteilt. Nicht nachvollziehbar aufklären konnte die Beschwerdeführerin etwa, dass sie und ihr Ehegatte zur Frage nach dem Zeitpunkt des behaupteten Überfalles durch maskierte unbekannte Männer beide einen jeweils unterschiedlichen Zeitpunkt angegeben haben, obwohl beide diesen anhand eines markanten Vergleichszeitpunktes festgemacht haben, und zwar die Beschwerdeführerin anhand ihrer Schwangerschaft, ihr Ehegatte anhand ihres Geburtstages. Insbesondere hat das Bundesasylamt auch zutreffend ausgeführt, dass es nicht nachvollziehbar ist, dass die Beschwerdeführerin, wenn ihr eine staatliche Verfolgung drohen würde, bis zur Ausreise täglich an einer staatlichen Schule unterrichtet hat, ohne dass es zu weiteren Vorfällen gekommen wäre.

 

Das Vorbringen der Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde, sie sei aufgrund ihrer belastungsabhängigen krankheitswertigen psychischen Störung nicht in der Lage gewesen, ihr Sachvorbringen im erstinstanzlichen Ermittlungsverfahren widerspruchsfrei zu erstatten, ist daher nach Ansicht des erkennenden Senates des Asylgerichtshofes als Schutzbehauptung zu werten, welche lediglich darauf abzielt, das widersprüchliche Aussageverhalten zu erklären, auf die jeweilige Situation ihres Asylverfahrens zu reagieren, um das nach ihrer Ansicht richtige Vorbringen zu erstatten, welches ihr geeignet erscheint, einen positiven Ausgang ihres Asylverfahrens zu erreichen. Da die Beschwerdeführerin, wie bereits oben aufgezeigt, während des erstinstanzlichen Ermittlungsverfahrens durchaus in der Lage war, detaillierte Angaben zu machen, sind ihre nunmehrigen Angaben, dass sie sich an Einzelheiten nicht erinnern könne, nicht nachvollziehbar, und ist das Beschwerdevorbringen sohin nicht geeignet, die Entscheidung des Bundesasylamtes in Zweifel zu ziehen.

 

Da die Beschwerdeführerin keine im Zeitpunkt der Entscheidung bestehende aktuelle Bedrohung durch Verfolgungshandlungen hat glaubhaft machen können, liegt die Voraussetzung für die Gewährung von Asyl nicht vor, nämlich die Gefahr einer aktuellen Verfolgung aus einem der in der GFK genannten Gründe.

 

Somit war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I des Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen.

Schlagworte
Familienverfahren, Glaubwürdigkeit
Zuletzt aktualisiert am
09.02.2009
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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