D2 249758-0/2008/11E
ERKENNTNIS
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Feßl als Einzelrichter über die Beschwerde des T.S., geb. 00.00.1982, StA. Kosovo, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.04.2004, FZ. 04 04.072-BAS, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 22.09.2008 zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 7 Asylgesetz 1997 (AsylG) als unbegründet abgewiesen.
II. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG i.V.m. § 50 Abs. 1 und 2 Fremdenpolizeigesetz (FPG), BGBl. I 100/2005, wird festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung von T.S. in den Kosovo zulässig ist.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
Der (nunmehrige) Beschwerdeführer, ein aus der Republik Kosovo stammender Angehöriger der albanischen Volksgruppe, reiste am 10.03.2004 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte noch am selben Tag einen Antrag auf die Gewährung von Asyl. Hiezu wurde er von einem Organwalter des Bundesasylamtes, Außenstelle Salzburg, niederschriftlich befragt.
Dabei gab er - kurz zusammengefasst - an, dass sein Bruder Polizist gewesen sei und mit den Serben zusammengearbeitet habe, weshalb es in der Folge zu Problemen gekommen sei. Seine Mutter sei Goranerin und sein Vater Albaner. Er habe bereits in Deutschland um Asyl angesucht, dort sei sein Antrag jedoch abgelehnt worden. Als die KFOR-Truppen gekommen seien, habe man ihnen gesagt, dass kein Platz mehr für sie sei. So sei sein Bruder einmal auf der Straße von Albanern zusammengeschlagen worden. Der Bruder lebe jetzt in Belgrad und arbeite dort als Polizist. Er selbst habe dort auch zunächst als Bäcker gearbeitet, doch auch in Belgrad sei die Situation so, dass sie Probleme hätten. Die Serben würden sie beschimpfen; deshalb sei er dann geflüchtet.
Das Bundesasylamt hat mit Bescheid vom 20.04.2004, FZ. 04 04.072-BAS, den Asylantrag des nunmehrigen Beschwerdeführers gem. § 7 AsylG i.d.F. BGBl I Nr. 126/2002 (AsylG) abgewiesen (Spruchpunkt I.) und gem. § 8 AsylG festgestellt, dass seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Serbien-Montenegro zulässig ist (Spruchpunkt II.).
Begründend führte die erstinstanzliche Behörde dazu aus, dass hervorgekommen sei, dass der Beschwerdeführer in keiner wie auch immer gearteten Weise von staatlichen oder quasi-staatlichen Einrichtungen asylrelevante Verfolgung zu befürchten gehabt habe, da dieser lediglich eine generelle Ablehnung der Volksgruppe der Gorani in Serbien bzw. im Kosovo zum Ausdruck gebracht habe. Zudem ginge aus den Feststellungen hervor, dass die im Kosovo operierenden Sicherheitskräfte jedenfalls bemüht seien, allfällige Übergriffe auf Angehörige von Minderheiten hintanzuhalten und wäre dem Beschwerdeführer darüber hinaus die Möglichkeit eine sogenannte innerstaatliche Fluchtalternative in Anspruch zu nehmen offen gestanden (AS 47 f.).
Gegen diesen Bescheid wurde am 29.04.2004 fristgerecht Berufung (nunmehr als Beschwerde zu werten) erhoben. Darin macht der nunmehrige Beschwerdeführer geltend, dass seine Fluchtgründe im erstinstanzlichen Verfahren nicht in gehöriger Weise berücksichtigt worden seien. Seine Probleme stünden in unmittelbarem Zusammenhang mit seiner ethnischen Abstammung. Er habe zuletzt in Belgrad gelebt und sei auch dort mit Schwierigkeiten konfrontiert gewesen. Für die Serben gelte er als Albaner. Er sei immer wieder aufgefordert worden zurück in den Kosovo zu gehen; die Beschimpfungen seien immer intensiver und bösartiger geworden. Im Kosovo sei die Lage jedoch nicht besser, da sie [gemeint wohl: die Familie] von der albanischen Bevölkerung der Kollaboration mit den Serben bezichtigt würden. Die alltägliche Gewalt gegenüber Angehörigen von Minderheiten nehme tendenziell zu, von staatlicher Seite werde nichts getan um die Situation zu verbessern bzw. für hinreichenden Schutz zu sorgen. Goraner würden im Kosovo in allen Lebensbereichen diskriminiert. Die Erstbehörde habe es unterlassen, sich mit dem von ihm vorgetragenen Sachverhalt und der Lage im Kosovo und in Serbien-Montenegro ausführlich auseinanderzusetzen. Darüber hinaus habe es das Bundesasylamt ebenso unterlassen, Feststellungen über die Lage der Goraner zu treffen sowie allgemein die Rechtslage verkannt.
Der Unabhängige Bundesasylsenat hat am 10.09.2004 eine mündliche Verhandlung in Gegenwart einer Dolmetscherin für die albanische Sprache durchgeführt. Im Zuge dieser Verhandlung wurde Beweis erhoben durch Parteienvernehmung des nunmehrigen Beschwerdeführers und wurden folgende Beilagen dabei zum Akt genommen:
Konvolut von vier Bescheiden des UBAS (Beilage ./A); Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 24.05.2004 mit dem Titel "Kosovo-Update zur Situation der ethnischen Minderheiten nach den Ereignissen vom März 2004" (Beilage ./B); Aussendung des UNHCR vom 31.08.2004 betreffend Minderheitenschutz (Beilage ./C); UNHCR-Positionspapier zur fortdauernden internationalen Schutzbedürftigkeit von Personen aus dem Kosovo
(Beilage ./D); UNHCR-Positionspapier vom 30.03.2004 (Beilage ./E); Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 02.04.2003 mit dem Titel " Kosovo - Situation der Minderheiten" (Beilage ./F).
In dieser Verhandlung brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass er der albanischen Volksgruppe angehöre und im Kosovo als Hilfsarbeiter einer Bäckerei gearbeitet habe. Er sei zwei Mal in Deutschland gewesen, einmal habe er dort drei Jahre gelebt, das zweite Mal habe er sich für sechs Monate dort aufgehalten. Wann die Aufenthalte gewesen seien, wisse er jedoch nicht. Er habe sein Heimatland verlassen, da sein Bruder - welcher vor und während des Krieges Polizist im Kosovo gewesen sei - mit den Serben zusammengearbeitet habe. Seine restliche Familie und er seien zu Kriegsbeginn nach Belgrad gezogen, der Bruder sei erst sechs Monate später nachgekommen. In Belgrad habe er in einer Bäckerei gearbeitet, die eines Tages von Serben überfallen worden sei. Dabei sei er geschlagen und mit dem Tode bedroht worden. Dies sei glaublich im Jahre 1999 gewesen. Dann sei er nach Deutschland geflüchtet. Nach diesem Vorfall seien auch Serben zu seinen Eltern gekommen und hätten sich nach seinem Aufenthaltsort erkundigt. Sein Bruder lebe jetzt in Belgrad und habe eine Serbin geheiratet, weshalb er dort auch - im Gegensatz zu ihm - leben könne. Die Eltern würden sich nicht trauen in den Kosovo zurückzukehren. Er sei vor sechs Monaten nach Österreich gekommen, davor habe er sich sechs Monate in Deutschland aufgehalten.
Am 22.09.2008 hat der Asylgerichtshof eine mündliche Verhandlung in Gegenwart eines Dolmetschers für die albanische Sprache mit dem nunmehrigen Beschwerdeführer abgehalten. Dabei wurden auch folgende vom Verhandlungsleiter beigeschaffte Berichte zur politischen und menschenrechtlichen Situation im Kosovo, verlesen und erörtert:
Bericht des auswärtigen Amtes Berlin vom 29.11.2007 über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien (Kosovo), (Beilage ./I); Bericht des britischen Home Office vom 22.07.2008 mit dem Titel "Operational Guidance Note KOSOVO" hinsichtlich der Abschnitte 3.1.-3.14. (Beilage ./II); Bericht des UN Generalsekretärs vom 15.07.2008 über die vorläufige Verwaltung des Kosovo, insbesondere hinsichtlich des Abschnitts betreffend die politische Situation und die Sicherheitssituation (Beilage ./III); Bericht des Schweizer Bundesamtes für Migration vom 27.08.2008 betreffend den Kosovo (Beilage ./IV).
Weiters wurden folgende Beilagen zum Akt genommen:
Bestätigung vom 16.09.2008 betreffend Entlassung der Ehefrau aus der Rehabilitation (Beilage ./G); Arztbericht betreffend die Ehefrau vom 15.09.2008 (Beilage ./H); Bescheid der PVA betreffend Bewilligung einer Rehabilitation für die Ehefrau (Beilage ./J); Geburtsurkunde des Beschwerdeführers samt beglaubigter Übersetzung (Beilage ./K); Heiratsurkunde vom 07.06.2008 (Beilage ./L); Leumundszeugnis betreffend den Beschwerdeführer vom 07.05.2008 samt beglaubigter Übersetzung (Beilage ./M).
In der Verhandlung vom 22.09.2008 brachte der Beschwerdeführer - kurz zusammengefasst - vor, dass er bis zu seinem 15. Lebensjahr in P. (Kosovo) aufhältig gewesen und dann nach Deutschland gegangen sei. Als der Krieg zu Ende gewesen sei, wäre er in den Kosovo zurückgekehrt. Dort habe er sich aber nicht lange aufgehalten, sondern sei relativ kurz danach nach Serbien gereist, da er Probleme im Kosovo bekommen habe. Sein Bruder habe nämlich für die Serben gearbeitet und sei auch er deswegen gesucht worden und habe deshalb nicht mehr im Kosovo leben können. In Serbien sei er ca. zwei Jahre gewesen. Er habe in einer Bäckerei gearbeitet. Dann seien maskierte Personen gekommen, die ihn geschlagen hätten. Darum habe er das Land wieder verlassen. Wann dies gewesen sei, wisse er nicht. Seine Mutter sei inzwischen verstorben, sein Vater lebe im Kosovo. Dieser werde nicht belangt, da er ein alter Mann sei.
Auf Grundlage der vom Bundesasylamt durchgeführten Ermittlungen und des dargestellten ergänzenden Beweisverfahrens wird folgender
Sachverhalt festgestellt und der Entscheidung zugrunde gelegt:
Zur Person des Beschwerdeführers und seinen Fluchtgründen:
Der Beschwerdeführer trägt den im Spruch angeführten Namen, gehört der albanischen Volksgruppe an und stammt aus der Gemeinde P., wo noch Verwandte (Eltern) von ihm leben, die dort auch ein Haus besitzen. Die vom Beschwerdeführer geschilderten Fluchtgründe - Verfolgung durch Albaner im Kosovo bzw. durch maskierte Serben in Belgrad aufgrund der Tätigkeit seines Bruders als Polizist - werden der Entscheidung nicht zugrunde gelegt. Es kann somit nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in der Vergangenheit individueller Verfolgung ausgesetzt war. Es kann auch nicht festgestellt werden, dass er jemals in Belgrad gelebt hat oder dass sein Bruder dort als Polizist tätig ist. Vielmehr ist anzunehmen, dass der Beschwerdeführer sein Heimatland aufgrund der zum Fluchtzeitpunkt bestehenden schlechten allgemeinen Lage verlassen hat.
Zur politischen und menschenrechtlichen Situation im Herkunftsstaat des nunmehrigen Beschwerdeführers (Kosovo) wird Folgendes festgestellt:
Seit Rückzug der jugoslawischen Sicherheitskräfte aus dem Kosovo und Beendigung der Kampfhandlungen zwischen NATO und Bundesrepublik Jugoslawien am 10.06.1999 stand der Kosovo unter internationaler Verwaltung, die eine zivile (UNMIK) und eine militärische Komponente (KFOR) hat. Die Rechtsgrundlage hierfür bietet Resolution 1244 des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen vom 10.06.1999, die - unter Hinweis auf die Souveränität und territoriale Integrität der Bundesrepublik Jugoslawien - neben der Mandatierung der Militärpräsenz den VN-Generalsekretär autorisiert, eine internationale Zivilpräsenz im Kosovo einzusetzen, um eine Interimsverwaltung des Kosovo sicherzustellen. Als vorrangige Ziele nennt die Resolution insbesondere den Aufbau der für demokratische und autonome Selbstverwaltung erforderlichen Übergangsstrukturen (einschließlich der Organisation von Wahlen), Wiederaufbau von Schlüsselinfrastrukturen und sonstigen wirtschaftlichen Wiederaufbau, humanitäre und Katastrophenhilfe, Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, Schutz und Förderung der Menschenrechte sowie die sichere und unbehinderte Rückkehr aller Flüchtlinge und Binnenvertriebenen (Ziff. 11 k der Sicherheitsratsresolution:
"Assuring the safe and unimpeded return of all refugees and displaced persons to their homes in Kosovo."). Der Kosovo war völkerrechtlich weiterhin Teil des Staatenbundes Serbien und Montenegro, welcher aus der früheren Bundesrepublik Jugoslawien hervorging. Am 03.06.2006 verkündete das montenegrinische Parlament die Unabhängigkeit der Teilrepublik Montenegro. Am 05.06.2006 wurde vom serbischen Parlament per Beschuss festgestellt, dass Serbien der alleinige Nachfolger des Staatenbundes Serbien-Montenegro geworden ist. Die Ausübung der Regierungsgewalt von Serbien und Montenegro (in der Folge: Serbien) über den Kosovo war jedoch de facto suspendiert. Am 17.02.2008 verkündete der Kosovo einseitig seine Unabhängigkeit von Serbien, diese wurde am 28.02.2008 (auch) von Österreich anerkannt.
Am 15.06.2008 wurde ausgehend von der Unabhängigkeitserklärung eine mit den westlichen Staaten, die die Unabhängigkeit anerkannt haben, akkordierte Verfassung verkündet. Diese sieht für die Vereinten Nationen (einschließlich der UNMIK) keine echte Aufgabe mehr vor. Dennoch wird die weitere Präsenz der UNMIK von den kosovarischen Institutionen begrüßt. Verschiedene bisher von der UNMIK gem. Resolution 1244 des UN-Sicherheitsrates wahrgenommene Aufgaben werden nunmehr aber von der "Republik Kosovo" für sich und ihre Behörden beansprucht (etwa die Vertretung nach Außen, die Bildung eines Geheimdienstes). Ebenso werden anstelle von UNMIK-Reisepässen nunmehr Reisepässe der "Republik Kosovo" ausgegeben. Im Übrigen ist die UNMIK aber, ebenso wie die KFOR (auch die neue Verfassung sieht internationale Truppen im Kosovo vor) im Kosovo vertreten. Die sogenannte EULEX, eine EU-Rechtsstaatsmission, sollte in weiten Bereichen die Aufgaben der UNMIK übernehmen, doch hat die sogenannte "Rekonfiguration", die eine Übergabe von UNMIK-Aufgaben an die EULEX bewirken sollte, aufgrund von Protesten Serbiens und Russlands noch nicht begonnen.
Es sind ca. 16.500 KFOR-Soldaten aus NATO- und Nicht-NATO-Staaten stationiert. Deutschland beteiligt sich mit ca. 3.300 Soldaten am KFOR-Einsatz. Das Operationsgebiet von KFOR ist derzeit in 4 Sektoren eingeteilt, je einer unter italienischer, türkischer, amerikanischer, irischer und französischer Leitung steht. Im italienisch-deutschen Sektor im Süd-Westen um Prizren sind auch türkische, schweizerische, österreichische, georgische, spanische und bulgarische Truppen stationiert.
Im Kosovo wirkt auch eine erhebliche Anzahl von zivilen Experten am Wiederaufbau mit. Alleine im Rahmen der UNMIK, sind derzeit ca. 3400 Personen im Rahmen des internationalen Personals beschäftigt. Die UN-Mission im Kosovo (UNMIK) ist in 4 Säulen gegliedert, deren Aufgaben von den Vereinten Nationen (Säule 1: Polizei und Justiz; Säule 2: Verwaltungsaufbau und Flüchtlingsrückkehr), OSZE (Wahlen, Medien, Demokratie und Menschenrechte) und EU-Kommission (Wiederaufbau, Wirtschaft) koordiniert werden.
Auf der Grundlage der VN-Sicherheitsrats-Resolution 1244 übernahm die VN-Mission bis Juni 2008 de facto die Verantwortung für das gesamte öffentliche Leben im Kosovo. UNMIK ist flächendeckend in den Verwaltungen aller Landkreise vertreten. Durch Verordnung der UNMIK ist das vor 1989 geltende Recht wiedereingeführt worden, sofern es nicht dem Zweck der VN-Resolution 1244 widerspricht oder UNMIK anders lautende Verordnungen erlässt. Derzeit sind ca. 2.160 Vollzugsbeamte der internationalen Polizei (UNMIK-Police) im Kosovo (Stand: Mai 2005). Der Aufbau einer lokalen, multi-ethnischen Polizei (Kosovo Police Service, KPS) wurde weitgehend abgeschlossen. Das KPS verfügt nunmehr über 6.500 Polizeibeamte, davon ca. 14 % Frauen und 15 % Minderheitenangehörige. Im März/April 2003 wurden ca. 200 Polizeibeamte wegen verschiedener Vergehen nach internen Ermittlungen aus dem Polizeidienst entfernt. Im Justizwesen sind derzeit 316 örtliche Richter aus allen ethnischen Gruppen tätig, davon 90 % Kosovo-Albaner, 5 % Kosovo-Serben und 5 % Angehörige sonstiger Minderheiten. Weiters sind im Kosovo 53 örtliche Staatsanwälte tätig. Erst- und zweitinstanzliche Gerichte, sowie ein oberster Gerichtshof haben ihre Tätigkeit aufgenommen. Zusätzlich haben 27 internationale Richter für besondere Aufgaben (Kriegsverbrechen, organisierte Kriminalität, Terrorismus u.ä.) ihre Tätigkeit aufgenommen. Das Sicherheits- und Justizsystem des Kosovo ist funktionsfähig, was ua. aus der rückläufigen Kriminalitätsrate (im Jahr 2002 betrug die Zahl der Morde 68, im Jahr 2000 hingegen 245) ersichtlich ist. Ein weiterer Rückgang der Tötungsdelikte fand jedoch nicht statt, im Jahr 2003 wurden etwa 100 derartige Delikte registriert. Im Jahr 2004 nahmen die Delikte gegen Personen um 14 % ab, die Aufklärungsrate betrug bei diesen Delikten ca. 50 % (67 % bei Mord und Entführungen). Nach wie vor kommt es aber zu einzelnen Anschlägen auf die serbische Minderheit im Kosovo, deren Angehörige die serbisch besiedelten Gebiete aus Sicherheitsgründen nur selten verlassen und diesfalls zumeist unter den Schutz von KFOR-Truppen unterwegs sind. Des Weiteren kommt es in gemischt-ethnisch besiedelten Städten (insbesondere in Kosovska Mitrovica/Mitrovice) zu vereinzelten bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen Serben und Albanern, wobei KFOR-Truppen zur Wiederherstellung der Ordnung eingesetzt werden. Im März 2004 kam es in Teilen des Kosovo zu ethnisch motivierten Unruhen. Auslöser waren die Erschießung eines serbischen Jugendlichen in der Region Pristina (15.03.2004) und der angeblich von Serben verschuldete Ertrinkungstod zweier albanischer Kinder im Fluss Ibar nahe der Stadt Zubin Potok (Region Mitrovica) am 16.03.2004. Es kam zu Übergriffen auf kosovo-serbische Dörfer, wobei Besitztümer sowie öffentliche Einrichtungen (wie Schulen und Gesundheitszentren) beschädigt bzw. zerstört wurden. Die UNMIK-Polizei hat im April 2004 Personen, die der Anstiftung zu diesen Gewalttaten verdächtigt werden, festgenommen.
Am 17.11.2001 fanden kosovo-weite Parlamentswahlen statt. Das Parlament des Kosovo hatte daraufhin am 04.03.2002 den gemäßigten Albanerführer Ibrahim Rugova zum ersten Präsidenten des Kosovo gewählt und sich auf eine Koalitionsregierung unter Ministerpräsident Bajram Rexhepi (PDK) geeinigt, in der auch entsprechend dem sog. "Constitutional Framework" Vertreter der Minderheiten Ministerämter übertragen bekommen haben. Am 26.10.2002 fanden im gesamten Kosovo Kommunalwahlen statt. Der Wahlkampf der Parteien, der am 10.09.2002 begonnen hatte, verlief weitgehend störungsfrei, ebenso die Wahl selbst. Die Wahlbeteiligung war mit ca. 54 % (Parlamentswahl 2001 70 % und erste Kommunalwahl 2000 80 %) jedoch enttäuschend gering. Besonders gering war die Wahlbeteiligung seitens der serbischen Minderheit, die bei insgesamt 20 % lag. Die LDK ("Demokratischer Bund des Kosovo") unter Präsident Rugova stellt mit ca. 45,2 % der abgegebenen Stimmen wiederum die stärkste Partei und errang die Mehrheit an 11 von insgesamt 30 Kommunen, darunter auch Pristina.
Am 23.10.2004 haben im Kosovo die zweiten Parlamentswahlen stattgefunden. Die Wahlen, die erstmals in eigener Verantwortung der Zentralen Wahlkommission des Kosovo organisiert worden sind, sind insgesamt friedlich und ohne Zwischenfälle verlaufen. Der Europarat, unter dessen Ägide die internationale Wahlbeobachtung stattfand, hat erklärt, dass die Wahlen den Europaratskriterien entsprochen haben. 33 Parteien und Bewegungen waren zu den Wahlen angetreten, die Wahlbeteiligung lag bei 53 Prozent. Die bestehenden Mehrheitsverhältnisse sind im Großen und Ganzen bestätigt worden. Die Demokratische Liga Kosovos (LDK) hat rd. 47 Prozent der Stimmen erzielt (2001: 45,65), die Demokratische Partei Kosovos (PDK) rd. 27 Prozent (2001: 25,7) und die Allianz für die Zukunft Kosovos (AAK) rd. Acht Prozent (2001: 7,83). Die erst im Juni gegründete Bewegung "Ora" des kosovarischen Publizisten Veton Surroi kam auf rd. 6 Prozent. Enttäuschend war die geringe Wahlbeteiligung der Kosovo-Serben. Angeblich haben sich nur 547 Serben an den Wahlen beteiligt.
In den weiteren Parlamentswahlen vom 17.11.2007 konnte die PDK 34.3 %, die LDK 22,6 %, die Neue Kosovo-Allianz 12,3 %, die albanische christdemokratische Partei 10 %, die AAK 9,6 % und die Reformistenpartei ORA 4,1 % der Stimmen erlangen. Die serbische Volkspartei erlangte 5,4 % der Stimmen. Die Partei LDK stellt den "Präsidenten des Kosovo" (Fatmir SEJDIU), während die Partei PDK den Ministerpräsidenten (Agim CEKU) stellt.
Im Bereich Demokratisierung, Menschenrechtsförderung und Medienhilfe sind zahlreiche Projekte angelaufen. Die Beseitigung der massiven Schäden an Wohnhäusern, Straßen, Brücken, Schulen, Gesundheitseinrichtungen, Strom- und Wasserversorgung sowie die Minenräumung haben durch gemeinsame Anstrengungen der internationalen Gemeinschaft große Fortschritte gemacht. Bei der Strom- und Wasserversorgung kommt es jedoch immer wieder zu erheblichen Einschränkungen für die gesamte Bevölkerung. So fallen derzeit etwa in Pristina auf Grund der unzureichenden Kraftwerkssituation 1-2-mal täglich vorübergehend der Strom aus und damit auch gleichzeitig die Wasserversorgung. Für die Umsetzung der von der EU finanzierten Wiederaufbau-Projekte ist die sog. Wideraufbau-Agentur zuständig. Die Phase der humanitären und infrastrukturellen Nothilfe ist nun abgeschlossen. Schwerpunkt der Projektarbeit ist nunmehr der Aufbau und die Unterstützung demokratischer Institutionen und rechtstaatlicher Strukturen. Das Einrücken der KFOR in den Kosovo Mitte Juni 1999 ermöglichte eine massive Rückkehrbewegung der Flüchtlinge und Vertriebenen in den Kosovo. Von ca. 900.000 kosovo-albanischen Flüchtlingen zu Mitte Juni 1999 ist der größte Teil wieder in den Kosovo zurückgekehrt. Begleitet wurde diese Rückkehrbewegung der Kosovo-Albaner von zahlreichen gewalttätigen Übergriffen vor allem gegenüber im Kosovo verbliebener Serben und Roma. Die vor bzw. während des bewaffneten Konflikts vom Milosevic-Regime durchgeführten ethnischen Vertreibungen haben unter der albanischen Bevölkerung Angst, Hass und Rachegefühle entstehen lassen. Die auf allen Seiten nach wie vor verbreitete Gewaltbereitschaft und die große Zahl weiterhin frei zirkulierender Waffen, Kriminalität (insbesondere die Formen der organisierten Kriminalität) haben negative Auswirkungen auf die Sicherheitslage, die sich jedoch im Allgemeinen verbessert hat. Seit der Unabhängigkeitserklärung bestehen allerdings in den serbisch dominierten Gebieten des Kosovo (Nord-Mitrovica und angrenzende Gemeinden) serbische Parallelstrukturen zur kosovarischen Verwaltung.
Kosovo-Albaner können gefahrlos in ihre Heimat zurückkehren. Ernsthafte Probleme haben lediglich jene Kosovo-Albaner zu befürchten, die aus Gebieten stammen, in welchen sie selbst eine ethnische Minderheit darstellen, die in einer ethnisch gemischten Ehe leben oder mit dem früheren serbischen Regime (nach 1990) in Verbindung gebracht werden.
Es gibt keine Anzeichen dafür, dass Kosovo-Albaner seitens der nunmehrigen kosovarischen Regierung bzw. der internationalen Verwaltung des Kosovo irgendwelchen ethnisch oder politisch motivierten Verfolgungen ausgesetzt wären. Es kann nicht festgestellt werden, dass Personen, die aus dem Kosovo illegal ausgereist sind, im Falle der Rückkehr Bestrafung zu befürchten haben. Es kann des Weiteren nicht festgestellt werden, dass Personen, die an den Kampfhandlungen im Zuge des so genannten Kosovo-Konflikts nicht aktiv teilgenommen haben, von "kosovo-albanischen Gruppierungen" bedroht würden.
Die Bevölkerung des Kosovo ist bis auf wenige Ausnahmen (z.B. sozial schwache Bewohner von Enklaven) nicht mehr auf die Lebensmittelversorgung durch internationale Hilfsorganisationen angewiesen. Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist gewährleistet. Bedürftige Personen erhalten Unterstützung in Form von Sozialhilfe, die von den Municipalities ausgezahlt wird, sich allerdings auf sehr niedrigem Niveau bewegt. Sie beträgt für Einzelpersonen 34 Euro monatlich und für Familien (abhängig von der Zahl der Personen) bis zu 75 Euro monatlich und reicht damit als alleinige Einkommensquelle unter Berücksichtigung der lokalen Lebenserhaltungskosten kaum zum Leben aus.
Nach Einschätzung der EU-Kommission wurden im Laufe der Kosovo-Krise fast 120.000 Häuser in Mitleidenschaft gezogen, davon rd. 100.000 schwer beschädigt oder völlig zerstört, wobei im Westen des Kosovos die schwersten Zerstörungen festzustellen sind. Nach Angaben von UNHCR und UNMIK sind bisher mehr als 40.000 Häuser repariert worden. Damit sind nach diesen Angaben derzeit noch weniger als 60.000 Häuser wiederherstellungsbedürftig. Angesichts dieser Ausgangslage ist daher die Wiederherstellung/Schaffung von Wohnraum für die Rückkehrer nach wie vor prioritär. Nicht zu übersehen ist indes die rege Bautätigkeit, vor allem in den Städten.
Eine medizinische Grundversorgung ist im Kosovo gewährleistet. Die medizinische Versorgung wird laufend verbessert. Verschiedene schwierige oder lang dauernde Behandlungen können wegen mangelnder Ressourcen jedoch nicht durchgeführt werden. Alle Spitäler sind in Betrieb, doch sind ihre Laboratorien und Röntgeneinrichtungen nur begrenzt leistungsfähig. Auch die Gesundheitszentren in den wichtigeren Städten des Kosovo sind in Betrieb, doch sind die Diagnosemöglichkeiten begrenzt.
Psychische Erkrankungen, wie z.B. PTBS, werden im öffentlichen Gesundheitswesen in der Regel rein medikamentös behandelt. Zwar gibt es einzelne privat praktizierende Fachärzte für Psychiatrie, die PTBS auch durch andere Behandlungsformen, wie z.B. Psychotherapie, zu therapieren in der Lage sind. Die Behandlungsplätze hierfür im privaten Bereich sind im Kosovo jedoch ebenfalls sehr begrenzt und die Kosten einer solchen Behandlung muss der Patient selbst tragen, was angesichts der prekären Einkommenssituation im Kosovo für viele sehr schwierig ist
Auch die Inanspruchnahme medizinischer Leistungen im öffentlichen Gesundheitswesen ist seit 2003 für den Patienten nicht mehr gänzlich kostenfrei, für einen Behandlungstermin sind zwischen 2 Euro und 3 Euro zu zahlen, für einen stationären Aufenthalt sind es täglich ca.
10 Euro. Bestimmte Personengruppen, wie z.B. Invaliden und Empfänger sozialhilfeähnlicher Leistungen, sind jedoch von diesen Zahlungen befreit. Auch für die Medikamente, die auf der "essential drugs list" des Gesundheitsministeriums aufgeführt sind und bislang kostenfrei bezogen werden konnten, wird nun eine Eigenbeteiligung von 0,50-1 Euro erhoben.
Zur wirtschaftlichen und sozialen Situation im Kosovo wird Folgendes festgestellt:
Die Wirtschaftslage im Kosovo hat sich seit 1999 verbessert, doch beträgt die Arbeitslosenrate nach offiziellen Angaben weiterhin fast 50 %. Ein Teil dieser offiziell Arbeitslosen findet jedoch in der Schattenwirtschaft Beschäftigung. Die Verbesserung der allgemeinen sozioökonomischen Situation im Kosovo seit 1999 zeigt sich ua. daran, dass immer weniger Menschen auf die Hilfe des World-Food-Programmes angewiesen waren. Waren 1999 noch über eine Million Menschen von diesem Hilfsprogramm abhängig, so betrug die Anzahl der im Jänner 2002 unterstützten Personen nur mehr 53.500. Nach Installierung eines nationalen Sozialhilfesystems sah das World-Food-Programm keine weitere Notwendigkeit für einen weiteren Einsatz im Kosovo und schloss am 30.06.2002 sein Büro in Pristina. Mitte 2000 hat solcherart die Gesundheits- und Sozialbehörde der internationalen Verwaltung des Kosovo die Verantwortung für den Aufbau des Sozialhilfesystems übernommen. Waren anfangs nur Familien, die kein arbeitsfähiges Familienmitglied hatten, anspruchsberechtigt, werden seit Dezember 2000 unter gewissen Voraussetzungen Leistungen an einen weiteren Personenkreis ausbezahlt. Das neu eingerichtete Ministerium für Arbeit und Sozialhilfe entwickelt Programme zur altersunabhängigen Unterstützung von Einzelpersonen und Familien, die in extremer Armut leben. Ca. 52.000 Familien oder 9,3 % der kosovarischen Bevölkerung beziehen Sozialhilfe. Ausgehend von den Kriterien der Weltbank leben ca. 50 % der Bevölkerung des Kosovo in (relativer) Armut. Es bestehen jedoch keine Hinweise, dass im Kosovo eine Hungersnot bestehen würde oder bestimmte Bevölkerungsgruppen außer Stande wären, die lebensnotwendigen Nahrungsmittel zu beschaffen. Das mit "Regulation Nr. 2003/29 vom 18.08.2003" kundgemachte Sozialhilfegesetz des Kosovo ist am 18.12.2003 in Kraft getreten. Dieses Gesetz sieht vor, dass einerseits Familien ohne erwerbsfähiges Familienmitglied und andererseits Familien mit arbeitsfähigen, aber arbeitslos gemeldeten Familienmitgliedern Anspruch auf Sozialhilfe haben, die letztgenannte Gruppe jedoch nur, wenn zumindest ein Kind von weniger als 5 Jahren oder ein Waisenkind von weniger als 15 Jahren betreut wird. Durch Ministerialerlasse näher festzulegende Einkommensgrenzen dürfen nicht überschritten werden.
Die Feststellungen zu politischen und menschenrechtlichen Situation im Kosovo gründen sich auf die von der erkennenden Behörde herangezogenen Berichte Beilagen ./I bis ./IV. Es ist insbesondere darauf zu verweisen, dass im Bericht des Auswärtigen Amtes Berlin
(Beilage ./I) ausdrücklich angeführt ist, dass die UNMIK die Wohnraumversorgung für Kosovaren albanischer Abstammung weiterhin als wenig problematisch einschätzt (siehe Seite 17 des Berichts Beilage ./I). Weiters wird in dem genannten Bericht ausgeführt, dass die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln gewährleistet ist und die Bevölkerung des Kosovo bis auf wenige Ausnahmen (z.B. sozial schwache Bewohner von Enklaven) nicht mehr auf die Lebensmittelversorgung durch internationale Hilfsorganisationen angewiesen ist (siehe Seite 17, 3. Absatz des Berichts Beilage ./I). Die Feststellungen über jüngste politische Entwicklungen im Kosovo (Unabhängigkeitserklärung, Proklamation einer neuen Verfassung, weitere Tätigkeit der UNMIK) gründen sich auf den aktuellen Bericht Beilage ./IV.
Die Feststellungen zu Identität und Herkunft des nunmehrigen Beschwerdeführers gründen sich auf folgende Beweiswürdigung:
Der Asylgerichtshof ist der Auffassung, dass der Beschwerdeführer seine Identität und Herkunft aus P./Kosovo ausreichend glaubhaft gemacht hat. Er konnte im Laufe des Verfahrens unter anderem eine Kopie seines Personalausweises sowie eine Kopie seiner Geburtsurkunde samt beglaubigter Übersetzung vorlegen und besteht somit kein Grund an der von ihm angegebenen Identität zu zweifeln. Dass der Beschwerdeführer zur albanischen Volksgruppe gehört ergibt sich aus den Sprachkenntnissen und seinen zuletzt in der Beschwerdeverhandlung gemachten Angaben. Auf frühere Behauptungen, wonach er teilweise Goraner sei, kam er in der Beschwerdeverhandlung nicht mehr zurück, sondern gab nur noch an, Albaner zu sein. Eine Zugehörigkeit zur Minderheit der Goraner war daher nicht feststellbar.
Zu den vom Beschwerdeführer vorgebrachten, auf seine Person bezogenen Fluchtgründen:
Der Asylgerichtshof geht aus den im Folgenden genannten Gründen davon aus, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers zur behaupteten Verfolgungssituation nicht den Tatsachen entspricht:
Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der nunmehrige Beschwerdeführer in seiner Vernehmung vor dem Bundesasylamt vom 19.04.2004 keinerlei konkrete gegen ihn gerichtete Verfolgungshandlungen vorbrachte. Vielmehr blieb er in seinen Schilderungen völlig vage und sprach lediglich davon, dass "es Probleme gegeben habe", dass "man ihnen gesagt habe, es sei kein Platz mehr für sie" bzw. er beschimpft worden sei (AS 29).
Dieses Bild setzte sich auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Unabhängigen Bundesasylsenat fort. So meinte der Beschwerdeführer etwa auf die Frage, ob er selbst im Kosovo Schwierigkeiten gehabt habe lediglich, dass sie "gehasst" worden wären und die Familie von den Nachbarn "belästigt" worden wäre.
Wenn der Beschwerdeführer dann doch einmal Verfolgungshandlungen in hinreichender Intensität schilderte, blieb er auch hier völlig unbestimmt, ohne den angeblichen Vorfall auch nur ungefähr zeitlich abgrenzen bzw. mit irgendwelchen Details anreichern zu können. So seien in Belgrad etwa "eines Tages Serben gekommen" und hätten ihn geschlagen und mit dem Tod bedroht. Nachgefragt, wann dieser - doch recht einschneidende und laut Angabe des Beschwerdeführers fluchtauslösende - Vorfall stattgefunden habe, war es diesem jedoch nicht einmal möglich von sich aus das genaue Jahr zu nennen, geschweige denn eine genauere Zeitangabe zu tätigen. Erst auf Nachfrage äußerte er sich dahingehend, dass dies glaublich im Jahre 1999 vorgefallen sei. Ein anderes Mal brachte der Beschwerdeführer in Bezug auf Verfolgungshandlungen im Kosovo völlig zusammenhanglos und ohne dies zeitlich bestimmen zu können oder etwaige Täter zu benennen an: "Einmal wurde ich geschlagen".
Auch in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Asylgerichtshof gab der Beschwerdeführer wiederum nur an, dass er im Kosovo "Probleme" gehabt habe und auch "gesucht worden" sei, ohne dies irgendwie zu konkretisieren. Dass er überhaupt gesucht worden sei, habe ihm aber wiederum nur der Bruder im Nachhinein erzählt. Befragt nach dem angeblichen Zwischenfall in der Bäckerei in Belgrad meinte der Beschwerdeführer in Widerspruch zu der Verhandlung am 10.09.2004, dass er sich zwei Jahre in Belgrad aufgehalten habe, bevor der Zwischenfall mit den maskierten Personen vorgefallen sei. Wenig später konnte er dann überhaupt nicht mehr sagen, wie lange er in Belgrad gewesen sei bzw. sich in Serbien aufgehalten habe, er habe dies vergessen bzw. könne sich nicht erinnern. Bemerkenswert ist jedoch, dass er sich an den Zeitpunkt seiner illegalen Einreise nach Österreich noch genau erinnern konnte, welche er auf den Tag genau festlegen konnte.
Befragt nach seiner Befürchtung, was passieren könnte, wenn er in seinen Herkunftsstaat zurückkehren müsste, meinte der Beschwerdeführer schlussendlich lediglich, dass er Angst vor einer Rückkehr habe, weil er dort niemanden kenne und alle seine Freunde sowie seine Gattin hier leben würden. Über die Gefahr einer etwaigen Verfolgung verlor der Beschwerdeführer kein Wort.
Besonders auffallend - selbst unter Berücksichtigung des offensichtlich niedrigen Bildungsgrades des Beschwerdeführers - war, wie schon oben erwähnt, dass dieser neben der Unfähigkeit die angeblichen Verfolgungshandlungen bzw. Verfolger auch nur irgendwie zu konkretisieren bzw. der Geschichte durch die Hinzufügung von Details "Leben" zu verleihen, keine einzige - bis auf den Zeitpunkt der Einreise nach Österreich, den er auf den Tag genau wusste - nachvollziehbare, genaue Zeitangabe machen konnte. Im Gegenteil, wenn der Beschwerdeführer einmal (Jahres-)Zahlen nannte, standen diese in krassem Widerspruch zu seinen vorhergehenden bzw. nachfolgenden Schilderungen.
So führte der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vor dem Unabhängigen Bundesasylsenat am 10.09.2004 beispielsweise aus, dass er mit seiner Familie "zu Beginn des Krieges" nach Belgrad übersiedelt sei und dort von Serben geschlagen und mit dem Tod bedroht worden sei. Dieser Vorfall habe im Jahre 1999 stattgefunden, etwa ein Jahr nach dem Umzug [der somit ca. 1998 stattfinden hätte müssen]. Vor sechs Monaten sei er nach Österreich gelangt, wobei er sich vorher sechs Monate in Deutschland aufgehalten habe.
In völligem Widerspruch dazu gab er vor dem Asylgerichtshof an, dass er bis zu seinem 15. Lebensjahr [somit 1997] in P. (Kosovo) gelebt habe und dann nach Deutschland gegangen sei. Als der Krieg zu Ende gewesen sei [somit 1999/2000], sei er von Deutschland wieder in den Kosovo zurückgekehrt. Erst danach sei er dann nach Serbien gegangen, wo er sich ca. zwei Jahre lang aufgehalten habe. Von Serbien sei er dann direkt nach Österreich gekommen. Auf Vorhalt, dass seine Fingerabdrücke im Jahre 2003 in Degendorf (Deutschland) erfasst worden seien, meinte der Beschwerdeführer zwar, dass er sich in Deutschland aufgehalten habe, nicht jedoch im Jahr 2003; er glaube das nicht und könne sich dies nicht erklären.
Als weiterer gravierender Widerspruch muss im vorliegenden Fall angeführt werden, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Verhandlung vom 10.09.2004 angegeben hat, dass er mit seinem Bruder regelmäßig in Kontakt stehe und es für ihn kein Problem darstelle, von diesem weitere Dokumente innerhalb von zwei Wochen zugesendet zu bekommen. In der Folge legte der Beschwerdeführer jedoch keine Dokumente vor, die auf den behaupteten Aufenthalt in Belgrad hindeuten und stellte auch keinen Kontakt zum angeblich in (Rest-)Serbien lebenden Bruder her. In den vorgelegten Identitätsdokumenten scheint jeweils nur P. als Wohnadresse auf (siehe etwa den serbischen Personalausweis OZ 4). Zudem gab er in der Verhandlung vom 22.09.2008 an, dass er schon keinen Kontakt mehr zu seinem Bruder habe seit er sich in Österreich befinde.
Als wenig plausibel erscheint es auch, dass sich der Bruder und Vater des Beschwerdeführers gefahrlos in Belgrad bzw. im Kosovo aufhalten können, lediglich aufgrund der Umstände, dass der eine mit einer Serbin verheiratet und der andere "alt" sei, während dem Beschwerdeführer selbst bei einer Rückkehr der Tod drohe.
Der Asylgerichtshof geht somit insgesamt aufgrund der widersprüchlichen Schilderungen sowie der völlig vagen und teilweise auch unplausiblen Angaben davon aus, dass die vom Beschwerdeführer geschilderten Verfolgungshandlungen insgesamt nicht den Tatsachen entsprechen. In Ermangelung eines urkundlichen Nachweises und im Hinblick auf die grob widersprüchlichen Schilderungen (insb. Zeitangaben) konnte auch nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer jemals in Belgrad gelebt hat bzw. dass sein Bruder dort Polizist ist bzw. bereits früher im Kosovo als Polizist tätig war.
Rechtlich folgt aus dem festgestellten Sachverhalt:
Gemäß § 28 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (in der Folge: AsylGHG) nimmt der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), BGBl. I Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005, außer Kraft.
Gemäß § 75 Abs. 7 AsylG 2005 sind am 1. Juli 2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:
Mitglieder des Unabhängigen Bundesasylsenates, die zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannt worden sind, haben alle bei ihnen anhängige Verfahren, in denen bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, als Einzelrichter weiterzuführen.
Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, sind von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat weiterzuführen.
Verfahren gegen abweisende Bescheide, die von nicht zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannten Mitgliedern des Unabhängigen Bundesasylsenates geführt wurden, sind nach Maßgabe der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes vom zuständigen Senat weiterzuführen.
Zwar ist das gegenständliche Verfahren gem. § 75 Abs. 1 AsylG 2005 nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 (AsylG) zu Ende zu führen, in welchem der Asylgerichtshof keine Erwähnung findet. Dennoch ist aus den bereits im Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 12.08.2008, GZ. C5 251212-0/2008/11E, dargelegten Argumenten von einer sinngemäßen Anwendung des § 75 Abs. 7 AsylG 2005 und sonstiger im AsylG 2005 enthaltener, auf den Asylgerichtshof bezogener Verfahrensbestimmungen in sogenannten
- nach dem Asylgesetz 1997 (AsylG) fortzuführenden - Altverfahren auszugehen. Demnach hat über die vorliegende Beschwerde unter sinngemäßer Anwendung von § 75 Abs. 7 Z 1 AsylG 2005 der Asylgerichtshof, und zwar durch einen Einzelrichter zu entscheiden. Die Voraussetzungen der zitierten Z 1 sind deshalb erfüllt, weil bereits vor dem 01.07.2008 eine Verhandlung vor diesem nunmehrigen Einzelrichter stattgefunden hatte, der damals Mitglied des Unabhängigen Bundesasylsenates war und nunmehr zum Richter des Asylgerichtshofes ernannt wurde.
Gemäß § 23 AsylGHG sind, soweit sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, dem Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, BGBl. Nr. 10, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Der Asylgerichtshof hat demnach über die nunmehr als Beschwerde geltende Berufung unter Zugrundelegung des gem. § 75 Abs. 1 AsylG 2005 anwendbaren Asylgesetzes 1997 (AsylG) erwogen wie folgt:
Gemäß § 7 AsylG 1997 hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung (Art. 1 Abschnitt A Z. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention [in der Folge: GFK]) droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.
Flüchtling im Sinne von Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (vgl. VwGH v. 09.03.1999, Zl. 98/01/0370). Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht, (z.B. VwGH v. 19.12.1995, Zl. 94/20/0858; VwGH v. 14.10.1998, Zl. 98/01/0262).
Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein (VwGH v. 26.06.1996, Zl. 96/20/0414), was bedeutet, dass sie zum Entscheidungszeitpunkt vorliegen muss (VwGH v. 05.06.1996, Zl. 95/20/0194). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (vgl. zur der Asylentscheidung immanenten Prognose jüngst VwGH v. 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet.
Im gegenständlichen Fall sind nach Ansicht des Asylgerichtshofs die dargestellten Voraussetzungen, nämlich eine aktuelle Verfolgungsgefahr aus einem der in Art. 1
Abschnitt A Z 2 GFK angeführten Gründe, nicht gegeben. Dies im Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer die behaupteten Fluchtgründe, nämlich Verfolgung durch Albaner im Kosovo bzw. maskierte serbische Männer in Belgrad aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit, nicht glaubhaft machen konnte. Die Beschwerde hinsichtlich der Abweisung des Asylantrages gem. § 7 AsylG erweist sich somit als nicht berechtigt.
Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Kosovo gem. § 8 Abs. 1 AsylG:
§ 124 Abs. 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl I 100/2005 (FPG), bestimmt: "Soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des Fremdengesetzes 1997 verwiesen wird, treten an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes."
Demnach ist die Verweisung des § 8 AsylG 1997 auf § 57 Fremdengesetz (FrG) nunmehr auf § 50 FPG zu beziehen. Die Regelungsgehalte beider Vorschriften (§ 57 FrG und § 50 FPG) unterscheiden sich nicht in einer solchen Weise, dass es für den vorliegenden Fall von Bedeutung wäre. Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die sich - unmittelbar oder mittelbar - auf § 57 FrG bezieht, lässt sich auch auf § 50 FPG übertragen.
Der Fremde hat glaubhaft zu machen, dass er i.S.d. § 50 Abs. 1 und 2 FPG (vormals § 57 Abs. 1 und 2 FrG) aktuell bedroht ist, dass die Bedrohung also im Falle, dass er abgeschoben würde, in dem von seinem Antrag erfassten Staat gegeben wäre und durch staatliche Stellen zumindest gebilligt wird oder durch sie nicht abgewandt werden kann. Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH v. 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443; VwGH v. 26.02.2002, Zl. 99/20/0509). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH v. 02.08.2000, Zl. 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des § 8 AsylG zu beachten (VwGH v. 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Diese Mitwirkungspflicht des Asylwerbers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH v. 30.09.1993, Zl. 93/18/0214). Der Prüfungsrahmen des § 50 FPG (vormals § 57 FrG) ist durch § 8 AsylG auf den Herkunftsstaat des Fremden beschränkt (VwGH v. 22.04.1999, Zl. 98/20/0561).
Wie bereits ausgeführt, bestehen mangels eines glaubhaften, asylrelevante Verfolgung darlegenden, Sachvortrages des Beschwerdeführers keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass dessen Leben oder Freiheit aus Gründen seiner Rasse, seiner Religion, seiner Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Ansichten bedroht wäre; daher liegt kein Fall des § 50 Abs. 2 FPG (vormals § 57 Abs. 2 FrG) vor.
Zu prüfen bleibt, ob es begründete Anhaltspunkte dafür gibt, dass durch die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in dessen Herkunftsstaat Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Europäischen Menschenrechtskonvention verletzt würde oder für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes gegeben ist (§ 50 Abs. 1 FPG). Es besteht aber auch kein Hinweis auf solch "außergewöhnliche Umstände", die eine Abschiebung unzulässig machen könnten. Im Kosovo besteht aktuell keine solch extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung i.S.d.
Art. 2 und 3 der EMRK ausgesetzt wäre. Vielmehr ist die Situation dort ruhig und die Verwaltung (mit internationaler Unterstützung) funktionsfähig. Der Beschwerdeführer hat auch keinen auf seine Person bezogenen "außergewöhnlichen Umstand" glaubhaft behauptet, der ein Abschiebungshindernis bilden könnte. Er behauptet weder eine (auf seine Person bezogene) Erkrankung, noch besteht ein Anhaltspunkt, dass ihm jegliche Lebensgrundlage im Herkunftsstaat entzogen sein könnte, zumal zumindest sein Vater dort weiterhin lebt und eine Wohnmöglichkeit im Elternhaus bestünde.
Der Asylgerichtshof vermag daher der vom Bundesasylamt getroffenen Refoulemententscheidung nicht entgegenzutreten, jedoch war die Entscheidung dahingehend abzuändern, dass sie sich auf den (nunmehrigen) Herkunftsstaat des Beschwerdeführers, nämlich auf den Kosovo bezieht.
Auf Grundlage des oben festgestellten Sachverhaltes ist zusammengefasst im hier zu beurteilenden Fall davon auszugehen, dass weder eine wohlbegründete Furcht vor asylrelevanter Verfolgung glaubhaft gemacht wurde noch eine Gefährdung bzw. Bedrohung i.S.d. § 57 FrG bzw. § 50 FPG vorliegt und war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Eine Ausweisung war nicht auszusprechen, weil die angefochtene Entscheidung im Hinblick auf die damalige Rechtslage noch keine solche enthielt und die Ausweisungsentscheidung nicht vom Asylgerichtshof als Überprüfungsinstanz nachgetragen werden kann.
Gemäß § 75 Abs. 1 AsylG 2005 war dieses Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen.