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90/01 Straßenverkehrsordnung;Norm
StVO 1960 §23 Abs3;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Holeschofsky und Dr. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Sellner, über die Beschwerde des B in W, vertreten durch Dr. Nikolaus Weselik, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Ebendorferstraße 3, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 20. April 2000, Zl. UVS- 03/V/40/173/1999-5, betreffend Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat der Bundeshauptstadt (Land) Wien Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom 20. April 2000 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe am 5. September 1997 von 7.58 Uhr bis 8.05 Uhr in Wien 9, O-Platz gegenüber 4, vor der Ausfahrt der Oesterr. Nationalbank, als Lenker eines dem Kennzeichen nach näher bestimmten Fahrzeuges vor einer Haus- bzw. Grundstückseinfahrt gehalten, ohne im Fahrzeug zu verbleiben. Er habe dadurch eine Verwaltungsübertretung gemäß § 99 Abs. 3 lit. a iVm § 23 Abs. 3 StVO begangen. Es wurde eine Geldstrafe in der Höhe von S 1.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe von 24 Stunden) verhängt.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
In der Beschwerde wird die Erfüllung der objektiven Tatseite nicht bekämpft. Dem Beschwerdeführer sei jedoch kein Verschulden vorwerfbar, weil der Platz, an dem das Kraftfahrzeug abgestellt worden sei, dem Beschwerdeführer nach vorheriger Anmeldung durch den Sicherheitsdienst der Oesterreichischen Nationalbank zugewiesen worden sei. Die Behörde habe "es unterlassen, den zum fraglichen Zeitpunkt diensthabenden Sicherheitswachebeamten, RvI F, der im Innenraum der Oesterreichischen Nationalbank zwischen Haupteingang und Passierscheinevidenz stationiert war, und dem Beschwerdeführer den Abstellplatz zugewiesen hat, somit das Vorbringen des Beschwerdeführers bestätige kann, diesbezüglich zeugenschaftlich einzuvernehmen".
Mit diesem Vorbringen übersieht der Beschwerdeführer, dass in der mündlichen Verhandlung vom 10. April 2000 gerade dieser namentlich genannte Beamte als Zeuge einvernommen wurde, dabei jedoch die angeführten Behauptungen des Beschwerdeführers sich nicht bestätigten. Da sohin schon der angeblich unmittelbar den Abstellplatz zuweisende Beamte den Angaben des Beschwerdeführers widersprach, bestand keine Veranlassung, die Einvernahme der weiteren geforderten Zeugen durchzuführen, hinsichtlich derer der Beschwerdeführer nicht angegeben hat, in welcher Form sie von der behaupteten Abstellplatzzuweisung überhaupt Kenntnis erlangt hätten.
Als inhaltliche Rechtswidrigkeit behauptet der Beschwerdeführer, er sei wegen desselben Deliktes bereits mit Straferkenntnis der "MA 67 vom 18.12.1997" bestraft worden. Der Beschwerdeführer übersieht, dass mit diesem Straferkenntnis der Tatort unrichtig angelastet und das Straferkenntnis in der Folge von der belangten Behörde mit Berufungsbescheid vom 16. Februar 1999 behoben worden war. Auf Grund der rechtzeitigen Verfolgungshandlung vom 11. November 1997 (Aufforderung zur Rechtfertigung), in welcher der Tatort richtig mit "gegenüber 4" bezeichnet worden war, war die Behörde erster Instanz berechtigt, hinsichtlich dieser anderen Tat das Verwaltungsstrafverfahren fortzusetzen.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Von der vom Beschwerdeführer beantragten Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abgesehen werden.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am 20. April 2001
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2000020276.X00Im RIS seit
17.07.2001